Gesetz über das Salzregal (661.2)
Gesetz über das Salzregal (661.2)
Gesetz über das Salzregal
Gesetz über das Salzregal Vom 23. Januar 1975 (Stand 1. Januar 2007) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) , beschliesst:
§ 1 Salzregal
1 Das Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz und Salzgemischen mit ei - nem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole ist für das Gebiet des Kantons Zug Monopol des Kantons.
§ 2 Ermächtigung an den Regierungsrat
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 2 ) beizutreten.
2 Tritt die Interkantonale Vereinbarung nicht in Kraft, so wird der Regie - rungsrat ermächtigt, die Einfuhr und den Salzverkauf zu regeln und die Re - galgebühren festzulegen. Die von der Generalversammlung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen festgelegten Richtlinien sollen dabei weglei - tend sein. 3 )
§ 3 Strafbestimmung
1 Widerhandlungen gegen das Salzregal werden mit Busse bestraft. *
§ 4 Schlussbestimmung
1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von § 34 der Kantonsverfassung sofort in Kraft. 1) BGS 111.1 2) 3) Gegenstandslose UeB; die Vereinbarung ist am 1. Okt. 1975 in Kraft getreten.
2 Das Gesetz über die Salzverwaltung des Kantons Zug vom 25. Febru - ar1932 4 ) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
3 Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen. 4) GS 13, 23
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 23.01.1975 23.01.1975 Erlass Erstfassung GS 20, 539 22.12.2005 01.01.2007 § 3 Abs. 1 geändert GS 28, 635
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 23.01.1975 23.01.1975 Erstfassung GS 20, 539
§ 3 Abs. 1 22.12.2005
01.01.2007 geändert GS 28, 635