Verordnung über die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungen und die sozialen Begleitmassnahmen
                            IX D/4/1  Verordnung über die landwirtschaftlichen  Strukturverbesserungen und die sozialen  Begleitmassnahmen  (Strukturverbesserungsverordnung; kant. SVV)  Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)  gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 13 Absatz 2 des Ein  -  führungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über  das   bäuerliche   Bodenrecht   und   über   die   landwirtschaftliche   Pacht   (EG  LwG)  1  )  ,  1. Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Die Verordnung regelt die Förderung von landwirtschaftlichen Strukturver  -  besserungen durch Investitionshilfe in Form von Beiträgen und Investitions  -  krediten und sozialen Begleitmassnahmen durch Betriebshilfe in Form von  zinslosen Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachfolgenden Bestimmungen beziehen sich ausschliesslich auf Mass  -  nahmen, für die um eine Investitionshilfe oder um eine Betriebshilfe nachge  -  sucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Förderbereich
                            1  Der Kanton unterstützt Strukturverbesserungsmassnahmen, soweit sie die  Voraussetzungen für eine Förderung nach den entsprechenden Bestimmun  -  gen des Bundes erfüllen, sowie freiwillige Massnahmen zur Behebung von  nicht   versicherbaren   Elementarschäden   an   Kulturland   oder   an   landwirt  -  schaftlichen Anlagen, falls sie nicht angemessen durch Leistungen Dritter  mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstreckt sich ein Strukturverbesserungsunternehmen über das Kantons  -  gebiet hinaus, erfordert dies die Koordination mit dem betreffenden Nach  -  barkanton und die Abgrenzung des Unterstützungsperimeters im Sinne von  Absatz 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Förderung der sozialen Begleitmassnahmen erfolgt durch die Gewäh  -  rung von zinslosen Betriebshilfedarlehen, für die der Bund finanzielle Mittel  einsetzt und eine angemessene finanzielle Beteiligung des Kantons voraus  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Förderung der Strukturverbesserungen bezieht sich auf Massnahmen  innerhalb des Kantons Glarus, die der sozialen Begleitmassnahmen auf Ge  -  suchstellende mit Wohnsitz im Kanton Glarus.  1)  GS  IX  D/1/1  SBE 2014 70  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/4/1  2. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Gewährung von Struktur  -  verbesserungsmassnahmen und sozialen Begleitmassnahmen und erlässt  die erforderlichen Bestimmungen über Auflagen und Bedingungen bei der  Gewährung von Investitions- und Betriebshilfen, über die Sicherung der  Strukturversbesserungen sowie über das Verfahren zur Durchführung von  vertraglichen Landumlegungen nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die Mindesthöhe für die Investitionskredite fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Departement Volkswirtschaft und Inneres
                            1  Das Departement Volkswirtschaft und Inneres kann Dritte mit dem Zah  -  lungsverkehr   und   der   Rechnungsführung   bei   der   Investitions-   und   der  Betriebshilfe  beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe
                            1  Die Kommission  für Strukturverbesserungen  und  Betriebshilfe (nachfol  -  gend als Kommission bezeichnet) ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Erlass von ergänzenden Verfahrensbestimmungen wie bei  -  spielsweise   Gesuchseinreichung,   Projektierung,   Bauausführung,  Abrechnung und Sicherung der Werke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vorbescheide und Entscheide über die Zusicherung von Investiti  -  ons- und Betriebshilfen mit zugehörigen Rückzahlungsfristen, Auf  -  lagen und Bedingungen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung von  Zusicherungen   von   Investitions-   und   Betriebshilfen   über   dem  Grenzbetrag durch das zuständige Bundesamt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Überwachung des Unterhalts und der Bewirtschaftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entscheide über die Rückerstattung oder den Widerruf von Inves  -  titions- und Betriebshilfen, von Beiträgen des Bundes und des  Kantons bei Zweckentfremdung oder Zerstückelung, bei grober  Vernachlässigung der Bewirtschaftung oder des Unterhalts oder  der   sachgemässen  Pflege,   bei   gewinnbringender   Veräusserung  oder aus anderen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen,   Grundpfandverschreibungen,   Anmeldungen   von   Grund  -  buchanmerkungen,   Darlehensverträge   sowie   Zahlungsaufträge   sind   vom  Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und vom Sekretär oder der Sekretärin  der Kommission zu unterschreiben. Die weitere Unterschriftsberechtigung  regelt die Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Sekretär oder die Sekretärin der Kommission ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Geschäftskontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den administrativen Vollzug der Beschlüsse der Kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Koordination mit der für Strukturverbesserungen zuständigen  Bundesstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  den übrigen Vollzug der Förderung der Strukturverbesserung und  der Betriebshilfe, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgese  -  hen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abteilung Landwirtschaft
