Gesetz über die Gebäude- und Grundstückversicherung
                            Gesetz  über die Gebäude- und  Grundstückversicherung  (Assekuranzgesetz)  vom 30. April 1995 (Stand 1. Januar 2020)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  46 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30.  April 1995  1  )  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Jedes Gebäude im Kanton soll umfassend und für eine möglichst günstige  Prämie gegen Feuer- und Elementarschäden versichert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherungsleistung soll ausreichen, um ein Gebäude nach einem  Schadenfall instandzustellen oder wieder aufzubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massnahmen zur Verminderung der Elementarschadengefahren an beste  -  henden Gebäuden und deren unmittelbarer Umgebung werden gefördert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Assekuranz
                            1  Unter dem Namen «Assekuranz von Appenzell-Ausserrhoden»  2  )    besteht  eine selbständige juristische Person des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  im folgenden kurz: Assekuranz  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Obligatorium und Monopol
                            1  Für die nach diesem Gesetz versicherten Gefahren sind alle Gebäude im  Kanton bei der Assekuranz versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen nicht anderweitig versichert werden.  II. Organisation  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe und Aufsicht *
                            1  Die Organe der Assekuranz sind  a)  der Verwaltungsrat,  b)  die Direktion,  c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beaufsichtigt die Gebäudeversicherung. Er wählt den  Verwaltungsrat, bezeichnet das Präsidium und legt die Entschädigung der  Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Er wählt die Revisionsstelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus. Er nimmt von der Jahresrech  -  nung und vom Geschäftsbericht Kenntnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwaltungsrat
                            1  Der Verwaltungsrat besteht aus einem Mitglied des Regierungsrates und  vier bis sechs Personen, die sich durch besondere Eignung, fachliche Kom  -  petenz oder unternehmerische Erfahrung auszeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1ter  Die Direktion nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrates  mit beratender Stimme teil und hat ein Antragsrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat  a)  *  wählt die Direktion, beaufsichtigt ihre Geschäftsführung und lässt sich  regelmässig über den Geschäftsgang Bericht erstatten;  a  bis  )  *  erlässt ein Organisationsreglement;  b)  erlässt Richtlinien über die Anlage der Reserven;  c)  regelt die Zeichnungsberechtigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erlässt Richtlinien über den Umfang der Versicherung und zur Fest  -  setzung der Versicherungswerte und -leistungen;  e)  setzt die Prämien und den Baukostenindex fest;  e  bis  )  *  legt einen Selbstbehalt von zehn Prozent der jeweiligen Schaden  -  summe fest, wobei dieser minimal Fr. 300.- und maximal Fr. 4  000.-  pro Schadenfall beträgt;  e  ter  )  *  erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Präventionsmassnahmen  vor Elementarschadengefahren;  f)  genehmigt die Rückversicherungsverträge und ähnliche Vereinbarun  -  gen;  g)  sorgt für die Ermittlung der Versicherungswerte und der Schäden;  h)  *  unterbreitet dem Regierungsrat einen Vorschlag für die Wahl der Re  -  visionsstelle;  i)  *  kann dem Regierungsrat Vorschläge für die Wahl des Verwaltungsra  -  tes unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Direktion
                            1  Die Direktion besorgt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse  des Verwaltungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie vertritt die Assekuranz nach aussen und ist für alle Geschäfte zustän  -  dig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a * Personalrecht
                            1  Die Anstellungsverhältnisse des Personals  der Assekuranz  sind öffentlich-  rechtlich und richten sich nach dem kantonalen Personalrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung und er  -  stattet dem Verwaltungsrat zuhanden des Kantonsrates Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften des Obligationenrechtes über die Revisionsstelle der Akti  -  engesellschaft  1  )   werden sinngemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 727  ff. OR (SR  220  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Versicherte Gefahren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Feuerversicherung
                            1  Die Gebäude sind versichert gegen Schäden, die entstehen durch  a)  Feuer, Rauch oder Hitze,  b)  Blitzschlag,  c)  Explosion,  d)  herabstürzende Luftfahrzeuge, Luftfracht und andere Flugkörper, so  -  fern nicht Dritte für den Schaden ersatzpflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht   versichert   sind   Schäden,   die   durch   bestimmungsgemässen   Ge  -  brauch oder durch Abnützung der versicherten Sachen entstehen, sowie  Schäden, die durch Schleuderbrüche und andere mechanische Betriebsein  -  wirkungen verursacht werden. Nicht versichert sind ferner Schäden, die  durch Sprengungen verursacht werden und für die ein Dritter ersatzpflichtig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Elementarschadenversicherung
