Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            Konkordat  über Massnahmen gegen Gewalt  anlässlich von Sportveranstaltungen  vom 15. November 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ; Änderung vom 02.02.2012 (Stand 01.06.2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Die  Kantone  treffen  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Bund  zur  Verhinderung  gewalttätigen  Verhaltens  vorbeugende  polizeiliche  M  assnahmen  nach  die-  sem  Konkordat,  um  frühzeitig  Gewalt  anlässlich  von  Sportveranstaltungen  zu erkennen und zu bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition gewalttätigen Verhaltens
                            1   Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten lieg  en namentlich vor, wenn  eine Person im Vorfeld einer Sportveranstaltung, wä  hrend der Veranstaltung  oder im Nachgang dazu folgende Straftaten begangen  oder dazu angestiftet  hat:  a)  Strafbare  Handlungen  gegen  Leib  und  Leben  nach  d  en  Art. 111–113,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117,  122,  123,  125  Abs.  2,  126  Abs.  1,  129,  133,  13  4  des  Schweizeri-  sches Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ;  b)  Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB;  c)  Nötigung nach Art. 181 StGB;  d)  Brandstiftung nach Art. 221 StGB;  e)  Verursachung einer Explosion nach Art. 223 StGB;  f)  Gefährdung  durch  Sprengstoffe  und  giftige  Gase  i  n  verbrecherischer  Absicht nach Art. 224 StGB;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vom Kantonsrat genehmigt am 30. März 2009 (Abl. 20  09, S. 395),  Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 2. Juni 20  09 (Abl. 2009, S. 819),  Beitritt mitgeteilt am 18. Juni 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Änderungen vom Kantonsrat genehmigt am 11. Februar   2013 (Abl. 2013, S. 193),  tritt mitgeteilt am 14. Mai 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   StGB (SR 311.0)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Öffentliche  Aufforderung  zu  Verbrechen  oder  zur  Gewalttätigkeit  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 259 StGB; h) Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB;
                            i)   Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte na  ch Art. 285 StGB;  j)   Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  gewalttätiges  Verhalten  gilt  ferner  die  Gefähr  dung  der  öffentlichen  Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von W  affen, Sprengmitteln,  Schiesspulver  oder  pyrotechnischen  Gegenständen  an  Sportstätten,  in  de-  ren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
                            1   Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art.   2 gelten:  a)  entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche  Anzeigen;  b)  glaubwürdige  Aussagen  oder  Bildaufnahmen  der  Pol  izei,  der  Zollverwal-  tung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbän  de und -vereine;  c)  Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;  d)  Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörd  e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aussagen  nach  Abs.  1  lit.  b  sind  schriftlich  festz  uhalten  und  zu  unter-  zeichnen.  II. Bewilligungspflicht und Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a Bewilligungspflicht
                            1   Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der  Klubs der jeweils obers-  ten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflicht  ig. Spiele der Klubs unte-  rer  Ligen  oder  anderer  Sportarten  können  als  bewill  igungspflichtig  erklärt  werden,  wenn  im  Umfeld  der  Spiele  eine  Gefährdung  d  er  öffentlichen  Si-  cherheit zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Verhinderung  gewalttätigen  Verhaltens  im  Sinn  von  Art. 2  kann  die  zuständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen ve  rbinden. Diese können  insbesondere bauliche und technische Massnahmen, de  n Einsatz bestimm-  ter  personeller  oder  anderer  Mittel  durch  den  Veran  stalter,  die  Regeln  für  den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoho  lischer Getränke oder die  Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Beh  örde kann insbesondere  bestimmen,  wie  die  Anreise  und  Rückreise  der  Anhäng  er  der  Gastmann-  schaft  abzuwickeln  ist  und  unter  welchen  Voraussetz  ungen  ihnen  Zutritt  zu  den Sportstätten gewährt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Behörde  kann  anordnen,  dass  Besucherinnen  und  Besucher  beim  Besteigen  von  Fantransporten  oder  beim  Zutritt  zu  S  portstätten  Identitäts-  ausweise  vorweisen  müssen  und  dass  mittels  Abgleich    mit  dem  Informati-  onssystem  HOOGAN  sichergestellt  wird,  dass  keine  Pe  rsonen  eingelassen  werden,  die  mit  einem  gültigen  Stadionverbot  oder  M  assnahmen  nach  die-  sem Konkordat belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Werden  Auflagen  verletzt,  können  adäquate  Massnahm  en  getroffen  wer-  den.  Unter  anderem  kann  eine  Bewilligung  entzogen  w  erden,  für  künftige  Spiele  verweigert  werden,  oder  eine  künftige  Bewill  igung  kann  mit  zusätzli-  chen  Auflagen  versehen  werden.  Vom  Bewilligungsnehm  er  kann  Kostener-  satz  für  Schäden  verlangt  werden,  die  auf  eine  Verl  etzung  von  Auflagen  zurückzuführen sind.  III. Polizeiliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3b Durchsuchungen
