Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten
                            Interkantonale Vereinbarung  über die computergestützte Zusammenarbeit  der Kantone bei der Aufklärung von Gewalt-  delikten  (ViCLAS-Konkordat)  vom 2. April 2009  Die   Konferenz   der   Kantonalen   Justiz-   und   Polizeidir  ektorinnen   und  -direktoren  (KKJPD)  verabschiedet  in  Ausführung  von    Art. 56  sowie  Art. 57  der Bundesverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   folgende interkantonale Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Die  interkantonale  Vereinbarung  (bzw.  das  Konkordat  ;  nachstehend:  Ver-  einbarung)  bezweckt  die  effiziente  Bekämpfung  der  (  seriellen)  Gewalt-  und  Sexualkriminalität durch interkantonale Zusammenarb  eit, indem insbesonde-  re:  a) die rechtliche Grundlage für den kantonsübergrei  fenden Einsatz des Ana-  lyseinstruments ViCLAS zur Verhinderung und Aufklär  ung von Delikten  gegen die physische und sexuelle Integrität geschaf  fen und  b) die  überkantonale  Zusammenführung  und  Auswertung   kantonaler  Ermitt-  lungsergebnisse und Strafverfahren ermöglicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Vereinbarung regelt, unter welchen Voraussetz  ungen ViCLAS durch  die  der  Vereinbarung  angeschlossenen  Kantone  sowie  dem  Fürstentum  Liechtenstein eingesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   BV (SR 101)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1190
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            1    ViCLAS  (Violent  Crime  Linkage  Analysis  System)  ist    ein auf  bestehenden  Ermittlungsergebnissen  basierendes  Analysesystem  fü  r  Gewalt-  und  Sexu-  aldelikte,   das   die   Grundlage   für   neue   Ermittlungsan  sätze   (Tat-Täter-  Zusammenhänge   beziehungsweise   Tat-Tat-Zusammenhänge  )   bildet.   Es  dient  dazu,  deliktsspezifische  Informationen  sprach  unabhängig  auswertbar  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendungsbereich
                            1    ViCLAS  kommt  zur  Anwendung  in  Verfahren  gegen  eine    bekannte  oder  unbekannte  Täterschaft  mit  lokalen,  regionalen,  nat  ionalen  oder  internatio-  nalen Ermittlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ViCLAS werden Verhaltensweisen und/oder Umständ  e erfasst, welche  in Zusammenhang mit Delikten gegen die physische bz  w. sexuelle Integrität  stehen  bzw.  darauf  hindeuten  oder  sexuell  motiviert    sind  und  sich  für  eine  Analyse und Recherche in ViCLAS eignen. Dies beinha  ltet insbesondere:  a)  Tötungsdelikte (inkl. Versuche),  b)  Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (  inkl. Versuche und An-  tragsdelikte),  c)  Vermisstenfälle, wenn die Gesamtumstände auf ein   Verbrechen hindeu-  ten,  d)  verdächtiges Ansprechen von Kindern und Jugendli  chen, wenn auf Grund  der Gesamtumstände von einem Gewalt- oder Sexualmot  iv auszugehen  ist,  e)  Entführungen (ohne elterliche Kindesentführung u  nd ohne Entziehen von  Unmündigen durch Inhaber der elterlichen Gewalt),  f)  Tierquälerei im Sinn von Art.  26 Abs. 1 lit. a und b des Tierschutzgeset-  zes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , wenn auf Grund der Gesamtumstände von einem Gewal  t- oder Se-  xualmotiv auszugehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   TSchG (SR 455; Stand 1. September 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation, Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grundsatz
                            1  Mit  dem  Betrieb  von  ViCLAS  werden  ausschliesslich  b  estehende  Ermitt-  lungsdaten aus kommunalen beziehungsweise kantonale  n polizeilichen Un-  tersuchungen kantonsübergreifend verarbeitet und an  alysiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  ViCLAS  werden standardmässig alle  verfügbaren er  mittlungsrelevanten  Informationen zu den nachfolgenden Bereichen aufgen  ommen:  a)  Angaben über die Täterschaft und ihre Lebenssitu  ation,  b)  Angaben über die Opfer und deren Lebenssituation  ,  c)  Angaben über Täter-Opferbeziehung,  d)  Angaben zur Tat und zur Vorgehensweise der Täter  schaft,  e)  Angaben zu Verletzungen und Todesursachen,  f)  Angaben über die Tatorte,  g)  Art der verwendeten Waffen und Gegenstände,  h)  Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang   mit der Tat  und/oder der Täterschaft stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Abs.  2  ist  ebenso  anwendbar  auf  polizeilich  ermitt  elte,  jedoch  nicht  oder  noch nicht gerichtlich beurteilte Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation
