Verordnung betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden
                            Verordnung  vom 28. Dezember 1965  betreffend die Feuerpolizei   und den Schutz gegen  Elementarschäden  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  in  Ausführung  des  Artikels  9  des  Gesetzes  vom  12.  November  1964  betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden;  auf Antrag der Direktion des Polizei-, Sanitäts- und Sozialfürsorgewesens,  beschliesst:  I. KAPITEL  Organisation und Befugnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Oberamtmann
                            Nebst den in Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Befugnissen obliegt ihm  folgendes:  a)   er inspiziert periodisch die Feuerwehrkorps;  b)   ...  c)    er  beruft  alljährlich  im  November    oder  Dezember  alle  Präsidenten  der  Feuerkommissionen und die Feuerwehrkommandanten des Bezirkes zu  einem   Rapport   ein,   der   von   ihm   geleitet   wird.   Er   lässt   einen  ausführlichen  Bericht  erstellen;  ein  Exemplar  desselben  ist  innert  30  Tagen          der          Kantonalen          Gebäudeversicherung          (die  Gebäudeversicherung), zuzustellen;  d)   ...  e)   er  bewilligt  die  Inbetriebnahm  e  von  Aufzügen,  Warenaufzügen  und  Fahrtreppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Der Gemeinderat
                            Nebst den in Artikel 6 des Gesetzes  vorgesehenen Befugnissen obliegt dem  Gemeinderat folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)    er    ernennt    den    Präsidenten    und    die    Mitglieder    der    lokalen  Feuerkommission;  b)   er  beschafft  das  Material  und  die  Einrichtungen  zur  Brandbekämpfung  und überwacht deren guten Unterhalt;  c)   er organisiert das Feuerwehrkorps;  d)   er   inspiziert   mindestens   einmal   jährlich   das   Material   und   die  Brandbekämpfungseinrichtungen;  e)   er  führt  ein  Inventar  über  das  Brandbekämpfungsmaterial  und  ein  Namensverzeichnis  des  Feuerwehrkorps.  Er  kann  diese  Aufgabe  der  Feuerkommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Die lokale Feuerkommission
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der lokalen Feuerkommission gehören an ein Mitglied des Gemeinderats,  das   den   Vorsitz   hat,   und   mindestens   zwei   weitere   Mitglieder.   Der  Feuerwehrkommandant ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission; er  kann sich durch einen Offizier vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zusätzlich  zu  den  Befugnissen  nach  Artikel  7  des  Gesetzes  hat  die  Feuerkommission folgende Aufgaben:  a)   Sie   kontrolliert   die   im   Bau   befindlichen   Gebäude,   bevor   die  Bezugsbewilligung erteilt wird.  b)   Sie führt regelmässig die Feuerschau durch.  c)   Sie   sorgt   dafür,   dass   die   Eigentümer   die   von   den   Kaminfegern  festgestellten Mängel beheben.  d)   Sie sorgt dafür, dass die Vorschriften über die Gärung der Futterwaren  befolgt werden.  e)   Sie   erteilt   die   nötigen   Anweisungen,   damit   die   Gebäude   und  Feuereinrichtungen den feuerpolize  ilichen Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  lokale  Feuerkommission  kann  die  Kontrollen  und  die  Feuerschau  einer    Person    mit    einer    anerkannten    Ausbildung    als    kommunaler  Brandschutzexperte übertragen. Der Experte muss der Kommission Bericht  erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a b) Kontrolle von im Bau befindlichen Gebäuden und
                            regelmässige Feuerschau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Bei   der   Kontrolle   der   im   Bau   befindlichen   Gebäude   und   bei   der  regelmässigen  Feuerschau  werden  säm  tliche  Gebäude  und  Bauten  geprüft,  mit  dem  Ziel,  für  die  Sicherheit  der  Personen,  Tiere  und  Sachen  gemäss  Gesetz und Verordnung zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Feuerschau erfolgt:  a)   alle 10 Jahre in Wohngebäuden,  b)   alle 5 Jahre in Verwaltungsgebäuden, Werkstätten und Betrieben,  c)   alle 3 Jahre in landwirtschaftlich genutzten Gebäuden,  d)     jährlich     in     Schulgebäuden,     Personenunterkünften,     Gaststätten,  Kaufhäusern, Gebäuden mit Räumen, die zur Aufnahme einer grösseren  Anzahl    von    Personen    bestimmt    sind    sowie    in    Gebäuden    mit  sozialmedizinischer  Nutzung,  in  Spitälern  und  in  Anstalten  für  die  Betreuung von Behinderten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die lokale Feuerkommission kann jederzeit, auf eigene Initiative oder auf  Antrag,   eine   ihr   notwendig   erscheinende   Feuerschau   vornehmen.   Die  Gebäudeversicherung  kann  von  Fall  zu  Fall  und  je  nach  Art  der  Gebäude  den   Gemeinden   gestatten,   die   Feuerschau   in   grösseren   Zeitabständen  auszuüben,     oder     ihnen     vorschreiben,     die     Kontrollen     häufiger  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  lokale  Feuerkommission  erteilt  den  Eigentümern  eine  schriftliche  Anweisung      zur      Ausführung      von      Reparaturen,      Umbau-      und  Verbesserungsarbeiten,  die  sie  für  nötig  erachtet,  und  setzt  ihnen  je  nach  Ausmass  und  Bedeutung  der  auszuführenden  Arbeiten  eine  angemessene  Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Nach Ablauf der Frist findet eine neue Kontrolle statt, um die Ausführung  der erteilten Anweisungen zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6     Sind   die   verlangten   Arbeiten   innerhalb   der   angesetzten   Frist   nicht  ausgeführt  worden,  benachrichtigt  die  Feuerkommission  das  Oberamt  und  die Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Die Kantonale Gebäudeversicherung
                            Die        Gebäudeversicherung        führt        das        Gesetz        und        die  Ausführungsvorschriften    durch    das    ka  ntonale    Feuerinspektorat,    das  kantonale   Inspektorat   für   elektrische   Installationen   und   das   kantonale  Feuerwehrinspektorat  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Das kantonale Feuerinspektorat
                            Das kantonale Feuerinspektorat im besonderen:  a)   führt  Inspektionen  durch,  die  es  für  nötig  erachtet,  sei  es  auf  eigenen  Antrieb oder auf Begehren hin;  b)   meldet  den  Eigentümern  schriftlich  die  festgestellten  Mängel  und  lädt  sie    ein,    sich    den    geltenden    Vorschriften    zu    unterziehen,    mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gleichzeitiger   Androhung   der   Anzeige   an   das   Oberamt   und   die  Gebäudeversicherung;  c)    zeigt  der  lokalen  Feuerkommission  die  Fälle  an,  die  ihm  zur  Kenntnis  gebracht  werden  oder  in  denen  ein  Feuerungsverbot  ausgesprochen  werden muss;  d)   hilft bei Untersuchungen nach Brandfällen mit;  e)   begutachtet   alle   Baugesuche;  f)    überprüft  alle  Gesuche  um  Ausnahmen  und  gibt  sein  Gutachten  an  die  Gebäudeversicherung weiter;  g)    sorgt    für    den    Vollzug    der    Gesetzgebung    im    Bereich    des  Kaminfegerdienstes;  h)    erstattet    der    Sicherheits-    und    Justizdirektion    Meldung,    wenn  Kaminfeger  ihre  Pflichten  verletzen  oder  die  für  die  Erteilung  der  Konzession vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Ausübung  seiner  Aufgaben  verfügt  es  über  Feuerinspektoren,  deren Tätigkeitsgebiet von der Gebäudeversicherung festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Das kantonale Inspektorat für elektrische Installationen
                            1  Das kantonale Inspektorat für elektrische Installationen:  a)    führt   die   Kontrolle   der   Blitzab  leiter,   Aufzüge,   Warenaufzüge   und  Fahrtreppen durch;  b)   überwacht  im  Hinblick  auf  die  Brandverhütung  die  Ausführung  der  Vorschriften  des  Bundes  über  die  Montage,  den  Unterhalt  und  die  Kontrolle von elektrischen Installatione  n; es trifft zu diesem Zweck alle  sachdienlichen dringlichen Massnahmen;  c)   nimmt an den Untersuchungen nach Brandfällen teil, wenn die Ursache  des Brandes dem Strom oder dem B  litz zugeschrieben werden kann;  d)   führt  alle  weiteren  Aufgaben  aus,  die  ihm  durch  diese  Verordnung  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Aufgaben  und  Befugnisse  der  gemäss  Bundesgesetzgebung  mit  der  Kontrolle     elektrischer     Installationen     beauftragten     Organe     bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a Kantonales Feuerwehrinspektorat
