Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung
                            Gesetz  über die Arbeitsvermittlung und die  Arbeitslosenversicherung (AVLG)  Vom 25. März 1999 (Stand 1. August 2008)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Art.  113 des Bundes  -  gesetzes   über   die   obligatorische   Arbeitslosenversicherung   und   die   Insolven  -  zentschädigung vom 25.  Juni 1982
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   (AVIG) sowie auf Art.  40 und 41  Absatz  2  des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Oktober 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   (AVG), beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
                            1  Der Vollzug der Bundesbestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die  Arbeitsvermittlung und den Personalverleih obliegt, soweit nichts anderes be  -  stimmt ist, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das KIGA ist Kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherungs  -  gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Öffentliche Arbeitslosenkasse
                            1  Der   Kanton   führt   unter   dem   Namen   Öffentliche   Arbeitslosenkasse   Basel-  Landschaft eine öffentliche Arbeitslosenkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Öffentliche Arbeitslosenkasse ist Teil des KIGA.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Regionale Arbeitsvermittlungszentren
                            1  Der Regierungsrat legt die Höchstzahl der im Kanton einzurichtenden Regio  -  nalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständige Dienststelle für die Einrichtung und den Betrieb der RAV ist das  KIGA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das KIGA bestimmt Standorte, geographische Zuständigkeitsbereiche sowie  Aufgaben und Kompetenzen der RAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 837.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 823.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  In der Volksabstimmung vom 26. September 1999 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0790
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen
                            1  Das KIGA  richtet zur Bereitstellung und Koordination von arbeitsmarktlichen  Massnahmen eine spezielle Logistik-Stelle (LAM-Stelle) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden nehmen die persönlichen Anmeldungen der in der Gemeinde  wohnenden Stellensuchenden zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leis  -  tungen der Arbeitslosenversicherung entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Tripartite Kommissionen
                            1  Der Regierungsrat wählt eine für alle RAV zuständige tripartite Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kommission gehören mit Stimmrecht an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitgebendenorganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  drei Vertreterinnen bzw. Vertreter von Arbeitnehmendenorganisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der politischen Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des KIGA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kommission gehören mit beratender Stimme an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine zweite Vertreterin bzw. ein zweiter Vertreter der politischen Gemein  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Öffentlichen Arbeitslosenkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Regierungsrat   regelt   Aufgaben,   Kompetenzen   und   Organisation   der   tri  -  partiten Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Koordination
                            1  Das KIGA sorgt für eine wirksame Zusammenarbeit mit den öffentlichen und  gemeinnützigen   Einrichtungen   der   beruflichen,   sozialen   und   psychologischen  Beratung und der Berufsbildung wie auch mit den privaten Organisationen im  Bereich der Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Arbeitsvermittlung und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Öffentliche Arbeitsvermittlung und arbeitsmarktliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Berufsberatung
                            1  Die   Berufsberatung   für   von   Arbeitslosigkeit   bedrohte   und   betroffene   er  -  wachsene Erwerbsfähige wird vom Amt für Berufsbildung und Berufsberatung  wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das KIGA und das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung arbeiten bei der  beruflichen Beratung arbeitsloser Personen eng zusammen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0790
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Betriebliche Arbeitsmarktzentren und RAV-Aussenstellen
                            1  Im Falle von Massenentlassungen und Betriebsschliessungen kann das KIGA  betriebliche Arbeitsmarktzentren (BAZ) und Aussenstellen der RAV (Sub-RAV)  mit vorübergehendem Charakter errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Zentren beraten und betreuen die von der Massenentlassung oder der  Betriebsschliessung betroffenen Personen bereits vor Ablauf der Kündigungs  -  frist an Ort und Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von Gesetzes wegen zu erfüllenden Aufgaben und Massnahmen werden  kostenlos   durchgeführt.  Ausserordentliche  Leistungen der  BAZ  und  Sub-RAV  werden mit der betreffenden Betriebsleitung vereinbart und dieser in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Arbeitsmarktliche Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosen -
                            versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton fördert die Umschulung und Weiterbildung von arbeitslosen Per  -  sonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Eingliederung   arbeitsloser   Personen   ist   Aufgabe   von   Kanton   und  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton, Gemeinden, öffentliche und private Institutionen ohne Gewinnstreben  stellen die für die arbeitsmarktlichen Massnahmen notwendigen Plätze bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kanton und Gemeinden dürfen nur für Stellen und Funktionen, die innert der  letzten zwei Jahre nicht von einem Stellenabbau betroffen waren, Programme  zur vorübergehenden Beschäftigung einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei arbeitsmarktlichen Massnahmen ist darauf zu achten, dass berufliche und  familiäre   Aufgaben   vereinbar   bleiben   und   zur   ausgeglichenen   Vertretung   der  beiden Geschlechter in den verschiedenen Funktionen beigetragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kontakt-, Informations- und Schulungszentren
