Reglement über die Inanspruchnahme der Allmend
                            Allmendreglement  Reglement über die Inanspruchnahme der Allmend  (Allmendreglement)  Vom 6. April 2004 (Stand 1. Januar 2018)  Der Gemeinderat Riehen  erlässt gestützt auf § 13 der Ordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendordnung)  vom 17. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   folgendes Reglement:  I. Benützung der Allmend  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gesuche
                            1  Gesuche   um   Bewilligung   für   die   vorübergehende   Benützung   der   Allmend   müssen   in   der   Regel  schriftlich an die Gemeindeverwaltung gerichtet werden. Durch Beilagen, wie Situationspläne etc. soll  der zu bewilligende Sachverhalt bei Bedarf verdeutlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unbefristete, mehrjährige Bewilligungen können jederzeit, jedoch spätestens bis 30. September auf  das Ende eines Kalenderjahres entzogen werden. Die Jahresgebühr wird jährlich zum Voraus in Rech  -  nung gestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Die Bewilligung für die vorübergehende Benützung der Allmend wird von der zuständigen Stelle der  Gemeindeverwaltung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Strassensperrungen für Veranstaltungen
                            1  Für Veranstaltungen von lokaler Bedeutung können auf Quartierstrassen ohne öffentlichen Verkehr  Strassensperrungen bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Veranstaltungen von regionaler oder überregionaler Bedeutung können Strassensperrungen auch  auf Hauptsammelstrassen und Strassen mit öffentlichem Verkehr bewilligt werden, soweit dies für die  Anwohnerschaft zumutbar ist.  B. Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Grundgebühren
                            1  Die Grundgebühr zur Deckung des Verwaltungsaufwands beträgt:   Fr. 20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Benützungen der Allmend ohne Bewilligung  beträgt die Grundgebühr  für die nachträgliche Be  -  willigung Fr. 100.–.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gebühren für die kommerzielle Benützung der Allmend
                            1  Für die kommerzielle Benützung werden zusätzlich zu der Grundgebühr folgende Gebühren erho  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RiE  724.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allmendreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Markt- und Verkaufsstände pro m² benutzte Standfläche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  Tagesgebühr Montag bis Freitag  Fr. –.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Tagesgebühr Samstag  Fr. 1.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )  Wochengebühr  Fr. 2.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  Monatsgebühr:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            9  )  ein Tag pro Woche  Fr. 3.50
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            10  )  jeder weitere Tag pro Woche  Fr –.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )  Jahresgebühr:
                        
                        
                    
                    
                    
                1.
                            12  )  ein Tag pro Woche  Fr. 10.50
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            13  )  jeder weitere Tag pro Woche  Fr. 1.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Boulevard-Restaurants und Boulevard-Cafés:  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )  pro m² und Jahr  Fr. 40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  )  pro m² und Saison (15. Februar bis 15. November)  Fr. 30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Für Trottoirauslagen von Verkaufsbetrieben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  )  pro m² und Jahr  Fr. 150.–  Mindestgebühr pro Jahr  Fr. 150.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für unbediente Zeitungsboxen und Warenautomaten jeder Art:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  pro dm³ und Jahr  Fr. 2.–  Mindestgebühr pro Jahr  Fr. 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Für Kulturplakate im Format A2, A3 und A4 pro Jahr und Plakat   Fr. 32.–.  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4ter  Für provisorische   Verkaufscontainer während Umbauten pro m² und Tag Fr. –.80.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für übrige kommerzielle Nutzung pro   Fr. 1.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Reklamen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  pro m² und Jahr für das maximale rechteckige Ausmass der Oberfläche  Fr. 200.–  Mindestgebühr pro Jahr  Fr. 200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Firmenanschriften und Eigenreklamen bis zu einer Oberfläche von 0,5 m² sind gebührenfrei, wenn  sie nicht mehr als 3 cm über die Gebäudeteile vorstehen, an denen sie angebracht sind. Pro Nutzeinheit  ist eine gebührenfreie Firmenanschrift oder Eigenreklame zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Pro mobilem und nicht mobilem Reklamereiter bis DIN A0 und Jahr Fr. 100.–. Pro Geschäft  wird  maximal ein mobiler und ein nicht mobiler Reklamereiter bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gebühren für die nicht kommerzielle Benützung der Allmend
                            1  Für die nicht kommerzielle Benützung werden zusätzlich zu der Grundgebühr folgende Gebühren er  -  hoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Baustelleninstallationen (Baracken, Container, Gerüste und dergleichen):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  pro m² und Woche  Fr. 1.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern und -buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Eingefügt am 6. September 2016, wirksam seit 15. September 2016 (KB 14.09.2016)  Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allmendreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  )  Mindestgebühr pro Bewilligung  Fr. 15.–  bis  )  Kabel- und Rohrüberführungen pro Laufmeter und Woche  Fr. –.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  )  angefangene Wochen zählen bei der Berechnung der Gebühren als ganze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  )  bei Ausstellung der Bewilligung für eine maximale Belegung von 50% im bewilligten  Nutzungszeitraum wird die Gebühr um 50% reduziert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  )  Installationen bis 10 m² und 10 Tage sind gebührenfrei. Die Allmendbenützung ist der  Gemeindeverwaltung mindestens eine Woche im Voraus zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für übrige Benützung pro  m² und Tag   Fr. –.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  )  II. Verleihung von Benützungsrechten und Aufgrabung der Allmend
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verleihung
                            1  Gesuche   für   Nutzungsbewilligungen   für   Bauten   und   Anlagen   auf   Allmend   (Verleihung)   müssen  schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat trifft den Entscheid in Form einer Nutzungsbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufgrabung
                            1  Vor Beginn der Aufgrabarbeiten ist bei der Gemeindeverwaltung ein schriftliches Gesuch einzurei  -  chen. Das Gesuch enthält Angaben über die Termine und die konkret auszuführenden Bauarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Aufgrabung dringend, kann die Bewilligung nachträglich eingeholt werden. Das entsprechen  -  de Gesuch mit Begründung der Dringlichkeit muss umgehend eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufhebung bisheriger Erlasse
                            1  Das Gebührenreglement für die Beanspruchung der Allmend durch Schaukästen, Reklametafeln, An  -  schriften, Reklamebeleuchtungen und Warenautomaten vom 6. Januar 1988 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Publikation
                            1  Dieses Reglement wird publiziert; es wird am 1. Mai 2004 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29)  Eingefügt am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)  Aufgehoben am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  Aufgehoben am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32)  Aufgehoben am 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34)  Fassung vom 6. Februar 2018, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 14.02.2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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