                            1    Das  kantonale  Feuerwehrinspektorat  ist  die  Dienststelle  für  Fragen  der  Bekämpfung von Bränden und Naturgewalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Seine Aufgaben bestehen darin:  a)   die Gemeinden und die Feuerwehren zu informieren und zu beraten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)    die    Entscheide    der    Gebäudeversicherung    vorzubereiten    und    zu  vollziehen;  c)   die Ausbildung zu leiten;  d)     die     Koordination     auf     kantonaler     und     interkantonaler     Ebene  sicherzustellen;  e)    im  Einvernehmen  mit  den  Oberamtmännern  eine  allgemeine  Kontrolle  der   Dienste   zur   Bekämpfung   von   Bränden   und   Naturgewalten  auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kontrollzulassung
                            Alle  Eigentümer  sind  verpflichtet,  den  mit  der  Inspektion  und  Kontrolle  beauftragten Personen freien Zutritt zu gewähren.  II. KAPITEL  Brandverhütung und Schutz  gegen Elementarschäden  A. Brandverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorsichtsmassnahmen
                            1  Jedermann   hat   mit   Wärme,   Elektrizität   und   anderen   Energiearten,  besonders  mit  Feuer  und  offenen  Flammen,  sowie  mit  feuergefährlichen  Stoffen    und    Waren    vorsichtig    umzugehen.    Energieverbrauchende  Maschinen,  Installationen  und  Apparate    müssen  so  gelagert,  eingerichtet  oder benützt werden, dass Brände und Explosionen vermieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere  sind  unter  Androhung  de  r  im  Gesetz  vorgesehenen  Strafen  verboten:  a)   das  Anzünden  von  Feuer,  gleich  welcher  Art,  und  Feuerwerken  oder  beweglicher Feuerstellen in der Nä  he von leicht brennbaren Stoffen;  b)   das  Lagern  von  leicht  brennbaren  Stoffen  und  Waren  in  weniger  als  zwanzig  Metern  Entfernung  von  einem  Gebäude  oder  an  Fassaden;  in  besonderen  Fällen  kann  die  Gebäudeversicherung  kürzere  Abstände  bewilligen;  c)   das   Lagern   von   eingebrachtem     Heu   ohne   die   vorgeschriebenen  Kontrollen;  d)   das  Hantieren  mit  feuergefährlichen  Stoffen  und  Waren  in  der  Nähe  eines Feuers und wärme- oder funkenerzeugender Einrichtungen;  e)   das Übergiessen von Feuer mit brennbaren Flüssigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)   das Rauchen oder der Umgang mit ungeschützten Flammen in Kellern,  Estrichen,  Scheunen,  Ställen  und  an  anderen  Orten,  wo  feuer-  oder  explosionsgefährliche Stoffe oder Waren vorhanden sind;  g)   das Aufbewahren von Feuerzeugen, Streichhölzern, Feuerwerksartikeln  oder     anderen     ähnlichen     Gegenständen     ohne     Aufsicht     oder  Verhaltensmassregeln  in  Griffnähe  von  Kindern  oder  urteilsunfähigen  Personen;  h)   das  Benützen  oder  das  Belassen  unter  Spannung  von  elektrischen  Installationen und Apparaten mit offensichtlichen Mängeln;  i)    das unbeaufsichtigte Erhitzen von Ölen, Fetten und ähnlichen Stoffen;  j)    das  Auftauen  von  wasserführenden  Leitungen  mit  offenem  Feuer  oder  mit elektrischem Strom ohne die üblichen Vorsichtsmassnahmen;  k)   das   Aufbewahren   von   gefährlichen   Stoffen,   Asche,   Putzlappen,  Putzfäden   in   brennbaren   und   unv  erschlossenen   Behältern   und   in  brandgefährdeten Räumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer   einen   Brand   oder   Anzeichen   eines   Brandes   entdeckt,   hat  unverzüglich die bedrohten Personen und die Feuerwehr zu alarmieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Feuerungsverbot
                            1    Im  Falle  drohender  Gefahr,  verursacht  durch  defekte  Installationen,  gefährliche   provisorische   Installationen,   Feuerungen   in   Räumen,   in  welchen  leichtbrennbare  Stoffe  und  Waren  angehäuft  sind,  Kamine  in  schlechtem     Zustand,     spricht     die     lokale     Feuerkommission     das  Feuerungsverbot aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie benachrichtigt den Gebäudeeigentümer durch eingeschriebenen Brief,  in welchem die Folgen aus der Nichtbefolgung des Befehls bekanntgegeben  werden,   das   heisst   Ausschluss   des   Gebäudes   von   der   Versicherung,  Kürzung oder Verweigerung jeder Entschädigung bei einem Brandfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Feuerkommission überweist eine Abschrift des Feuerungsverbotes an  das  Grundbuchamt,  an  das  Oberamt  und  an die Gebäudeversicherung. Das  Grundbuchamt  meldet  dies  den  Hypothekargläubigern,  damit  diese  ihre  Interessen wahren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Feuerungsverbot wird von der Feuerkommission aufgehoben, sobald  die   befohlenen   Reparaturen   ausgeführt   sind   und   die   Installationen  vorschriftsgemäss  befunden  werden.  An  alle  vom  Verbot  in  Kenntnis  gesetzten  Organe  ist  davon  Mitteilung  zu  machen.  Das  Grundbuchamt  meldet allen Hypothekargläubigern die Aufhebung des Feuerungsverbotes.  Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Fehlbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ordnung in den Gebäuden
                            1    Die  Eigentümer,  die  Mieter  oder  Pächter  sind  für  die  Ordnung  in  den  Gebäuden  verantwortlich.  Die  Estriche,  Speicher,  Keller  und  Schuppen  sind  periodisch  aufzuräumen,  unnütze  Gegenstände  sind  zu  entfernen.  Die  Sachen  sind  so  abzustellen,  dass  jedes  Begehen  ungehindert  geschehen  kann. Treppen, die auf den Estrich und  in den Keller führen, sind zu jeder  Zeit freizuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In den Bühnen sind die Spinnengewebe periodisch zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Reinigen der Dächer, Sägemehlsilos, Gras- und Getreidetrocknungen  hat periodisch zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11-15
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Mähen des Schilfes
                            Die  Eigentümer  und  Mieter  von  Landparzellen  an  den  freiburgischen  Gestaden  des  Neuenburger-  und  Murtensees  haben  die  Pflicht,  jährlich  bis  spätestens 31. Mai das Schilf zu mähen, das in Abständen unter 30 m von  Gebäuden wächst.  B. Verhütung von Schäden verursacht durch Naturgewalten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Bauverbot
                            Der   Bau   oder   Wiederaufbau   von   Gebäuden   an   Stellen,   die   durch  Lawinenzüge,            Erdrutschungen,            Felsstürze,            Steinschlag,  Überschwemmungen,  Hochwasser  oder  andere  Naturgewalten  gefährdet  sind, ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Hochwasser
                            1    Die  Erstellung  von  Gebäuden,  gleich  welcher  Zweckbestimmung,  am  Ufer   des   Neuenburgersees   unter   de  r   Quote   431   und   am   Ufer   des  Murtensees unter der Quote 431,60 ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Einreichung  eines  Gesuches  für  die  Baubewilligung  an  den  Gestaden  des  Neuenburger-  und  des  Murtensees  sind  die  Höhenquoten  genau anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schnee
                            Bei starkem Schneefall ist der Gebäudeeigentümer verpflichtet, die Dächer  von  demselben  zu  entlasten.  Alle  Massnahmen  sind  zu  treffen,  damit  der  Schnee eines höher liegenden Daches nicht auf ein darunter liegendes Dach  oder auf eine Terrasse fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. KAPITEL  Bau, Ausstattung und Benützung der Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Anwendbare technische Vorschriften
                            1  Unter  Vorbehalt  der  besonderen  Bestimmungen  der  Artikel  21–32  gelten  für  die  Ausstattung  und  die  Benützung  der  Gebäude  die  im  Anhang  zu  diesem       Reglement       erwähnten       technischen       Vorschriften       der  Fachorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   auf   dem   neuesten   Stand   stehendes   Exemplar   der   Normen   und  Richtlinien   der   VKF,   die   als   anwendbar   anerkannt   sind,   liegt   zur  Einsichtnahme auf, und zwar:  a)   bei der Gebäudeversicherung;  b)   beim Bau- und Raumplanungsamt;  c)   bei den Oberämtern;  d)   bei den Gemeindeschreibereien.  Die Gebäudeversicherung sorgt für den Vollzug dieses Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Vorschriften  der  eidgenössische  n  und  kantonalen  Gesetzgebung  im  Bereich des Umweltschutzes und explosiver Stoffe sind vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abstände
