Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den kantonalen Berufsfachschulen und Höheren Fachschulen
                            s-  d-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . 1 Abs. 4 lit. c, Art. 5 Abs. 2,  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  l-  haffhau-  Gegenstand  und Geltungs  -  bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  regelt  die  Rechte  und  Pflichten  der  Lehrpersonen  aus  dem  Arbeitsverhältnis,  soweit  diese  nicht  durch  das  Berufsbildungsg  setz,  das  Einführungsgesetz  zum  Berufsbildungsgesetz  und  die  entsprechenden Verordnungen, das Personalgesetz, die Persona  verordnung sowie die Lohnverordnung geregelt si  nd.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erzi hungsdepartement für alle personalrechtlichen Entscheide zustän-
                            dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Abschnitt:  Entstehung und Beendigung des  Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Für die Anstellung der Lehrpersonen sind grundsätzlich die Vor-
                            schriften  der  Berufsbildungsgesetzgebung  des  Bundes  massge-  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zu besetzende Stellen sind in der Regel zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Keine  Veröffentlichung  ist  in  begründeten  Ausnahmefällen  erfor-  derlich, insbesondere wenn:  a)  die Anstellung für höchstens ein Schulsemester erfolgen soll;  b)  die Stelle kurzfristig besetzt werden muss;  c)   die Stelle durch Berufung besetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninh  benden  Lehrperson  von  einer  Stellvertretung  besetzt  ist,  kann  in  der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv  besetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Es werden folgende Anstellungsarten unterschieden:
                            a)  unbefristete Anstellung als Hauptlehrperson;  b)  befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anstellung  der  Lehrpersonen  erfolgt  durch  den  Rektor  bzw.  die Rektorin. Das Erziehungsdepartem  ent legt den Lohn sowie den  Besoldungsansatz fest.   5)  Subsidiäre  Zuständigkeit  Anstellungs  -  vorsc  hriften  Besetzung von  Stellen  Anstellungs  -  arten  Anstellungs  -  und Lohnfestle-  gungsbefugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t-  e-  i-  n-  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  e-  e-   semesterweise im Lehrauftragsverhältnis ange  stellt.  Vertrauens  -  ärztliche  Untersuchung  Unbefristete  Anstellung als  Hauptlehr  -  person  Befristete und  unbefris  tete  Anstellung im  Lehrauftrags  -  verhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 der Personalverordnung findet keine Anwendung auf im Lehrauftragsverhältnis angestellte Lehrpersonen, deren Pensum
                            veränderbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zu  Beginn  der  Anstellung  gilt  grundsätzlic  h  eine  Probezeit  von  drei Monaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet oder es  kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Während  der  Probezeit  kann  das  Arbeitsverhältnis  jederzeit  mit  einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Ablauf der Probezeit können die befristete und unbefristete  Anstellung  im  Lehrauftragsverhältnis  unter  Einhaltung  einer  dre  monatigen  bzw.  die  unbefristete  Anstellung  als  Hauptlehrperson  unter Einhalt  ung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf  Ende eines Schulsemesters gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Pensionierung  erfolgt  frühestens  auf  Ende  des  Schulsemes-  ters, in welchem die Lehrperson Anspruch auf eine Rente der Pen-  sionskasse hat, und spätestens auf das Ende desjenigen Schuls  mesters, in welchem sie Anspruch auf eine AHV  -Rente hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Erziehungsdepartement  kann  Ausnahmen  über  die  Alter  grenze hinaus bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dauert die ganze oder teilweise Arbeitsaus  setzung einer Lehrper-  son wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate und ist der  Zeitpunkt  der  vollständigen  Wiederaufnahme  der  Arbeit  ung  so  erstattet  die  Schulleitung  dem  Personalamt  unter  Beilage  der  bisherigen Arztzeugnisse schriftlich Ber  icht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lehrpersonen,  die  Anspruch  auf  Leistungen  der  Pensionskasse  erheben,  haben  der  Schulleitung  rechtzeitig  ein  schriftliches  G  such  zuhanden  der  Kasse  einzureichen.  