                            1  Die Gebäude sind ferner versichert gegen Elementarschäden, die entste  -  hen durch  a)  Sturmwind,  b)  Hagel,  c)  Hochwasser und Überschwemmung,  d)  Steinschlag, Erdrutsch, Erdfall und Bergsturz,  e)  Schneedruck, Schneerutsch und Lawinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Elementarschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden,  a)  die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder  die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind;  b)  die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige,  zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausgeschlossene Gefahren
                            1  Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäuden, die direkt oder indirekt entstan  -  den sind durch  a)  Massnahmen oder Übungen des Militärs oder von Zivilschutzorgani  -  sationen;  b)  innere Unruhen oder kriegerische Ereignisse;  c)  Erdbeben;  d)  Veränderung der Atomkernstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Haftungsbeschränkung
                            1  Führt ein Feuer- oder Elementarereignis zu einer Verseuchung der Gebäu  -  de in der Umgebung, ist die Entschädigung für alle in einem Kalenderjahr  angefallenen Schäden dieser Art auf die Hälfte der am 31.  Dezember des  Vorjahres ausgewiesenen Reserven der Assekuranz begrenzt. Die Asseku  -  ranz richtet Entschädigungen nur aus, sofern nicht Dritte für den Schaden  ersatzpflichtig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigen die aus einem Schadenereignis ermittelten Entschädigungen  die Haftungslimite gemäss Absatz  1, werden die auf die einzelnen Versicher  -  ten entfallenden Entschädigungen anteilsmässig gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat kann diese Haftungsbeschränkung anpassen, wenn die  Reserven, die Rückversicherung oder eine Änderung des Haftungsrechtes  dies erlauben.  *  IV. Umfang der Versicherung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gebäude
                            1  Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte und auf Dauer erstellte  Bauwerke mit benützbarem Raum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht versichert werden Fahrnisbauten und Gebäude, die einen in der Ver  -  ordnung festgelegten Mindestversicherungswert nicht erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Freiwillige Versicherung
                            1  Die Assekuranz kann gebäudeähnliche Objekte versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die freiwillige Versicherung  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die freiwillige Versicherung ist beidseitig kündbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausschluss aus der Versicherung
                            1  Gebäude, die wegen ihres Standortes, ihrer Konstruktion, ihres baulichen  Zustandes oder der Art ihrer Benützung ausserordentlich gefährdet sind,  können ganz oder für einzelne Gefahren von der Versicherungsdeckung  ausgeschlossen werden, solange die Gefährdung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei vollständigem Ausschluss bleiben die Rechte der Grundpfandgläubi  -  ger  1  )   gewahrt, längstens jedoch während zwei Jahren seit dem Ausschluss.  V. Versicherungsverhältnis  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beginn und Ende der Versicherung
                            1  Neubauten, wesentliche An-, Aus- und Umbauten sowie wesentliche Er  -  neuerungen des Gebäudes sind vom Beginn der Bauarbeiten an zu steigen  -  dem Wert versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherung erlischt mit dem Abbruch des Gebäudes oder nach einem  Totalschaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Versicherungswert
                            a) Neuwert und Zeitwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebäude sind zum Neuwert versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen kann die Assekuranz ein Gebäude zum Zeitwert  oder zu einer vereinbarten festen Summe versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versicherten können einen Selbstbehalt bis zu einer vom Verwaltungs  -  rat bestimmten Höchstgrenze übernehmen, wobei die Rechte der Grund  -  pfandgläubiger gewahrt bleiben müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Ermittlung
                            1  Bei der Ermittlung der Versicherungswerte ist auf mittlere ortsübliche Prei  -  se abzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Verwaltungsrat   bestimmt,   wie   und   auf   wessen   Kosten   die   Ver  -  sicherungswerte zu ermitteln sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der ermittelte Versicherungswert wird den Versicherten schriftlich mitgeteilt  und dient einzig Versicherungszwecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 c) Indexierung