                            a) Zwischen Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Schutzabstand  zwischen  Gebäuden  soll  die  Ausbreitung  von  Feuer  verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischen Gebäuden sind grundsätzlich folgende Abstände einzuhalten:  a)   10 m, wenn die Aussenwände der benachbarten Gebäude brennbar sind;  b)   7,5   m,   wenn   eine   der   Aussenwände   brennbar   und   die   andere  nichtbrennbar ist;  c)   5 m, wenn beide Aussenwände nichtbrennbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Die     Brandschutzabstände     dürfen     reduziert     werden     zwischen  Einfamilienhäusern,    zwischen    Bauten    geringer    Höhe    (bis    11    m  Gesamthöhe) oder zwischen   Bauten mittlerer Höhe (bis 30 m Gesamthöhe),  wenn  die  Aussenwände  –  mit  Ausnahme  von  öffenbaren  Fenstern  und  Türen  –  einen  Feuerwiderstand  von  mindestens  30  Minuten  aufweisen.  Es  gelten folgende Brandschutzabstände:  a)    6   m,   wenn   beide   Aussenwände   eine   brennbare   äusserste   Schicht  aufweisen;  b)   5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)    4  m,  wenn  beide  Aussenwände  eine  nicht  brennbare  äusserste  Schicht  aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 b) Zur Grundstücksgrenze
                            1  Von  einem  Gebäude  zur  Grundstücksgrenze  ist  mindestens  folgender  Abstand einzuhalten:  a)   5 m, wenn die betreffende Aussenwand brennbar ist;  b)   2,5 m, wenn die betreffende Aussenwand nichtbrennbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis      Für    Einfamilienhäuser    gilt    jedoch    der    folgende    Abstand    zur  Grundstücksgrenze:  a)   3 m, wenn die betreffende Aussenwand brennbar ist;  b)   2 m, wenn die betreffende Aussenwand nicht brennbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachbarn können von den gesetzlichen Abständen zur Grundstücksgrenze  durch  schriftliche  Vereinbarung  abweichen,  sofern  die  Abstände  zwischen  den Gebäuden eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  von  der  Raumplanungs-  und  Baugesetzgebung  vorgeschriebenen  Abstände bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 c) Ausnahme für Bauten von geringfügiger Bedeutung
                            1  Die  Bestimmungen  der  Artikel  21  und  22  gelten  nicht  für  Bauten  von  geringfügiger      Bedeutung      im      Sinne      der      Raumplanungs-      und  Baugesetzgebung  wie  Garagen,  Wintergärten,  Gartenhäuser,  Hühnerställe,  kleine  Ställe,  Schuppen  und  Gewächshäuser,  unabhängig  davon,  ob  diese  Bauten an ein Hauptgebäude angebaut oder freistehend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  diese  Bauten  sind  die  von  der  Raumplanungs-  und  Baugesetzgebung  vorgeschriebenen  Abstände  massgeben  d.  Bei  Abweichungen  verlangt  das  kantonale Feuerinspektorat spezielle Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a Erdbebensicherheit
                            1   Die Gebäudeversicherung verfügt für die Überprüfung der Baugesuche im  Hinblick    auf    die    Erdbebensicherheit    über    ein    auf    diesem    Gebiet  spezialisiertes Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Baugesuche  für  Werke,  die  einen  erhöhten  Schutz  erfordern  (Klasse  II  und  III),  müssen  ein  Erdbebenkonzept  enthalten;  für  diejenigen,  die  einen  wesentlichen Umbau eines solchen Werkes zum Gegenstand haben, braucht  es eine Evaluation der Erdbebensicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Bei   neuen   Bauten   und   Anlagen   hat   die   befähigte   Person   im  Übereinstimmungsnachweis     zu     bestätigen,     dass     das     Werk     die  Tragwerksnormen der SIA einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Gebäudeversicherung  legt  in  den  Richtlinien  den  Inhalt  der  zu  liefernden Dokumente fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Brennbare Bedachungen
                            1  Brennbare  Bedachungen  wie  Schindeldächer  sind  nur  für  Alphütten  oder  andere   geschützte   Gebäude   gesta  ttet,   sofern   diese   Bedachungen   im  Brandfall nicht die Gebäude selber oder benachbarte Gebäude gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischen  Gebäuden,  von  denen  mindestens  eines  ein  brennbares  Dach  aufweist, ist ein Abstand von mindestens 30 m einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Holzkamine
                            a) Zulässigkeit  Holzkamine und Küchen mit Feuerstellen ohne direktes Kamin sind nur in  Alphütten gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Technische Anforderungen
                            1  Holzkamine sollen aus mindestens 45 mm starken, gehobelten Brettern in  Nut und Federn oder Nut und Kamm dicht gefügt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwischendecken und -wände oder Einbauten aller Art sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Raucheintritt   in   das   Kamin   hat   unter   einer   Flammplatte   aus  hochwärmefestem  Material  (350°  C)  von  mindestens  40  cm  Ausladung  zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Rohre  von  Feuerstellen,  die  in  bestehende  Holzkamine  eingeführt  werden,  müssen  mindestens  20  cm  von  der  Kaminwand  entfernt  sein.  Sie  müssen  vertikal  auslaufen  und  soweit  als  möglich  in  der  Kaminachse  hochgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In  den  bestehenden  Holzkaminen,  deren  Fugen  undicht  sind,  kann  eine  innere unbrennbare Verkleidung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Holzkamine    können    am    Kaminfuss    durch    einen    Betonboden  abgeschlossen  werden.  Ist  der  Boden  aus  Holz,  so  muss  er  mit  einem  mindestens 6 cm starken Mauerüberzug versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Heizungsinstallationen
                            1    Für  Heizungen  mit  Festbrennstoffen  und  einer  Leistung  von  mehr  als  20  kW,  für  automatische  Heizungen  mit  Fest-  oder  Flüssigbrennstoffen  sowie  für   ortsfeste   Gasheizungen   ist   nach   dem   in   der   Raumplanungs-   und  Baugesetzgebung vorgesehenen Verfah  ren eine Bewilligung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Bewilligungsgesuch  ist  auf  eine  m  speziellen  amtlichen  Formular  einzureichen.  Es  ist  mit  den  nötigen  Plänen  in  vier  Exemplaren  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeindebehörde   zuzustellen,   die   es   an   die   anderen   begutachtenden  Organe weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Akten müssen enthalten:  a)   das amtliche Formular, vollständig ausgefüllt und vom Eigentümer oder  seinem     Vertreter     sowie     vom     Ersteller     der     Heizungsanlage  unterzeichnet;  b)   Grundriss-   und   Schnittpläne   der   beanspruchten   und   angrenzenden  Räume    mit    Angabe    der    Zweckbestimmung,    mit    eingetragenen  Rauchkanälen,   Heizkesseln,   Heizölbehältern   usw.   sowie   mit   allen  Massen und Angaben;  c)   für  die  ausserhalb  des  Gebäudes  gesetzten  Behälter  einen  von  einem  patentierten Geometer unterzeichneten Situationsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  Öfen  und  Kachelöfen  mit  Kamin  jeglicher  Art  müssen  keine  Pläne  eingereicht        werden;        das        offizielle        Formular        und        die  Brandschutzanwendungen             der             Vereinigung             Kantonaler  Feuerversicherungen (VKF) sind für diese Geräte ausreichend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Die   Bestimmungen   des   Raumplanungs-   und   Baugesetzes   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a Ortsfeste Druckbehälter für brennbare Gase
                            1    Die  ortsfesten  Druckbehälter  für  brennbare  Gase  in  Betrieben,  die  der  Verordnung   über   die   Verhütung   von   Unfällen   und   Berufskrankheiten  (VUV) unterliegen, müssen bei der SUVA gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Personen  und  Betriebe,  die  nicht  der  VUV  unterliegen,  müssen  die  Pläne  für  diese  Behälter  und  ihre  Installation  einer  anerkannten  Prüfstelle  (z.B.  Schweizerischer  Verein  des  Gas-  und  Wasserfaches:  SVGW)  zur  Begutachtung vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Abnahmeprüfung  muss  bei  der  Inbetriebnahme  erfolgen,  und  die  regelmässigen Kontrollen müssen durch eine anerkannte Organisation (z.B.  Schweizerischer  Verein  für  technische  Inspektionen:  SVTI)  ausgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Blitzableiter
