Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                            1  Interkantonale Vereinbarung  über die Anerkennung von Ausbildungs-ab-  schlüssen  vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsd  irektoren (EDK)  Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheits  direktorinnen und  -direktoren (GDK)  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die  Vereinbarung  regelt  die  Anerkennung  kantonaler  Ausbildungsab-  schlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen   ohne Unterrichtsberech-  tigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpe  rsonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt in Anwendung nationalen und internationa  len Rechts die Anerken-  nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   sowie die Umsetzung der Mel-  depflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -er  bringern.  5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Sc  hulen und zur Berufs-  ausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildun  gen für die gesamte Schweiz  sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwische  n Bund und Kantonen  gemäss Artikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetze  s des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Revision vom Kantonsrat genehmigt am 23. März 2015   (Abl. 2015, S. 357),    Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 26. Mai 2  015 (Abl. 2015, S. 378),    Beitritt per 1. Juli 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Ber  ufe, deren Regelung in  die Zuständigkeit der Kantone fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die  Kantone zuständig sind,  sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesonder  e in den Bereichen  a)  Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulr  eife),  b)  Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und  der Fachhochschul-  reife im Allgemeinen,  c)  Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschule  n,  d)  Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Dip  lomstudiengängen im  Fachhochschulbereich und  e)  Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in interna  tionalen Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarun  gen gemäss Artikel 1  Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der EDK. I  m Bereich der Gesund-  heitsberufe ist die GDK in die Verhandlungen zum Ab  schluss einer Vereinba-  rung einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anerkennungsbehörde
                            1  Anerkennungsbehörde  ist  die  EDK.  Die  GDK  anerkennt  Ausbildungsab-  schlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nic  ht der Bund zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat ei  ne Stimme. Die übrigen  Kantone haben beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
                            1  Die EDK vollzieht die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit de  r Schweizerischen  Universitätskonferenz  in  allen  Fragen  der  universit  ären  Ausbildungsab-  schlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständ  igkeitsbereich. Sie kann  den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obl  iegt ihr die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anerkennungsreglemente
                            1  Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildun  gsabschlüsse oder  für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbes  ondere fest:  a)  die Voraussetzungen der Anerkennung (Artikel 7),  b)  das Anerkennungsverfahren,  c)  die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländi  scher Ausbildungsab-  schlüsse und  d)  das Verfahren betreffend die Meldepflicht und di  e Nachprüfung der Berufs-  qualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen u  nd -erbringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der un  mittelbar beteiligten  Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerken  nungsreglement. Im  Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Artikel 5   Absatz 3 obliegt ihr die  Genehmigung des Anerkennungsreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung,   bedarf der Zu-  stimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mi  tglieder der zuständigen  Anerkennungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
                            1  Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimale  n Anforderungen,  denen  ein  Ausbildungsabschluss  genügen  muss.  Schwei  zerische  Ausbil-  dungs-  und  Berufsstandards  sowie  allenfalls  interna  tionale  Anforderungen  sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhal  ten:  a)  die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation   und  b)  das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)    Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)   Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Anforderungen können festgehalten werden, w  ie:  a)  die Dauer der Ausbildung,  b)  die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung,  c)  die Lehrgegenstände und  d)  die Qualifikation des Lehrpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
                            1  Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabsc  hluss den in dieser  Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglem  ent festgelegten Vo-  raussetzungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und  Inhaberinnen eines  anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zug  ang zu kantonal reg-  lementierten Berufen wie den entsprechend diplomier  ten Angehörigen des ei-  genen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vereinbarungskantone  lassen  Inhaber  und  Inhaber  innen  eines  aner-  kannten  Ausbildungsabschlusses  unter  den  gleichen  V  oraussetzungen  zu  weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomi  erte Angehörige des ei-  genen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapa  zität der Schulen und  angemessene finanzielle Abgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildu  ngsabschlusses sind  berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel  zu tragen, sofern das An-  erkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dokumentation, Publikation
                            1  Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannt  en Ausbildungsab-  schlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Ane  rkennungsreglemente  in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentli  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsschutz
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden   der Anerkennungs-  behörden durch einen Kanton und über andere Streiti  gkeiten zwischen den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kantonen entscheidet auf Klage hin das Bundesgerich  t gemäss Artikel 120  des Bundesgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie geg  en Entscheide be-  treffend die Gebühren gemäss Artikel 12ter Absatz 8   kann von betroffenen  Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer v  om Vorstand der jeweili-  gen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schrift  lich und begründet Be-  schwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwa  ltungsgerichtsgeset-  zes  14)   finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurs  kommissionen  können von den Anerkennungsbehörden wie auch von de  n betroffenen Priva-  ten gestützt auf die Artikel 82ff des Bundesgericht  sgesetzes  15)   beim Bundes-  gericht mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zu  sammensetzung und die  Organisation der Rekurskommission in einem Reglemen  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Strafbestimmung
