Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons... (646.41)
Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons... (646.41)
Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft
Verordnung über die Amtliche Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer des Kantons Basel-Landschaft (Vo AKK) Vom 11. August 2020 (Stand 18. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und § 75 Abs. 3 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
2 ) , beschliesst:
§ 1 Ziele
1 Diese Verordnung regelt die Mitsprache und Mitwirkung der Lehrerinnen und Lehrer in bildungspolitischen und pädagogischen Fragen auf kantonaler Ebe - ne.
§ 2 Organisation
1 Die Lehrerinnen und Lehrer einer Schulart bilden eine Stufenkonferenz. Es sind dies die Stufenkonferenzen:
a. Kindergarten;
b. Primarschule Unterstufe;
c. Primarschule Mittelstufe;
d. Sekundarschule;
e. Spezielle Förderung;
f. Sonderschule;
g. Gymnasium;
h. Berufsfachschule;
i. Musikschule.
2 Die Stufenkonferenzen bilden zusammen die Gesamtkonferenz (Amtliche Kantonalkonferenz, AKK).
3 Die Stufenkonferenzen und die Gesamtkonferenz werden vom Vorstand der AKK geführt.
1) SGS 100
2) SGS 640 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
4 Der Vorstand der AKK setzt sich zusammen aus je 1 Vertreterin oder 1 Ver - treter der 9 Stufenkonferenzen, 1 Präsidentin oder 1 Präsidenten, 1 Vizepräsi - dentin oder 1 Vizepräsidenten sowie 1 Aktuarin oder 1 Aktuar.
5 Es können Plenar- und Delegiertenversammlungen durchgeführt werden.
6 Zusätzlich kann der Vorstand im Rahmen seiner Kompetenzen Arbeitsgrup - pen zu spezifischen Themen einsetzen.
7 Die Einzelheiten zu Organisation, Wahlen, Zuständigkeiten und Aufgaben re - gelt die Geschäftsordnung.
§ 3 Geschäftsordnung
1 Die Plenarversammlung der Gesamtkonferenz erlässt eine Geschäftsord - nung.
2 Findet keine Plenarversammlung statt, kann diese Aufgabe stellvertretend die Delegiertenversammlung der Gesamtkonferenz wahrnehmen.
3 Die Geschäftsordnung erfordert die Zustimmung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
§ 4 Aufgaben
1 Die Konferenzen:
a. nehmen Stellung zu allen bildungspolitischen und pädagogischen Fragen auf kantonaler Ebene;
b. bringen die Meinungen ihrer Mitglieder in konsolidierter Form in den Mei - nungsbildungsprozess der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ein;
c. arbeiten im Auftrag der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion in Projekten oder in Arbeitsgruppen mit;
d. sind Ansprechpartner der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.
2 Der Vorstand konsolidiert die Stellungnahmen der einzelnen Konferenzen und nimmt eine Priorisierung vor.
3 Die Konferenzen nehmen ihre Aufgaben von sich aus oder im Auftrag der Bil - dungs-, Kultur- und Sportdirektion wahr.
4 Die Konferenzen werden von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei be - vorstehenden Entscheiden über bildungspolitische oder pädagogische Fragen rechtzeitig konsultiert.
§ 5 Mitgliedschaft
1 Mitglieder sind:
a. die Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden;
b. die Lehrerinnen und Lehrer der privaten Schulen mit einem Bildungsauf - trag des Kantons; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
c. weitere am Unterricht beteiligte Mitarbeitende der Schulen. Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 6 Plenarversammlungen
1 Die Plenarversammlungen finden nach Bedarf und in Absprache und Zusam - menarbeit mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und den zuständigen Schulleitungskonferenzen statt.
2 Die Teilnahme an den Plenarversammlungen ist Arbeitszeit und für alle Mit - glieder obligatorisch.
3 Die Plenarversammlungen finden in der Regel ausserhalb der Unterrichtszeit statt.
4 Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlungen finden nach Bedarf und in Zusammenarbeit mit der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion statt.
2 Die Teilnahme an den Delegiertenversammlungen ist Arbeitszeit und für alle Delegierten obligatorisch.
3 Die Delegiertenversammlungen finden in der Regel ausserhalb der Unter - richtszeit statt.
4 Delegierte sind in der Regel Mitglieder der Konventsleitungen der Schulen.
5 Das Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 8 Budget
1 Das Budget der AKK umfasst die Kosten für:
a. die Vorbereitung und Durchführung von Plenar- und Delegiertenver - sammlungen der Stufenkonferenzen und der Gesamtkonferenz;
b. die Vergütung der Vorstandsmitglieder;
c. die Sitzungsgelder der Arbeitsgruppen;
d. die administrativen Aufgaben und die Verwaltungseinrichtungen des Vor - standes.
2 Das Budget und eine Mehrjahresplanung müssen von der BKSD genehmigt werden.
3 Der Vorstand verantwortet die Rechnungslegung.
§ 9 Vergütung Vorstand
1 Die Präsidentin oder der Präsident erhält eine Stundenentlastung, die 40 % ihrer oder seiner Pflichtstundenzahl im Vollpensum entspricht. Bruchteile wer - den auf eine halbe Lektion gerundet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
2 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Aktuarin oder der Aktuar erhalten eine Stundenentlastung, die je 20 % ihrer oder seiner Pflichtstunden - zahl im Vollpensum entspricht. Bruchteile werden auf eine halbe Lektion gerun - det.
3 Den weiteren Mitgliedern des Vorstandes wird eine Entlastung von insgesamt
15 Lektionen gewährt. Die Aufteilung wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 10 Vergütung Arbeitsgruppen
1 Die Mitglieder von Arbeitsgruppen erhalten ein Sitzungsgeld gemäss der Ver - ordnung vom 23. März 2010
3 ) über die Vergütung für die Inhaberinnen und In - haber von Nebenämtern und für Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.
§ 11 Kostentragung
1 Die Kosten für die Entlastung gemäss § 9 sowie die der Vergütung gemäss § 10 werden vom Kanton getragen.
3) SGS 158.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
11.08.2020 18.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.064 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 11.08.2020 18.01.2021 Erstfassung GS 2020.064 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.064