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die    Pflicht    zur    Installation    von    Blitzschutzanlagen    sowie    die  Beitragsgewährung sind in der Spezialgesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Blitzschutzanlagen  und  deren  Installation  besteht  nur  dann  ein  Anspruch  auf  die  von  der  Spezialg  esetzgebung  vorgesehenen  Beiträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn sie von einem von der Gebäudeversicherung autorisierten Installateur  ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle  neuen  Installationen  sind  der  Gebäudeversicherung  zu  melden,  die  auch    die    Kontrolle    organisiert    und    bei    allfälligen    Mängeln    die  erforderlichen Massnahmen ergreift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle    durch    Blitzschlag    getroffe  nen    Blitzschutzanlagen    sind    der  Gebäudeversicherung vom Eigentümer innert zehn Tagen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) Installationsbewilligung
                            1  Jeder  Sachverständige,  der  eine  Be  willigung  für  die  Installation  von  Blitzschutzanlagen     wünscht,     hat     ein     schriftliches     Gesuch     mit  Fähigkeitsausweis an die Gebäudeversicherung zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann erlangen, wer:  a)   im   Besitz   eines   Fähigkeitsausweises   im   Bauwesen   ist   oder   eine  gleichwertige Ausbildung vorweisen kann;  b)   die   von   der   Gebäudeversicherung   organisierten   Kurse   erfolgreich  absolviert und sich über praktische Fähigkeiten ausgewiesen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bewilligung  kann  dem  Bewilligungsinhaber,  der  die  Vorschriften  nicht  einhält,  entzogen  werden.  Sie  wird  entzogen,  wenn  der  Betreffende  während vier Jahren keine Anlage erstellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufzüge, Warenaufzüge und Fahrtreppen
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Inverkehrbringen,  der  Umbau  und  die  umfassende  Erneuerung  von  Aufzügen,   Warenaufzügen   und   Fahrtreppen   (die   Geräte)   müssen   in  Übereinstimmung  mit  den  Vorschriften  der  Bundesgesetzgebung  über  die  Sicherheit   von   technischen   Einrichtungen   und   Geräten   erfolgen.   Die  Installation   dieser   Geräte   muss   ausserdem   den   im   Anhang   zu   dieser  Verordnung aufgeführten technischen Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zugangstüren zum Triebwerk und zu den Steuereinrichtungen müssen  grundsätzlich  mit  einem  Türschloss  versehen  sein,  dessen  Typ  von  der  kantonalen Inspektion für elektrische Installationen näher bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a b) Kantonale Kontrolle
                            1     Das   kantonale   Inspektorat   für   elek  trische   Installationen   kontrolliert  stichprobenweise    neue    sowie    umgebaute,    erneuerte    und    ersetzte  Installationen auf ihre Konformität mit den kantonalen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht unter die kantonale Kontrolle fallen:  a)   Schiffshebewerke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Automobilheber für Reparatur- und Wartungsarbeiten;  c)   Materialförderanlagen  und  sonstige  Vorrichtungen  zur  Beschickung  von Maschinen, Behältern und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unter  kantonalen  Vorschriften  sind  die  Vorschriften  im  Bereich  der  Feuerpolizei   und   jene   zur   Regelung   der   Installation   von   Geräten   zu  verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 c) Bewilligungsverfahren
                            1   Vor Beginn der Arbeiten hat der Installateur dem kantonalen Inspektorat  für elektrische Installationen folgende Unterlagen einzureichen:  a)   die technischen Angaben des Geräts;  b)   die  Liste  der  Vorschriften,  Normen  oder  Spezifikationen,  die  für  das  betreffende Gerät anwendbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Nach   Beendigung   der   Arbeiten   übermittelt   der   Installateur   dem  kantonalen Inspektorat für elektrische Installationen:  a)   eine  Konformitätserklärung,  aus  der  hervorgeht,  dass  die  Installation  den kantonalen Vorschriften (im Bereich des Bauwesens) entspricht;  b)   eine Kopie der bundesrechtlichen Konformitätserklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird eine Installation umgebaut oder erneuert, so meldet der Installateur  dem kantonalen Inspektorat für elektrische Installationen den Abschluss der  Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  der  Regel  und  unter  Vorbehalt  einer  anders  lautenden  Verfügung  des  kantonalen  Inspektorats  für  elektrische  Installationen  kann  die  Installation  nach      der      Übermittlung      der      in      Absatz      2      vorgesehenen  Konformitätserklärungen    an    die    Behörde    provisorisch    in    Betrieb  genommen  werden.  Wird  eine  Installation  umgebaut  oder  erneuert,  so  ist  die  provisorische  Inbetriebnahme  möglich,  sobald  die  Installation  den  Bestimmungen des Bundes und des Kantons entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 d) Massnahmen bei Feststellung von Mängeln
                            1    Der  Oberamtmann  kann  gestützt  auf  die  Stellungnahme  des  kantonalen  Inspektorats  für  elektrische  Installationen  die  Benützung  einer  Installation  verbieten,  wenn  diese  eine  Gefahr    darstellt  oder  den  Sicherheitsnormen  nicht   mehr   entspricht.   Er   kann   alle   durch   die   Umstände   gebotenen  Umbauten oder Reparaturen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einem Unfall müssen der Oberamtmann und das kantonale Inspektorat  für elektrische Installationen so rasch wie möglich benachrichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   kantonale   Inspektorat   für   elektrische   Installationen   meldet   der  zuständigen  Bundesstelle  die  bei  der  kantonalen  Kontrolle  festgestellten  Mängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33-68
                            ter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  IV.-IX. KAPITEL (Art. 69 bis 416)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  X. KAPITEL  Elektrische Installationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 417 Anwendbares Recht
                            Sämtliche    elektrischen    Installationen    müssen    nach    den    geltenden  Vorschriften   des   Bundes,   einschli  esslich   der   vom   Bund   anerkannten  technischen  Vorschriften,  und  den  Werkvorschriften  des  Stromlieferanten  erstellt, unterhalten und kontrolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 418-428
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 429 Vorbeugende Kontrollen
                            1  Das Inspektorat für elektrische Instal  lationen kann von Amtes wegen oder  auf    Antrag    jederzeit    allein    oder    in    Zusammenarbeit    mit    dem  Stromlieferanten     Kontrollen     zur     Vorbeugung     von     Brandgefahren  vornehmen.   Die   Einzelheiten   dieser   Zusammenarbeit   werden   in   einer  Vereinbarung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Inspektorat für elektrische Installationen berät die Eigentümer und die  gemäss   Bundesgesetzgebung   mit   der   Kontrolle   elektrischer   Anlagen  beauftragten Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 430 Mangelhafte Installationen
                            1  Das  Inspektorat  für  elektrische  Installationen  zeigt  den  Eigentümern  und  den  von  der  Bundesgesetzgebung  vorgesehenen  Kontrollorganen  die  von  ihm festgestellten Mängel an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  unmittelbarer  Brand-,  Explosions  -  oder  Stromschlaggefahr  kann  es  von sich aus alle den Umständen en  tsprechenden dringlichen Massnahmen  ergreifen und insbesondere die Stromversorgung unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inspektorat für elektrische Instal  lationen erstattet dem Oberamtmann  Anzeige   gegen   die   Eigentümer,   die   sich   weigern,   die   gebührend  festgestellten Mängel zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 431-433
                            ...  XI. KAPITEL  Kaminreinigungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 434 Konzessionsverfahren
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Sobald  ein  Kaminfegerkreis  frei  wird,  schreibt  die  Gebäudeversicherung  ihn öffentlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konzessionsgesuche  sind  an  die  Sicherheits-  und  Justizdirektion  zu  richten; folgende Unterlagen sind beizulegen:  a)   eine  Kopie  des  Ausweises  über  den  Abschluss  der  eidgenössischen  Meisterprüfung oder die erforderliche Gleichwertigkeitsbestätigung;  b)  für in der Schweiz niedergelassene Gesuchsteller, ein Auszug aus dem  Strafregister  oder,  für  die  übrigen,  ein  als  gleichwertig  anerkanntes  Dokument. Diese Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Die    in    Artikel    29    Abs.    1    Bst.    e    des    Gesetzes    vorgesehene  Eignungsprüfung  wird  von  der  Gebäudeversicherung  organisiert.  Diese  setzt  die  entsprechende  Notenskala  fest.  Wenn  mehrere  Kaminfeger  um  eine  Konzession  nachsuchen,  wird  anhand  der  Prüfungsergebnisse  eine  Rangliste der Anwärter erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 435
