Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen  St. Gallen, Appenzell A.Rh. und  Appenzell I.Rh. über Bau und Betrieb  der zentralen Abwasserreinigungsanlage  Rosenbergsau  vom 17. Februar 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Regierungen der Kantone St. Gallen, Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh.  erlassen,  gestützt  auf  Art.  33  des  st.-gallischen  Organisationsgesetzes  vom  29.  Dezember 1947 und auf Art. 11 des st.-gallischen Einführungsgesetzes zum  eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 sowie auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Appenzell A.Rh. vom 30. April 1911
                            2  )  , auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 und 4 des appenzell-ausserrhodischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom
                            27. April 1958  3  )   und auf den Ermächtigungsbeschluss des Kantonsrates des  Kantons Appenzell A.Rh. vom 14. Juni 1976  4  )   sowie auf Art. 12 Abs. 3 der  appenzell-innerrhodischen Gewässerschutzverordnung vom 18. März 1976  als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  st.-gallischen  politischen  Gemeinden  Au,  Balgach,  Berneck,  Mar-  bach, Rebstein und Widnau sowie die appenzell-ausserrhodische Einwoh-  nergemeinde Reute und der appenzell-innerrhodische Bezirk Oberegg wer-  den  ermächtigt,  sich  für  Bau  und  Betrieb  einer  gemeinsamen  zentralen  Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zu-  sammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten  der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den  beteiligten Vertragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen.  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Zustimmung der Regierungen: SG 25. Januar; AR 8. Februar; AI 17. Februar 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    Richtig: Art. 25 EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    Heute: Art. 1 Abs. 2 des EG vom 29. April 1979 zum eidg. Gewässerschutzgesetz  (bGS 814.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Amtsblatt 1976 S. 360
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieses Statut unterliegt der Genehmigung der zuständigen Behörden der  Vertragskantone. Es tritt nach allseitiger Genehmigung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone
                            verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Verband  ist  eine  öffentlich-rechtliche  Körperschaft  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Au.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Verantwortlichkeit  der  Verbandsorgane  und,  soweit  nichts  an-  deres vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind  die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St. Gallen mass-  gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das  Recht  der  gelegenen  Sache  Anwendung,  soweit  das  Organisationsstatut  keine Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen  Gewässerschutzgesetzes,  und  die den Verbandsgemeinden aufgrund der  Gesetzgebung  ihres  Kantons  obliegenden  besonderen  Pflichten  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen
                            Vertragspartnern einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zustän-  digen  kantonalen  Verwaltungsbehörden  und  die  Gerichte  der  beteiligten  Vertragspartner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern oder  zwischen  dem  Verband  und  Vertragspartnern  entscheidet  ein  Schieds-  gericht. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der  Abgeordnetenversammlung vorauszugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen  nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Ver-  tragspartner  je  einen  Schiedsrichter.  Die  Schiedsrichter  bezeichnen  ge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            meinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als weiteres Mit-  glied des Schiedsgerichtes einen Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Können sich die Schiedsrichter innert Frist nicht auf einen Obmann eini-  gen, so wird die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bun-  desgerichtes getroffen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vor-  schriften des st.-gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entscheide  des  Schiedsgerichtes  sind  unter  Vorbehalt  eines  allfälligen  eidgenössischen  Rechtsmittels  endgültig.  Sie  sind  den  Regierungen  der  Vertragskantone mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Vertrags-
                            partner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zu-  kommt,  fallen  in  die  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichts-  und  Ver-  waltungsbehörden der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Regierungen  der  Vertragskantone  verpflichten  sich,  den  vom  Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des andern Kantons  gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2  des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren  gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und An-
                            wendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der  Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
                            Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone  setzen sich darüber ins Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen Vertragskantonen
                            unterzeichnet ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Februar 1977