Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
                            222.4  Kantonsratsbeschluss  betreffend Beitritt zum Konkordat  über die Schiedsgerichtsbarkeit  v  om 30. April 1981  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. i der Kantonsverfassung,  beschliesst:  § 1  Der Kanton Zug tritt dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom  27. März 1969, vom Bundesrat am 27. August 1969 genehmig  t2)  ,  bei.  § 2  Mit dem Beitritt zum Konkordat werden die §§ 119 bis 125 und Ziff. 13  v  on § 208 der Zivilprozessordnung vom 3. Oktober 1940  3)  aufgehoben.  § 3  Mit dem Beitritt zum Konkordat wird § 17 des Gesetzes über die Organi-  sation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940  4)  wie folgt geändert und er-  gänzt:  5)  § 4  Dieser Beschluss tritt unter dem Vorbehalt des Referendums gemäss § 34  der  Kantonsverfassung  mit  der  Veröffentlichung  des  Beitritts  in  der  eidge-  nössischen Gesetzessammlung in Kraft. Er ist samt dem Konkordat in die Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  1)  GS 22, 73  2)  SR 279  3)  GS 14, 219  4)  GS 14, 187  5)  Die Änderungen sind im Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden (§ 17 GOG; BGS 161.1) ein-  gebaut und werden hier nicht abgedruckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  K  onkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit  Angenommen von der Konferenz kantonaler Justizdirektoren  am 27. März 1969  Vo  m Bundesrat genehmigt am 27. August 1969  1. Abschnitt  Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  Anwendungsbereich  1  Das  Konkordat  ist  auf  jedes  Verfahren  vor  einem  Schiedsgericht  an-  wendbar, das seinen Sitz in einem Konkordatskanton hat.  2  V  orbehalten  bleibt  die  Anwendung  abweichender  Schiedsordnungen  privater oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Organisationen sowie  v  on  Schiedsabreden,  soweit  diese  nicht  gegen  zwingende  Vorschriften  des  K  onkordates verstossen.  3  Zwingend sind folgende Vorschriften des Konkordates: Art. 2 Abs. 2 und  3, Art. 4 – 9, 12, 13 und 18 – 21, 22 Abs. 2, 25 – 29, 31 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst.  a – f  ,  Abs. 2 und 3, 36 – 46.  Art. 2  Sitz des Schiedsgerichts  1  Der Sitz des Schiedsgerichtes befindet sich an dem Ort, der durch Ver-  einbarung der Parteien oder durch die von ihnen beauftragte Stelle oder in Er-  mangelung einer solchen Wahl durch Beschluss der Schiedsrichter bezeich-  net worden ist.  2  Haben weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle oder die  Schiedsrichter diesen Ort bezeichnet, sohat das Schiedsgericht seinen Sitz am  Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsabrede zur Beurteilung der  Sache zuständig wäre.  SR 279  222.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind mehrere Gerichte im Sinne des vorstehenden Absatzes zuständig,  so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort der richterlichen Behörde, die als  erste in Anwendung von Art. 3 angerufen wird.  Art. 3  Zuständige richterliche Behörde am Sitz des Schiedsgerichtes  Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, in dem sich der Sitz des  Schiedsgerichtes befindet, ist unter Vorbehalt von Art. 45 Abs. 2 die zustän-  dige richterliche Behörde, welche  a)   die Schiedsrichter ernennt, wenn diese nicht von den Parteien oder einer  v  on ihnen beauftragten Stelle bezeichnet worden sind;  b)  über die Ablehnung und die Abberufung von Schiedsrichtern entscheidet  und für deren Ersetzung sorgt;  c)   die Amtsdauer der Schiedsrichter verlängert;  d)  auf Gesuch des Schiedsgerichtes bei der Durchführung von Beweismass-  nahmen mitwirkt;  e)   den Schiedsspruch zur Hinterlegung entgegennimmt und ihn den Parteien  zustellt;  f)   über Nichtigkeitsbeschwerden und Revisionsgesuche entscheidet;  g)  die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches bescheinigt.  2. Abschnitt  Schiedsabrede  Art. 4  Schiedsvertrag und Schiedsklausel  1  Die Schiedsabrede wird als Schiedsvertrag oder als Schiedsklausel ab-  geschlossen.  2  Im Schiedsvertrag unterbreiten die Parteien eine bestehende Streitigkeit  einem Schiedsgericht zur Beurteilung.  3  Die Schiedsklausel kann sich nur auf künftige Streitigkeiten beziehen,  die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können.  Art. 5  Gegenstand des Schiedsverfahrens  Gegenstand  eines  Schiedsverfahrens  kann  jeder  Anspruch  sein, welcher  der freien Verfügung der Parteien unterliegt, sofern nicht ein staatliches Ge-  richt nach einer zwingenden Gesetzesbestimmung in der Sache ausschliess-  lich zuständig ist.  222.4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fo r m