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 436 b) Fehlen von Konzessionsanwärtern
                            1   Haben sich keine Anwärter gemeldet, so entscheidet die Sicherheits- und  Justizdirektion   auf   Stellungnahme   der   Gebäudeversicherung   über   die  vorläufige     Übertragung     des     gesamten     oder     eines     Teils     des  Kaminfegerkreises  auf  einen  oder  mehrere  Kaminfegermeister,  die  im  wirtschaftliche Lage   der Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   diesem   Fall   muss   innert   ei  nes   Jahres   eine  neue   öffentliche  Ausschreibung stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 436a Berufshaftpflichtversicherung
                            Die     Versicherungssumme     der     Berufshaftpflichtversicherung     muss  mindestens 3 Millionen Franken betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 437 Unstimmigkeiten mit dem Kunden
                            1    Bei  Unstimmigkeiten  mit  einem  Eigentümer  oder  einem  Mieter  kann  die  Gebäudeversicherung   auf   schriftliches   und   begründetes   Gesuch   hin  ausnahmsweise   die   Verrichtung   des   Kaminfegerdienstes   durch   einen  anderen Konzessionsinhaber anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Kunde   muss   die   dem   Kaminfeger   entstandenen   zusätzlichen  Transportauslagen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 438 Reinigungsanmeldung
                            Der  Kaminfeger  hat  seinen  Besuch,  ausser  bei  ausdrücklicher,  anders  lautender  Abmachung  mit  dem  Eigentümer  oder  dem  Mieter,  mindestens  drei Tage vorher anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 439 Verweigerung der Reinigung
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 440 Obligatorische Kaminreinigung
                            1  Die  Feuerungsanlagen  für  Raumheizung,  Warmwasseraufbereitung  und  Kochzwecke    werden    gemäss    der    folgenden    jährlichen    Häufigkeit  kontrolliert und gereinigt:  a)   Anlagen mit flüssigen Brennstoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen)  2 mal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Anlagen mit Zerstäuberbrenner:  –    Anlagen mit ganzjährigem Betrieb  2 mal  –    Anlagen mit reinem Winterbetrieb  1 mal  b)   Anlagen mit festen Brennstofen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Anlagen mit ganzjährigem Betrieb  3 mal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Anlagen mit reinem Winterbetrieb  2 mal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Die Anlagen mit gelegen  tlichem Betrieb (Cheminée,  Cheminéeöfen  usw.)  müssen  kontrolliert  und  wenn  nötig gereinigt werden  1 mal  c)   Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.    Die  Anlagen  mit  atmosphärischem  Brenner  müssen  kontrolliert und wenn nötig gereinigt werden  1 mal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.      Die      Anlagen      mit      Gebläsebrenner      müssen  kontrolliert und wenn nötig gereinigt werden  1 mal  d)   Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen  Die  hiervor  vorgesehene  Häufigkeit  für  die  Reinigung  ist  für  Anlagen  mit  verschiedenen  Brennstoffen  sinngemäss  anzuwenden.  Wenn  die  Fristen  aufgrund  der  Anlage  verschieden  sind,  ist  die  Aufteilung  der  Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Anlagen  sind  in  angemessenen  Abständen  zu  reinigen  oder  zu  kontrollieren.  Folgende  Reinigungen  haben  während  der  Heizperiode  zu  erfolgen:  a)   Anlagen,   die   zweimal   pro   Jahr   gereinigt   werden  müssen, mindestens  1 mal  b)   Anlagen, die dreimal pro Jahr gereinigt werden müssen,  mindestens                                                                                           2                                                                                           mal  Anlagen,  die  einmal  pro  Jahr  gereinigt  werden  müssen,  können  ausserhalb  der Heizperiode gereinigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gewerbliche  und  industrielle  Feuerungs  anlagen,  die  nicht  unter  Absatz  1  fallen,  wie  Rauchkammern,  Käsereikessel,  Konditoreiöfen,  Dampfkessel,  Einbrennanlagen,  Trocknungsanlagen,  Abfallverbrennungsanlagen,  sind  in  einer Häufigkeit zu kontrollieren und zu reinigen, die mit der Zustimmung  der   Betriebsleitung   festgelegt   wurde.   Die   Bestimmungen   über   die  Häufigkeit  nach  Absatz  1  gelten  sinngemäss.  Meinungsverschiedenheiten  werden von der Gebäudeversicherung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  die  Kontrolle  und  Reinigung  von  Gasheizungen  gelten  zudem  die  Weisungen   des   Schweizerischen   Vereins   des   Gas-   und   Wasserfaches  (SVGW), die vorliegender Verordnung beigelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 441 Öftere Kaminreinigung
                            1     In   besonders   intensiv   benützten   Heizungsinstallationen   werden   im  Einvernehmen  mit  dem  Eigentümer  oder  Verwalter  öftere  Reinigungen  ausgeführt, je nach Art dieser Inst  allationen und deren Aschenabsonderung.  Im     Falle     von     Unstimmigkeiten     entscheidet     die     Direktion     der  Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebäudeversicherung kann auch öftere Reinigungen anordnen, wenn  dies nötig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 442 Kaminreinigung in grösseren Zeitabständen
                            Die  Gebäudeversicherung  kann  für  Installationen,  die  nicht  regelmässig  benützt  werden,  nach  Rücksprache  mit  dem  Kaminfeger  Reinigungen  in  grösseren Zeitabständen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 442a Kontrolle der Rauchkanäle vor der Inbetriebnahme
                            1       Alle     Rauchkanäle     müssen     vor     ihrer     Inbetriebnahme     vom  Kaminfegermeister kontrolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  der  lokalen  Feuerkommission  übertragenen  Kontrollaufgaben  für  die  im Bau befindlichen Gebäude bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 443 Werkzeug
                            1     Der   Kaminfegermeister   hat   seinen   Angestellten   das   vollständige  Werkzeug    zur    Verfügung    zu    stellen;    dasselbe    hat    sich    stets    in  einwandfreiem  Zustand  zu  befinden;  das  Werkzeug  ist  der  Bedeutung  des  Unternehmens anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gebäudeversicherung kann dieses Werkzeug, das den Richtlinien des  Schweizerischen      Kaminfegermeister-Verbandes      entsprechen      muss,  jederzeit kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 444 Mängel
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 445 Kaminausbrennungen
                            1    Ohne  Bewilligung  der  Gebäudeversicherung,  die  auch  die  Bedingungen  festlegt,  dürfen  keine  Kamine  ausgebrannt  werden.  Der  Kaminfeger,  der  dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann für eventuelle Schäden haftbar  gemacht  werden.  Nach  Erhalt  der  Bewilligung  hat  der  Kaminfeger  die  Feuerkommission  über  den  Tag  der  Ausbrennung  in  Kenntnis  zu  setzen.  Die Feuerkommission entscheidet, im Einverständnis mit dem Kaminfeger,  welche Vorsichtsmassnahmen zu treffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nach  der  Ausbrennung  hat  der  Kaminfeger  eine  allgemeine  Kontrolle  sämtlicher    Räume    und    Estriche,    durch    welche    das    Kamin    führt,  auszuführen.  Die  Örtlichkeiten  dürfen  erst  verlassen  werden,  wenn  er  mit  Gewissheit  feststellt,  dass  keine  Ge  fahr  mehr  besteht.  Bei  Wind  oder  grosser Trockenheit sind Kaminausbrennungen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kaminausbrennungen können durch andere von der Gebäudeversicherung  anerkannte Mittel ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 446 Fahrlässigkeit des Kaminfegers
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 447 Feuerschau
                            Die   Ortsfeuerkommission   kann   sich   anlässlich   der   reglementarischen  Gebäudekontrollen vom Kreiskaminfeger begleiten lassen; dieser wird von  der Gemeindekasse entsprechend entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 448 Untersuchungen