                            1  Die Versicherungswerte werden ohne Schätzung periodisch der Entwick  -  lung der Baukosten angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind Gebäude, für die eine feste Versicherungssumme ver  -  einbart ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Obliegenheiten der Versicherten
                            1  Die Versicherten haben der Assekuranz jede wesentliche Nutzungsände  -  rung innert eines Monats mitzuteilen. Die Assekuranz passt die Prämie der  Gefährdung an; sie fordert bei einer Gefahrerhöhung die laufende Jahre  -  sprämie und die Prämien für höchstens fünf Jahre nach oder erstattet sie bei  einer Gefahrverminderung zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherten haben die ihnen zumutbaren Vorkehrungen zur Verhütung  von Schäden zu treffen; die Assekuranz kann in Härtefällen Beiträge leisten.  Va. Prävention vor Elementarschadengefahren  *  (5  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a * Instrumente
                            1  Die Prävention vor Elementarschadengefahren wird durch Beratung und fi  -  nanzielle Beiträge für Massnahmen an bestehenden Objekten und deren un  -  mittelbarer Umgebung gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI. Finanzierung  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Grundsatz
                            1  Die Assekuranz finanziert ihre laufenden Ausgaben durch Prämien und si  -  chert ihre Leistungsfähigkeit durch Reserven und Rückversicherung langfris  -  tig ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittel der Assekuranz dürfen nur zur Erfüllung ihres Zwecks verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Prämien
                            1  Der   Verwaltungsrat   setzt   die   Prämien   nach   versicherungstechnischen  Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Solidarität unter den Versicher  -  ten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einnahmen müssen ausreichen, um die Schäden zu vergüten, die Prä  -  ventionsmassnahmen vor Elementarschadengefahren zu finanzieren, die  Betriebsaufwendungen zu decken und genügende Reserven zu äufnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Reserven
                            1  Die Assekuranz äufnet Reserven, die ihrem Zweck entsprechen und ihren  Verpflichtungen angemessen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Mittel sicher und ertragbringend an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rückversicherung
                            1  Die Assekuranz schliesst Rückversicherungsverträge ab, die einen ausrei  -  chenden Risikoausgleich bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zusammen mit anderen Trägern als Rückversicherer auftreten  und sich an Gefahrengemeinschaften für aussergewöhnliche Risiken beteili  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII. Schadenfall  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Obliegenheiten der Geschädigten
                            1  Schäden sind der Assekuranz unverzüglich nach der Entdeckung zu mel  -  den; Ansprüche, die nicht innert zwei Jahren angemeldet werden, sind ver  -  wirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherten sind verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sor  -  gen; wird diese Pflicht schuldhaft verletzt, kann die Assekuranz ihre Ver  -  sicherungsleistung angemessen kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Am beschädigten Gebäude dürfen ohne Zustimmung der Assekuranz keine  wesentlichen Veränderungen vorgenommen werden; beeinträchtigen solche  Veränderungen die Feststellung des Schadens, kann die Assekuranz die  Entschädigung verweigern oder kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Schadenermittlung
                            1  Die Assekuranz ermittelt den Schaden auf ihre Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schadenschätzung ist die Grundlage für die Versicherungsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Entschädigung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung der Geschädigten füh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Wiederherstellung
                            1  Wird ein Gebäude wiederhergestellt, zahlt die Assekuranz höchstens die  Versicherungssumme aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Gebäude nicht innert drei Jahren ab dem Schadenereignis wie  -  derhergestellt, so wird höchstens der Verkehrswert entschädigt; die Asseku  -  ranz kann die Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Gebäude zu einem anderen Zweck, an einem anderen Ort oder  in anderen Ausmassen wiederhergestellt, kann die Differenz zwischen Ver  -  sicherungswert und Verkehrswert angemessen gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 c) Abbruchobjekte
                            1  Zum Abbruch bestimmte Gebäude werden zum Abbruchwert entschädigt,  auch wenn sie wiederhergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 d) Nebenleistungen
                            1  Die Assekuranz vergütet zusätzlich zur Versicherungssumme  a)  *  die Abbruch- und Entsorgungskosten für das Gebäude bis zu der  vom Verwaltungsrat festgelegten Höchstgrenze;  b)  die Kosten der Massnahmen, die zum Schutz noch vorhandener Ge  -  bäudeteile erforderlich sind;  c)  den Sachschaden, der im Interesse einer wirksamen Schadenbe  -  kämpfung verursacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Auszahlung