                            1  Die Schiedsabrede bedarf der Schriftform.  2  Sie kann sich aus der schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juris-  tischen  Person  ergeben, sofern  diese  Erklärung  ausdrücklich  auf  die  in  den  Statuten oder in einem sich darauf stützenden Reglement enthaltene Schieds-  klausel Bezug nimmt.  Art. 7  Zulassung von Juristen  Jede Bestimmung einer Schiedsklausel, welche die Beiziehung von Juris-  ten  im  Schiedsverfahren  als  Schiedsrichter,  Sekretär  oder  Parteivertreter  untersagt, ist nichtig.  Art. 8  Zuständigkeit des Schiedsgerichtes  1  We  rden die Gültigkeit oder der Inhalt und die Tragweite der Schiedsab-  rede vor dem Schiedsgericht bestritten, so befindet dieses über seine eigene  Zuständigkeit durch Zwischen- oder Endentscheid.  2  Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichtes muss vor der Ein-  lassung auf die Hauptsache erhoben werden.  Art. 9  W  eiterziehung  Der  Zwischenentscheid,  in  dem  das  Schiedsgericht  sich  für  zuständig  oder unzuständig erklärt, unterliegt der Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Bst. b. 3. Abschnitt
                            Bestellung und Ernennung der Schiedsrichter, Amtsdauer,  Anhängigkeit  Art. 10  Anzahl der Schiedsrichter  1  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, sofern die Parteien sich  nicht  auf  eine  andere  ungerade  Anzahl,  insbesondere  auf  einen  Einzel-  schiedsrichter, geeinigt haben.  2  Die Parteien können jedoch ein aus einer geraden Anzahl von Mitglie-  dern  bestehendes  Schiedsgericht  vorsehen, das  auch  ohne  Bestellung  eines  Obmanns entscheidet.  222.4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bestellung durch die Parteien
                            1  Die Parteien können den oder die Schiedsrichter in gegenseitigem Ein-  ve  rnehmen, sei es in der Schiedsabrede oder in einer späteren Vereinbarung,  bestellen. Sie können den oder die Schiedsrichter auch durch eine von ihnen  beauftragte Stelle bezeichnen lassen.  2  Wi  rd ein Schiedsrichter nicht namentlich, sondern lediglich der Stellung  nach bezeichnet, so gilt als bestellt, wer diese Stellung bei Abgabe der An-  nahmeerklärung bekleidet.  3  Beim Fehlen einer Vereinbarung oder einer Bezeichnung im Sinne von  Abs. 1 bestellt jede Partei eine gleiche Anzahl von Schiedsrichtern; die so be-  stellten Schiedsrichter wählen einstimmig einen weiteren Schiedsrichter als  Obmann.  4  W  eist das Schiedsgericht eine gerade Anzahl von Schiedsrichtern auf, so  haben die Parteien zu vereinbaren, dass entweder die Stimme des Obmanns  bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt oder dass das Schiedsgericht ein-  stimmig oder mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.  Art. 12  Ernennung durch die richterliche Behörde  Können  die  Parteien  sich  über  die  Bestellung  des  Einzelschiedsrichters  nicht einigen oder bestellt eine Partei den oder die von ihr zu bezeichnenden  Schiedsrichter nicht, oder einigen die Schiedsrichter sich nicht über die Wahl  des Obmanns, so nimmt auf Antrag einer Partei die in Art. 3 vorgesehene rich-  terliche Behörde die Ernennung vor, sofern nicht die Schiedsabrede eine an-  dere Stelle hierfür vorsieht.  Art. 13  Anhängigkeit  1  Das Schiedsverfahren ist anhängig:  a)   von dem Zeitpunkt an, da eine Partei den oder die in der Schiedsklausel  bezeichneten Schiedsrichter anruft;  b)  sofern  die  Schiedsklausel  die  Schiedsrichter  nicht  bezeichnet: von  dem  Zeitpunkt an, da eine Partei das in der Schiedsklausel vorgesehene Ver-  f  ahren auf Bildung des Schiedsgerichts einleitet;  c)   sofern  die  Schiedsklausel  das  Verfahren  zur  Bezeichnung  der  Schieds-  richter nicht regelt: von dem Zeitpunkt an, da eine Partei die in Art. 3 vor-  gesehene  richterliche  Behörde  um  die  Ernennung  der  Schiedsrichter  ersucht;  d)  beim Fehlen einer Schiedsklausel: von der Unterzeichnung des Schieds-  vert  rages an.  222.