Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen
                            1  Gestützt   auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 (BBl 1995 II 318), haben die EDK und der  Schweizerische   Bundesrat je separate, aber aufeinander abgestimmte Erlasse für ihren Zuständigkeitsbereich beschlossen.  Die entsprechende Verordnung des Bundesrates ist in AS 1995  1001 publiziert worden.  Zu Gebrauchszwecken ist eine gemeinsame Ausgabe der beiden Erlasse erstellt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ETH-Gesetz vom 4. Oktober 1991, Art. 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 - 1.9.1995  (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)  Vom 16. Januar 1995  1  GS 32.223  Die    Schweizerische  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK),  gestützt   auf Artikel 3, 4 und 5 des Konkordats vom 29. Oktober 1970 über die  Schulkoordination;  gestützt   auf Artikel 3, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993 über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen;  im   Hinblick auf die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995  zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der   Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses   Reglement regelt die schweizerische Anerkennung von kantonalen und  kantonal anerkannten gymnasialen Maturitätsausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Wirkung der Anerkennung
                            1   Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass die Maturitätsausweise gleichwertig  sind und den Mindestanforderungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  anerkannten  Maturitätsausweise  gelten  als  Ausweise  für  die  allgemeine  Hochschulreife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie berechtigen insbesondere zur:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zulassung    an  die  Eidgenössischen  Technischen  Hochschulen  nach  dem  ETH-Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Allgemeine    Medizinalprüfungsverordnung  vom  19.  November  1980,  Art.  15;  Lebensmittelgesetz  vom  9.  Oktober  1992,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.ikel 41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interkantonale    Regelungen:  nterkantonale  Vereinbarung  über  die  Anerkennung  von  Ausbildungsabschlüssen  vom  18.  Februar    1993,  Art.  8  Abs.  3;  Interkantonale  Vereinbarung  über  Hochschulbeiträge  1993-1998  vom  26.  Oktober  und  7.  Dezember 1990, Art. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zulassung    an  die  kantonalen  Universitäten  gemäss  den  entsprechenden  kantonalen und interkantonalen Regelungen  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Anerkennungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Grundsatz
                            Kantonale   sowie von einem Kanton anerkannte Maturitätsausweise werden im  Sinne    dieses  Reglements  schweizerisch  anerkannt,  wenn  die  Anerkennungs-  bedingungen dieses Abschnitts erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Maturitätsschulen
                            Maturitätszeugnisse   werden nur anerkannt, wenn sie an einer allgemeinbildenden  Vollzeitschule    der  Sekundarstufe  II  oder  an  einer  allgemeinbildenden  Vollzeit-  oder Teilzeitschule für Erwachsene erworben worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Bildungsziel
                            1   Ziel der Maturitätsschulen ist es, Schülerinnen und Schülern im Hinblick auf ein  lebenslanges   Lernen grundlegende Kenntnisse zu vermitteln sowie ihre geistige  Offenheit   und die Fähigkeit zum selbständigen Urteilen zu fördern. Die Schulen  streben   eine breit gefächerte, ausgewogene und kohärente Bildung an, nicht aber  ein  e fachspezifische oder berufliche Ausbildung. Die Schülerinnen und Schüler  gelangen    zu  jener  persönlichen  Reife,  die  Voraussetzung  für  ein  Hochschuls-  tudium   ist und die sie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesellschaft vorberei-  tet.    Die  Schulen  fördern  gleichzeitig  die  Intelligenz,  die  Willenskraft,  die  Sen-  sibilität   in ethischen und musischen Belangen sowie die physischen Fähigkeiten  ihrer Schülerinnen und Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Maturandinnen und Maturanden sind fähig, sich den Zugang zu neuem Wissen  zu   erschliessen, ihre Neugier, ihre Vorstellungskraft und ihre Kommunikations-  fähigkeit   zu entfalten sowie allein und in Gruppen zu arbeiten. Sie sind nicht nur  gewohnt,   logisch zu denken und zu abstrahieren, sondern haben auch Übung im  intuitiven,    analogen  und  vernetzten  Denken.  Sie  haben  somit  Einsicht  in  die  Methodik wissenschaftlicher Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Maturandinnen und Maturanden beherrschen eine Landessprache und erwer-  ben   sich grundlegende Kenntnisse in anderen nationalen und fremden Sprachen.  Sie   sind fähig, sich klar, treffend und einfühlsam zu äussern und lernen, Reichtum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 - 1.9.1995  Ebene.   Sie sind bereit, Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen,  der Gesellschaft und der Natur wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Dauer