Bei  einer  Pensionierung  invaliditätshalber leitet die Schulleitung das Gesuch mit ein  trag und mit einem Arztzeugnis an die Kasse weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schulleitung kann eine vertrauensärztliche Untersuchung an-  ordnen. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die  Lehrperson  voraussichtlich  die  volle  Arbeitsfähigkeit  in  absehbarer  Probezeit  Kündigungs  -  fristen und  -termine  Pensionierung  Invalidität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine Rechte und Pflichten  im Arbeitsverhältnis  Verordnung.  ter  -  oder Frühlingsferien begin-  en  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  n-  sum:  %: Anrechnung der Dienstjahre zu einem Drittel;  %  bis  67  %:  Anrechung  der  Dienstjahre  zu  zwei  tteln;  %: volle Anrechnung der Dienstjahre;  igkeiten:    angemessene    Anrechnung    der  tjahre;  tjahre;  eben Dienstjahre;  Personal  -  gespräch  Beginn und  Ende des  Besoldungs  -  anspruchs  Anfangs  -  besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lebenserfahrung ab dem 24. Altersjahr: angemessene Anrec  nung zu höchstens einem Drittel und bis höchstens fünf Diens  jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anrechnungen  gemäss  Abs.  2  lit.  a  bis  d  können  innerhalb  des  gleichen Zeitraums nur einmal erfolgen, wobei die für die anzustel-  lende   Lehrperson günstigere Variante anzuwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Wiedereintritt  in  den  Schuldienst  des  Kantons  Schaffhausen  innerhalb  zweier  Jahre  erfolgt  die  Einreihung  in  eine  Bandposition  innerhalb des Lohnbandes mindestens so, wie sie im Zeitpunkt des  Austritts  g  ewesen  ist.  Zusätzliche  Dienstjahre  können  nur  für  den  Zeitraum  nach  dem  Austritt  aus  dem  Schuldienst  des  Kantons  Schaffhausen angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Lehrpersonen  an  Berufsfachschulen  und  Höheren  Fachschulen  sowie  Lehrpersonen  an  kantonalen  Lehrgängen  zur  Vorbereitung  auf  die  berufliche  Grundbildung,  die  über  die  Voraussetzungen  für  eine Anstellung als Hauptlehrperson verfügen, wird 100 % des A  satzes gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lehrpersonen  an  Berufsfachschulen  und  Höheren  Fachschulen  mit  dem  Lehrdiplom  einer  unteren  Schulstufe  sowie  solchen  ohne  Lehrdiplom, jedoch mit einem entsprechenden Fachabschluss, wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  %  des  Ansatzes  gemäss  dem  jeweiligen  Lohnband  ausgeric  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Lehrpersonen an kantonalen Lehrgängen z  ur Vorbereitung auf die  berufliche  Grundbildung  mit  dem  Lehrdiplom  einer  unteren  Schul-  stufe  wird  95  %  des  Ansatzes  gemäss  dem  jeweiligen  Lohnband  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Lehrpersonen,  die  weder  über  ein  Lehrdiplom  noch  über  einen  entsprechenden Fachabschluss verfügen, wird 80 % des Ansatzes  gemäss dem jeweiligen Lohnband ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Über spezielle Fälle entscheidet das Erziehungsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Lohnerhöhung kann sowohl im befristeten als auch im unbe-  fristeten Arbeitsverhältnis gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der unbefristeten Anstellung als Hauptlehrperson kann gleic  zeitig eine Lohnanpassung erfolgen.  Besoldungs  -  ansätze  Lohnerhöhung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n-  ufnahme  einer  zusätzlichen  Unterrichtstäti  g-    Ist  dies  nicht  Lohnzahlung  bei Krankheit  und Unfall im  befristeten  Arbeits  -  verhäl  tnis  Lohnzahlung  während Militär  -  und anderen  Dienstpflichten  Nebenbe  -  schäf  tigungen  Annahme eines  öffentlichen  Amtes  Altersentlastung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei mehr als 75  % eines vo  llen Pensums wird die volle Entlastung  gewährt, bei mehr als 50  % eines vollen Pensums die halbe Entla  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf Altersentlastung entfällt, wenn Überstunden er-  teilt  werden.  