                            Das  Oberamt  und  die  Gebäudeversicherung  können  den  Kreiskaminfeger  zu    Kontrollen    von    Kamin-    und    Feuerungsinstallationen    sowie    zu  Untersuchungen bei Kaminbränden ode  r bei Brandfällen beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 449 Rechnungstellung
                            1    Die  Rechnungen  für  Kaminfegerarbeiten  müssen  detailliert  ausgefertigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hierfür sind die vom Kaminfeger-Verband des Kantons Freiburg gemäss  den Weisungen der Gebäudeversicherung vorbereiteten und zur Verfügung  gestellten Formulare zu benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kaminfeger  müssen  den  Kaminfegertarif  auf  sich  tragen.  Bei  der  Rechnungstellung  müssen  sie  ihre  Kunden  darauf  aufmerksam  machen,  dass diese den Tarif auf der Stelle einsehen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kaminfegermeister  kann  von  sich  aus  oder  auf  Anfrage  jederzeit  Irrtümer in der Formulierung oder Rechnungsfehler korrigieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 450 Einsprachen
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 451 Tarif
                            ...  XII. KAPITEL  Brandbekämpfungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 452 Organisation
                            1       Jede     Gemeinde     ist     verpflichtet,     auf     ihre     Kosten     einen  Brandbekämpfungsdienst zu organisieren, auszubilden und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Brand-  und  Elementarschadenfall  hat  das  Feuerwehrkorps  zu  Lasten  der  Gemeinde  einzugreifen,  insbesondere  bei  Überschwemmungen  und  anderen Katastrophen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 453 Alarm
                            a) Kantonale Zentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einsatz- und Alarmzentrale der Kantonspolizei empfängt die Alarme  und mobilisiert die Angehörigen der Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufgaben der Einsatz- und Alarmzentrale und ihre Vergütung werden  in   einer   Vereinbarung   zwischen   der   Gebäudeversicherung   und   der  Kantonspolizei festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 454 b) Individuelle Mobilisierung
                            1         Jeder       Angehörige       der       Feuerwehr       muss       über       ein  Telekommunikationsmittel  verfügen,  über  das  er  von  der  Einsatz-  und  Alarmzentrale mobilisiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kommandant  oder  der  von  ihm  bezeichnete  Offizier  muss  jederzeit  erreichbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 455 Organisation des Feuerwehrkorps
                            1   Das Feuerwehrkorps setzt sich zusammen:  a)   aus   einem   Kommandanten;  b)   aus   einem   Vizekommandanten;  c)   aus der nach Bedarf erforderlichen Anzahl Offiziere, Unteroffiziere und  Feuerwehrmänner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Mindestbestand eines Gemeindefeuerwehrkorps beträgt 25 Mann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 455a Tauglichkeitsuntersuchung
                            1     Vor   dem   Dienstantritt   füllt   jeder   Angehörige   der   Feuerwehr   einen  medizinischen  Fragebogen  zu  seiner  Diensttauglichkeit  aus.  Er  kann  einer  ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Atemschutzgeräteträger  werden  vorgängig  ärztlich  untersucht.  Diese  Untersuchungen  werden  periodisch  wiederholt  und  können  Leistungstests  umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gebäudeversicherung  bestimmt  das  Nähere  in  Richtlinien,  die  im  Rahmen  der  Empfehlungen  der  Feuerwehr  Koordination  Schweiz  erlassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 455b Doppelte Einteilung
                            1    Neben  seiner  Einteilung  in  das  Feuerwehrkorps  seiner  Wohngemeinde  kann   der   Feuerwehrangehörige   als  Freiwilliger   in   dasjenige   seines  Arbeitsorts eingeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  zweite  Einteilung  bedarf  der  Zustimmung  des  Gemeinderats  der  Wohngemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  betreffenden  Feuerwehrkommandanten  regeln  die  Einzelheiten  im  Rahmen von Richtlinien der Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 456 Kaderbeförderungsbedingungen
                            1    Die  Beförderung  zu  den  verschiedenen  Graden  erfolgt  unter  folgenden  Bedingungen:  a)   Unteroffizier: Besuch von Kaderkursen;  b)     Offizier:     Besuch     von     Unteroffizierskursen     und     erfolgreiche  Absolvierung eines kantonalen Offizierskurses;  c)   Kommandant:   erfolgreicher   Besuch   der   unter   Absätze   a   und   b  erwähnten       Kurse       und       Absolvierung       eines       kantonalen  Kommandantenkurses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Kommandant kann erst dann zum Hauptmann befördert werden, wenn  er einen kantonalen Kommandantenkurs mit Erfolg besucht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ein  Kommandant  kann  erst  dann  zum  Major  befördert  werden,  wenn  er  mit  Erfolg  den  Schweizerischen  Instruktorenkurs  besucht  hat  und  wenn  er  ein Korps führt, das die Funktion eines Stützpunktes wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 457 Ausnahme
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 458 Ernennung des Kommandanten
                            Der  Kommandant  wird  vom  Gemeinderat  ernannt.  Diese  Ernennung  kann  nur im Einvernehmen mit dem Oberamtmann und der Gebäudeversicherung  erfolgen. Der Kommandant wird vom Oberamtmann vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 459 Ernennung des Kaders
                            1    Die  Subalternoffiziere  werden  vom  Gemeinderat  ernannt  auf  Vorschlag  des Stabes und nach Begutachtung durch die Feuerkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Unteroffiziere werden vom Stab ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 460 Verantwortung des Kommandanten
                            1   Der Kommandant ist verantwortlich für die Instruktion des Korps und die  Alarmorganisation        in        seiner        Gemeinde.        Er        hat        einen  Brandbekämpfungsplan zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Brandfall ist unverzüglich dem Oberamt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Für   Hilfegesuche   ausserhalb   der   Gemeinde   finden   die   von   der  Gebäudeversicherung  aufgestellten  Alarmvorschrifte  n  Anwendung.  Diese  Vorschriften sind bei den vorgesehenen Telephon-Apparaten anzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erheischt  ein  Brandfall  den  Einsatz  der  benachbarten  Orte,  so  wird  das  Kommando  des  ganzen  Einsatzes  vom  Kommandanten  des  Ortes,  in  dem  sich der Brandfall befindet, geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Er  kann  einen  andern  Kommandanten  eines  anwesenden  Korps  zur  Führung des Einsatzes beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Verträge  und  Abmachungen  zwischen  Gemeinden  für  die  erste  Hilfe  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Der Kommandant überwacht die fristgemässe Bezahlung der Beiträge an  die Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrvereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Er  meldet  fristgemäss  Krankheiten  und  Unfälle,  die  sich  während  des  befohlenen  Dienstes  ereigneten,  dem  Präsidenten  der  erwähnten  Kasse,  bzw.  der  Gebäudeversicherung,  wenn  es  sich  um  Zivilpersonen  handelt,  welche freiwillig oder nach Aufgebot Hilfe leisteten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 461 Polizeidienst
                            1   Der Polizeidienst trifft die ersten Massnahmen zur Regelung des Verkehrs  bis zum Eintreffen der Gemeinde- oder Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  besorgt  den  Ordnungsdienst  auf  dem  Brandplatz  und  verwehrt  allen  fremden Personen den Zutritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 462 Organisation der Ausbildung
                            a) Im Allgemeinen  Für die Ausbildung der Feuerwehrleute sind zuständig:  a)   die Kommandanten und die Kader der Feuerwehrkorps;  b)   die Gebäudeversicherung über das kantonale Feuerwehrinspektorat, das  für diese Aufgabe über Feuerwehrinstruktoren verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 462a b) Aufgaben des kantonalen