                            1    Der  Betrieb  des  Analysesystems  ViCLAS  wird  durch  d  ie  Kantonspolizei  Bern  als  Zentralstelle  und  als  verantwortliche  Lize  nznehmerin  der  Royal  Canadian Mounted Police (RCMP) gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fün  f regionale Aussenstel-  len  unterstützt.  Diese  Aussenstellen  werden  durch  j  e  einen  Vertreterkanton  der  bestehenden  vier  Polizeikonkordate  sowie  die  Ka  ntons-  oder  Stadtpoli-  zei  Zürich  besetzt.  Die  Aussenstellen sind  für  die  Bearbeitung  und  Analyse  der Fälle der Kantone ihres Konkordates zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jeder Kanton bezeichnet zwei Koordinatoren, welche   für den Informations-  austausch mit den Aussenstellen beziehungsweise der   Zentralstelle zustän-  dig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die strategische Leitung von ViCLAS  wird durch den   Lenkungsausschuss  ViCLAS  wahrgenommen.  Diesem  gehören  der  Chef  bzw.  d  ie  Chefin  Krimi-  nalabteilung  der  Zentralstelle  (Vorsitz)  und  die  Ch  efs  bzw.  Chefinnen  der  Kriminalpolizeien der fünf Aussenstellen an. Der Le  nkungsausschuss ist der  Konferenz  der  kantonalen  Polizeikommandanten  (KKPKS  )  rechenschafts-  pflichtig. Diese übt die Aufsicht über die Einhaltu  ng der Vereinbarung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Betrieb und Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Informationsaustausch
                            1  Die beteiligten Kantone sind ermächtigt, die unter  Art. 3 und 4 bezeichne-  ten Daten gemäss den Grundsätzen von Art. 8 gegense  itig auszutauschen,  in einem zentralen System zu speichern sowie elektr  onisch auszuwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vereinbarungspartner  haben  sämtliche  ViCLAS-rel  evanten  Daten  der  gemäss Art. 5 zuständigen Aussenstelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Betriebsbewilligung
                            1    Das  Datenbearbeitungssystem  wird  von  der  Kantonspo  lizei  Bern  für  die  ganze Schweiz betrieben. Der Betrieb des Analysesys  tems ViCLAS wird mit  der  Betriebsbewilligung  des  Regierungsrates  des  Kan  tons  Bern  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 5 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997
                            1)  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Speicherung und Datenpflege
                            1    Die  physische  Speicherung  der  ViCLAS-Daten  erfolgt    ausschliesslich  bei  der Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bezüglich der Datenpflege in ViCLAS gelten die fol  genden Grundsätze:  a)  Die Aussenstellen können ihre eigenen Daten muti  eren und haben ein  Leserecht für die Daten der anderen Aussenstellen s  owie der Zentralstel-  le.  b)  Das Recht, den ganzen Datensatz, d.h. auch die D  aten der fünf ViCLAS-  Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich de  r Zentralstelle zu.  c)  Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   PolG (BSG 551.5)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verantwortlichkeit
                            1   Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschu  tzes und die Gewähr-  leistung  der  Datensicherheit  liegt  beim  Polizeikomm  andanten  beziehungs-  weise   bei   der   Polizeikommandantin   des   Kantons   Bern.     Die   ViCLAS-  Mitarbeiter  und  -Mitarbeiterinnen  der  Zentralstelle    sowie  der  Aussenstellen  sind daneben auch persönlich für die Einhaltung der   Anliegen und Vorgaben  des Datenschutzes verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Akteneinsichtsrecht
