Verordnung über die Meldung und Bekämpfung invasiver gebietsfremder Organismen
                            VIII B/1/4/2  Verordnung über die Meldung und Bekämpfung  invasiver gebietsfremder Organismen  (Neobiotaverordnung, NBV)  Vom 14. Juni 2022 (Stand 1. Juli 2022)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 20a–20d der Umweltschutzverordnung  1  )   und Artikel 52  Absatz 1 der Freisetzungsverordnung  2  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten, die Verantwortlichkeiten, die  kantonale Unterstützung und das Vorgehen bei der Eindämmung der Vor  -  kommen von invasiven gebietsfremden Organismen im Kanton Glarus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeiten
                            1  Die Abteilung Umweltschutz und Energie ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Vollzug der Gesetzgebung über invasive gebietsfremde Orga  -  nismen, soweit nicht eine andere Behörde als zuständig bezeich  -  net wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Genehmigung von Bekämpfungs- und Unterhaltskonzepten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bereitstellung eines geeigneten und allgemein zugänglichen  elektronischen Meldesystems und von Meldeformularen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Auszahlung der Kantonsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Information der Bevölkerung über die Problematik, die Erken  -  nung und die Vorkommen von invasiven gebietsfremden Organis  -  men im Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Beauftragung von Dritten mit der Durchführung von Bekämp  -  fungsmassnahmen und ergänzenden Erhebungen über die Vor  -  kommen von invasiven gebietsfremden Organismen im Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Unterstützung oder Durchführung von Pilotversuchen und Pi  -  lotprojekten gemäss Artikel  12;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Überprüfung von Meldungen, Unterhalts- und Bekämpfungs  -  massnahmen in den kantonalen Naturschutzgebieten;  i  die Anordnung der Ersatzvornahme von Bekämpfungsmassnah  -  men gemäss Artikel  13;  1)  GS  VIII  B/1/4  2)  SR 814.911  SBE 2022 26  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Bezeichnung der gleichzeitig zu bekämpfenden Arten gemäss  Artikel  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Überprüfung von Meldungen, Unterhalts- und Bekämpfungs  -  massnahmen, soweit nicht kantonale Naturschutzgebiete betrof  -  fen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anordnung der Ersatzvornahme von Unterhaltsmassnahmen  gemäss Artikel  13.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verantwortliche Personen
                            1  Für die Meldung, die Durchführung des Unterhalts und die Bekämpfung  von Vorkommen von invasiven gebietsfremden Organismen sind die jeweili  -  gen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verantwortlich. Bei ver  -  pachteten Liegenschaften liegt die Verantwortung bei den Pächterinnen und  Pächtern, bei vermieteten Liegenschaften bei den Mieterinnen und Mietern,  soweit nicht eine Verwaltung für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig  ist.  2. Melde-, Unterhalts- und Bekämpfungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Umfang der Melde-, Unterhalts- und Bekämpfungspflicht
                            1  Der Umfang der Melde-, Unterhalts- und Bekämpfungspflicht wird in An  -  hang 1 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Kanton und die Gemeinden sowie ihre juristischen Personen gelten  die Pflichten ohne Einschränkungen; für die weiteren Pflichtigen nur, sofern  sie die Grundstücke unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anhang 1 wird periodisch überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden können Änderungen von Anhang 1 beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Meldepflicht
                            1  Die verantwortlichen Personen melden das Vorkommen von Organismen,  für die gemäss Anhang 1 eine Meldepflicht gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unterhaltspflicht
                            1  Bei Vorkommen von Organismen, für die gemäss Anhang 1 eine Unter  -  haltspflicht gilt, sorgen die verantwortlichen Personen dafür, dass der Unter  -  halt in der Art erfolgt, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Pflanzen keine Verbreitung durch vegetative oder sexuelle Ver  -  mehrung und keine Verschleppung durch Maschinen, Materialien  oder Menschen erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die durch den Unterhalt anfallenden invasiven gebietsfremden Or  -  ganismen korrekt entsorgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bekämpfungspflicht
                            1  Bei Vorkommen von Organismen, für die gemäss Anhang 1 eine Bekämp  -  fungspflicht gilt, sorgen die verantwortlichen Personen dafür, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Vorkommen gemäss dem aktuellen Stand des Wissens be  -  kämpft; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die invasiven gebietsfremden Organismen korrekt entsorgt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bekämpfungs- und Unterhaltskonzepte
                            1  Sofern die durch bekämpfungs- oder unterhaltspflichtige Arten befallenen  Flächen einer verantwortlichen Person zusammengenommen grösser als  zwei Hektaren sind, kann ein mehrjähriges Bekämpfungs- und Unterhalts  -  konzept erarbeitet und der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde zur  Genehmigung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzepte müssen im Minimum dafür sorgen, dass die Ausbreitung und  Verschleppung der invasiven gebietsfremden Organismen verhindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die Bekämpfung und der Unterhalt gemäss einem genehmigten  Konzept erfolgen, wird der Bekämpfungs- und Unterhaltspflicht nachgekom  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusätzlich zu bekämpfende Arten
                            1  Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde führt eine Liste von zusätz  -  lich zu bekämpfenden invasiven gebietsfremden Organismen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommen auf bekämpfungspflichtigen Befallsflächen zusätzlich zu bekämp  -  fende invasive gebietsfremde Organismen vor, die gleichzeitig bekämpft  werden können, können auch für diese Arbeiten Kantonsbeiträge gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 ausgerichtet werden.
