Gesetz über die Archivierung
                            Gesetz  über die Archivierung (Archivierungsgesetz)  Vom 11. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2013)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns, die  Rechtssicherheit, den Schutz der Grundrechte, die rationelle Verwaltungsfüh  -  rung sowie die Forschung und gewährleistet eine dauerhafte zuverlässige und  authentische Überlieferung für die Öffentlichkeit und den Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Aktenführung, die Archivierung und die Benutzung  der Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der kantonalen Behörden gemäss Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  und Verwaltungsverfahrensgesetz vom 13. Juni 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Organe der Körperschaften und Anstalten des kantonalen öffentlichen  Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Behörden und der Organe der Einwohner-, Bürger- und Burgerge  -  meinden gemäss Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   sowie der Organe  der Körperschaften und Anstalten des kommunalen öffentlichen Rechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Privater, soweit sie in Erfüllung öffentlicher Aufgaben handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  Unterlagen im Sinne des Gesetzes sind alle aufgezeichneten Informationen,  unabhängig vom Informationsträger, die bei der Erfüllung der Aufgaben emp  -  fangen oder erstellt worden sind, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten,  die für das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als   archivwürdige   Unterlagen   gelten   authentische   rechtlich,   politisch,  wirtschaftlich, sozial, historisch oder kulturell relevante Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 29.677, SGS 175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 24.293, SGS 180  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0948
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die archivierten Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind unveräusserliches  Kulturgut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aktenführung, Sicherung und Langzeitarchivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Systematische Aktenführung
                            1  Die Stellen gemäss §  2 bewirtschaften ihre Unterlagen so, dass ihr Handeln  jederzeit nachvollzogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Aktenführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Aufbewahrung und Vernichtung
                            1  Die archivierungspflichtigen Stellen bewahren ihre Unterlagen bis zum Ent  -  scheid über deren Archivwürdigkeit auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne Zustimmung der beteiligten Stelle dürfen vom Staatsarchiv keine Un  -  terlagen vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht Uneinigkeit über die Aufbewahrung, werden die Unterlagen archiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anbietepflicht und Ablieferung
                            1  Die Stellen gemäss §  2  Buchstabe  a bieten dem Staatsarchiv ihre Unterla  -  gen, die sie nicht mehr häufig benötigen, zur Bewertung und Übernahme an,  wenn sie nicht selbständig archivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten die Unterlagen nach den Anweisungen des Staatsarchivs auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Staatsarchiv bewertet die angebotenen Unterlagen und bestimmt in Zu  -  sammenarbeit mit der abliefernden Stelle, was dem Staatsarchiv zur Archivie  -  rung übergeben werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Archivierung in den Gemeinden
                            1  Die Gemeinden führen eigene Archive nach den Grundsätzen dieses Geset  -  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindearchive nehmen für die Organe der betreffenden Gemeinde  sinngemäss die gleichen Aufgaben wahr wie das Staatsarchiv für die Organe  des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden stellen Bewertungsgrundsätze auf; diese müssen vor der  Vernichtung von Unterlagen vom Staatsarchiv genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Staatsarchiv berät die Gemeinden bei der Archivierung im Rahmen sei  -  ner Möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden können Zusammenarbeitsverträge untereinander oder mit  dem Staatsarchiv abschliessen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0948
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Selbständige Archivierung
                            1  Die Stellen gemäss §  2  Buchstaben  b und d führen eigene Archive nach den  Grundsätzen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die selbständig archivierenden Stellen legen Bewertungsgrundsätze fest; die  -  se müssen vor der Vernichtung von Unterlagen vom Staatsarchiv genehmigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Staatsarchiv berät selbständig archivierende Stellen im Rahmen seiner  Möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfüllt die selbständige Archivierung die Anforderungen des Archivierungsge  -  setzes nicht, kann der Regierungsrat die Archivierung im Staatsarchiv anord  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zugang  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Zugang
                            1  Für den Zugang zu archivierten Unterlagen gilt das Informations- und Daten  -  schutzgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Archivierte Personendaten sind 10 Jahre nach dem Tod einer Person, spä  -  testens aber 100 Jahre nach der Geburt oder, wenn dieses Datum nicht eruiert  werden kann, 100 Jahre nach dem Erstellungsdatum einer Unterlage in nicht  anonymisierter Form zugänglich, wenn nicht eine besondere gesetzliche Ge  -  heimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interes  -  se entgegensteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Zugang für die abliefernden Stellen
