Verordnung über die Soldansätze der Betriebsfeuerwehr der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn
                            Verordnung über die Soldansätze der  Betriebsfeuerwehr der Kantonalen  Psychiatrischen Klinik Solothurn  Vom 6. September 1988 (Stand 1. Januar 1997)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23.November 1941
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die festen jährlichen Entschädigungen betragen:  a)  Feuerwehrkommandant  500 Franken  b)  Atemschutzchef  200 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Übungssold pro Stunde für Angehörige der Betriebsfeuerwehr be  -  trägt :  a)  Offiziere  12.00 Franken  b)  Höhere Unteroffiziere  11.50 Franken  c)  Unteroffiziere  11.00 Franken  d)  Gefreite  10.50 Franken  e)  Soldaten  10.00 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 *
                            1  Der Einsatzsold pro Stunde beträgt für alle Angehörigen der Betriebsfeu  -  erwehr 25 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Der Regierungsratsbeschluss vom 23. Februar 1973 ist aufgehoben.  Die Einspruchsfrist ist am 21. November 1988 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.1  .  GS 91, 151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                27.10.1997 01.01.1997 § 3 totalrevidiert -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 27.10.1997 01.01.1997 totalrevidiert -
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