Entschädigung für Spät-, Samstags-, Sonntags- und Pikettdienst beim Betriebspersonal der Liegenschaften
                            154.226  Entschädigung  für Spät-, Samstags-, Sonntags- und Pikettdienst  beim Betriebspersonal der Liegenschaften  v  om 17. Juni 1997  1)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §§ 1 Abs. 3 und 56 des Personalgesetzes vom 1. September 1994  2)  ,  beschliesst:  1.   Dem Personal des Hausdienstes und des Betriebsunterhaltes der kantona-  len Liegenschaften, ausgenommen beim Zivilschutzzentrum und bei der  Landwirtschaftlichen Schule, wird für angeordnete Tätigkeit montags bis  freitags zwischen 19.00 Uhr und 06.30 Uhr des nächsten Arbeitstages so-  wie samstags ab 14.00 Uhr bei Kompensation ein Zeitzuschlag, bei Ver-  gütung ein Geldzuschlag von 25 % ausgerichtet. An Sonn- und Feiertagen  bis 06.30 Uhr des nächsten Arbeitstages beträgt der Zuschlag 50 %.  2.   Für  Pikettdienst  wird  zusätzlich  ein  Bereitschaftsgeld  von  Fr.  392.–  pro  Wo  che bzw. Fr. 28.– pro Halbtag und Fr. 56.– pro Tag ausgerichtet. Ein-  sätze während der Pikettstellung werden, sofern sie die individuelle Soll-  zeit übersteigen, mit folgenden Zeit- oder Geldzuschlägen entschädigt:  a)  an Werktagen 25 Prozent,  b)  an Frei-, Sonn- und Feiertagen 50 Prozent.  Das  Bereitschaftsgeld  wird  analog  den  Gehältern  für  das  übrige  Staats-  personal der Teuerung angepasst.  3.   Dieser  Beschluss  tritt  am  1.  Juli  1997  in  Kraft.  Er  ist  in  die  Gesetzes-  sammlung  aufzunehmen.  Auf  den  selben  Zeitpunkt  werden  sämtliche  widersprechenden Erlasse aufgehoben.  1)  2)  BGS 154.21