                            3. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kantonsbeiträge
                            1  An die Kosten der Bekämpfungsmassnahmen von bekämpfungspflichtigen  Vorkommen invasiver gebietsfremder Organismen gemäss Anhang 1 richtet  der Kanton folgende Beiträge aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  30 Franken pro Arbeitsstunde bei Arbeiten, die von Angestellten  von Gemeinden, öffentlichen Werken, Korporationen oder beauf  -  tragten Unternehmungen ausgeführt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  10 Franken pro Arbeitsstunde bei Arbeiten, die im Rahmen von  Freiwilligeneinsätzen oder von Privaten geleistet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  30 Franken pro Arbeitstag bei Arbeiten, die von anderen Personen  (z.  B. Asylsuchenden) ausgeführt werden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bekämpfung von im Anhang aufgeführten Arten ausserhalb der be  -  kämpfungspflichtigen Gebiete können auf vorgängiges Gesuch hin Kantons  -  beiträge nach  Absatz  1 ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An die Kosten der Erarbeitung von Konzepten gemäss Artikel  8 können auf  Gesuch hin Beiträge bis 25  % ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Keine Kantonsbeiträge werden ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für Unterhaltsmassnahmen und Entsorgungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn   Bekämpfungsmassnahmen   aufgrund   des   Bundesrechts  oder aufgrund von rechtskräftigen Entscheiden entschädigungslos  durchgeführt werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn die Bekämpfungsmassnahmen durch den Bund oder den  Kanton anderweitig massgeblich unterstützt oder für den Erhalt  von Kantons- oder Bundesbeiträgen vorausgesetzt werden, wie  z.  B. bei Hochwasserschutzprojekten, Revitalisierungen, Biotop  -  schutzmassnahmen oder Flächenbeiträgen der Landwirtschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  wenn ungeeignete Bekämpfungsmassnahmen ausgeführt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  wenn keine korrekte Entsorgung der invasiven gebietsfremden Or  -  ganismen erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Auszahlung der Kantonsbeiträge
                            1  Die Auszahlung der Kantonsbeiträge erfolgt aufgrund einer Abrechnung,  die folgende Angaben enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Stundenaufwand für die Bekämpfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die bekämpften Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Bekämpfungsmethoden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Art der Entsorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Lage und Grösse der Befallsfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Zeitpunkt der Bekämpfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Person, Unternehmen, Organisation oder Institution, welche die  Arbeiten ausgeführt hat.  4. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Pilotprojekte und -versuche
                            1  Pilotversuche sollen neue Methoden zur Bekämpfung von invasiven ge  -  bietsfremden Organismen aufzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pilotprojekte ermöglichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Erprobung von neuen Methoden zur Bekämpfung oder Ein  -  dämmung von invasiven gebietsfremden Organismen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die rasche Tilgung von neu im Kanton auftretenden invasiven ge  -  bietsfremden Organismen, die nicht in Anhang 1 enthalten sind  und nicht unter die Landwirtschafts- oder