                            1   Die Polizei kann Besucherinnen und Besucher im Rah  men von Zutrittskon-  trollen zu Sportveranstaltungen oder beim Besteigen   von Fantransporten bei  einem konkreten Verdacht durch Personen gleichen Ge  schlechts auch unter  den  Kleidern  am  ganzen  Körper  nach  verbotenen  Gegen  ständen  durchsu-  chen.  Die  Durchsuchungen müssen in nicht einsehbare  n  Räumen  erfolgen.  Eigentliche  Untersuchungen  des  Intimbereichs  erfolg  en  unter  Beizug  von  medizinischem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Behörden können private Sicherheitsunternehmen  , die vom Veranstal-  ter mit den Zutrittskontrollen zu den Sportstätten  und zu den Fantransporten  beauftragt  sind,  ermächtigen,  Personen  unabhängig  v  on  einem  konkreten  Verdacht über den Kleidern durch Personen gleichen  Geschlechts am gan-  zen Körper nach verbotenen Gegenständen abzutasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Veranstalter informiert die Besucherinnen und  Besucher seiner Sport-  veranstaltung über die Möglichkeit von Durchsuchung  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Rayonverbot
                            1    Einer  Person,  die  sich  anlässlich  von  Sportveranst  altungen  nachweislich  an  Gewalttätigkeiten  gegen  Personen  oder  Sachen  bet  eiligt  hat,  kann  der  Aufenthalt  in  einem  genau  umschriebenen  Gebiet  im  U  mfeld  von  Sportver-  anstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten  werden. Die zuständi-  ge Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot g  ilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Rayonverbot wird für eine Dauer [von einem]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   bis zu drei Jahren ver-  fügt. Es kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt   werden:  a)  von  der  zuständigen  Behörde  im  Kanton,  in  dem  di  e  Gewalttätigkeit  er-  folgte;  b)  von  der  zuständigen  Behörde  im  Kanton,  in  dem  di  e  betroffene  Person  wohnt;  c)  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem de  r Klub seinen Sitz hat,  zu dem die betroffene Person in Beziehung steht.  Der  Vorrang  bei  sich konkurrenzierenden  Zuständigke  iten folgt  der  Reihen-  folge der Aufzählung in diesem Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Schweizerische  Zentralstelle  Hooliganismus  (Ze  ntralstelle)  und  das  Bundesamt für Polizei (fedpol) können den Erlass vo  n Rayonverboten bean-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
                            1    In  der  Verfügung  über  ein  Rayonverbot  sind  die  Gel  tungsdauer  und  der  räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügun  g sind Angaben beizu-  fügen,  die  es  der  betroffenen  Person  erlauben,  gena  ue  Kenntnis  über  die  vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die verfügende Behörde informiert umgehend die übr  igen in Art. 4 Abs. 3  und 4 erwähnten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkei  ten gilt Art. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldeauflage
                            1   Eine Person kann verpflichtet werden, sich für ein  e Dauer von bis zu drei  Jahren  zu  bestimmten  Zeiten  bei  einer  von  der  zustä  ndigen  Behörde  be-  zeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:  a)  sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nac  hweislich an Gewalttätigkei-  ten   gegen   Personen   im   Sinne   von   Art. 2   Abs. 1   Buchs  taben   a   und  c–j beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten n  ach Art. 126 Abs. 1 StGB;  b)  sie  Sachbeschädigungen  im  Sinne  von  Art.  144  Abs  .  