                            Wer einen im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 geschützt  en Titel führt, ohne über  einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen,   oder wer einen Titel  verwendet,  der  den  Eindruck  erweckt,  er  habe  einen  anerkannten  Ausbil-  dungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse b  estraft. Fahrlässigkeit  ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kanto  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten und Gebühren
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergebe  n, werden unter Vorbe-  halt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungsk  antonen nach Massgabe  der Einwohnerzahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nac  hträgliche gesamt-  schweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms   und von Bescheini-  gungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Die  nstleistungserbringe-  rinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der g  emäss Artikel 12ter Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)   Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2  005 (Bundesgerichtsgesetz,  BGG); SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom   17. Juni 2005 (Verwal-  tungsgerichtsgesetz, VGG); SR 173.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)   Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2  005 (Bundesgerichtsgesetz,  BGG); SR 173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)   Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)   Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel 12ter Ab  satz 8 können Gebüh-  ren in der Höhe von mindestens CHF 100.-- bis höchs  tens CHF 1000.-- erho-  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend  a)  die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennu  ng eines kantonalen  Diploms,  b)  die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlü  sse,  c)   die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinn  en und-erbringer und  d)  die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen  der Dienstleistungser-  bringerinnen und -erbringer  können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.  -- bis höchstens CHF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000.-- erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einz  elnen Entscheidgebüh-  ren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst si  ch nach dem jeweiligen  Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentliche  n Interesse an der jewei-  ligen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 bis
                            Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigun  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen i  m Rahmen eines kan-  tonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung ode  r die Berufsausübungs-  bewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpfl  ichtet, die Personenda-  ten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der EDK  nach Rechtskraft des  entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Dat  um des Diploms oder  der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzu  gsverfügung, die Ent-  zugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfall  s das Datum des Ent-  zugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behör  den im Bildungsbe-  reich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunf  t über eine allfällige Eintra-  gung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweise  n und sich die Anfrage  auf eine bestimmte Person bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und v  on der Löschung des  Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der b  etroffenen Lehrperson  ist jederzeit gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung d  er Unterrichtsberechti-  gung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird  der Eintrag gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Liste  neintrag innert 30 Ta-  gen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei d  er Rekurskommission  gemäss Artikel 10 Absatz 2 schriftlich und begründe  t beschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im  Übrigen  finden  die  Grundsätze  des  Datenschutzrec  htes  des  Kantons  Bern sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 ter Register über Gesundheitsfachpersonen 19)
                            1  Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen un  d Inhaber von inländi-  schen,  im  Anhang  zu  dieser  Vereinbarung  aufgeführte  n  nichtuniversitären  Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie  die Inhaberinnen und  Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter   ausländischer Ausbil-  dungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Per  sonen, die sich nach  dem BGMD
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)   gemeldet haben und über den Abschluss in einem Ber  uf ge-  mäss Anhang verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte de  legieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorstand der GDK  passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Register dient dem Schutz und der Information v  on Patientinnen und  Patienten, der Information von in- und ausländische  n Stellen, der Qualitätssi-  cherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient au  sserdem der Vereinfa-  chung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewi  lligungen notwendigen  Abläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung  des Zwecks nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz  7 Satz 2 genannten be-  sonders schützenswerte Personendaten. Im Register w  ird ebenfalls die Ver-  sichertennummer gemäss Artikel 50e Absatz 3 des Bun  desgesetzes vom 20.  Dezember 1946
