Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Umwandlung von Dienstalterszulagen in Urlaub (126.353.6)

CH - SO

Verordnung über die Umwandlung von Dienstalterszulagen in Urlaub (126.353.6)

Verordnung über die Umwandlung von Dienstalterszulagen in Urlaub

1 Verordnung über die Umwandlung von Dienstalterszulagen in Urlaub RRB vom 29. Juni 1993 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 7 der Verordnung über die Ausrichtung von Dienstal- terszulagen an das Staatspersonal vom 27. März 1974
1 ) beschliesst:

§ 1. Grundsatz

1 Staatsbedienstete, ausgenommen die Lehrkräfte an kantonalen Schulen, können die Dienstalterszulagen in Urlaub umwandeln lassen.
2 Aus betrieblichen Gründen kann der Anspruch nach § 1 Absatz 1 ganz oder teilweise eingeschränkt werden.

§ 2. Anrechenbare Urlaubszeit; Mindestbezug

1 Wer die Dienstalterszulage umwandeln lässt, hat Anspruch auf einen Urlaub von 20 Arbeitstagen.
2 Der Bezug in Abschnitten muss mindestens fünf Arbeitstage oder ein Vielfaches davon betragen.
3 Für je fünf bezogene Urlaubstage wird die Dienstalterszulage um einen Viertel vermindert.

§ 3. Feiertage

Dienstfreie Tage, welche in die Urlaubszeit fallen, können nachbezogen werden, wenn sie nicht auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen.

§ 4. Krankheit Unfall

1 Staatsbedienstete, welche während des Urlaubs wegen Krankheit oder Unfall dienstunfähig werden, dürfen den Urlaub vorzeitig abbrechen.
2 Dem zuständigen Departement ist unverzüglich ein Arztzeugnis über die Dienstunfähigkeit zuzustellen.

§ 5. Urlaubsbezug Übertragung

1 Die Dienstalterszulage darf erst nach deren Fälligkeit in Urlaub umge- wandelt werden. Der Urlaub kann ganz oder teilweise auf die folgenden Jahre übertragen werden.
2 Der Urlaub muss bis zur Ausrichtung der nächsten Dienstalterszulage bezogen sein. ________________
1 ) BGS 126.551.1.
2

§ 6. Verfahren

a) Gesuch
1 Gesuche zur Umwandlung der Dienstalterszulage sind drei Monate vor deren Fälligkeit beim zuständigen Departement auf dem Dienstweg einzu- reichen. Im Gesuch sind die verbindlichen Urlaubstermine anzugeben.
2 Der Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin nimmt zu jedem Gesuch schriftlich Stellung, wobei die Arbeitsbelastung der Amtsstelle zu berück- sichtigen ist.
3 Für die Dauer des Urlaubs werden keine stellvertretenden Anstellungen bewilligt.

§ 7. b) Entscheid

1 Das zuständige Departement entscheidet über die Gesuche. Stimmt das Departement dem Gesuch nicht zu, entscheidet der Regierungsrat.
2 Der Entscheid ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, der Amts- stelle und dem Personalamt spätestens einen Monat vor dem Antritt des Urlaubs mitzuteilen.

§ 8. Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht