Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
                            der  kantonalen  Erziehungsdirek-  Februar  1993  über  die  An-  gsabschlüssen,  einbarung  vom  16.  Januar/15.  izerischen  Bundesrat  und  der  und  den  Minde  stanforderungen  ent-  e  gelten  als  Ausweise  für  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zulassung an die Eidgenössischen Technischen Hochschulen  nach Artikel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991,  b)      Zulassung  zu  den  eidgenössi  schen  Medizinalprüfungen  nach  der  Allgemeinen  Medizinalprüfungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  zu  den  eidgenössischen   Prüfu  ngen   für   Lebensm  ittelchemikerinnen  und -chemiker nach dem Lebensmittelgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   oder  c)  Zulassung  an  die  kantonalen  Universitäten  gemäss  den  ent-  sprechenden kantonalen und interkantonalen Regelungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Anerkennungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz Kantonale sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsaus-
                            weise  werden  im  Sinne  dieses  Reglements  schweizerisch  aner-  kannt,  wenn  die  Anerkennungsbedin  gungen  dieses  Abschnitts  er-  füllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Maturitätsschulen Maturitätszeugnisse werden nur anerkannt, wenn sie an einer all-
                            gemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer  allgemeinbildenden Vollzeit oder  Teilzeitschule für  Erwachsene er-  worben worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5 Bildungsziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ziel  der  Maturitätsschulen  ist  es,  Schülerinnen  und  Schülern  im  Hinblick  auf  ein  lebenslanges  Lernen  grundlegende  Kenntnisse  zu  vermitteln sowie ihre geistige Offenheit und die Fähigkeit zum selb-  ständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen streben eine breit gefä-  cherte,  ausgewogene  und  kohärente  B  ildung  an,  nicht  aber  eine  fachspezifische  oder  berufliche  Ausbildung.  Die  Schülerinnen  und  Schüler  gelangen  zu  jener  persönlichen  Reife,  die  Voraussetzung  für ein Hochschulstudium ist und die sie auf anspruchsvolle Aufga-  ben in der Gesellschaft vorbereitet. Die   Schulen fördern gleichzeitig  die  Intelligenz,  die  Willenskraft,  die  Sensibilität  in  ethischen  und  musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schü-  lerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Maturandinnen  und  Maturanden  sind  fähig,  sich  den  Zugang  zu  neuem   Wissen   zu   erschliessen,   ihre   Neugier,   ihre   Vorstel-  lungskraft  und  ihre  Kommunikationsfähigkeit  zu  entfalten  sowie  al-  lein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur gewohnt, logisch  zu denken und zu abstrah  ieren, sondern hab  en auch Übung im in-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Denken.  Sie  haben  somit  Ein-  nschaftlicher Arbeit.  Maturanden   beherrschen   eine   Landes-  gende  Kenntnisse  in  anderen  denen Kultur zu erkennen.  en  und  kulturellen  Umwelt  zurecht,  nwart  und  die  Vergangenheit,  auf  selbst,  den  Mitmenschen,  der  Gesell-  ch einem eigens für die  ndestens  drei  Jahre  dauern.  Lehrgangs muss im Direktunterricht  und 3) ist der Unterricht von  Lehrdiplom  für  Maturitätsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lehrpläne Die Maturitätsschulen unterrichten nach Lehrplänen, die vom Kan-
                            ton  erlassen  oder  genehmigt  sind  und  sich  auf  den  gesamt-  schweizerischen  Rahmenlehrplan  der  Schweizerischen  Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9 Maturitätsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Grundlagenfächer,  ein  Sch  werpunktfach,  ein  Ergänzungs-  fach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Grundlagenfächer sind:  a)  die Erstsprache,  b)  eine zweite Landessprache,  c)  eine dritte Sprache (eine dr  itte Landessprache, Englisch oder  eine alte Sprache),  d)     Mathematik,  e)     Biologie,  f)      Chemie,  g)     Physik,  h)     Geschichte,  i)       Geographie,  k)  Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis  Es  steht  den  Kantonen  frei,  Philosophie  als  weiteres  Grundla-  genfach anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Schwerpunktfach  ist  aus  den  fo  lgenden  Fächern  oder  Fä-  chergruppen auszuwählen:  a)  alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch),  b)      eine  moderne  Sprache  (eine  dritte  Landessprache,  Englisch,  Spanisch oder Russisch),  c)  Physik und Anw  endungen der Mathematik,  d)  Biologie und Chemie,  e)  Wirtschaft und Recht,  f)      Philosophie/Pädagogik/Psychologie,  g)  Bildnerisches Gestalten und  h)     Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Ergänzungsfach  ist  aus  den  folgenden  Fächern  auszuwäh-  len:  a)     Physik,  b)     Chemie,  c)     Biologie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungen der Mathematik,  Informatik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Wirtschaft und Recht,  nfach  belegt  wird,  kann  nicht-  Wahl  von  Musik  oder  Bildneri-  in Wirtschaft und Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ngsfächern  sind  die  Bestimmun-  dessprache"  müssen  mindestens  n.  In  mehrsprachigen  Kantonen  nen Lern- und Wa  hlbereiche  Grundlagenfächer und ob  ligatorische Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Sprachen(Erstsprache,  zweite  un  d  dritte  Sprache)  30–40  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Mathematik  und  Naturwissenschaften  (Biologie,  Chemie  und Physik) 25–35 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Geistes-  und  Sozialwissenschaften  (Geschichte,  Geogra-  fie,  Einführung  in  Wirtschaft  und  Recht  sowie  allenfalls  Philosophie) 10–20 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Kunst (Bildnerisches Gestalten  und/oder Musik) 5–10 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für  den  Wahlbereich:  Schwerpunkt-  und  Ergänzungsfach  so-  wie Maturaarbeit: 15–25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 bis
