Dekret über die Ausrichtung einer Übergangsrente bei vorzeitigem Rücktritt aus dem Staatsdienst
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Grundsatz  Voraussetzun-  gen  Höhe der Rente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6 des Pensionskassendekretes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  , erhalten folgende jährliche Zu-  lage:  aufgerechnete Bruttojahresbesoldung  jährliche Zulage  Fr.                                                                                                   Fr.  bis 43'000  5'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43'001-47'000                                                                            4'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47'001-51'000                                                                            3'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51'001-55'000                                                                            2'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55'001-59'000                                                                            1'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Besoldungsskala und die Zulagen nach Abs. 2 werden analog
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  8  des  Besoldungsdekretes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    der  Teuerung  angepasst.  Erstmals  findet eine allfällige Anpassung per 1. Januar 1996 statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Personen,  die  eine  Übergangsrente  beziehen  und  als  Nichter-  werbstätige  der  AHV-Beitragspflicht  unterstehen,  erhalten  einen  Zuschlag  in  der  Höhe  von  20  Prozent  der  minimalen  einfachen  AHV-Altersrente.  Jede  Erwerbstätigkeit  muss  der  Pensionskasse  gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei Pensionierung auf einem Teilpensum oder für Teilzeitbeschäf-  tigte wird der entsprechende Bruchteil erbracht. Abgestellt wird auf  den Durchschnitt der Pensen in den letzten fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  der  Übergangsrenten  sind  grundsätzlich  vom  Kanton  zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Lehrkräfte  an  Schulen,  deren  Träger  die  Gemeinden  sind,  ist  die  Übergangsrente  von  der  betroffenen  Gemeinde  und  vom  Kan-  ton zu übernehmen. Der prozentuale Anteil des Kantons entspricht  seinem gesetzlichen Beitragssatz an die Lehrerbesoldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Administration  und  Rechnungsführung  wird  der  Kantonalen  Pensionskasse  übertragen  (Art.  37a  Personalgesetz).  Der  Regie-  rungsrat regelt das Nähere in einer Vereinbarung mit der Kantona-  len Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auszahlung  der  Übergangsrente  erfolgt  durch  die  Kantonale  Pensionskasse.  Rechnungs-  führung und  Administration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    und  in  die  kantonale  Gesetzessammlung  auf-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Oktober 2003 (Amtsblatt 2003, S. 1550).  Oktober 2003 (Amtsblatt 2003, S. 1550).  Inkrafttreten  und zeitlicher  Geltungsbereic  h