die Waldgesetzgebung  fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann Pilotversuche oder Pi  -  lotprojekte zur Bekämpfung von invasiven  gebietsfremden Organismen  durchführen oder unterstützen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Organismus auf dem Gebiet des Kantons Glarus vorkommt;  und  b  keine oder nur aufwendige oder ökologisch problematische Me  -  thoden zur Bekämpfung bzw. zur Vornahme eines zielführenden  Unterhalts der Vorkommen des Organismus bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ersatzvornahme
                            1  Die verantwortlichen Personen müssen die ersatzweise Vornahme der Un  -  terhalts- bzw. Bekämpfungspflicht dulden, wenn sie nicht innert gesetzter,  angemessener Frist erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Unterhalts- bzw. Bekämpfungsmassnahmen sind durch fachkundige  Personen auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verantwortlichen Personen tragen die Kosten für die Ersatzvornahme.  5. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rechtsschutz
                            1  Bei Massnahmen nach Artikel  13 kann die zuständige Behörde einer Be  -  schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn eine weitere Verbrei  -  tung der Art gesundheitliche oder bedeutende wirtschaftliche oder ökologi  -  sche Schäden in der Umgebung erwarten lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )  .  A1. Anhang 1: Liste der melde-, unterhalts- und  bekämpfungspflichtigen Organismen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Pflanzen
                            1  Organismus  Umfang der Melde  -  pflicht  Umfang der Unter  -  haltspflicht  Umfang der Be  -  kämpfungspflicht  Aufrechte Ambrosie  (Beifussblättriges  Traubenkraut)  2  )  ganzes Kantonsge  -  biet  nur Bekämpfungs  -  pflicht  ganzes Kantonsge  -  biet  1)  GS  III  G/1  2)  Ambrosia artemisiifolia  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/4/2  Organismus  Umfang der Melde  -  pflicht  Umfang der Unter  -  haltspflicht  Umfang der Be  -  kämpfungspflicht  Riesenbärenklau  1  )  ganzes Kantonsge  -  biet  nur Bekämpfungs  -  pflicht  ganzes Kantonsge  -  biet  Essigbaum  2  )  ganzes Kantonsge  -  biet  nur Bekämpfungs  -  pflicht  ganzes Kantonsge  -  biet  Asiatische Stauden  -  knöteriche  3  )  ganzes Kantonsge  -  biet  nur Bekämpfungs  -  pflicht  ganzes Kantonsge  -  biet, soweit eine  chemische Be  -  kämpfung zulässig  ist.  Drüsiges Spring  -  kraut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Gewässerufer,  Bahntrasseen und  Bahnböschungen,  Strassenränder,  Umschlagplätze,  Betriebsareale von  Baufirmen, Holzla  -  gerplätze, Steinbrü  -  che, Materialent  nahmestellen, De  -  ponien, Natur  -  schutzgebiete, Bio  -  tope, Waldreservate  (ab 1.1.2023), übri  -  ger Wald (ab  1.1.2025)  nur Bekämpfungs  -  pflicht  Gewässerufer,  Bahntrasseen und  Bahnböschungen,  Strassenränder,  Umschlagplätze,  Betriebsareale von  Baufirmen, Holzla  -  gerplätze, Steinbrü  -  che, Materialent  -  nahmestellen, De  -  ponien, Natur  -  schutzgebiete, Bio  -  tope, Waldreservate  (ab 1.1.2023), übri  -  ger Wald (ab  1.1.2025)  1)  Heracleum mantegazzianum  2)  Rhus typhina  3)  Reynoutria spp.: Fallopia spp., Polygonum polystachium, P. cuspidatum, inkl. Hy  -  bride  4)  Impatiens glandulifera