                            1    Verlangt  eine  Person  nach  Massgabe  des  anwendbaren    kantonalen  Da-  tenschutzrechts Auskunft oder Einsicht in die von d  er Polizei über sie bear-  beiteten  Daten,  ist  die  zuständige  kantonale  Polize  ibehörde  zur  Weiterlei-  tung  des  Gesuchs  als  Teilgesuch  an  die  zuständige  A  ussenstelle  verpflich-  tet, wenn  a)  sich aus den bearbeiteten Daten Anhaltspunkte fü  r einen ViCLAS-Eintrag  ergeben oder  b)  der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dies  verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist zulässig, Gesuche um Auskunft und Einsicht  unmittelbar an die Aus-  senstelle oder die Zentralstelle zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Aussenstelle hat das Gesuch stets an die Zentr  alstelle weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Zentralstelle  behandelt  das  Gesuch  und  gibt  de  m  Gesuchsteller  oder  der Gesuchstellerin Auskunft oder Einsicht. Bestehe  n für das Auskunfts- und  Einsichtsrecht  vor  der  zuständigen  kantonalen  Poliz  eibehörde  Einschrän-  kungen, hat die Zentralstelle diese zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berichtigung von Daten
                            1    Jede  Person  hat  Anspruch  darauf,  dass  Personendate  n,  die  über  sie  in  ViCLAS  unrichtig  erfasst  worden  sind  oder  nicht  not  wendig  sind,  berichtigt  oder vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Vornahme der Berichtigung zuständig ist die Zen  tralstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahren und Rechtsschutz
                            1    Die  im  Zusammenhang  mit  ViCLAS  stehenden  Auskunfts  -  und  Berichti-  gungsgesuche sowie  alle  anderen im  Zusammenhang mit   der  vorliegenden  Vereinbarung  stehenden  datenschutzrechtlichen  Anspr  üche  richten  sich  –  soweit diese Vereinbarung keine abweichenden Regelu  ngen enthält – nach  dem Datenschutzgesetz des Kantons Bern vom 19. Febr  uar 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zuständige  Datenaufsichtsstelle  ist  die  Datenaufsi  chtsstelle  des  Kantons  Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Löschung von Daten
                            1    Die  in  ViCLAS  erfassten  Datensätze  werden  gemäss  d  en  nachfolgenden  Fristen gelöscht:  a)  Die Datensätze werden im Analysesystem grundsätz  lich 40 Jahre ab Ein-  gabe gespeichert. Die Daten werden nach dieser Fris  t oder nach Ableben  der Tatbeteiligten gelöscht.  b)  Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholun  gsgefahr und in Abspra-  che mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zent  ralstelle durch die zu-  ständige richterliche Behörde des betreffenden Kant  ons um jeweils fünf  Jahre verlängert werden.  c)  Bei Wiederholungstätern ist für den Beginn des F  ristenlaufs das letzte im  Analysesystem erfasste Delikt massgebend.  d)  Der Fristenlauf steht still während dem Vollzug  einer Freiheitsstrafe oder  einer stationären Massnahme.  e)  Die gespeicherten Datensätze über die (mutmassli  che) Täterschaft sind  von Amtes wegen zu löschen:  -   unter Vorbehalt von lit. f nach einem Freispruch  bezüglich der Daten,  welche diesen Freispruch betreffen, oder  -   sobald gegen einen (mutmasslich) Tatbeteiligten e  in Verdacht defini-  tiv ausgeräumt ist.  f)  Erfolgte ein Freispruch oder die Verfahrenseinst  ellung wegen Schuldun-  fähigkeit des Täters, so wird bezüglich der Datenlö  schung gemäss den  Grundsätzen von lit. a bis d vorgegangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   KDSG (BSG 152.04)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Daten  von  Opfern  und  bei  Registrierungen  nach  Art. 3  Abs. 2  lit. d  überprüft die Zentralstelle auf Gesuch hin unabhäng  ig von den festgelegten  Fristen,  ob  die  vorhandenen  Daten  noch  benötigt  wer  den.  Alle  nicht  mehr  benötigten  Daten  werden  im  Analysesystem  gelöscht.  Daten  von  Opfern  können auf Gesuch anonymisiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Behörden,  die  für  die  Meldung  der  löschungspfl  ichtigen  Daten  bezie-  hungsweise  des  Friststillstands  während  des  Vollzug  s  einer  Freiheitsstrafe  oder  einer  Massnahme  zuständig  sind,  werden  durch  d  as  kantonale  Recht  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kostenregelung
                            1    Die  Kantonspolizei  Bern  trägt  sämtliche aus  dem  Be  trieb der  Zentralstelle  resultierenden Personal- und Infrastrukturkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Betriebs-  und  Investitionskosten  der  Aussenste  llen  werden  durch  die  an  der  jeweiligen  Aussenstelle  angeschlossenen  Kant  one  oder  durch  das  Polizeikonkordat des entsprechenden Aussenstellenst  andorts getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anfallende  Lizenzkosten  sowie  vom  Lenkungsausschus  s  beschlossene  Ausgaben für systembedingte Erneuerungen und Anscha  ffungen werden auf  die Vereinbarungspartner proportional zur Einwohner  zahl aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beitritt und Kündigung