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  W  enn   die   von   den   Parteien   anerkannte   Schiedsordnung   oder   die  Schiedsabrede ein Sühneverfahren vorsehen, so gilt die Einleitung desselben  als Eröffnung des Schiedsverfahrens.  Art. 14  Annahme des Amtes durch die Schiedsrichter  1  Die Schiedsrichter haben die Annahme des Amtes zu bestätigen.  2  Das Schiedsgericht ist erst dann gebildet, wenn alle Schiedsrichter die  Annahme des Amtes für die ihnen vorgelegte Streitsache erklärt haben.  Art. 15  Sekretariat  1  Im Einverständnis der Parteien kann das Schiedsgericht einen Sekretär  bestellen.  2  Auf die Ablehnung des Sekretärs sind die Art. 18 – 20 anwendbar.  Art. 16  Amtsdauer  1  Die Parteien können in der Schiedsabrede oder in einer späteren Verein-  barung das dem Schiedsgericht übertragene Amt befristen.  2  In diesem Falle kann die Amtsdauer, sei es durch Vereinbarung der Par-  teien, sei  es  auf  Antrag  einer  Partei  oder  des  Schiedsgerichtes, durch  Ent-  scheid  der  in  Art.  3  vorgesehenen  richterlichen  Behörde  jeweilen  um  eine  bestimmte Frist verlängert werden.  3  Stellt eine Partei einen solchen Antrag, so ist die andere dazu anzuhören.  Art. 17  Rechtsverzögerung  Die Parteien können jederzeit bei der in Art. 3 vorgesehenen richterlichen  Behörde wegen Rechtsverzögerung Beschwerde führen.  4. Abschnitt  Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichter  Art. 18  Ablehnung der Schiedsrichter  1  Die  Parteien  können  die  Schiedsrichter  aus  den  im  Bundesgesetz  vom  16. Dezember 1943  1)  über die Organisation der Bundesrechtspflege genann-  ten Gründen für die Ausschliessung und Ablehnung der Bundesrichter sowie  aus den in einer von ihnen anerkannten Schiedsordnung oder in der Schieds-  abrede vorgesehenen Gründen ablehnen.  1)  SR 173.110  222.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem kann jeder Schiedsrichter abgelehnt werden, der handlungs-  unfähig  ist  oder  der  wegen  eines  entehrenden  Verbrechens  oder  Vergehens  eine Freiheitsstrafe verbüsst hat.  3  Eine Partei kann einen von ihr bestellten Schiedsrichter nur aus einem  nach  der  Bestellung  eingetretenen  Grund  ablehnen, es  sei  denn, sie  mache  glaubhaft, dass sie damals vom Ablehnungsgrund keine Kenntnis hatte.  Art. 19  Ablehnung des Schiedsgerichtes  1  Das  Schiedsgericht  kann  abgelehnt  werden,  wenn  eine  Partei  einen  überwiegenden Einfluss auf die Bestellung seiner Mitglieder ausübte.  2  Das neue Schiedsgericht wird in dem in Art. 11 vorgesehenen Verfahren  gebildet.  3  Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerich-  tes wiederum als Schiedsrichter zu bestellen.  Art. 20  Fr  ist  Der  Ausstand  muss  bei  Beginn  des  Verfahrens, oder  sobald  der  Antrag-  steller vom Ablehnungsgrund Kenntnis hat, verlangt werden.  Art. 21  Bestreitung  1  Im  Bestreitungsfalle  entscheidet  die  in  Art.  3  vorgesehene  richterliche  Behörde über den Ausstand.  2  Die Parteien sind dabei zur Beweisführung zuzulassen.  Art. 22  Abberufung  1  Jeder Schiedsrichter kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien  abberufen werden.  2  Auf Antrag einer Partei kann die in Art. 3 vorgesehene richterliche Be-  hörde einem Schiedsrichter aus wichtigen Gründen das Amt entziehen.  Art. 23  Ersetzung  1  Stirbt ein Schiedsrichter, hat er den Ausstand zu nehmen, wird er abbe-  rufen oder tritt er zurück, so wird er nach dem Verfahren ersetzt, das bei sei-  ner Bestellung oder Ernennung befolgt wurde.  222.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann er nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird der neue Schieds-  richter  durch  die  in  Art.  3  vorgesehene  richterliche  Behörde  ernannt, es  sei  denn, die Schiedsabrede habe ihrem Inhalte nach als dahingefallen zu gelten.  3  Können  die  Parteien  sich  hierüber  nicht  einigen, so  entscheidet  die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 vorgesehene richterliche Behörde nach Anhörung des Schiedsgerichtes, inwieweit die Prozesshandlungen, bei denen der ersetzte Schiedsrichter mit- gewirkt hat, weitergelten. 4 Ist die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet, so wird der Lauf dieser Frist durch die Ersetzung eines oder mehrerer Schiedsrichter nicht gehemmt. 5. Abschnitt
