Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten (513.651)
Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten (513.651)
Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten
Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten (Spielsalon-Verordnung) Vom 14. Oktober 1955 (Stand 11. November 1955) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf die §§ 352 Absatz 2 und 371 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
1 ) und
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einfüh -
rung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941
2 ) beschliesst:
§ 1
1 Als Spielapparate im Sinne dieser Verordnung gelten Spielautomaten und ähnliche Apparate, die nicht unter Artikel 3 des Bundesgesetzes über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929
3 ) fallen, sowie Apparate für Geschicklich - keitsspiele.
§ 2
1 Das Aufstellen von Spielapparaten zum öffentlichen Gebrauch gegen Ent - gelt ist unter Vorbehalt von § 3 verboten.
§ 3
1 In Lokalen von Gastwirtschaftsbetrieben ist die gewerbsmässige Verwen - dung von höchstens zwei Spielapparaten, bei denen kein Geld- oder Sach - gewinn in Aussicht steht, gestattet.
2 Solche Spielapparate dürfen nur in Lokalen aufgestellt werden, die allen Gästen offen stehen (§ 55 Abs.1 WG).
3 Für die Aufstellung eines Spielapparates ist die Bewilligung der Gewerbe- und Handelspolizei
4 ) erforderlich. Diese lautet auf einen bestimmten Appa - rat und einen bestimmten Gastwirtschaftsbetrieb.
4 In besonderen Fällen kann die Gewerbe- und Handelspolizei in Gastwirt - schaftsbetrieben die Aufstellung von mehr als zwei Spielapparaten bewilli - gen. Sie kann ausnahmsweise auch die Aufstellung in einem andern öf - fentlichen Lokal bewilligen.
5 Es sind Gebühren laut kantonalem Gebührentarif zu erheben.
§ 4
1 Übertretungen dieser Verordnung werden mit Busse von 10–500 Franken bestraft.
1) BGS 211.1 .
2) BGS 311.1 .
3) SR 935.52 .
4) Im ganzen Erlass Fassung vom 8. September 1981; GS 88, 750. GS 80, 62
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§ 5
1 Spielapparate, deren Aufstellung nach dieser Verordnung verboten ist, sind von der Gewerbe- und Handelspolizei beschlagnahmen zu lassen.
§ 6
1 Der kantonale Gebührentarif vom 22. Januar 1946
1 ) wird wie folgt er - gänzt:
2 )
§ 7
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgestellten unzulässigen Spielapparate sind bis zum 1. Januar 1956 aus dem öffentlichen Gebrauch zurückzuziehen.
2 Die §§ 3 und 6 sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Vom Kantonsrat am 3. November 1955 genehmigt. Inkrafttreten am 11. November 1955.
1) Es gilt GT vom 24. Oktober 1979; BGS 615.11 . Vgl. § 86 Abs. 5.
2) Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
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