                            1  Die Abteilung Landwirtschaft ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Unterbreitung der Gesuche um die Zuteilung von Bundesmit  -  teln für die Gewährung von Investitions- und Betriebshilfe bei der  zuständigen Bundesstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Prüfung von Gesuchen um Investitions- und Betriebshilfe zu  -  handen der Kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die technische und wirtschaftliche Prüfung von Konzepten, Vor  -  projekten und  Projekten  für  Strukturverbesserungsmassnahmen  sowie   die   Wahrnehmung   der   öffentlichen   Interessen   wie   der  Raumplanung, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Umwelt  -  schutzes und der Forstwirtschaft durch eine entsprechende Koor  -  dination mit den zuständigen Verwaltungsstellen des Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Abnahmekontrolle und die Aufsicht über die mit Beiträgen un  -  terstützten Werke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Prüfung von Abrechnungen über die mit Beiträgen unterstüt  -  zen Werke.  3. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auflagen und Bedingungen
                            1  Die Zusicherung von Betriebshilfedarlehen und Investitionskrediten sowie  die Gewährung von Beiträgen kann von speziellen Auflagen und Bedingun  -  gen abhängig gemacht werden, wenn namentlich die Nachhaltigkeit der  Betriebs- bzw. Investitionshilfe ohne diese in Frage gestellt wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mindesthöhe
                            1  Die Mindesthöhe wird festgesetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Strukturverbesserungsbeiträgen für natürliche  Personen  auf  8000 Franken und für juristische Personen auf 12'000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei   Investitonskrediten   für   einzelbetriebliche   Massnahmen   auf  20'000   Franken   und   für   gemeinschaftliche   Massnahmen   auf  30'000 Franken.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Projektierung und Bauleitung von Bauten und Anlagen
                            1  Mit der Projektierung von Hoch- und Tiefbauvorhaben und mit der Baulei  -  tung ist eine entsprechende Fachperson zu beauftragen. Mit Zustimmung  der Abteilung Landwirtschaft kann die Bauleitung von der Bauherrschaft sel  -  ber wahrgenommen werden, wenn keine besonderen Fachkenntnisse erfor  -  derlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Einzelfällen ist der Abteilung Landwirtschaft vorgängig der Projektierung  ein Vorprojekt zur Prüfung einzureichen. Wenn es die Situation in techni  -  scher, wirtschaftlicher oder ökologischer Hinsicht erfordert, kann die Abtei  -  lung Landwirtschaft von den Gesuchstellern je nach Bedarf eine umfassen  -  de Vorplanung oder spezielle Abklärungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sicherstellung von Pachtland
                            1  Für Investitionshilfe für landwirtschaftliche Bauten und Betriebshilfe müs  -  sen mindestens 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche für mindes  -  tens zwölf Jahre sichergestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Investitionshilfe im Sinne von Starthilfedarlehen müssen mindestens 80  Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche für mindestens sechs Jahre si  -  chergestellt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vertraglich gesicherte Sömmerungsflächen können bei den Berechnungen  von Absatz 1 und 2 angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Ausnahmefällen kann von Absatz 1 und 2 abgewichen werden.  4. Strukturverbesserungsbeiträge  4.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beitragsberechtigte Kosten
                            1  Die beitragsberechtigten Kosten, welche für die Festsetzung des Kantons  -  beitrages massgebend sind, entsprechen denjenigen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beitragsbemessung
                            1  Das öffentliche Interesse an der Durchführung einer Massnahme ist dann  besonders gross, wenn die Massnahme wesentlich zur Sicherung einer na  -  turnahen   Bewirtschaftung   der   Kulturlandschaft   oder   zur   Festigung   des  wirtschaftlichen und sozialen Gefüges einer Gemeinde oder eines Weilers  beiträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Bauherrschaft ist  auch der Investitionsbedarf zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Angemessene Kostenbeteiligung bei erhöhter kantonaler Leis
                            -  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für eine erhöhte kantonale Leistung muss sich die Bauherrschaft in Form  von zumutbarer Eigenfinanzierung, Fremdfinanzierung, Materiallieferung und  Arbeitsleistung angemessen an den Kosten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Massnahmen innerhalb der Bauzone
                            1  Massnahmen innerhalb einer rechtskäftigen Bauzone gemäss kommuna  -  lem Nutzungsplan oder einem Baugebiet gemäss kantonalem Richtplan sind  von einer Beitragsleistung grundsätzlich ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen von Absatz 1 sind zulässig, wenn eine Massnahme nur zweck  -  mässig verwirklicht werden kann, wenn eine Änderung der raumplaneri  -  schen Vorgaben unangemessen ist oder die Interessen der Raumplanung  gewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Voraussetzungen für die Zusicherung und die Auszahlung von