                            V  erfahren vor dem Schiedsgericht  Art. 24  Bestimmung des Verfahrens  1  Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Par-  teien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schiedsgerich-  tes bestimmt.  2  Wi  rd das Verfahren weder durch Vereinbarung der Parteien noch durch  Beschluss  des  Schiedsgerichtes  festgelegt,  so  ist  das  Bundesgesetz  vom  4. Dezember 1947  1)  über den Bundeszivilprozess sinngemäss anwendbar.  Art. 25  Rechtliches Gehör  Das gewählte Verfahren hat auf jeden Fall die Gleichberechtigung der Par-  teien zu gewährleisten und jeder von ihnen zu gestatten:  a)   das rechtliche Gehör zu erlangen und insbesondere ihre Angriffs- und Ver-  teidigungsmittel tatsächlicher und rechtlicher Art vorzubringen;  b)  jederzeit  im  Rahmen  eines  ordnungsgemässen  Geschäftsganges  in  die  Akten Einsicht zu nehmen;  c)   den vom Schiedsgericht angeordneten Beweisverhandlungen und münd-  lichen Verhandlungen beizuwohnen;  d)  sich durch einen Beauftragten eigener Wahl vertreten oder verbeiständen  zu lassen.  1)  SR 273  222.4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vo
                            r  sorgliche Massnahmen  1  Zur  Anordnung  vorsorglicher  Massnahmen  sind  allein  die  staatlichen  Gerichte zuständig.  2  Die Parteien können sich jedoch freiwillig den vom Schiedsgericht vor-  geschlagenen vorsorglichen Massnahmen unterziehen.  Art. 27  Mitwirkung der richterlichen Behörde  1  Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.  2  Ist  die  Durchführung  einer  Beweismassnahme  der  staatlichen  Gewalt  v  orbehalten, so kann das Schiedsgericht die in Art. 3 vorgesehene richterliche  Behörde  um  ihre  Mitwirkung  ersuchen.  Diese  handelt  dabei  gemäss  ihrem  kantonalen Recht.  Art. 28  Intervention und Streitverkündung  1  Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsabrede zwischen  dem Dritten und den Streitparteien voraus.  2  Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.  Art. 29  Ve r re c  hnung  1  Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede und beruft sie sich dabei auf  ein  Rechtsverhältnis,  welches  das  Schiedsgericht  weder  auf  Grund  der  Schiedsabrede  noch  auf  Grund  einer  nachträglichen  Vereinbarung  der  Par-  teien beurteilen kann, so wird das Schiedsverfahren ausgesetzt und der Partei,  welche die Einrede erhoben hat, eine angemessene Frist zur Geltendmachung  ihrer Rechte vor dem zuständigen Gericht gesetzt.  2  Hat das zuständige Gericht seinen Entscheid gefällt, so wird das Verfah-  ren auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen.  3  Sofern die Amtsdauer des Schiedsgerichtes befristet ist, steht diese Frist  still, solange das Schiedsverfahren ausgesetzt ist.  Art. 30  K  ostenvorschuss  1  Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfah-  renskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leis-  tung abhängig machen. Es bestimmt die Höhe des Vorschusses jeder Partei.  222.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die  andere Partei nach ihrer Wahl die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das  Schiedsverfahren  verzichten.  Verzichtet  sie, so  sind  die  Parteien  mit  Bezug  auf diese Streitsache nicht mehr an die Schiedsabrede gebunden.  6. Abschnitt  Schiedsspruch  Art. 31  Beratung und Schiedsspruch  1  Bei den Beratungen und Abstimmungen haben sämtliche Schiedsrichter  mitzuwirken.  2  Der   Schiedsspruch   wird   mit   Stimmenmehrheit   gefällt,   sofern   die  Schiedsabrede nicht Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit verlangt  (Art. 11 Abs. 4 bleibt vorbehalten).  