Verordnung über die Umwandlung von Dienstalterszulagen in Urlaub
                            1  Verordnung über die Umwandlung von  Dienstalterszulagen in Urlaub  RRB vom 29. Juni 1993  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  Ziffer  7  der  Verordnung  über  die  Ausrichtung  von  Dienstal-  terszulagen an das Staatspersonal vom 27. März 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Grundsatz
                            1  Staatsbedienstete,  ausgenommen  die  Lehrkräfte  an  kantonalen  Schulen,  können die Dienstalterszulagen in Urlaub umwandeln lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aus  betrieblichen  Gründen  kann  der  Anspruch  nach  §  1  Absatz  1  ganz  oder teilweise eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Anrechenbare Urlaubszeit; Mindestbezug
                            1    Wer  die  Dienstalterszulage  umwandeln  lässt,  hat  Anspruch  auf  einen  Urlaub von 20 Arbeitstagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bezug  in  Abschnitten  muss  mindestens  fünf  Arbeitstage  oder  ein  Vielfaches davon betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  je  fünf  bezogene  Urlaubstage  wird  die  Dienstalterszulage  um  einen  Viertel vermindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Feiertage
                            Dienstfreie  Tage,  welche  in  die  Urlaubszeit  fallen,  können  nachbezogen  werden, wenn sie nicht auf einen Samstag oder einen Sonntag fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Krankheit Unfall
                            1    Staatsbedienstete,  welche  während  des  Urlaubs  wegen  Krankheit  oder  Unfall dienstunfähig werden, dürfen den Urlaub vorzeitig abbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem zuständigen Departement ist unverzüglich ein Arztzeugnis über die  Dienstunfähigkeit zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Urlaubsbezug Übertragung
                            1    Die  Dienstalterszulage  darf  erst  nach  deren  Fälligkeit  in  Urlaub  umge-  wandelt  werden.  Der  Urlaub  kann  ganz  oder  teilweise  auf  die  folgenden  Jahre übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Urlaub  muss  bis  zur  Ausrichtung  der  nächsten  Dienstalterszulage  bezogen sein.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.551.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Verfahren
                            a) Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gesuche  zur  Umwandlung  der  Dienstalterszulage  sind  drei  Monate  vor  deren Fälligkeit beim zuständigen Departement auf dem Dienstweg einzu-  reichen. Im Gesuch sind die verbindlichen Urlaubstermine anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Amtsvorsteher  oder  die  Amtsvorsteherin  nimmt  zu  jedem  Gesuch  schriftlich  Stellung,  wobei  die  Arbeitsbelastung  der  Amtsstelle  zu  berück-  sichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Dauer  des  Urlaubs  werden  keine  stellvertretenden  Anstellungen  bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. b) Entscheid
                            1    Das  zuständige  Departement  entscheidet  über  die  Gesuche.  Stimmt  das  Departement dem Gesuch nicht zu, entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Entscheid  ist  dem  Gesuchsteller  oder  der  Gesuchstellerin,  der  Amts-  stelle  und  dem  Personalamt  spätestens  einen  Monat  vor  dem  Antritt  des  Urlaubs mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. August  1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.