                            Feuerwehrinspektorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das kantonale Feuerwehrinspektorat leitet die Ausbildung auf kantonaler  Ebene und kontrolliert sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Es   wird   für   die   Erfüllung   seiner   Aufgaben   durch   eine   kantonale  Kommission       sowie       durch       Bezirkskommissionen,       die       der  Gebäudeversicherung administrativ zugewiesen sind, unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 462b c) Kantonale Kommission
                            1       Die     kantonale     Ausbildungskommission     berät     das     kantonale  Feuerwehrinspektorat  im  Bereich  der  Ausbildung  und  nimmt  Stellung  zu  Projekten,  die  mit  der  Ausbildung  zusammenhängen.  Sie  beteiligt  sich  durch   ihre   Fachkommission   an   der   Erarbeitung   und   Umsetzung   von  Konzepten, Weisungen und Programmen im Bereich der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kommission gehören an:  a)   der kantonale Feuerwehrinspektor als Präsident;  b)   der stellvertretende kantonale Feuerwehrinspektor als Vizepräsident;  c)   die Präsidenten der Bezirkskommissionen;  d)      zwei      Kommandanten      von      Feuerwehrkorps,      die      von      den  Feuerwehrkommandanten bezeichnet werden;  e)      zwei      Kommandanten      von      Stützpunkten,      die      von      den  Stützpunktkommandanten   bezeichnet werden;  f)    ein   Vertreter   des   Freiburger   Feuerwehrverbandes,   der   von   diesem  Verband bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  verfügt  über  eine  Fachkommission;  dieser  gehören  an  der  stellvertretende  kantonale  Feuerwehrinspektor  als  Präsident  und  vier  Ausbildungsspezialisten, die von de  r Kommission bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Amtsdauer der Mitglieder der Kommission und der Fachkommission  beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 462c d) Bezirkskommissionen
                            1     In   jedem   Bezirk   besteht   eine   Ausbildungskommission,   die   bei   der  Umsetzung der Aufgaben des kantonalen Feuerwehrinspektorates mitwirkt.  Sie  kontrolliert  die  Ausbildung  in  den  Feuerwehrkorps  und  organisiert  die  regionalen Kurse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Bezirkskommission   setzt   sich   aus   den   Feuerwehrinstruktoren  zusammen,  die  im  Bezirk  tätig  sind.  Das  Präsidium  wird  von  einem  ihrer  Mitglieder wahrgenommen, das für 4 Jahre auf Antrag der Kommission und  nach  Anhören  des  Oberamtmannes  vom  kantonalen  Feuerwehrinspektor  bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bezirkskommission  erstattet  dem  Feuerwehrinspektorat  Bericht.  Sie  unterrichtet den Oberamtmann über ihre Tätigkeit und ihre Feststellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 463 Obligatorische Übungen
                            1   In jedem Korps werden jährlich mindestens drei Übungen organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zudem  werden  besondere  Übungen  für  die  Kader,  die  Atemgeräteträger  und die Spezialisten organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zu  diesen  vom  Kommandanten  angeordneten  Übungen  kommt  eine  jährliche      Einsatzübung      ohne      Vorankündigung,      die      von      der  Bezirkskommission  angeordnet  wird.  Auf  die  Anordnung  einer  solchen  Übung  kann  verzichtet  werden,  wenn  ein  Korps  im  Verlauf  des  Jahres  bereits für einen Schadenfall zum Einsatz gekommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 464 Obligatorische Kurse und Übungen
                            Die  Mitglieder  der  Feuerwehrkorps  müssen  an  den  Kursen  und  Übungen  teilnehmen, zu denen sie aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 465 Feuerwehrkorps von privaten Unternehmen
                            1   Die Kader der privaten Betriebsfeuerwehren haben an kantonalen Kursen  teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Feuerwehrkorps von privaten Unternehmen sind verpflichtet, jährlich  mindestens eine Übung mit der Ortsfeuerwehr durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 466 Gemeindeverbände
                            Die   Gemeinden,   welche   einen   gemeinsamen   Brandbekämpfungsdienst  organisieren,  haben  eine  Vereinbarung  gemäss  Artikel  108  des  Gesetzes  über die Gemeinden zu treffen. Sie erstellen im übrigen ein Reglement, das  dem  Oberamtmann  zur  Genehmigung  zu  unterbreiten  ist;  dieser  holt  die  Stellungnahme der Gebäudeversicherung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 467 Stützpunkte
                            Organisation,  Ausrüstung,  Ausbildung,  Einsatz  und  Kostenverteilung  der  Stützpunkte sind in einem speziellen Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 468 Ausrüstung der Feuerwehrmänner
                            1   Jeder Angehörige der Feuerwehr wird mit einem Schutzanzug ausgerüstet,  der seine Sicherheit und einen ausreichenden Komfort gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Gebäudeversicherung   legt   in   Richtlinien   die   entsprechenden  Anforderungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 469 Material
                            1  die von der Gebäudeversicherung als genügend erachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Feuerbekämpfungsmittel  einer  Gemeinde  sollen  deren  Grösse  und  den vorhandenen Brandrisiken entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  gesamte  Korpsmaterial  ist  regelmässig  zu  kontrollieren  und  instand  zu    halten;    der    hiefür    verantwortliche    Feuerwehrmann    ist    vom  Kommandanten zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ein nachgeführtes Materialverzeichnis ist im Lokal anzuschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 470 Räume
                            1   Räume und Schuppen dürfen nur zum Einstellen des Feuerwehrmaterials  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Standort   und   Ausbau   der   Räume   müssen   den   Vorschriften   der  Gebäudeversicherung entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 471 Wasserreserven
                            1   In jeder Gemeinde sind genügend Wasserreserven und Wasserbezugsorte  bereitzustellen,  welche  der  Grösse  der  Gemeinde  und  den  Brandrisiken  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gemeinderat  ist  hiefür  und  für  das  richtige  Funktionieren  der  Einrichtungen  verantwortlich.  Werden    die  Wasserreserven  als  ungenügend  befunden,  so  ordnet  die  Gebäudeversicherung  im  Einvernehmen  mit  dem  Oberamtmann die notwendigen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 472 Kontrollen
                            Das   Material,   die   Räume,   die   Wasserreserven   und   Wasserbezugsorte  können  von  der  Gebäudeversicherung  jederzeit  kontrolliert  und  inspiziert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 472a Inspektion der Feuerwehrkorps
                            1    Die  Inspektion  hat  zum  Zweck  zu  überprüfen,  ob  das  Feuerwehrkorps  imstande ist, seine Aufgaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstreckt sich auf die Organisation und die Führung des Korps, auf das  Ausbildungsniveau    seiner    Mitglieder    sowie    auf    den    Zustand    der  persönlichen  Ausrüstung,  des  Materials,  der  Geräte  und  der  Räume.  Sie  umfasst eine Einsatzübung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  wird  unter  der  Leitung  des  Oberamtmanns  und  im  Beisein  eines  Vertreters der Gemeindebehörde von Instruktoren durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Inspektionsbericht wird an den Oberamtmann gerichtet. Dieser nimmt  davon Kenntnis und übermittelt ihn, gegebenenfalls mit seinen Weisungen,  der Gemeindebehörde; die Gebäudeversicherung erhält eine Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Gebäudeversicherung  bestimmt  die  Häufigkeit  der  Inspektionen  und  kann sie eingehender regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 472b Richtlinien der Gebäudeversicherung
                            1   Die Gebäudeversicherung kann die Anwendung von Normen, Richtlinien  und  Empfehlungen  der  Feuerwehr  Koordination  Schweiz  über  operative  und technische Fragen vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  in  den  vom  Gesetz  oder  von  der  Verordnung  vorgesehenen  Fällen Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie hört vorgängig die Gemeinden und die Oberamtmänner an.  XIII. KAPITEL  Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 473 Aufhebungen