3  Das  Schiedsgericht  entscheidet  nach  den  Regeln  des  anwendbaren  Rechts, es sei denn, die Parteien hätten es in der Schiedsabrede ermächtigt,  nach Billigkeit zu urteilen.  4  Das Schiedsgericht darf einer Partei nicht mehr oder, ohne dass besonde-  re Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zusprechen, als sie verlangt hat.  Art. 32  T  eilschiedssprüche  Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann das Schiedsge-  richt durch mehrere Schiedssprüche entscheiden.  Art. 33  Inhalt des Schiedsspruches  1  Der Schiedsspruch enthält:  a)   die Namen der Schiedsrichter;  b)  die Bezeichnung der Parteien;  c)   die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichtes;  d)  die Anträge der Parteien oder, in Ermangelung von Anträgen, eine Um-  schreibung der Streitfrage;  e)   sofern die Parteien nicht ausdrücklich darauf verzichtet haben: die Dar-  stellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und ge-  gebenenfalls die Billigkeitserwägungen;  f)   die Spruchformel über die Sache selbst;  222.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Spruchformel über die Höhe und die Verlegung der Verfahrenskosten  und der Parteientschädigungen.  2  Der Schiedsspruch ist mit dem Datum zu versehen und von den Schieds-  richtern zu unterzeichnen. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter  genügt,  wenn  im  Schiedsspruch  vermerkt  wird,  dass  die  Minderheit  die  Unterzeichnung verweigert.  3  Hat  das  Schiedsgericht  lediglich  Schiedsrichter  zu  ernennen,  so  ist  Abs. 1 Bst. e nicht anwendbar.  Art. 34  Einigung der Parteien  Das Vorliegen einer den Streit beendigenden Einigung der Parteien wird  v  om Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruches festgestellt.  Art. 35  Hinterlegung und Zustellung  1  Das Schiedsgericht sorgt für die Hinterlegung des Schiedsspruches bei  der in Art. 3 vorgesehenen richterlichen Behörde.  2  Der Schiedsspruch wird im Original und im Falle von Abs. 4 in ebenso  vielen Abschriften hinterlegt, als Parteien am Verfahren beteiligt sind.  3  Ist der Schiedsspruch nicht in einer der Amtssprachen der Schweizeri-  schen Eidgenossenschaft abgefasst, so kann die Behörde, bei der er hinterlegt  wird, eine beglaubigte Übersetzung verlangen.  4  Diese Behörde stellt den Schiedsspruch den Parteien zu und teilt ihnen  das Datum der Hinterlegung mit.  5  Die Parteien können auf die Hinterlegung des Schiedsspruches verzich-  ten. Sie können ausserdem darauf verzichten, dass ihnen der Schiedsspruch  durch die richterliche Behörde zugestellt wird; in diesem Falle erfolgt die Zu-  stellung durch das Schiedsgericht.  7. Abschnitt  Nichtigkeitsbeschwerde und Revision  I. Nichtigkeitsbeschwerde  Art. 36  Gründe  Gegen  den  Schiedsspruch  kann  bei  der  in  Art.  3  vorgesehenen  richter-  lichen Behörde Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, um geltend zu ma-  chen,  222.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   das Schiedsgericht sei nicht ordnungsgemäss zusammengesetzt gewesen;  b)  das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht zuständig oder unzuständig er-  klärt;  c)   es habe über Streitpunkte entschieden, die ihm nicht unterbreitet wurden,  oder es habe Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen (Art. 32 bleibt vorbe-  halten);  d)  eine zwingende Verfahrensvorschrift im Sinne von Art.25 sei verletzt wor-  den;  e)   das Schiedsgericht habe einer Partei mehr oder, ohne dass besondere Ge-  setzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen, als sie verlangt hat;  f)   der Schiedsspruch sei willkürlich, weil er auf offensichtlich aktenwidri-  gen tatsächlichen Feststellungen beruht oder weil er eine offenbare Ver-  letzung des Rechtes oder der Billigkeit enthält;  g)  das Schiedsgericht habe nach Ablauf seiner Amtsdauer entschieden;  h)  die Vorschriften des Art. 33 seien missachtet worden oder die Spruchfor-  mel sei unverständlich oder widersprüchlich;  i)   die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen der Schiedsrichter  seien offensichtlich übersetzt.  Art. 37  Fr  ist  1  Die Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen 30 Tagen nach der Zustellung des  Schiedsspruches einzureichen.  2  Sie  ist  erst  nach  Erschöpfung  der  in  der  Schiedsabrede  vorgesehenen  schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.  Art. 38  Au  fschiebende Wirkung  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Die  in
