Reglement über den Bildungsgang Gymnasium der Kantonsschule Glarus
                            IV B/4/2  Reglement über den Bildungsgang Gymnasium der  Kantonsschule Glarus  (Reglement Gymnasium, RGym)  Vom 12. Juni 2020 (Stand 1. März 2022)  Der Kantonsschulrat,  gestützt auf Artikel 8 der Schulorganisationsverordnung (SOV)  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Die folgenden Bestimmungen gelten für  die Lernenden des Gymnasiums  an der Kantonsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahmeberechtigung
                            1  Anspruch auf Aufnahme ins Gymnasium  haben Lernende mit Wohnsitz im  Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, können aufgenommen  werden, soweit dies die Klassengrössen erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben anderslautende interkantonale Vereinbarungen.  2. Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vorbildung
                            1  Der Eintritt in die erste Klasse erfolgt aus der sechsten Klasse der Primar  -  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eintritt in die dritte Klasse erfolgt aus der zweiten respektive dritten  Klasse der Sekundarschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ordentliche Aufnahme
                            1  Für die Aufnahme ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   das   Bestehen   der   Aufnahmeprüfung   sind   die   Prüfungsnoten   in  Deutsch, Mathematik und dem Prüfungsgespräch sowie die Beurteilung der  Fachleistung durch die abgebende Schule ausschlaggebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufnahme erfolgt nach bestandener Aufnahmeprüfung definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulleitung erlässt eine Weisung zur Aufnahmeprüfung, in welcher sie  insbesondere Anmeldung, Durchführung und Bestehen der Prüfung regelt.  1)  GS  IV  B/1/4  SBE 2020 26  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Lernenden von ausserkantonalen Schulen zählt die Beurteilung der  Fachleistung durch die abgebende Schule bei der Aufnahmeprüfung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für ausserkantonale Lernende wird eine Prüfungsgebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausserordentliche Aufnahme
                            1  Lernende aus ausserkantonalen, staatlich anerkannten Mittelschulen wer  -  den gemäss ihrem Promotionsstand in die Kantonsschule aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung kann einer Aufnahme auch zustimmen, wenn eine gleich  -  wertige Vorbildung nachgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Übertritt aus der Fachmittelschule ans Gymnasium ist auf Gesuch hin  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Aufnahme nach Beginn des letzten Schuljahres ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sind die Umstände einer ausserordentlichen Aufnahme nur teilweise klar  oder ist die Prognose der schulischen Leistungen schwierig, kann die Schul  -  leitung auch eine provisorische Aufnahme beschliessen.  3. Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Disziplinarmassnahmen
                            1  Verstösse gegen Vorschriften der Schule können insbesondere durch fol  -  gende Massnahmen geahndet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Arbeit im Dienste der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nachsitzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ermahnung oder Verweis durch die Klassenlehrperson oder die  Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wegweisung von einer Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausschluss
                            1  Die Schulleitung kann Lernende, welche den Schulbetrieb durch Interesse  -  losigkeit erschweren oder durch schlechte Disziplin stören, nach erfolgter  schriftlicher Verwarnung von der Schule ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei schweren Verfehlungen können Lernende ohne vorgängige Verwarnung  ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Absenzenwesen
                            1  Das Absenzenwesen richtet sich nach den Weisungen der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2  4. Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zeugnisse und Zwischenberichte
                            1  Die Lernenden der ersten bis dritten Klassen erhalten auf Ende des Semes  -  ters ein Zeugnis, welches über die Leistungen im abgelaufenen Semester  Aufschluss gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lernenden der vierten bis sechsten Klassen erhalten auf Ende des ers  -  ten   Semesters   schriftliche   Zwischenberichte   (Noten)   und   auf   Ende   des  Schuljahres ein Jahreszeugnis, welches über die Leistungen im abgelaufe  -  nen Schuljahr Aufschluss gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonderen Fällen, wie längere Abwesenheit infolge Krankheit oder Ur  -  laub, kann von der Abgabe eines Zeugnisses oder Zwischenberichtes abge  -  sehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Notengebung
                            1  Die Leistungen werden in ganzen oder halben Noten mit folgender Bedeu  -  tung bewertet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Note 6: sehr gut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Note 5: gut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Note 4: genügend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Note 3: ungenügend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Note 2: schwach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Note 1: sehr schwach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fächern, die nicht für die Promotion zählen, kann an Stelle der Note  im Zeugnis «besucht» eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Massgebende Fächer
                            1  Für die Promotionen sind die folgenden Fächer massgebend, soweit sie  gemäss Stundentafel besucht werden mussten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Deutsch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Französisch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Englisch oder Latein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Physik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Informatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Biologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Chemie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Geschichte und Staatskunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Geografie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Wirtschaft und Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Musik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Bildnerisches Gestalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Schwerpunktfach;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  Ergänzungsfach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  Kultur und Sprache der Antike;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q.  Naturwissenschaftlicher Projektunterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Promotionsbedingungen