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/4/2  Organismus  Umfang der Melde  -  pflicht  Umfang der Unter  -  haltspflicht  Umfang der Be  -  kämpfungspflicht  Schmalblättriges  Kreuzkraut  1  )  Gewässerufer,  Bahntrasseen und  Bahnböschungen,  Strassenränder,  Umschlagplätze,  Betriebsareale von  Baufirmen, Holzla  -  gerplätze, Steinbrü  -  che, Materialent  -  nahmestellen, De  -  ponien, Natur  -  schutzgebiete, Bio  -  tope, Waldreservate  (ab 1.1.2023), übri  -  ger Wald (ab  1.1.2025)  Gewässerufer,  Bahntrasseen und  Bahnböschungen,  Strassenränder  Umschlagplätze,  Betriebsareale von  Baufirmen, Holzla  -  gerplätze, Steinbrü  -  che, Materialent  -  nahmestellen, De  -  ponien, Natur  -  schutzgebiete, Bio  -  tope, Waldreservate  (ab 1.1.2023), übri  -  ger Wald (ab  1.1.2025)  Amerikanische  Goldruten inkl.  Kreuzungen  2  )  Gewässerufer,  Bahntrasseen und  Bahnböschungen,  Strassenränder,  Umschlagplätze,  Betriebsareale von  Baufirmen, Holzla  -  gerplätze, Steinbrü  -  che, Materialent  -  nahmestellen, De  -  ponien, Natur  -  schutzgebiete, Bio  -  tope, Waldreservate  (ab 1.1.2023), übri  -  ger Wald (ab  1.1.2025)  Gewässerufer,  Bahntrasseen und  Bahnböschungen,  Strassenränder  Umschlagplätze,  Betriebsareale von  Baufirmen, Holzla  -  gerplätze, Steinbrü  -  che, Materialent  -  nahmestellen, De  -  ponien, Natur  -  schutzgebiete, Bio  -  tope, Waldreservate  (ab 1.1.2023), übri  -  ger Wald (ab  1.1.2025)  1)  Senecio inaequidens  2)  Solidago spp.: S. canadensis, S. gigantea, S. nemoralis; inklusive Hybride, aber  ohne S. virgaurea  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/1/4/2  Organismus  Umfang der Melde  -  pflicht  Umfang der Unter  -  haltspflicht  Umfang der Be  -  kämpfungspflicht  Sommerflieder  1  )  Gewässerufer,  Bahntrasseen und  Bahnböschungen,  Strassenränder,  Umschlagplätze,  Betriebsareale von  Baufirmen, Holzla  -  gerplätze, Steinbrü  -  che, Materialent  nahmestellen, De  -  ponien, Natur  -  schutzgebiete, Bio  -  tope, Waldreservate  (ab 1.1.2023), übri  -  ger Wald (ab  1.1.2025)  Gewässerufer,  Bahntrasseen und  Bahnböschungen,  Strassenränder  Umschlagplätze,  Betriebsareale von  Baufirmen, Holzla  -  gerplätze, Steinbrü  -  che, Materialent  -  nahmestellen, De  -  ponien, Natur  -  schutzgebiete, Bio  -  tope, Waldreservate  (ab 1.1.2023), übri  -  ger Wald (ab  1.1.2025)  Kirschlorbeer  2  )  Wald, Waldrand  und Feldgehölze  nur Bekämpfungs  -  pflicht  Wald, Waldrand  und Feldgehölze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Tiere
                            1  Organismus  Umfang der Melde  -  pflicht  Umfang der Unter  -  haltspflicht  Umfang der Be  -  kämpfungspflicht  Rotwangen  -  schmuckschildkrö  -  te
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  Meldepflicht für  Tierhalterinnen und  Tierhalter  nur Bekämpfungs  -  pflicht  Bekämpfung durch  von der Abteilung  Umweltschutz und  Energie beauftragte  Fachpersonen in  Biotopen und  Gewässern  Amerikanischer  Ochsenfrosch  4  )  keine Meldepflicht  nur Bekämpfungs  -  pflicht  Bekämpfung durch  von der Abteilung  Umweltschutz und  Energie beauftragte  Fachpersonen in  Biotopen und  Gewässern  1)  Buddleja davidii  2)  Prunus laurocerasus  3)  Trachemys scripta elegans  4)  Rana catesbeiana
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VIII B/1/4/2  Organismus  Umfang der Melde  -  pflicht  Umfang der Unter  -  haltspflicht  Umfang der Be  -  kämpfungspflicht  Invasive gebiets  -  fremde Ameisen  5  )  ganzes Kantonsge  -  biet  nur Bekämpfungs  -  pflicht  Bekämpfung mit  Beizug von Fach  -  personen  Invasive gebiets  -  fremde Plattwür  -  mer  6  )  ganzes Kantonsge  -  biet  nur Bekämpfungs  -  pflicht  Bekämpfung mit  Beizug von Fach  -  personen  5)  insbesondere die vernachlässigte Wegameise Lasius neclectus und Tapinoma  magnum  6)  insbesondere Obama nungara und Caenoplana variegata  9