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 vorgesehene richterliche Behörde kann ihr jedoch auf Gesuch einer Pa rtei diese Wirkung gewähren. Art. 39
                            Rückweisung an das Schiedsgericht  Die mit der Nichtigkeitsbeschwerde befasste richterliche Behörde kann,  nach  Anhörung  der  Parteien  und  wenn  sie  es  als  sachdienlich  erachtet, den  Schiedsspruch  an  das  Schiedsgericht  zurückweisen  und  ihm  eine  Frist  zur  Berichtigung oder Ergänzung desselben setzen.  222.4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Entscheidung
                            1  Wi  rd  der  Schiedsspruch  nicht  an  das  Schiedsgericht  zurückgewiesen  oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die  richterliche  Behörde  über  die  Nichtigkeitsbeschwerde  und  hebt  bei  deren  Gutheissung den Schiedsspruch auf.  2  Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt  werden, sofern nicht die andern davon abhängen.  3  Liegt  der  Nichtigkeitsgrund  des  Art.  36  Bst.  i  vor, so  hebt  die  richter-  liche Behörde nur den Kostenspruch auf und setzt selber die Entschädigun-  gen der Schiedsrichter fest.  4  Wi  rd der Schiedsspruch aufgehoben, so fällen die gleichen Schiedsrich-  ter einen neuen Entscheid, soweit sie nicht wegen ihrer Teilnahme am frühe-  ren Verfahren oder aus einem andern Grunde abgelehnt werden.  II. Revision  Art. 41  Gründe  Die Revision kann verlangt werden:  a)   wenn  durch  Handlungen,  die  das  schweizerische  Recht  als  strafbar  er-  klärt,  auf  den  Schiedsspruch  eingewirkt  worden  ist;  diese  Handlungen  müssen durch ein Strafurteil festgestellt sein, es sei denn, ein Strafverfah-  ren könne aus anderen Gründen als mangels Beweisen nicht zum Urteil  führen;  b)  wenn der Schiedsspruch in Unkenntnis erheblicher, vor der Beurteilung  eingetretener  Tatsachen  oder  von  Beweismitteln, die  zur  Erwahrung  er-  heblicher Tatsachen dienen, gefällt worden ist und es dem Revisionsklä-  ger  nicht  möglich  war, diese  Tatsachen  oder  Beweismittel  im  Verfahren  beizubringen.  Art. 42  Fr  ist  Das Revisionsgesuch ist binnen 60 Tagen seit Entdeckung des Revisions-  grundes,  spätestens  jedoch  binnen  fünf  Jahren  seit  der  Zustellung  des  Schiedsspruches der in Art. 3 vorgesehenen richterlichen Behörde einzurei-  chen.  Art. 43  Rückweisung an das Schiedsgericht  1  Wi  rd  das  Revisionsgesuch  gutgeheissen, so  weist  die  richterliche  Be-  hörde die Streitsache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.  222.4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ve  rhinderte Schiedsrichter werden gemäss den Vorschriften von Art. 3  ersetzt.  3  Muss ein neues Schiedsgericht gebildet werden, so werden die Schieds-  richter gemäss den Vorschriften der Art. 10–12 bestellt oder ernannt.  4  Im  Falle  der  Rückweisung  an  das  Schiedsgericht  ist  Art.  16  sinn-  gemäss anwendbar.  8. Abschnitt  V  ollstreckung der Schiedssprüche  Art. 44  Vo  llstreckbarkeitsbescheinigung  1  Auf  Gesuch  einer  Partei  bescheinigt  die  in  Art.  3  vorgesehene  richter-  liche Behörde, dass ein Schiedsspruch, der Art. 5 nicht widerspricht, gleich  einem gerichtlichen Urteil vollstreckbar ist, sofern:  a)   die Parteien ihn ausdrücklich anerkannt haben;  b)  oder gegen ihn binnen der Frist des Art. 37 Abs. 1 keine Nichtigkeitsbe-  schwerde eingereicht worden ist;  c)   oder  einer  rechtzeitig  eingereichten  Nichtigkeitsbeschwerde  keine  auf-  schiebende Wirkung gewährt worden ist;  d)  oder eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde dahingefallen oder abgewie-  sen worden ist.  2  Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung wird am Schluss des Schiedsspru-  ches angebracht.  3  Die vorläufige Vollstreckung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen.  9. Abschnitt  Schlussbestimmungen  Art. 45  V  erfahren  1  Die Kantone regeln das Verfahren vor der in Art. 3 vorgesehenen rich-  terlichen Behörde. Der Entscheid über die Ablehnung, Abberufung und Er-  setzung von Schiedsrichtern ergeht im summarischen Verfahren.  2  Die Kantone sind befugt, die in Art. 3 Bst. a – e und g umschriebenen  Befugnisse ganz oder zum Teil an eine andere als die dort vorgesehene rich-  terliche Behörde zu übertragen. Machen sie hiervon Gebrauch, so können die  Pa  rteien und die Schiedsrichter dennoch ihre Eingaben gültig dem oberen or-  dentlichen kantonalen Zivilgericht einreichen.  222.4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Inkrafttreten