                            1  Die abliefernden Stellen haben immer Zugang zu ihren eigenen archivierten  Unterlagen, wenn sie diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können ihre abgelieferten Unterlagen zeitlich befristet wieder zurückrufen.  Das Staatsarchiv bestimmt die Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einschränkungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Abgelieferte Unterlagen dürfen nicht mehr verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 * Zugangsgesuch
                            1  Verlangt eine Person Zugang zu archivierten Unterlagen, die vor weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Jahren erstellt wurden, oder zu Personendaten, bei denen die Schutzfrist  von §  9  Absatz  2 dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist, muss sie beim  Staatsarchiv ein Gesuch einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 37.1165, SGS 162  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0948
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Prüfung und Entscheid
                            1  Das Staatsarchiv holt während der Fristen gemäss §  11 die Stellungnahme  der abliefernden Stelle im Sinne von §  30  Absatz  2 des Informations- und Da  -  tenschutzgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine ablehnende Stellungnahme der abliefernden Stelle ist für das Staatsar  -  chiv verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Selbständig archivierende Stellen wenden die Bestimmungen über den Zu  -  gang zu archivierten Unterlagen sinngemäss an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bestreitungsvermerk
                            1  Bestreitet eine Person die Richtigkeit von archivierten Daten, so kann sie ver  -  langen, dass den Unterlagen eine Gegendarstellung beigefügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgaben des Staatsarchivs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufgaben des Staatsarchivs
                            1  Das Staatsarchiv hat insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Entscheidung über die Archivwürdigkeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erhaltung der dauernd aufzubewahrenden Unterlagen des Kantons,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Sicherstellung der Zugänglichkeit der aufbewahrten Unterlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Funktion als Fachstelle für Fragen der elektronischen Archivierung  und Aktenführung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Kontrolle über die Einhaltung der Archivierungsnormen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Unterstützung und Förderung historischer Forschung und Archivie  -  rung im Kanton,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  den fachlichen Austausch mit anderen Archiven und fachverwandten In  -  stitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Staatsarchiv kann archivwürdige Unterlagen natürlicher Personen und ju  -  ristischer Personen des Privatrechts archivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verrechnung von Dienstleistungen
                            1  Das Staatsarchiv erhebt für seine Dienstleistungen in der Regel Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gebühren   bemessen   sich   nach   dem  Zeitaufwand   des   Staatsarchivs  und/oder nach der in Anspruch genommenen Archivfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 37.1165, SGS 162  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0948
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Änderung des Gesetzes über den Schutz von Personendaten
                            1  Das Gesetz vom 7. März 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   über den Schutz von Personendaten wird wie  folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Änderung des Polizeigesetzes
                            1  Das Polizeigesetz vom 28. November 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 30.625, SGS 162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 35.952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 32.778, SGS 700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 35.952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Vom Regierungsrat am 18. Juli 2006 auf den 1. Oktober 2006 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0948
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2006  01.10.2006  Erlass  Erstfassung  GS 35.0948
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.01.2013  Titel 3  geändert  wg. GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.01.2013  § 9  totalrevidiert  wg. GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.01.2013  § 10 Abs. 1  geändert  wg. GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.01.2013  § 11  totalrevidiert  wg. GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2011  01.01.2013  § 12  totalrevidiert  wg. GS 37.1165  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0948
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  11.05.2006  01.10.2006  Erstfassung  GS 35.0948  Titel 3  10.02.2011  01.01.2013  geändert  wg. GS 37.1165
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.1165
§ 10 Abs. 1 10.02.2011 01.01.2013 geändert wg. GS 37.1165
§ 11 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.1165
§ 12 10.02.2011 01.01.2013 totalrevidiert wg. GS 37.1165
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 35.0948
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  163  GS-  Nr  .  35.  948  Er  l  as  sd  at  um  11.   Mai   200  6  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Okt  ober   200  6  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  g  el  zu  m    La  nd  rats  pro  tok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst   w  ei  t  er  e Li  nks au  f d  i  e en  t  spr  echend  e La  ndr  at  sv  or  l  age,   auf   den   Kommi  s-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  otok  oll der   1.   Lesu  ng z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  02.  2011  37  .11  65  01  .01  .20  13  w  g. G   Info  rma  tion  s  - und   D  ate  ns  c  hu  tz