Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schul... (400.111)
Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schul... (400.111)
Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schulkinder --> 411.511
Standeskommissionsbeschluss über Beiträge an die Kosten der Zahnbehandlung der Schulkinder vom 17. März 2000
1 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen vom 27. März 2000,
2 beschliesst: Art. 1
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1 Den Schulgemeinden bleibt es freigestellt, an die Kosten der Zahnbehandlung von Schulkindern Beiträge zu leisten.
2 Diese Beiträge werden vom Kanton gestützt auf Art. 16 der Verordnung über die gesundheitlichen Dienste in den Schulen und die Bestimmungen dieses Standes- kommissionsbeschlusses subventioniert. Art. 2
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1 Die Schulgemeinde kann einen Beitrag bis zu 30% an die Zahnbehandlungskosten für Kinder, deren Eltern * die Übernahme der Behandlungskosten unzumutbar ist, leisten.
2 Die Übernahme der Behandlungskosten ist unzumutbar für Eltern, wenn das steu- erbare Gesamteinkommen Fr. 18'000.— nicht übersteigt und kein steuerbares Vermögen ausgewiesen wird.
3 Für minderbemittelte Eltern mit drei und mehr behandlungsbedürftigen Kindern im Zeitraum eines Jahres kann der Beitrag der Schulgemeinde bis auf 50 % der Be- handlungskosten erhöht werden.
4 In Sonderfällen können die Schulgemeinden aufgrund eines entsprechenden Be- schlusses des Schulrates höhere als die in diesem Artikel festgelegten Beiträge leisten.
1 Mit Revision vom 16. August 2004.
2 Titel und Ingress abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
3 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 16. August 2004.
4 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 16. August 2004. * Unter Eltern sind alle Inhaber der elterlichen Sorge zu verstehen.
Art. 3
Die Eltern sind durch die Lehrkräfte auf diese Leistungen der Schulgemeinde auf- merksam zu machen. Bekannt- machung Art. 4 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 27. März
2000 in Kraft. Inkrafttreten
1 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.
2 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.