                            1    Die  Ausbildung  bis  zur  Maturität  muss  insgesamt  mindestens  zwölf  Jahre  dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mindestens die letzten vier Jahre sind nach einem eigens für die Vorbereitung  auf   die Maturität ausgerichteten Lehrgang zu gestalten. Ein dreijähriger Lehrgang  ist   möglich, wenn auf der Sekundarstufe I eine gymnasiale Vorbildung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   An Maturitätsschulen für Erwachsene muss der eigens auf die Maturität ausge-  richtete Lehrgang mindestens drei Jahre   dauern. Ein angemessener Teil dieses  Lehrgangs muss im Direktunterricht absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Werden Schülerinnen und Schüler aus andern Schultypen in den gymnasialen  Lehrgang   aufgenommen, so haben sie in der Regel den Unterricht der beiden  letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Lehrkräfte
                            1   Im Maturitätslehrgang (Artikel 6 Abs. 2 und 3) ist der Unterricht von Lehrkräften  zu   erteilen, die das Diplom für das Höhere Lehramt erworben oder eine andere  fachliche  und  pädagogische  Ausbildung  mit  gleichem  Niveau  abgeschlossen  haben.   In den wissenschaftlichen Fächern ist zudem ein akademischer Abschluss  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Progymnasialer Unterricht auf der Sekundarstufe I kann auch von Lehrkräften  dieser   Stufe erteilt werden, sofern sie über die entsprechende fachliche Qualifika-  tion verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Lehrpläne
                            Die    Maturitätsschulen  unterrichten  nach  Lehrplänen,  die  vom  Kanton  erlassen  oder genehmigt sind und sich auf den gesamtschweizerischen Rahmenlehrplan  der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren abstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Maturitätsfächer
                            1   Sieben Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach und ein Ergänzungsfach bilden  die Maturitätsfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundlagenfächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Erstsprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine zweite Landessprache;  Physik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Geistes-    und  Sozialwissenschaften  mit  obligatorischem  Unterricht  in  Ge-  schichte und Geographie sowie einer Einführung in Wirtschaft und Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Bildnerisches Gestalten und/oder Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schwerpunktfach ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen aus-  zuwählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine   moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder  Russisch);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Physik und Anwendungen der Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Biologie und Chemie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Wirtschaft und Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Philosophie/Pädagogik/Psychologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Bildnerisches Gestalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Ergänzungsfach ist aus den folgenden Fächern auszuwählen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Physik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Chemie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Biologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Anwendungen der Mathematik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Geschichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Geographie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Philosophie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Religionslehre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Wirtschaft und Recht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Pädagogik/Psychologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Bildnerisches Gestalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  Musik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eine Sprache, die als Grundlagenfach belegt wird, kann nicht gleichzeitig als  Schwerpunktfach   gewählt werden. Ebenso ist die gleichzeitige Wahl eines Fa-  ches    als  Schwerpunkt-  und  Ergänzungsfach  ausgeschlossen.  Die  Wahl  von  Musik   oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von  Musik, Bildnerischem Gestalten oder Sport als Ergänzungsfach aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Für  die  Ausbildungsangebote  der  Maturitätsschulen  in  den  Grundlagen-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 - 1.9.1995  sprache als "zweite Landessprache" bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Maturaarbeit
                            Schülerin  nen und Schüler müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere ei-  genständige   schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und münd-  lich präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche
                            Der Zeitanteil beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  für die Grundlagenfächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bereich Sprachen:  30–40%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bereich Mathematik und Naturwissenschaften:  20–30%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften:  10–20%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Bereich Kunst:  5–10%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für den Wahlbereich:  Schwerpunkt- und Ergänzungsfach sowie Maturaarbeit:  15-25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Dritte Landessprache
                            Ne  ben  dem  Angebot  der  Landessprachen  im  Bereich  der  Grundlagen-  und  Schwerpunktfächer   muss auch eine dritte Landessprache als Freifach angeboten  werden.    Die  Kenntnis  und  das  Verständnis  der  regionalen  und  kulturellen  Be-  sonderheiten des Landes sind durch geeignete Massnahmen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Rätoromanisch