                            Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Zusicherungsverfügung   eines   Kantonsbeitrages   setzt   voraus,   dass  sämtliche erforderlichen Bewilligungen des öffentlichen Rechts, ausgenom  -  men die Zusicherung eines entsprechenden Bundesbeitrages, rechtskräftig  vorliegen und die Bestimmungen der kantonalen Submissionsgesetzgebung  eingehalten sind, sowie diese auf die Gesuchsteller anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bauherrschaft hat vor Baubeginn die schriftliche Erklärung beizubrin  -  gen,   wonach   die   mit   den   Beitragszusicherungen   des   Bundes   und   des  Kantons  zusammenhängenden  Bedingungen   und  Auflagen  angenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auszahlung eines zugesicherten Kantonsbeitrages hat gleichzeitig mit  der Auszahlung des entsprechenden Bundesbeitrages zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schlusszahlung setzt voraus, dass das von der kantonalen Vollzugsbe  -  hörde kontrollierte Werk ordnungsgemäss vollendet ist, sämtliche Auflagen  und Bedingungen gemäss Beitragszusicherung erfüllt und alle werkbezoge  -  nen Rechnungen beglichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rückforderung von Beiträgen
                            1  Beiträge sind sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundes ganz oder  teilweise zurückzufordern, wenn die an die Zusicherung gebundenen Aufla  -  gen, Bedingungen oder Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt  wurde, nicht oder nicht mehr erfüllt werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/4/1  4.2. Gemeinschaftliche Durchführung von  Bodenverbesserungsmassnahmen gemäss Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Statutengenehmigung
                            1  Die Zusicherung einer Investitionshilfe setzt die Genehmigung der Statuten  durch den Regierungsrat voraus.  4.3. Gemeinschaftliche Durchführung von Massnahmen auf vertraglicher  Basis  4.3.1. Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Voraussetzungen
                            1  Die Zusicherung einer Beitragsleistung für eine Verbesserungsmassnahme,  welche die Grundeigentümer eines bestimmten Beizugsgebiets auf vertragli  -  cher Basis durchführen, setzt voraus, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der schriftliche Vertrag den voraussetzungslosen Rücktritt einzel  -  ner Grundeigentümer ausschliesst und den dauernden Unterhalt  sowie die Kostentragung für den Bau und den Unterhalt der Anla  -  ge regelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der schriftliche Vertrag, das Projekt und der Kostenvoranschlag  allseitig unterzeichnet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Vertrag für den Fall, dass sich die vertraglich zusammenge  -  schlossenen Grundeigentümer während der Durchführung des Un  -  ternehmens über eine Vorkehr nicht einigen können, vorsieht, dass  die Mehrheit der Beteiligten entscheidet. Grundeigentümer, wel  -  che nicht zugestimmt haben, können innert 30 Tagen seit der Mit  -  teilung bei einem im Vertrag bestimmten Schiedsgericht Klage ein  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Vertreter
                            1  Die vertraglich zusammengeschlossenen Grundeigentümer bezeichnen im  Vertrag einen Vertreter und regeln dessen Aufgaben und Befugnisse.  4.3.2. Vertragliche Landumlegung gemäss Landwirtschaftsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Förderung der vertraglichen Landumlegung
                            1  Der Kanton fördert die vertragliche Landumlegung durch Beratung und  Beiträge. Die Beitragshöhe bemisst sich nach den Kriterien von Artikel 13  und nach dem Arrondierungserfolg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/4/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Durchführung von vertraglichen Landumlegungen
                            1  Zu einer vertraglichen Landumlegung gehören mindestens folgende Ver  -  fahrensschritte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Regelung der Organisation und der Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Festlegung des Umlegungsperimeters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Vermessung und Bereinigung des alten Besitzstandes einge  -  schlossen die dinglichen Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Boden- und Bestandesbewertung (Bonitierung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Erstellung des Neuzuteilungsentwurfs mit Angabe der Fläche,  der Werte und der dinglichen Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Erstellung des Kostenverteilers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beitragszusicherung wird vorausgesetzt, dass die Verfahrensschrit  -  te nach Absatz 1 abgeschlossen und die Ergebnisse von allen Beteiligten  verbindlich anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Eigentumsübergang gemäss Neuzuteilungsplan erfolgt durch Eintrag  im Grundbuch aufgrund einer Geometer-Mutationsurkunde und des durch  den Kanton genehmigten schriftlichen Vertrags über die Neuzuteilung.  5. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übergangsbestimmung
                            1  Die Verordnung findet grundsätzlich auch auf Gesuche Anwendung, die vor  dem Inkrafttreten dieses Erlasses eingereicht worden sind.  7