                            1  Voraussetzung für die Promotion ist das Erfüllen der Lernziele im Rahmen  einer ganzheitlichen Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Promotion sind alle massgebenden Fächer wirksam, die in der ent  -  sprechenden Periode unterrichtet wurden, wobei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten  nicht grösser sein darf als die Summe aller Notenabweichungen  von 4 nach oben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt worden sein dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Promotionsrhythmus
                            1  Die Promotionstermine fallen für die ersten bis dritten Klassen auf die  Zeugnistermine (Semesterende); für die vierten und fünften Klassen auf das  Ende des Schuljahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende der ersten bis dritten Klassen,  welche die Promotionsbedingun  -  gen nicht erfüllen, werden ins Provisorium versetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfüllen provisorisch promovierte Lernende am Ende der nächsten Zeug  -  nisperiode die Promotionsbedingungen nicht, so werden sie nicht promo  -  viert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Promotionsbedingungen am Ende der zweiten bis fünften Klas  -  sen nicht erfüllt sind, erfolgt eine direkte Nichtpromotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Repetition
                            1  Nicht promovierte Lernende können die vorhergehende Klasse wiederho  -  len und werden dort definitiv aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf der Unterstufe bzw. von der dritten bis sechsten Klasse darf höchstens  je einmal repetiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Provisorisch promovierte Lernende der ersten Klasse, die am Ende des  Schuljahres   die   Promotionsbedingungen   nicht   erfüllen,   dürfen   die   erste  Klasse nicht wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Lernende, die aus der dritten Sekundarschule oder einer entsprechenden  Stufe in die dritte Klasse übertreten, können dieses Schuljahr nicht wieder  -  holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprü  -  fung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird bei der Repetition einer Klasse der Mittel- oder Oberstufe das bisheri  -  ge Wahlangebot nicht durchgeführt, so muss ein neues Fach gewählt und  nachgearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Schulleitung kann auf Antrag eine freiwillige Repetition bewilligen und  die dafür geltenden Bedingungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entscheidungsinstanz
                            1  Der   Klassenkonvent   nimmt  die   Gesamtbeurteilung   vor   und   stellt  der  Schulleitung Antrag über Promotion respektive Nichtpromotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgrund der Gesamtbeurteilung oder bei Vorliegen besonderer Umstände  kann die Schulleitung von den Vorschriften  in Artikel  12 abweichen.  5. Unterricht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Grundlagenfach
                            1  Ein Wechsel des Grundlagenfachs Latein zu Englisch kann während der  dritten und vierten Klasse auf schriftliches Gesuch hin durch die Schullei  -  tung jeweils auf Anfang einer Promotionsperiode bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Schwerpunktfach
                            1  Am Ende des ersten Semesters der vierten Klasse kann ein Wechsel des  Schwerpunktfaches auf schriftliches Gesuch hin durch die Schulleitung be  -  willigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach der vierten Klasse erfolgt ein Wechsel eines Schwerpunktfaches nur  noch, wenn sich dieser  aufgrund einer Repetition oder einem Klassenwech  -  sel zwingend ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ergänzungs- und Integrationsfach
                            1  Ergänzungs- und Integrationsfach können nur infolge eines Klassenwech  -  sels neu gewählt werden, sofern in der neuen Klasse das entsprechende  Fach nicht angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a *
                            Aufenthalt im französischen Sprachraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Während der dritten oder vierten Klasse absolvieren die Lernenden einen  zweiwöchigen Aufenthalt im französischen Sprachraum; in der Regel in der  Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine französischsprachige Mittelschule besucht, kann der Aufenthalt  während des Semesters absolviert werden. Andernfalls findet er in den Feri  -  en statt. Die Organisation liegt bei den Erziehungsberechtigten.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2  6. Matura
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zeitpunkt
                            1  Die Maturitätsprüfungen finden in der Regel im letzten Quartal der sechs  -  ten Klasse statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Durchführung und Bewertung der Maturaprüfungen und der Maturaar  -  beit richten sich nach den Weisungen der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zulassung
                            1  Zur Maturitätsprüfung werden  Lernende zugelassen,  welche den Unterricht  an der Kantonsschule mindestens während des vollen letzten Jahres regel  -  mässig besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Lernende aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang  aufgenommen, so haben sie den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der  Maturität zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ausnahmen bezüglich der Zulassung entscheidet die Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Schulleitung der Kantonsschule erlässt die zum Vollzug dieses Regle  -  ments notwendigen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            IV B/4/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  15.02.2022  01.03.2022  Titel 5.  geändert  SBE 2022 08  15.02.2022  01.03.2022  Art. 18a  eingefügt  SBE 2022 08  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/4/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Titel 5.  15.02.2022  01.03.2022  geändert  SBE 2022 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18a 15.02.2022
                            01.03.2022  eingefügt  SBE 2022 08
                        
                        
                    
                    
                    
                
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