Ausnahmen  können  von  der  Schulleitung  bewilligt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.    Abschni  tt:  Unterrichtszeit, Überstunden,  Stellvertretungen, Feiertage,  Ferien und Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Vollpensum einer Lehrperson beträgt pro Jahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  a)  1040 Lektionen für Lehrpersonen in berufskundlichen, allgemein  bildenden und wiss  enschaftlichen Fächern mit vorwiegend theo-  retischer Ausrichtung, vorbehältlich lit. c;  b)  1120  Lektionen  für  Lehrpersonen  in  berufskundlichen  und  al  gemein  bildenden  Fächern  mit  vorwiegend  praktischer  Ausric  tung (Sport, Werken, Hauswirtschaft usw.);  c)  1120 Lektionen für Lehrpersonen in allen Fächern der Lehrgän-  ge zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Subventionsabrechnung  für  Lehrpersonen  von  Berufsfac  schulen und Höheren Fachschulen, deren Träger nicht der Kanton  ist,  liegt  ebenfalls  ei  n  Vollpensum  von  1040  bzw.  1120  Lektionen  zu Grunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Lehrpersonen  sind  auf  Anordnung  der  Schulleitung  verpflichtet,  Klassen-,  Sport  -   und  Ferienlager  zu  leiten,  an  schulischen  Veran-  staltungen  teilzunehmen  und  Aufträge  im  Interess  e  der  Schule  zu  erfüllen.  Diese  Verpflichtung  gilt  auch,  wenn  derartige  Anlässe  in  die unterrichtsfreie Zeit oder in die Schulferien fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zusätzlich  zum  Unterricht  hat  jede  Lehrperson  ohne  besondere  Entschädigung folgende Pflichten:  a)  Teilnahme an Konferenzen und anderen Schulanlässen;  b)  Übernahme  der  Klassenlehre  rfunktion  und  anderer  Aufgaben,  die der Schulbetrieb erfordert;  c)   Mitarbeit bei bzw. Abnahme von Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Pflichten haben in einem angemessenen Verhältnis zur er-  teilten Lektionenzahl zu stehen.  Unterrichts  -  verpflichtung  Weitere  Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            % eines Vollpensums unterrichten,  s-  et.  Die  Einzel-  nde Fälle.  i-  s-  d kein Urlaub bewilligt.  Unterrichts  -  zeiten  Mehrlektionen,  Stell  -  vertretungen  Feier  -  und  Ferientage  Ferien  Umwandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatsrate  Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Bewilligung  von  unbezahltem  Urlaub  ist  die  Schulleitung  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis    Für  die  Bewilligung  von  teilweise  bezahltem  Urlaub  unter  Ver-  rechnung  der  Stellvertreterkosten  sowie  von  bezahltem  Urlaub  für  Weiterbildung  oder  sonstige  im  Interesse  der  Schule  liegende  Tä-  tigkeiten  bis  zu  einem  Monat  oder  bis  zu  20  Unterrichtstagen  pro  Jahr ist die Schulleitung, bei längerer Dauer das Erziehungsdepar-  tement auf Antrag der Schulleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einzelheiten werden in einem vom Erziehungsdepartement zu  genehmigenden Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Fallen die einen Kurzurlaub auslösenden Ereignisse gemäss § 40
                            der  Personalverordnung  in  die  Schulferien,  auf  unterrichtsfreie  T  ge  oder  in  die  Zeit  von  Krankheit,  Unfa  ll  oder  Urlaub,  besteht  Anspruch auf Kompensation.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a 4)