                            1  Die Entschädigung wird ausbezahlt, sobald der Schaden behoben ist oder,  falls das Gebäude nicht wieder aufgebaut wird, nach der Räumung des  Schadenplatzes oder nach Abschluss einer Strafuntersuchung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Assekuranz leistet Teilzahlungen nach Massgabe des Baufortschrittes  und verzinst die Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Rechte der Grundpfandgläubiger
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Assekuranz haftet den Grundpfandgläubigern im Schadenfall bis zur  Höhe der Entschädigung auch dann, wenn der Eigentümer des Anspruchs  nach Artikel  32 verlustig geht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Eigentümer hat der Assekuranz die Leistung zurückzuerstatten, die sie  den Grundpfandgläubigern gemäss Absatz  1 erbracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verwirkung und Kürzung
                            1  Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, ver  -  lieren jeglichen Entschädigungsanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei grober Fahrlässigkeit kann die Entschädigung gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 822 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR  210  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Regress
                            1  Sind Dritte für den Schaden haftbar, gehen die Schadenersatzansprüche  der Versicherten auf die Assekuranz über, soweit sie Entschädigung geleis  -  tet hat. Die Assekuranz ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes  regressberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherten sind der Assekuranz für jede Handlung verantwortlich,  welche dieses Regressrecht schmälert.  VIII. Grundstückversicherung  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Gegenstand und Umfang
                            1  Gegenstand der Grundstückversicherung sind die kultivierten Böden sowie  Hausplätze, Hofräume, Strassen, Wege, Ufer und Brücken auf allen Liegen  -  schaften im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ernteerzeugnisse, Fruchtträger und Waldboden bietet die Assekuranz  eine freiwillige und selbsttragende Versicherung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Technischen Zwecken dienende Liegenschaften und Teile davon, Liegen  -  schaften öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften sowie einzelne Anla  -  gen wie Leitungen, Bach- und Flussverbauungen und Sportplätze können  durch regierungsrätliche Verordnung von der Versicherung ausgenommen  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Versicherte Gefahren
                            1  Die Versicherung erstreckt sich auf Schäden durch  a)  Sturmwind,  b)  Hochwasser, Überschwemmungen und Murgang,  c)  Steinschlag, Erdrutsch und Bergsturz,  d)  Lawinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine Grundstückschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden  a)  im Sinne von Artikel  9  Abs.  2,  b)  die durch Schädlinge der Tier- und Pflanzenwelt verursacht sind,  c)  infolge gebrochener oder undichter Wasserleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Finanzierung
                            1  Die Grundstückversicherung wird selbsttragend finanziert durch  a)  die Prämien, die sich aus einem Grund- und einem Flächenbeitrag  zusammensetzen und nach den Grundsätzen von Artikel  21 zu be  -  messen sind;  b)  einen jährlichen Beitrag der Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Schadenermittlung und Versicherungsleistung
                            1  Die Leistung aus der Grundstückversicherung entspricht  a)  bei Bodenschäden den Aufwendungen für die Wiederherstellung des  früheren Zustandes; entstehende Verbesserungen werden nicht ver  -  gütet;  b)  bei Kunstbauten den Wiederherstellungskosten abzüglich des Min  -  derwerts infolge Alters und Abnützung;  c)  bei Boden- und Ernteerträgnissen dem Ertragsausfall unter Berück  -  sichtigung der Ernteerschwernisse;  d)  bei Fruchtträgern dem Ertrags- oder Produktionswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungen Dritter an die Schadenbehebung werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwaltungsrat erlässt ausführende und ergänzende Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ergänzende Bestimmungen
                            1  Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Bestimmungen enthält, sind die  Bestimmungen über die Gebäudeversicherung anwendbar.  IX. Verfahren  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Assekuranz eröffnet den Versicherten die Entscheide schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide der Direktion kann innert 20 Tagen Einsprache an den  Verwaltungsrat erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen   die   Entscheide   des   Verwaltungsrates   ist   die   Beschwerde   an  das  Obergericht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            X. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Regierungsrat *