                            Durch  diese  Verordnung  werden  alle  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere nachstehende Erlasse, aufgehoben:  –    Verordnung vom 9. April 1948 betreffend die Feuer- und Baupolizei;  –    Beschluss vom 18. Mai 1954 betreffend Verkauf und Verwendung von  Feuerwerk;  –    Beschluss  vom  4.  Oktober  1955  zum  teilweisen  Ausschluss  aus  der  Elementarschadenversicherung  der  Schäden  infolge  Hochwasser  am  Neuenburger- und Murtensee;  –     Beschluss  vom  9.  Juli  1957  betreffend  Abänderung  der  Artikel  95,  97,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  und  103  der  Verordnung  vom  9.  April  1948,  betreffend  die  Feuer-  und Baupolizei;  –    Beschluss vom 29. Dezember 1959 für die Abänderung des Artikels 23  der   Verordnung   vom   9.   April   1948,   betreffend   die   Feuer-   und  Baupolizei;  –     Beschluss  vom  20.  Juli  1962  betreffend  das  Mähen  des  Schilfes  in  der  Umgebung der Häuser an den Ufern des Neuenburger- und Murtensees;  –    Verordnung  vom  28.  November  1930  über  die  Lagerung  flüssiger  Brennstoffe, Garagen und Reparatu  rwerkstätten für Motorfahrzeuge;  –    Verordnung  vom  30.  Juni  1953  betreffend  die  Erstellung  und  den  Betrieb   von   Ölfeuerungsanlagen   und   die   Lagerung   zugehöriger  Heizöle;  –    Verordnung  vom  29.  Dezember  1959    betreffend  den  Schutz  gegen  Brand- und Elementarschäden bei Hochhäusern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –     Beschluss  vom  30.  Dezember  1960  zur  Änderung  und  Ergänzung  der  Verordnung  vom  29.  Dezember  1959  betreffend  den  Schutz  gegen  Brand- und Elementarschäden bei Hochhäusern;  –    Verordnung  vom  3.  November  1936  betreffend  die  Installation  von  Gasapparaten;  –    Verordnung  vom  12.  April  1929  betreffend  die  Kontrolle  über  die  elektrischen Hausinstallationen;  –     Beschluss  vom  3.  September  1938  zur  Änderung  der  Verordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. August 1936 betreffend Blitzableiteranlagen;  –    Verordnung    vom    12.    April    1938    betreffend    Personen-    und  Warenaufzüge;  –    Beschluss vom 30. Juni 1953 bezüglich der Kantonalen Dienststelle für  elektrische Hausinstallationen;  –     Artikel  13  des  Beschlusses  vom  5.  Mai  1958  über  die  Unterbringung  von Ferienkolonien;  –    die Artikel 14 bis 36 der Ausführungsverordnung vom 2. Mai 1949 zum  Gesetz vom 1. Februar 1949 betreffend Kino und Theater;  –    Beschluss   vom   27.   Juni   1941   zur   Änderung   von   Artikel   9   der  Verordnung   vom   12.   4.   1929   betreffend   die   Überwachung   der  elektrischen Hausinstallationen;  –    Beschluss  vom  4.  Oktober  1955  zur  Änderung  von  Artikel  38  der  Verordnung vom 30. 6. 1953 betreffend den Betrieb und die Installation  von Ölfeuerungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 474 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1966 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu  veröffentlichen,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufzunehmen  und  im  Sonderdruck herauszugeben.    Anhang  Anwendbare technische   Vorschriften (vgl. Art. 20 Abs. 1 der  Verordnung)  A.      Normen      und      Richtlinien      der      Vereinigung      Kantonaler  Feuerversicherungen, einschliesslich der Normen, auf die sie Bezug  nehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Brandschutznorm, Ausgabe 2015:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01–15  Norm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Brandschutzrichtlinien,     Ausgabe     2015     (einschliesslich     der  entsprechenden Erläuterungen):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10–15  Begriffe und Definitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11–15  Qualitätssicherung im Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12–15  Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13–15  Baustoffe und Bauteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14–15  Verwendung  von  Baustoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15–15  Brandschutzabstände, Tragwerke, Brandabschnitte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16–15  Flucht-  und  Rettungswege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17–15   Kennzeichnung   von   Fluchtwegen,   Sicherheitsbeleuchtung,  Sicherheitsstromversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18–15  Löscheinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19–15  Sprinkleranlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20–15  Brandmeldeanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21–15  Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22–15  Blitzschutzsysteme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23–15  Beförderungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24–15  Wärmetechnische  Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25–15  Lufttechnische  Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26–15  Gefährliche  Stoffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27–15  Nachweisverfahren im Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28–15  Anerkennungsverfahren  B.      Technische      Normen,      Richtlinien      und      Leitsätze      anderer  Institutionen (nicht abschliessend)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Schweizer  Norm  des  Schweize  rischen  Ingenieur-  und  Architekten-  Vereins,  Aufzüge  für  die  Förderung  von  Personen  und  Gütern.  SIA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            370/10, Ausgabe 1979.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Schweizer  Norm  des  Schweize  rischen  Ingenieur-  und  Architekten-  Vereins,  Aufzüge  für  die  Förderung  von  Personen  und  Gütern  mit  elektrohydraulischem Antrieb. SIA 370/11, Ausgabe 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wegleitung   für   die   Anwendung   der   Norm   SIA   370/10   (1979)  «Aufzüge»: SIA 370/101, Ausgabe 1985.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Schweizer  Norm  des  Schweize  rischen  Ingenieur-  und  Architekten-  Vereins,   Kleingüteraufzüge   mit   elektromechanischem   Antrieb.   SIA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            370/20, Ausgabe 1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –  Teil  3:  Elektrisch  und  hydraulisch  betriebene  Kleingüteraufzüge:  NF  EN 81-3, Ausgabe März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Aufzüge  für  die  Förderung  von  Gütern  mit  manuellem  Beladen  und  Entladen (Verbot des Mitfahrens): SIA V 370/23, Ausgabe 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Schweizer  Norm  des  Schweize  rischen  Ingenieur-  und  Architekten-  Vereins, Fahrtreppen und Fahrsteige. SIA 370/12, Ausgabe 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Fahrtreppen  und Fahrsteigen: SN EN 115, Ausgabe 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Technische  Norm  des  SEV  –  Niederspannungs-Installationen  (NIBT)  SN SEV 1000: 2000, 15. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –  Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge: SN EN 81-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, Ausgabe August 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –  Teil  2:  Hydraulisch  betriebene  Personen-  und  Lastenaufzüge:  SN  EN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81-2, Ausgabe 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Erhöhung  der  Sicherheit  bestehender  Aufzugsanlagen.  Erforderliche  Massnahmen  in  Anlehnung  an  die  Normen  SN  EN  81-1:  1998  (SIA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            370.001): SIA Merkblatt 2019, Ausgabe 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Wartung  von  Aufzügen  und  Fahrtreppen  –  Wartungsanweisungen:  SN  EN 13015: 2001, Ausgabe 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.      Leitsätze      des      Schweizerischen      Elektrotechnischen      Vereins,  Blitzschutzanlagen. SEW 41.4022, Ausgabe 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.      Leitsätze      des      Schweizerischen      Elektrotechnischen      Vereins,  Fundamenterder SEV 41.4113, Ausgabe 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Ergänzende  technische  Richtlinien          der          Kantonalen  Gebäudeversicherungsanstalt    zu    den    Blitzschutzanlagen,    Ausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Leitsätze  des  Schweizerischen  Vereins  des  Gas-  und  Wasserfaches  betreffend         die         Kontrollen         und         Reinigungen         von  Gasheizungsinstallationen, Ausgabe 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.   Normen   des   Schweizerischen   Ingenieur-   und   Architektenvereins,  Tragwerke: SIA 260 bis 267, Ausgabe 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese  Texte  können  bei  den  Sekretariaten  der  betreffenden  Institutionen  bezogen oder eingesehen werden.