                            1    Die  Lehrperson,  welche  im  Zeitpunkt  der  Geburt  eines  Kindes  dessen  rechtlicher  Vater  ist  oder  dies  innerhalb  der  folgenden  sechs  Monate  wird,  hat  Anspruch  auf  einen  bezahlten  Vater-  schaftsurlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Vaterschaftsurlaub  entspricht  dem  doppelten  wöchentlichen  Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt der Geburt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Ge-  burt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen-   oder t  ageweise  bezogen  werden.  Ein  nicht  bezogener  Vaterschaftsurlaub  verfällt  entschädigungslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Nach  Möglichkeit  ist  der  Vaterschaftsurlaub  bis  zum  Austritt  des  Arbeitsverhältnisses  zu  beziehen.  Es  erfolgt  keine  Verlängerung  des  Arbeitsverhältnisses  um  nicht    bezogene  Vaterschaftsurlaubs-  tage und es werden auch keine Urlaubstage ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Einzelheiten regelt das Erziehungsdepartement in einem Reg-  lement.  Kurzurlaub  Vaterschafts  -  urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  16m  EOG,  weil  ihr  Kind  wegen  Krankheit  oder  Rahmenfrist von 18 Mo-  Pensum  der  einzelnen  Lehrperson.  Sie  können  eine  ieren.  Schulleitung und Spezial  -  funktionen  l-  ö-  ent geregelt.  onen,  o-  Urlaub für die  Betreuung eines  wegen  Krank  -  heit oder Unfall  gesundheitlich  schwer  beeinträchtigten  Kindes  Schulleitung  und Entlastung  Weitere  Spezial  -  funktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  der  zeitliche  Aufwand  ei  ne  Unterrichtsentlastung  rechtfer-  tigt, regelt die Schulleitung diese in einem Reglement, welches vom  Erziehungsdepartement genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.    Abschnitt:  Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Lehrpersonen  beziehen  als  Mitglied  einer  vom  Erziehungsdepar-  tement eingesetzten Kommission oder Arbeitsgruppe ein Sitzungs-  geld,  sofern  ihre  Funktion  mit  wesentlicher  Mehrarbeit  verbunden  ist und die Sitzung ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  vorsitzende  sowie  die  protokollführende  Lehrperson  erhal  in jedem Fall ein Sitzungsgeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat setzt die Höhe der Sitzungsgelder fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Stellvertretungen  werden  pro  Unterrichtslektion  Entschädi-  gungen  basierend  auf  dem  altersabhängigen  Minimum  der  Band-  position   b des jeweiligen Lohnbandes ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  bereits  an  den  Berufsfachschulen  und  den  Höheren  Fach-  schulen tätige Lehrpersonen sind die Ansätze entsprechend ihrem  aktuellen Lohn massgeblich.   7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  bis   Für Lehrpersonen, welche im Kanton Schaffhausen p  ensioniert  wurden, werden die Stellvertretungsansätze funktionsbezogen, ba-  sierend auf ihrem letzten Lohn ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ter   Für Lehrpersonen, welche in den letzten fünf Jahren vor der An-  stellung als Stellvertretung beim Kanton Schaffhausen als Lehrper-  son  ordnungsgemäss  eingestuft  waren,  werden  die  Stellvertre-  tungsansätze  funktionsbezogen,  basierend  auf  ihrem  letzten  ord-  nungsgemäss  eingestuften  Lohn  ausgerichtet,  sofern  dieser  höher  als der Entschädigungsansatz gemäss Abs. 1 ist.   8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 dieser Verord nung gilt für die Ansätze gemäss Abs. 1 und
                            Abs. 2 entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Stellvertretungen,  die  durchgehend  drei  Monate  oder  länger  dauern, werden die Lehrpersonen ordnungsgemäss eingestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Expertinnen  bzw. Experten, die für Prüfungen von ausserhalb der  Schule  beigezogen  werden,  erhalten  für  ihre  Tätigkeit  bei  den  mündlichen und schriftlichen Prüfungen eine Entschädigung.  Sitzungsgelder  Stell  -  vertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Mitwirkung an  Prüfungen,  Prüfungs  -  experten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme  -,  Zwischen-    und  Abschlussprüfungen   und Abschlussprüfungen über ein angemess  e-  nt  geregelt,  welches  vom  Erziehungsdepart  e-  -  und  Spezialfunktionen  wird  Weiterbildung  u-  e-  e-  Bildungsurlaub  Schulleitung  und Spezial  -  funktionen  Förderung der  Weiterbildung  Bildungs  -  urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Der Bildungsurlaub stellt sicher, dass die Lehrpersonen im Rahmen