                            1  Der   Kanton   betreibt   in   Zusammenarbeit   mit   privaten   Institutionen   ohne  Gewinnstreben   Kontakt-,   Informations-   und   Schulungszentren   für   stellensu  -  chende Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Zentren verfolgen die Zielsetzung des AVIG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   KIGA   bestimmt   Anzahl,   Standorte   sowie   Aufgaben   und   Kompetenzen  der Zentren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0790
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Beschäftigung schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in
                            der kantonalen Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Personalamt sorgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten und des  für   den   externen   Sozialstellenplan   bewilligten   Budgets   für   die   Beschäftigung  schwervermittelbarer arbeitsloser Personen in  der kantonalen  Verwaltung. Es  arbeitet  zu  diesem Zweck  mit  dem  KIGA  und weiteren Sozialinstitutionen  zu  -  sammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bewilligung
                            1  Gesuche um Erteilung einer Bewilligung für die private Arbeitsvermittlung und  den Personalverleih sind auf amtlichem Formular beim KIGA einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das KIGA.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Kaution
                            1  Die Kaution für den Personalverleih ist beim KIGA zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitslosenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zusätzliche kantonale Feiertage
                            1  Als   weitere   Feiertage   im   Sinne   der   Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung  gelten die übrigen staatlich anerkannten Feiertage des Gesetzes vom 26.  Sep  -  tember 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   über die öffentlichen Ruhetage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 * Rechtsmittel
                            1  -  cheentscheide   des   KIGA,   der   RAV   und   der   Öffentlichen   Arbeitslosenkasse  oder  für  Verfügungen,  gegen  welche  eine  Einsprache ausgeschlossen  ist,   ist  das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerdeinstanz   für   Verfügungen   des   KIGA   im   Rahmen   des   Arbeitsver  -  mittlungsgesetzes ist der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 24.111, SGS 547  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0790
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Gesetz vom 25. Juni 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   über die obligatorische Arbeitslosenversi  -  cherung und die Hilfe an Arbeitslose;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die   Regierungsratsverordnung   vom   20.   Dezember   1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    über   die   Um  -  schulung, Weiterbildung und Eingliederung Arbeitsloser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Regierungsratsverordnung vom 22. November 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über die Öffent  -  liche Arbeitslosenkasse und die Gemeindearbeitsämter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die   Verordnung   vom   6.   Februar   1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )    über   die   Regionalen   Arbeitsver  -  mittlungszentren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Einführungsgesetz vom 4. September 1952
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   über die Arbeitsvermitt  -  lung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Verordnung vom 16. April 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   über die Arbeitsvermittlung und den  Personalverleih.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 29.326, SGS 837
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 28.466, SGS 837.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 28.391, SGS 142.52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  GS 32.407, SGS 837.13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  GS 20.500, SGS 811
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 30.559, SGS 811.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Vom Regierungsrat am 12. Oktober 1999 auf den 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Vom Bund genehmigt am 7. Dezember 1999  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0790
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.03.1999  01.10.1999  Erlass  Erstfassung  GS 33.0790
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.02.2001  01.04.2002  § 16  totalrevidiert  GS 34.213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2008  01.08.2008  § 16 Abs. 1  geändert  GS 36.683  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0790
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  25.03.1999  01.10.1999  Erstfassung  GS 33.0790
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 22.02.2001 01.04.2002 totalrevidiert GS 34.213
§ 16 Abs. 1 24.01.2008 01.08.2008 geändert GS 36.683
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 33.0790
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SGS  -  Nr  .  837  GS-  Nr  .  33.  790  Er  l  as  sd  at  um  25.   Mär  z   199  9      (  Tr  ak  t  an  du  m 6  ;   LRV 1998  -  148)  I  n Kr  aft   sei  t  1.   Okt  ober   199  9  >  Über  si  cht   Sy  st  emat  i  sche Gese  t  z  essamml  ung   d  es   Ka  nt  on  s  BL  Hi  nw  ei  s:    D  ie  L  ink  s    fü  hre  n  in    de  r  Re  ge  l  zum    La  nd  rats  p  rotok  oll  (2.  Le  s  un  g),  wosel  bst  wei  t  er  e  Li  nks  auf  di  e  ent  spr  echend  e  Landr  at  sv  or  l  age,  auf  den  Kommis-  si  onsber  i  cht   an  den  Landr  at   und   das  Landr  at  spr  ot  okol  l   der   1.   L  es  ung z  u f  i  nden  si  nd.   >  Mehr  Änder  ung  en  /   Erg  änzu  nge  n /   A  uf  heb  ung  en   (  chr  onol  ogi  sch ab  st  ei  gend)  Dat  um  GS-  Nr  .  I  n Kr  aft   sei  t  Bemer  kungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  01.  2008  36.  683  01.  08.  2008  LRV 2007-  153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.  02.  2001  34.  213  01.  04.  2002  Tr  ak  t  an  du  m 3  ;   LRV 2000  -  090