Geschäftsreglement für die tripartite Kommission des Kantons Appenzell A.Rh.
                            Geschäftsreglement  für die tripartite Kommission des Kantons  Appenzell A.Rh.  vom 11. Mai 2004 (Stand 1. Januar 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  119c  Abs.  1 Verordnung vom 31.  August  1983 über die obli  -  gatorische   Arbeitslosenversicherung   und   die   Insolvenzentschädigung  1  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die
                            minimalen Arbeits-  und Lohnbedingungen  für  in die  Schweiz  entsandte  Arbeitnehmerinnen   und   Arbeitnehmer   und   flankierende   Massnahmen  2  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.360b Abs. 1 Schweizerisches Obligationenrecht vom 30. März 1911
                            3  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 ff. Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten
                            Arbeitnehmerinnen   und  Arbeitnehmer  4  )    und  Art.  87   der   Verfassung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  April 1995 des Kantons Appenzell A.Rh.  5  )  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammensetzung
                            1  Die tripartite Kommission (Kommission) besteht aus je gleichviel Vertrete  -  rinnen oder Vertretern der Arbeitgeberschaft, der Arbeitnehmerschaft sowie  der Arbeitsmarktbehörde  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je  eine   Vertreterin   oder   ein  Vertreter   des   kantonalen  Arbeitsinspekto  -  rats,  der kantonalen Arbeitslosenkasse, des regionalen Arbeitsvermittlungs  -  zentrums (RAV) und der kantonalen Berufsbildungsbehörde gehören der  Kommission mit beratender Stimme an  7  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AVIV (SR  837.02  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  EntsG (SR  823.20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  OR (SR  220  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  EntsV (SR  823.201  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Art. 85d Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche  -  rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR  837.0  ) und Art.  360b  Abs.  1  OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Art.  85d  Abs.  2  AVIG  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Vertreterin oder ein Vertreter der kantonalen Arbeitsmarktbehörde  führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen
                            1  Die Kommission berät das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im  Sinne von Art.  85d  AVIG. Ihre Tätigkeit hat insbesondere zum Ziel, das RAV  bei der Ausübung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Vertreterinnen oder  Vertreter der Sozialpartner machen zu diesem Zweck in ihren Organisatio  -  nen die Dienstleistungen des RAV bekannt. Im Weiteren sorgen sie dafür,  dass ihre Organisationen zur Bereitstellung eines ausreichenden Angebotes  an aktiven arbeitsmarktlichen Massnahmen beitragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erteilt die Zustimmung gemäss Art.  16  Abs.  2  lit.  i  AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Sie stellt sicher, dass die durch das RAV durchgeführten Programme zur  vorübergehenden   Beschäftigung   die   Privatwirtschaft   sowie   reguläre  Arbeitsplätze nicht unmittelbar konkurrenzieren  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie diskutiert auf der Grundlage der Berichterstattung durch die RAV-Leite  -  rin oder den RAV-Leiter periodisch über die bisherige Entwicklung sowie die  weitere Ausrichtung der RAV-Tätigkeit. Dabei berücksichtigt sie namentlich  kritische Hinweise aus dem Kreis der Sozialpartner oder von dritter Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den Freizügigkeitsabkom  -  men des Bundes erfüllt sie die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufga  -  ben, insbesondere diejenigen, welche in Art.  11  EntsV aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie berät das kantonale Arbeitsinspektorat gemäss Art. 6 der Verordnung  über Massnahmen gegen die Schwarzarbeit  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Die Kommission tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber  zweimal im Jahr. Sie wird durch die Vorsitzende  oder den Vorsitzenden ein  -  berufen. Die Einberufung erfolgt zudem, wenn ein Mitglied der Arbeitgeber  -  schaft oder der Arbeitnehmerschaft dies verlangt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 85d Abs. 1 AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art.  59  Abs.  1  und  Abs.  1  bis  sowie  Art.  64a  Abs.  1  Bst.  a  AVIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  822.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens je eine Vertreterin  oder ein Vertreter der Arbeitgeberschaft, der Arbeitnehmerschaft und der  Arbeitsmarktbehörde anwesend ist. Ihre Beschlüsse fasst sie mit dem einfa  -  chen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsit  -  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  In dringenden Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende entschei  -  den, dass Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.  Zirkularbe  -  schlüsse sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der Einstimmigkeit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission ist dafür besorgt, dass sie die für die Erfüllung ihrer Aufga  -  ben erforderlichen Informationen und Unterlagen aus dem RAV, der Arbeits  -  losenkasse  und dem Arbeitsinspektorat erhält.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertreterin oder der Vertreter der kantonalen Arbeitslosenkasse oder  des RAV führt das Sekretariat im AVIG-Bereich  1  )   und die Vertreterin oder der  Vertreter des Arbeitsinspektorats im Bereich der flankierenden Massnahmen  zu den Freizügigkeitsabkommen des Bundes  2  )   sowie der Schwarzarbeit  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Arbeiten der Kommission wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sofern es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig ist, kann sie  sachkundige Personen beiziehen und anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berichterstattung
                            1  Die Kommission erstattet dem Departement Bau und Volkswirtschaft zu  -  handen des Regierungsrates einmal jährlich Bericht über ihre gesamten Tä  -  tigkeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission erstattet der Direktion für Arbeit des SECO einmal jährlich  Bericht über ihre Tätigkeit im Bereich der flankierenden Massnahmen zu den  Freizügigkeitsabkommen des Bundes  4  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Geheimhaltung
                            1  Kommissionsmitglieder, Personen mit beratender Stimme sowie beigezo  -  gene sachkundige Personen haben über ihre Wahrnehmungen Dritten ge  -  genüber Stillschweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  2  Abs.  1 bis 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 4
                            3)  Art.  2  Abs.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Art. 11 Abs. 1 lit. k EntsV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann  die oder der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entschädigung
                            1  Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeberschaft und der Arbeitneh  -  merschaft erhalten Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
                            1  Dieses Geschäftsreglement tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Es ersetzt das  Geschäftsreglement für die tripartite Kommission des Kantons Appenzell  A.Rh. vom 18. Februar 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119c Abs. 3 AVIV und Art. 14 Abs. 1 EntsV i.V.m. der Verordnung über Taggel -
                            der und Spesen (bGS  142.251  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 834.11 (If. Nr. 631)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  01.02.2006  Art. 2 Abs. 2  geändert  934 / 2006, S. 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  01.02.2006  Art. 3 Abs. 2  geändert  934 / 2006, S. 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2006  01.02.2006  Art. 3 Abs. 3  geändert  934 / 2006, S. 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 1 Abs. 2  geändert  1328 / 2016, S. 1647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 2  bis  eingefügt  1328 / 2016, S. 1647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 2 Abs. 5  eingefügt  1328 / 2016, S. 1647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 3 Abs. 1  geändert  1328 / 2016, S. 1647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 3 Abs. 1  bis  eingefügt  1328 / 2016, S. 1647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 3 Abs. 1  ter  eingefügt  1328 / 2016, S. 1647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 3 Abs. 2  geändert  1328 / 2016, S. 1647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 3 Abs. 3  geändert  1328 / 2016, S. 1647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 4 Abs. 1  geändert  1328 / 2016, S. 1647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2016  01.01.2017  Art. 4 Abs. 2  geändert  1328 / 2016, S. 1647
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.