                            1    Jeder  Kanton  kann  der  Vereinbarung  jederzeit  beitr  eten.  Der  Beitritt  wird  sofort wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Vertragspartner  kann  seine  Mitgliedschaft  un  ter  Einhaltung  einer  Frist  von sechs  Monaten  auf das  Ende  eines  Kalender  jahres  kündigen.  Ein  Austritt hat keinen Einfluss auf den bis dahin eing  egebenen Datenbestand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Beitrittsgesuch sowie die Kündigung sind an di  e KKJPD zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vollzug
                            1   Die Kantone erlassen die zum Vollzug dieser Verein  barung erforderlichen  Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Polizeikonkordate  bestimmen  die  für  sie  zustän  dige  Aussenstelle  ge-  mäss Art. 5 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Inkrafttreten
                            1   Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Ka  nton Bern sowie mindes-  tens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Änderungen  der  Vereinbarung  bedürfen  der  Zustimmun  g  aller  Vertrags-  partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Notifikation an den Bund
                            1   Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonale  n Justiz- und Polizeidi-  rektorinnen  und  -direktoren  (KKJPD)  informiert  die  Bundeskanzlei  über  die  vorliegende Vereinbarung. Das Verfahren richtet sic  h nach Art. 27o der Re-  gierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Fürstentum Liechtenstein
                            1   Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenst  ein auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen a  lle Rechte und Pflich-  ten der anderen Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtspflege
                            1   Für allfällige, sich aus der Anwendung und Auslegu  ng dieser Vereinbarung  ergebende  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinbarungs  kantonen  wird  ein  Schiedsgericht eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Schiedsgerichtsinstanz ist der Vorstand der KKJPD.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bestimmungen  des  Konkordats  über  die  Schiedsge  richtsbarkeit  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. März 1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   RVOV (SR 172.010.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   bGS 234.3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für besondere Fälle kann es ein unabhängiges Schie  dsgericht einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übergangsbestimmungen
                            1    Auf  die  seit  der  operativen  Inbetriebnahme  von  ViC  LAS  per  Mai  2003  im  Analysesystem  erfassten  Daten  findet  die  vorliegend  e  Vereinbarung  sinn-  gemässe  Anwendung.  Die  entsprechenden  Daten  bleiben    gespeichert  und  dürfen unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung  aufgestellten Grundsätze  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Neuerfassung von Daten für Vorkommnisse nach  Art. 3, welche sich  vor  Inkrafttreten  der  vorliegenden  Vereinbarung  ere  ignet  haben,  ist  für  Tö-  tungsdelikte  bis  1978  und  für  Sexualdelikte  bis  199  3  möglich,  sofern  eine  ViCLAS-Relevanz gegeben ist und die Daten in einer  verwertbaren Qualität  vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Daten, welche nach dem massgeblichen kantonalen Re  cht bereits gelöscht  sein müssten, dürfen in ViCLAS nicht erfasst werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vor  Inkrafttreten  dieser  Vereinbarung  bereits  erfa  sste  Daten  sind  zu  lö-  schen, wenn sie gemäss den in dieser Vereinbarung a  ufgestellten Grundsät-  zen nicht neu erfasst werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Daten von Vorkommnissen nach Art. 3, welche sich v  or Inkrafttreten dieser  Vereinbarung  ereignet  haben,  dürften  nur  dann  neu  e  rfasst  werden,  sofern  diese  den  in  dieser  Vereinbarung  aufgestellten  Grun  dsätzen  nicht  wider-  sprechen.