                            Tr  itt das Konkordat in einem Kanton in Kraft, so werden damit unter Vor-  behalt  des  Art.  45  alle  Gesetzesbestimmungen  dieses  Kantons  über  die  Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben.  Das Konkordat ist heute verbindlich  für die Kantone:  seit:  Zürich  ..........................................................................................  1. Juli 1985  1)  Bern  .............................................................................................  1. Juli 1973  2)  Uri  ................................................................................................  16. März 1978  3)  Schwyz  .......................................................................................  5. Juni 1970  4)  Obwalden  .................................................................................  1. Januar 1974  5)  Nidwalden  .................................................................................  18. Juni 1970  6)  Glarus  ..........................................................................................  3. Mai 1987  7)  Zug  .............................................................................................  4. August 1981  8)  Freiburg  ....................................................................................  10. Juli 1971  4)  Solothurn  .................................................................................  1. Juli 1971  10)  Basel-Stadt  ..............................................................................  31. Januar 1971  6)  Basel-Landschaft  ..................................................................  1. November 1973  10)  Schaffhausen  ...........................................................................  1. Januar 1977  11)  Appenzell A. Rh.  ..................................................................  28. April 1980  12)  Appenzell I. Rh.  .....................................................................  26. April 1981  13)  St. Gallen  .................................................................................  1. Januar 1973  14)  Graubünden  ..............................................................................  1. Mai 1975  15)  Aargau  .......................................................................................  1. Januar 1988  16)  Thurgau  ....................................................................................  1. Januar 1989  17)  T  essin  ..........................................................................................  1. Januar 1972  18)  W  aadt  ..........................................................................................  5. Juni 1970  19)  Wa  llis  ..........................................................................................  1. Januar 1973  8)  Neuenburg  .................................................................................  24. November 1970  19)  Genf  .............................................................................................  9. Januar 1971  20)  Jura (Nachfolge)  .....................................................................  1. Januar 1979  21)  1)  AS  1985  700  12)  AS  1980  857  2)  AS  1973  1011  13)  AS  1981  561  3)  AS  1979  447  14)  AS  1973  103  4)  AS  1970  732,  1971  464  15)  AS  1975  604  5)  AS  1973  1259  16)  AS  1988  47  6)  AS  1971  1079  17)  AS  1989  172  7)  AS  1988  356  18)  AS  1972  1749  8)  AS  1981  984  19)  AS  1971  464  9)  AS  1972  2355  20)  AS  1971  372  10)  AS  1973  1757  21)  AS  1979  252  11)  AS  1976  2789  222.4