2  und  3  StGB  be-  gangen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Gestrichen gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom  7. Januar 2014 (vgl. BGE 140 I 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyro  technische Gegenstände  in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden o  der zu schädigen oder  wenn sie dies in Kauf genommen hat;  d)  gegen  sie  in  den  letzten  zwei  Jahren  bereits ein  e  Massnahme  nach  die-  sem Konkordat oder eine Ausreisebeschränkung nach A  rt. 24c des Bun-  desgesetzes  über  Massnahmen  zur  Wahrung  der  inneren    Sicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  verfügt wurde und sie erneut gegen Art. 2 dieses Ko  nkordats verstossen  hat;  e)  aufgrund  konkreter  und  aktueller  Tatsachen  anzun  ehmen  ist,  dass  sie  sich  durch  andere  Massnahmen  nicht  von  Gewalttätigk  eiten  anlässlich  von Sportveranstaltungen abhalten lässt; oder  f)  die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massna  hmen im Einzelfall als  milder erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die betroffene Person hat sich bei der in der Verf  ügung genannten Amts-  stelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach M  öglichkeit ist dies eine  Amtsstelle  am  Wohnort  der  betroffenen  Person.  Die  v  erfügende  Behörde  berücksichtigt  bei  der  Bestimmung  von  Meldeort  und  Meldezeiten  die  per-  sönlichen Umstände der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  für  den  Wohnort  der  betroffenen  Person  zuständ  ige  Behörde  verfügt  die  Meldeauflage.  Die  Zentralstelle  und  fedpol  könn  en  den Erlass  von  Mel-  deauflagen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Handhabung der Meldeauflage
                            1    Dass eine  Person  sich durch  andere  Massnahmen als  eine  Meldeauflage  nicht  von  Gewalttätigkeiten  anlässlich  von  Sportver  anstaltungen  abhalten  lässt (Art. 6 Abs. 1 lit. e), ist namentlich anzune  hmen, wenn:  a)  aufgrund  von  aktuellen  Aussagen  oder  Handlungen  der  betreffenden  Person  behördlich  bekannt  ist,  dass  sie  mildere  Mas  snahmen  umgehen  würde; oder  b)  die  betreffende  Person  aufgrund  ihrer  persönlich  en  Verhältnisse,  wie  Wohnlage  oder  Arbeitsplatz  in  unmittelbarer  Umgebun  g  eines  Stadions,  durch  mildere  Massnahmen  nicht  von  künftigen  Gewalt  taten  abgehalten  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen   und belegbaren Grün-  den nicht nach Art. 6 Abs. 2 bei der zuständigen St  elle (Meldestelle) melden,  so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter B  ekanntgabe des Aufent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    BWIS (SR 120)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibe  hörde überprüft den Auf-  enthaltsort und die Angaben der betreffenden Person  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Meldestelle  informiert  die  Behörde,  die  die  Me  ldeauflage  verfügt  hat,  unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldu  ngen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird eine Meldeauflage ohne entschuldbare Gründe n  ach Abs. 2 verletzt,  wird ihre Dauer verdoppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeigewahrsam
                            1   Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfüg  t werden, wenn:  a)  konkrete  und  aktuelle  Hinweise  dafür  vorliegen,  dass  sie  sich  anlässlich  einer  nationalen  oder  internationalen  Sportveransta  ltung  an  schwerwie-  genden  Gewalttätigkeiten  gegen  Personen  oder  Sachen    beteiligen  wird;  und  b)  dies  die  einzige  Möglichkeit  ist,  sie  an  solchen    Gewalttätigkeiten  zu  hin-  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Vo  raussetzungen weg-  gefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Ze  itpunkt bei der Polizei-  stelle  ihres Wohnortes  oder  bei  einer  anderen  in  de  r  Verfügung  genannten  Polizeistelle  einzufinden  und  hat  für  die  Dauer  des    Gewahrsams  dort  zu  bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erscheint  die  betreffende  Person  nicht  bei  der  bez  eichneten  Polizeistelle,  so kann sie polizeilich zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Rechtmässigkeit  des  Freiheitsentzuges  ist  auf  Antrag  der  betroffenen  Person richterlich zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Polizeigewahrsam  kann  von  den  Behörden  des  Kan  tons  verfügt  wer-  den, in dem die betroffene Person wohnt, oder von d  en Behörden des Kan-  tons,  in  dem  die  Gewalttätigkeit  befürchtet  wird.  D  ie  Behörde  des  Kantons,  in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dab  ei Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