                            ihres Lehrauftrages über die aktuellen Kenntnisse und das notwen-  dige  Wissen  verfügen.  Er  ergänzt  die  regelmässige  Weiterbildung  und  kann  auch  der  Verbesserung  der  methodisch-didaktischen  Kompetenz  oder  der  Vorbereitung  auf  eine  neue  Aufgabe  an  der  Schule dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Bildungsurlaub  wird  in  der  Regel  nur  Hauptlehrpersonen  mit  vollem Pensum und mindestens zehn Jahren Unterrichtstätigkeit an  der  jeweiligen  Berufsfachschule  bewilligt.  Über  Ausnahmen  ent-  scheidet  das  Erziehungsdepartement  auf  Antrag  der  Aufsicht  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Bedürfnis für einen Bildungsurlaub muss ausgewiesen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  üblichen  Weiterbildungsanstrengungen  müssen  wahrgeno  men worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Ziele  des  Bildungsurlaubs  müssen  mit  dem  vorgelegten  Pr  gramm auf zweckmässige Art und Weise erreicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Weiterführung eines geordneten Schulbetriebs muss gewähr-  leistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Während des Bildungsurlaubs wird das ordentliche Gehalt für das  Pflichtpensum  (exkl.  Funktionszulagen  und  Überstunden)  ausb  zahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Finanzierung  des  Urlaubsaufwandes  ist  Sache  der  beurlaub-  ten  Lehrperson.  Der  Kanton  kann  sich  an  ausserordentlichen  Auf-  wendungen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Erziehungsdepartement  entscheidet  über  die  Verwendung  ausserordentlicher   Einnahmen   der   Lehrpersonen   aus   der   Ur-  laub  stätigkeit, soweit sie deren Aufwendungen übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Die Rückzahlungspflicht gemäss § 50 der Personalverordnung ent-
                            steht, wenn die Lehrperson die Berufsfachschule innert fünf Jahren  nach  Beendigung  des  Bildungsur  laubes  aus  eigenem  Antrieb  ver-  lässt.  Ziel  Vor  aus  -  setzungen  Kostenregelung  Rückzahlungs  -  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r-  es  Bildungsurlaubs  ist  der  Schulleitung  inner-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  as absolvierte Detailprogramm;  laubs;  Verfahrens  - und Formvor  -  schriften  sschutz richten sich nach Art. 16 des  i-  Schlussbestimmungen  -Tretens dieser Ver-  % des Ansatzes gemäss dem  -Treten  Eingabefrist  Schlussbericht  Grundsatz und  Rechtsweg  Übergangs  -  bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Mit dem In -Kraft -Treten dieser Verordnung wird die Verordnung
                            über  die  Arbeitsverhältnisse  der  Lehrpersonen  an  den  Berufsfac  schulen  und  den  Höheren  Fac  hschulen  vom  1.  Februar  2005  auf-  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt   am 1. November 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   1)   und in die kantonale G  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2005, S. 1415.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Fassung gemäss RRB vom 13. November 2007, in K  raft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2008  (Amtsblatt 2007, S. 1841).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2010, in Kraft getreten am 1. A  gust 2010 (Amtsblatt 2010, S. 996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Eingefügt  durch  RRB  vom  8.  Dezember  202  0,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar    2021  (Amtsblatt  2020,  S.  2165)  ;  gilt  für  Kinder,  welche  nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  RRB  vom  17.  August  2021,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1537).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt  du  rch  RRB  vom  17.  August  2021,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. August 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1537).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  RRB  vom  24.  Januar  2023,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 130).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Eingefügt  durch  RRB  vom  24.  Januar  2023,  in  Kraft  get
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Februar 2023 (Amtsblatt 2023, S. 130).  Aufhebung des  bisherigen  Rechts  In  -  Kraft  -  Treten