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Vorschriften auf dem Verordnungsweg.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Anwendbares Recht
                            1  Die Verpflichtungen der Assekuranz und der Versicherten richten sich nach  dem Recht, unter dem sie entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schadenfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet ha  -  ben, werden nach bisherigem Recht erledigt. Das Verfahren richtet sich  nach dem neuen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange die Gemeinden zum Vollzug ihres Rechts auf die Versicherungs  -  werte angewiesen sind, stellt ihnen die Assekuranz diese Werte in Abwei  -  chung von Art.  17  Abs.  3 zur Verfügung, längstens jedoch bis zum 31.  De  -  zember  2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit   dem   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   werden   das   Gesetz   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.  April  1963 über die Brand- und Elementarschadenversicherung  1  )   sowie  die Assekuranzverordnung vom 5. November 1963  2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Art. 56–58 des Assekuranzgesetzes vom 28. April 1963  3  )   und die Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50–71 der Assekuranzverordnung vom 5. November 1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   bleiben bis zum  Inkrafttreten des Feuerschutzgesetzes  5  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Assekuranzgesetz (bGS 862.1 = aGS III/391)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 862.11 = aGS III/392
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 862.1 = aGS III/391
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  bGS 862.11 = aGS III/392
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  bGS  861.0  ; in Kraft seit 1.  Januar  1997 (RRB vom 26. Juni 1995; Abl.  1995 S.  550)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2008  01.01.2009  Art. 1 Abs. 3  eingefügt  1102 / 2008, S. 1081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2008  01.01.2009  Art. 5 Abs. 2, e  bis  )  eingefügt  1102 / 2008, S. 1081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2008  01.01.2009  Art. 5 Abs. 2, e  ter  )  eingefügt  1102 / 2008, S. 1081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2008  01.01.2009  Titel 5  bis  .  eingefügt  1102 / 2008, S. 1081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2008  01.01.2009  Art. 19a  eingefügt  1102 / 2008, S. 1081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2008  01.01.2009  Art. 21 Abs. 2  geändert  1102 / 2008, S. 1081
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 4  Titel geändert  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 4 Abs. 2  geändert  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 4 Abs. 3  geändert  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 5 Abs. 1  bis  eingefügt  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 5 Abs. 1  ter  eingefügt  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 5 Abs. 2, a)  geändert  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 5 Abs. 2, a  bis  )  eingefügt  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 5 Abs. 2, h)  geändert  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 5 Abs. 2, i)  eingefügt  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 6a  eingefügt  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 11 Abs. 3  geändert  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 29 Abs. 1, a)  geändert  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 34 Abs. 3  geändert  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 40  Titel geändert  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 40 Abs. 1  geändert  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.2019  01.01.2020  Art. 40 Abs. 2  aufgehoben  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 27.10.2008 01.01.2009 eingefügt 1102 / 2008, S. 1081
Art. 4 26.08.2019 01.01.2020 Titel geändert 1384 / 2019, S. 1162
Art. 4 Abs. 2 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1384 / 2019, S. 1162
Art. 4 Abs. 3 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1384 / 2019, S. 1162
Art. 5 Abs. 1 bis
                            26.08.2019  01.01.2020  eingefügt  1384 / 2019, S. 1162
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 ter 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1384 / 2019, S. 1162
Art. 5 Abs. 2, a) 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1384 / 2019, S. 1162
Art. 5 Abs. 2, a bis ) 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1384 / 2019, S. 1162
Art. 5 Abs. 2, e bis ) 27.10.2008 01.01.2009 eingefügt 1102 / 2008, S. 1081
Art. 5 Abs. 2, e ter ) 27.10.2008 01.01.2009 eingefügt 1102 / 2008, S. 1081
Art. 5 Abs. 2, h) 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1384 / 2019, S. 1162
Art. 5 Abs. 2, i) 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1384 / 2019, S. 1162
Art. 6a 26.08.2019 01.01.2020 eingefügt 1384 / 2019, S. 1162
Art. 11 Abs. 3 26.08.2019 01.01.2020 geändert 1384 / 2019, S. 1162
                            Titel 5  bis  .  27.10.2008  01.01.2009  eingefügt  1102 / 2008, S. 1081