Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                            1  Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243.1  Konkordat über die Gewährung  gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung  öffentlich-rechtlicher Ansprüche  vom 28. Oktober 1971  1)2)3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtshilfe
                            1    Die  Konkordatskantone  leisten  sich  gegenseitig  Rechtshilfe  zur  Vollstre-  ckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Si-  cherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von  ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der defini-  tiven Rechtsöffnung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollstreckbare Entscheide
                            Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlos-  sen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach  der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne  von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld-  betreibung und Konkurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anforderungen an das Verfahren
                            Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öffent-  lich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:  a)  der  Betriebene  muss  Gelegenheit  gehabt  haben,  sich  zur  Sache  zu  äus-  sern,  eine  Einsprache  bei  der  verfügenden  Behörde  zu  erheben  oder  von  einem  andern,  die  Überprüfung  des  Sachverhalts  gewährleistenden  Rechtsmittel Gebrauch zu machen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Ersetzt gleichnamiges Konkordat vom 18. Februar 1911 (vgl. aGS I/54).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Beitritt am 25. Oktober 1973 durch Kantonsrat erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            243.1  Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche  b)  der  Betriebene  muss  auf  das  gegen  den  Entscheid  oder  die  Verfügung  zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechts-  mittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit
                            Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:  a) eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw.  ein Auszug aus dem Steuerregister;  b) eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechts-  mittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass  die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;  c) eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen  an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind;  d) die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfü-  gung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld- betreibung und Konkurs 1) ergibt.
Art. 5 Prüfung von Amtes wegen
                            Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen  der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einreden des Betriebenen
                            Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:  a) der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder  gestundet wurde;  b) dass die Schuld verjährt ist;  c)  dass  die  kantonale  Behörde,  welche  den  Entscheid  erlassen  hat,  nicht  zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder  nicht gesetzlich vertreten war;  d)  dass  ihm  der  Entscheid  nicht  in  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  Weise  eröffnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR 281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beitritt und Rücktritt
                            1   Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem  Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eid-  genössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu  erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalender-  jahres rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            Das  Konkordat  tritt  für  die  abschliessenden  Kantone  mit  seiner  Veröffent-  lichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später  beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenös-  sischen Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Übergangsbestimmung
                            Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Ver-  hältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend  die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-recht-  licher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechts-  hilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunter-  stützungen dahin.