                            Interdisziplinarität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Jede  Schule  stellt  sicher,  dass  die  Sc  hülerinnen  und  Schüler  mit  fächerübergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Dritte Landessprache Neben dem Angebot der Landesspr achen im Bereich der Grundla-
                            gen- und Schwerpunktfächer muss auch eine dritte Landessprache  als Freifach angeboten werden. Die Kenntnis und das Verständnis  der  regionalen  und  kulturellen  Besonderheiten  des  Landes  sind  durch geeignete Massnahmen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rätoromanisch Im Kanton Graubünden kann die rätoromanische Sprache zu-
                            sammen  mit  der  Unterrichtssprache  als  Erstsprache  (Artikel  9  Ab-  satz 2 litera a) bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14 Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Eine   Maturitätsprüfung   findet  in   mindestens   fünf   Maturitäts-  fächern  statt.  Die  Prüfungen  sind  schriftlich;  es  kann  zusätzlich  mündlich geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Prüfungsfächer sind:  a)  die Erstsprache,  b)  eine zweite Landessprache o  der eine zweite Kantonssprache  im Sinne von Artikel 9 Absatz 7,  c)     Mathematik,  d)  das Schwerpunktfach und  e)     ein  weiteres  Fach,  für  dessen  Wahl  die  Bedingungen  des  Kantons massgebend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je  zur   Hälfte   aufgrund   der  Leistungen   im   letzten   Ausbil-  dungsjahr und der  Leistungen an der Maturitätsprüfung;  rund  der  Leistungen  im  letzten  Ausbildungsjahr, in dem das Fach unterrichtet worden ist;  schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  höchste, 1 die tiefste Note. No-  nügende Leistungen.  enn  in  den  Maturitätsfächern  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  unten  nicht  grösser  ist  als  die  Summe  aller  Noten  abwei-  chungen von 4 nach oben;  nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Grundkurs  in  Englisch  ange-  anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  d  für  Schweizerschulen  im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom  Eidgenössischen  Departement  des  Innern  und  vom  Vorstand  der EDK, zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20 Formerfordernisse an den Ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Maturitätsausweis enthält:  a)      die  Aufschrift  "Schweizerische  Eidgenossenschaft"  sowie  die  Kantonsbezeichnung,  b)     den  Vermerk  "Maturitätsausweis,  ausgestellt  nach  den  Er-  lassen  des  Bundesrates  und  der  EDK  über  die  Anerkennung  von  gymnasialen  Maturitätsausweisen  vom  16.  Januar/15.  Februar 1995",  c)  den Namen der Schule, die ihn ausstellt,  d)     den  Namen,  Vornamen,  Heimatort  (für  Ausländerinnen  und  Ausländer:  Staatsangehörigkeit  und  Geburtsort)  und  das  Ge-  burtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers,  e)  die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der In-  haber die Schule besucht hat,  f)  die Noten der Maturitätsfächer nach Artikel 9 Absatz 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  g)  das Thema der Maturaarbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  h)     gegebenenfalls  einen  Hinweis  auf  die  Zweisprachigkeit  der  Maturität mit Angabe der zweiten Sprache und  i)  die Unterschrift der zuständigen  kantonalen Behörde und der  Rektorin oder des Rektors der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Noten  für  kantonal  vorgeschriebe  ne oder andere belegte Fä-  cher können im Maturitätsausweis e  benfalls aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Schweizerische Maturitätskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturi-
                            tätskommission  richten  sich  nach  der  Verwaltungsvereinbarung  vom  16.  Januar/15.  Februar  1995    zwischen  dem  Schweizerischen  Bundesrat und der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Er-  ziehungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eidgenössische Departement des  auf Bundesebene  genössischen  Departementes  des  In-  anton  Beschwerde  führen.  Das  llgemeinen  Bestimmungen  über  auf interkantonaler Ebene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    beim  Für  die  betroffenen  Schulträger  Maturitätsausweisen  wird  aufge-  auf Bundesebene  nnungen  sind  noch  acht  auf interkantonaler Ebene  zu   erbringen,   dass   seine   Maturi-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätszeugnisse  oder  die  von  ihm  an  erkannten  Maturitätszeugnisse  den Bestimmungen dieses Reglements entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 bis
                            Übergangsbestimmungen  für  die  Änderungen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Juni 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Anerkennungsgesuche,  die  gemäss  bisherigem  Recht  einge-  reicht wurden, werden gestützt auf bisheriges Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anerkennungsgesuche,  die  nach  dem  Inkrafttreten  der  Ände-  rungen vom 14. Juni 2007 eingereicht  werden, werden nach neuem  Recht beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausbildungen,  deren  Abschlüsse  (Maturitätsausweise)  gemäss-  bisherigem  Recht  anerkannt    worden  sind,  sind  innert  einem  Jahr  nach Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Juni 2007 an das neue  Recht  anzupassen.  Die  vorgenommenen  Änderungen  sind  der  Schweizerischen  Maturitätskommission  zur  Überprüfung  einzurei-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26 Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Änderungen  vom  14.  Juni  20  07  treten  am  1.  August  2007  in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 )  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 811.112.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SR 817.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Interkantonale  Regelungen:  Interkantonale  Vereinbarung  ü-  ber  die  Anerkennung  von  Au  sbildungsabschlüssen  vom  18.  Februar  1993,  Interkantonale  Universitätsvereinbarung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Februar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Änderung vom 14. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Bundesgesetz  über  das  Bundes  gericht  vom  17.  Juni  2005  (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.