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)   über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu  r ein-  deutigen Identifizierung der im Register aufgeführt  en Personen sowie der Ak-  tualisierung der Personendaten systematisch verwend  et. Der Vorstand der  GDK erlässt nähere Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)   Änderung vom 24. Oktober 2013/21. November 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)   Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprü  fung der Berufsqualifikationen  von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern i  n reglementierten Berufen (BGMD)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)   SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die für die Erteilung von inländischen und die für  die Anerkennung von aus-  ländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stell  en teilen der register-  führenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw.  anerkannten Ausbildungs-  abschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden  teilen der registerfüh-  renden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verwe  igerung, den Entzug und  jede  Änderung  der  Bewilligung  zur  Berufsausübung,  n  amentlich  jede  Ein-  schränkung  der  Berufsausübung,  jede  andere  aufsicht  srechtliche  Mass-  nahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGM  D gemeldet haben  und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1  genannten Personen liefern  der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absa  tzes 5 erforderlichen Da-  ten, soweit sie über diese verfügen und nicht ander  e Stellen zur Datenliefe-  rung verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein  Abrufverfahren bekannt  gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die  Verweigerung der Be-  rufsausübungsbewilligungen  sowie  Daten  zu  aufgehobe  nen  Einschränkun-  gen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen  stehen nur den für die  Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie de  n für die Aufsicht zu-  ständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertenn  ummer steht nur der  registerführenden Stelle sowie den für die Erteilun  g von Berufsausübungsbe-  willigungen zuständigen Behörden zur Verfügung. All  e anderen Daten sind  öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Dat  en werden bei den in  Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von  Auskünften an Private  und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuch  enden Gebühren ge-  mäss Artikel 12 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Regist  er entfernt, sobald eine  Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können dana  ch in anonymisierter  Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der  Eintrag von Verwarnun-  gen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihre  r Anordnung, der Eintrag  von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach   deren Aufhebung ent-  fernt.  Beim  Eintrag  eines  befristeten  Berufsausübun  gsverbotes  wird  zehn  Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk   „gelöscht“ angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachp  ersonen ist jederzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Bern sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt/Kündigung
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorsta  nd der EDK gegenüber  erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bu  ndesrat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjah  res, unter Beachtung  einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 In-Kraft-Treten
                            Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraf  t, wenn ihr mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund g  enehmigt worden ist.  Bern, 18. Februar 1993  Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonal  en Erziehungsdirek-  toren  Der Präsident:  Peter Schmid  Der Generalsekretär:  Moritz Arnet  Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er  ziehungsdirektoren im  Einvernehmen mit der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Gesund-  heitsdirektorinnen und -direktoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)   und der Konferenz der kantonalen Sozi-  aldirektorinnen und Sozialdirektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)   beschlossen.  Die Genehmigung des Bundes (Eidgenössisches Departe  ment des Innern)  erfolgte am 24. November 1994.  Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1995 in Kraft get  reten.  Der Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand Aug  ust 1997).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)   Änderung vom 16. Juni 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Änderungen vom 16. Juni 2005  Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konfe  renz der kantonalen  Erziehungsdirektoren  und  der  Schweizerischen  Konfer  enz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren im Einvern  ehmen mit der Konfe-  renz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Soziald  irektoren beschlossen.  Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinb  arung in Kraft, wenn ihr  sämtliche  Vereinbarungskantone  beigetreten  sind.  Si  e  ist  dem  Bund  zur  Kenntnis zu geben.  Bern, 16. Juni 2005  Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonal  en Erziehungsdirek-  toren  Der Präsident:  Hans Ulrich Stöckling  Der Generalsekretär:  Hans Ambühl  Die Änderungen vom 16. Juni 2005 sind am 1. Januar  2008 in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Änderungen vom 24. Oktober/21. November 2013  Die Änderungen wurden von der Schweizerischen Konfe  renz der kantonalen  Erziehungsdirektoren (24. Oktober 2013) und der Sch  weizerischen Konferenz  der  kantonalen  Gesundheitsdirektorinnen  und  -direkt  oren  (21. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013) beschlossen.  Der Vorstand der EDK setzt die Änderung der Vereinb  arung in Kraft, wenn ihr  sämtliche  Vereinbarungskantone  beigetreten  sind.  Si  e  ist  dem  Bund  zur  Kenntnis zu geben.  Braunwald, 24. Oktober 2013  Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonal  en Erziehungsdirek-  toren  Die Präsidentin:  Isabelle Chassot  Der Generalsekretär:  Hans Ambühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Anhang  24)  Anhang gemäss Artikel 12  ter   Absatz 1 IKV:  Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplo  m GDK  Dipl. Logopäde/-pädin (EDK)  Master of Science FH in Ergotherapie  Master of Science FH in Ernährung und Diätetik  Master of Science FH in Hebamme  Master of Science FH in Physiotherapie  Master of Science FH in Pflege / Master of Science  in Nursing  Augenoptikerin und Augenoptiker HFP  Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eid  genössischem Diplom  Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF  Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer A  nalytiker HF  Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF  Drogistin und Drogist HF  Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF  Bachelor of Science HES-SO en technique en radiolog  ie médicale  Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF  Orthoptistin und Orthoptist HF  Podologin und Podologe HF  Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF  Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler  Berufsausübungsbewil-  ligung  Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsaus  übungsbewilligung  Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mi  t eidg. Fachausweis  Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Ar  t. 12ter IKV umfasst  zudem Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüsse  n gemäss Art. 8 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 der Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung (SR 811.214), die
                            über keine Berufsausübungsbewilligung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)   Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kanton  alen Gesundheitsdirektorin-  nen und -direktoren vom 24. November 2022; Inkraftt  reten per 1. Dezember 2022.