                            Im    Kanton  Graubünden  kann  die  rätoromanische  Sprache  zusammen  mit  der  Unterrichtssprache   als Erstsprache (Artikel 9, Absatz 2 Buchstabe a) bezeichnet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Prüfungsfächer
                            1   Eine Maturitätsprüfung findet in mindestens fünf Maturitätsfächern statt. Die Prü-  fungen sind schriftlich; es kann zusätzlich mündlich geprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Prüfungsfächer sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Erstsprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine   zweite Landessprache oder eine zweite Kantonssprache nach Artikel 9,  Absatz 7;
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Maturitätsnoten und Bewertung der Maturaarbeit
                            1   Die Maturitätsnoten werden gesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in   den Fächern, in denen eine Maturitätsprüfung stattfindet, je zur Hälfte auf-  grund der Leistungen im letzten   Ausbildungsjahr und der Leistungen an der  Maturitätsprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in   den übrigen Fächern aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr,  in dem das Fach unterrichtet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Bewertung  der  Maturaarbeit  werden  die  erbrachten  schriftlichen  und  mündlichen Leistungen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Bestehensnormen
                            1   Die Leistungen in den Maturitätsfächern werden in ganzen und halben Noten  ausgedrückt.   6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für unge-  nügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Maturität ist bestanden, wenn in den neun Maturitätsfächern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die   doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grös-  ser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Erlangung des Maturitätsausweises sind zwei Versuche zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Grundkurs in Englisch
                            Für   Schülerinnen und Schüler, die Englisch nicht als Maturitätsfach gewählt ha-  ben, muss ein Grundkurs in Englisch angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Zweisprachige Maturität
                            Die   von einem Kanton nach eigenen Vorschriften erteilte zweisprachige Maturität  kann ebenfalls anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Schulversuche
                            Abweichungen   von Bestimmungen dieses Reglements im Rahmen von Schul-  versuchen können bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Formerfordernisse an den Ausweis
                            55 - 1.9.1995  rates   und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsaus-  weisen vom 16. Januar/15. Februar 1995";
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Namen der Schule, die ihn ausstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den  Namen,  Vornamen,  Heimatort  (für  Ausländerinnen  und  Ausländer:  Staatsangehörigkeit    und  Geburtsort)  und  das  Geburtsdatum  der  Inhaberin  oder des Inhabers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die   Angaben der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Schule  besucht hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Noten der neun Maturitätsfächer nach Artikel 9;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das Thema und die Bewertung der Maturaarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  gegebenenfalls    einen  Hinweis  auf  die  Zweisprachigkeit  der  Maturität  mit  Angabe der zweiten Sprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die   Unterschrift der zuständigen kantonalen Behörde und der Rektorin oder  des Rektors der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Noten für kantonal vorgeschriebene oder andere belegte Fächer können im  Maturitätsausweis ebenfalls aufgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Schweizerische Maturitätskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Aufgaben und Zusammensetzung der Schweizerischen Maturitätskommission
                            richten    sich  nach  der  Verwaltungsvereinbarung  vom  16.  Januar  /  15.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995   zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Kon-  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Zuständigkeit
                            1   Der Kanton richtet sein Gesuch an die Schweizerische Maturitätskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über Gesuche entscheiden das Eidgenössische Departement des Innern und  der Vorstand der EDK auf Antrag der Schweizerischen Maturitätskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Rechtsschutz
                            1   Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuchstellende  Kanton   und der betroffene Träger der Schule innert 60 Tagen den Entscheid bei  der Plenarversammlung der EDK anfechten.  das Bundesgericht (Artikel 84, Buchstaben a und b OG) zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Es   wird davon Kenntnis genommen, dass der Schweizerische Bundesrat die Ver-  ordnung   vom 22. Mai 1968 über die Anerkennung von Maturitätsausweisen durch  eine neue Verordnung ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Übergangsbestimmungen
                            Der   Kanton hat bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Reglements  den    Nachweis  zu  erbringen,  dass  seine  Maturitätszeugnisse  oder  die  von  ihm  anerkannten    Maturitätszeugnisse  den  Bestimmungen  dieses  Reglements  ent-  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. August 1995 in Kraft.