Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
                            Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten  Seilbahnen und Skilifte  *  Vom 12. Mai 1966 (Stand 18. Juni 1973)  Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbah  -  nen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordats  -  kantonen,   gestützt   auf  Art.  7  Abs.  2   der   Bundesverfassung  1  )  ,   das   nachste  -  hende Konkordat abgeschlossen:  1. Zweck und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der un  -  ter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne  die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fra  -  gen zuhanden der Kantone begutachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu för  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Anwendungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Waren  -  transporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte.  Hievon ausgenommen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Seilbahnen,  für den  ausschliesslichen Warentransport, sofern sie  den  öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.  1)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis  im   Sinne   der   Art.  67  ff.   der   Vollziehungsverordnung   vom   5.  Juni  1950  1  )  .  zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu mel  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Konkordat   bezieht   sich   ferner   auf   alle   Skilifte,   die   nur   als   solche  betrieben werden.  2. Bau und Betrieb der Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Bewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen  und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf dessen  Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert eine sol  -  che Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller  beteiligten Kantone einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   der   Erteilung   der   Bau-   und   Betriebsbewilligung   übernimmt   der  Kanton   keinerlei   Haftung   für   Mängel   oder   Schäden.   Der   Betriebsinhaber  hat hiefür allein einzustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Enteignungsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht  nach kantonalem Recht verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Voraussetzungen der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer An  -  lage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer  und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats und des zu  -  gehörigen Reglements  2  )   entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherun  -  gen abgeschlossen sind und wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich In  -  teressen   der   Landesverteidigung,   der   Forstpolizei,   der   Raumplanung  und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Trans  -  portunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte  und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie einem Bedürfnis entspricht;  1)  )  2)  Nicht in GS und AS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebs  -  bereiten  Anlagen   im  Auftrage   des   zuständigen   Kantons   von   einer   techni  -  schen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates und des  Reglementes  1  )   begutachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Unterhalt und Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlagen ver  -  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeför  -  derung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle  der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   zuständige   Kanton   kann   dem   Betriebsinhaber   Frist   ansetzen   für   die  Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsent  -  zuges  und der  Bestrafung  wegen Ungehorsams  gegen  amtliche  Verfügun  -  gen  2  )  . Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der tech  -  nischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Art.  12  Abs.  2 die Anla  -  ge sofort stilllegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder  dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend not  -  wendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers sel  -  ber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der  Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Auf  -  sichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen  amtliche Verfügungen  3  )  , obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Sicherstellung   ihrer   Forderungen   sind   die   Kantone   befugt,   vom  Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.  1)  Nicht in GS und AS.  2)  3)  Art. 292 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung und  die Rechnungsrevisoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beige  -  zogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Konferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlosse  -  nen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziel  -  len Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen  weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse  werden   mit   einfachem   Mehr   der   anwesenden   Stimmberechtigten   gefasst.  Der Präsident hat den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz ist zuständig für:  1.  die  Aufstellung   von  Vorschriften   für   den   Bau  und   Betrieb   der   unter  das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;  2.  die   Aufstellung   eines   Geschäftsreglementes   für   den   Verkehr   der  Kantone   mit   den   Organen   des   Konkordates   und   der   technischen  Kontrollstelle,   eines   Pflichtenheftes  für   die   technische   Kontrollstelle  und einer Gebührenordnung;  3.  die   Wahl  der   Mitglieder   der   Geschäftsleitung   und   des   Sekretärs   für  eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen  Baudirektion,   einer   anderen   kantonalen   Amtsstelle   oder   einer   sonst  geeigneten Organisation übertragen werden;  4.  die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;  5.  die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;  6.  die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht  und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;  7.  Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse ei  -  nes einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Prä  -  sident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen.  Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Kon  -  kordatskantone verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verhandlungsgegenstände  sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere  Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle ver  -  tretenen Kantone damit einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Geschäftsleitung   besteht   aus   dem   Präsidenten,   dem  Vizepräsidenten  und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter der  technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen  der Geschäftsleitung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitung besorgt alle jenen Geschäfte, die nicht ausdrücklich  einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufga  -  ben:  1.  Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;  2.  Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;  3.  Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrech  -  nung und Antragstellung zum Voranschlag;  4.  Abfassung des Jahresberichtes;  5.  Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege  vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Ge  -  schäftstätigkeit zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Rechnungsrevisoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   beiden   Rechnungsrevisoren   prüfen   jährlich   einmal   die   Buchhaltung  der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Technische Kontrollstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende  Aufgaben zur Verfügung:  1.  Begutachtung von Projekten;  2.  Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttre  -  ten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;  3.  periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und techni  -  sche Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsge  -  fährdungen;  4.  Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die Ge  -  schäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen der  Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für  die Schaf  -  fung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;  6.  Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen  für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn  nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen, und die  -  sen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu mel  -  den. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zustän  -  digen kantonalen Amtsstelle zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben über  -  tragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über  den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflich  -  tenheft aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden  durch   Gebühren  der   Betriebsinhaber   und   durch  Beiträge   der   Kantone   be  -  schafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden von  den  Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete  Zeit und die  Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen  berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Sitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Ein- und Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine  der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichti  -  gung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem sämt  -  liche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Bestehende Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzu  -  setzenden   Frist,   spätestens   jedoch   innert   10   Jahren   nach   dem   Beitritt   des  Kantons   zum   Konkordat   seinen   Vorschriften   und   denjenigen   des   Regle  -  ments anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten des  Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern  die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Konkordat gilt im Übrigen sinngemäss auch für die schon beste  -  henden Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Verhältnis zu anderen Rechtsquellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone  sowie   gegebenenfalls   der   Schweizerischen   Unfallversicherungsanstalt   für  die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und  Skilifte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widerspre  -  chendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Konkordat   tritt   nach   Annahme   durch   wenigstens   fünf   Kantone   in  Kraft.  Dem Konkordat gehören ferner an die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri,  Schwyz, Unterwalden ob dem Wald, Unterwalden nid dem Wald, Glarus,  Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft, Appenzell A.Rh. Appenzell I.Rh.,  St.  Gallen, Graubünden, Aargau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und  Jura
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  12.05.1966  12.07.1966  Erlass  Erstfassung  GS 19, 171  27.11.1972  18.06.1973  Erlasstitel  geändert  AS 1973 992  27.11.1972  18.06.1973  Art. 2 Abs. 1, b)  unbekannt  AS 1973 992  27.11.1972  18.06.1973  Art. 2 Abs. 2  unbekannt  AS 1973 992  27.11.1972  18.06.1973  Art. 5 Abs. 1, e)  unbekannt  AS 1973 992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  12.05.1966  12.07.1966  Erstfassung  GS 19, 171  Erlasstitel  27.11.1972  18.06.1973  geändert  AS 1973 992
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, b) 27.11.1972
                            18.06.1973  unbekannt  AS 1973 992
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 27.11.1972
                            18.06.1973  unbekannt  AS 1973 992
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1, e) 27.11.1972
                            18.06.1973  unbekannt  AS 1973 992