                            1    Nationale  Sportveranstaltungen  nach  Art.  8  Abs.  1  lit.  a  sind  Veranstal-  tungen,  die  von  den  nationalen  Sportverbänden  oder  den  nationalen  Ligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Aufgehoben gemäss Urteil des Bundesgerichtes vom  7. Januar 2014 (vgl. BGE 140 I 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            organisiert  werden,  oder  an  denen  Vereine  dieser  Or  ganisationen  beteiligt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schwerwiegende  Gewalttätigkeiten  im  Sinne  von  Art.    8  Abs.  1  lit.  a  sind  namentlich  strafbare  Handlungen  nach  den  Art.  111–1  13,  122,  123  Ziff. 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Art. 224 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden   Person bezeichnet  die  Polizeistelle,  bei  der  sich  die  betreffende  Per  son  einzufinden  hat  und  bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kantone  bezeichnen  die  richterliche  Instanz,  d  ie  für  die  Überprüfung  der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig   ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    In  der  Verfügung  ist  die  betreffende  Person  auf  ih  r  Recht,  den  Freiheits-  entzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweise  n (Art. 8 Abs. 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  für  den  Vollzug  des  Gewahrsams  bezeichnete  Pol  izeistelle  benach-  richtigt  die  verfügende  Behörde  über  die  Durchführu  ng  des  Gewahrsams.  Bei  Fernbleiben der betroffenen  Person  erfolgt  die  Benachrichtigung  umge-  hend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Empfehlung Stadionverbot
                            Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den  Art. 4–9, die Zentral-  stelle und fedpol können den Organisatoren von Spor  tveranstaltungen emp-  fehlen,  gegen  Personen  Stadionverbote  auszusprechen  ,  welche  in  Zusam-  menhang mit einer Sportveranstaltung innerhalb oder   ausserhalb des Stadi-  ons gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unte  r Angabe der notwendi-  gen Daten gemäss Art. 24a Abs. 3 BWIS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Untere Altersgrenze
                            Massnahmen  nach  den  Art.  4–7  können  nur  gegen  Perso  nen  verfügt  wer-  den, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Po  lizeigewahrsam nach den
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, di e das 15. Altersjahr
                            vollendet haben.  IV. Verfahrensbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufschiebende Wirkung
                            1  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Behörden,  die  in  Anwendung  von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwer-
                            deinstanz  kann  die  aufschiebende Wirkung  auf  Antrag    der  Beschwerdefüh-  rer gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Einer  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung  über  Massnah  men  nach  den
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadur ch der Zweck der
                            Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwe  rdeinstanz oder das  Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrückli  ch gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
                            1    Die  Kantone  bezeichnen  die  zuständigen  Behörden  fü  r  die  Bewilligungen  nach Art. 3a Abs. 1 und die Massnahmen nach den Art  . 3a Abs. 2–4, 3b und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständige  Behörde  weist  zum  Zwecke  der  Vollst  reckung  der  Mass-  nahmen nach Ziff. III auf die Strafdrohung von Art.   292 StGB hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zuständigen Behörden melden dem fedpol gestütz  t auf Art. 24a Abs. 4  BWIS:  a)  Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach  den Art. 4–9 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12;  b)  Verstösse  gegen  Massnahmen  nach  den  Art. 4–9  sow  ie  die  entspre-  chenden Strafentscheide;  c)  die von ihnen festgelegten Rayons.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Information des Bundes
                            Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen   Justiz- und Polizeidi-  rektorinnen  und  -direktoren  (KKJPD)  informiert  die  Bundeskanzlei  über  das  vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich n  ach Art. 27o der Regie-  rungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses  Konkordat  tritt  in  Kraft,  sobald  ihm  mindest  ens  zwei  Kantone  bei-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   RVOV (SR 172.010.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Änderungen  vom  2.  Februar  2012  treten  für  Kant  one,  die  ihnen  zu-  stimmen, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitri  ttsbeschluss rechtskräf-  tig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            Ein  Mitgliedkanton  kann  das  Konkordat  mittels  einjä  hriger  Vorankündigung  auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone   entscheiden, ob das  Konkordat in Kraft zu lassen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
                            Die  Kantone  informieren  das  Generalsekretariat  KKJP  D  über  ihren  Beitritt,  die  zuständigen  Behörden  nach  Art.  13  Abs.  1  und  ih  re  Kündigung.  Das  Generalsekretariat  KKJPD  führt  eine  Liste  über  den  Geltungsstand  des  Konkordates.