Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Abfallrechts
                            1)  , der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    und  gestützt  auf  Art.  36  Abs.  2  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  ,  auf  Art.  8  des  Bundesgesetzes  über  den  Schutz  der  Gewässer  vom  24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  , auf Art. 7 und 46 des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und den Grundsätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)    sorgt  in  Zusammenarbeit  mit  den  kantonalen  und  kommunalen  Vollzugsbehörden  für  die  Ausbildung  des  Personals  von  Besondere Regeln für die Entsorgung bestimmter Abfälle  §  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  mindestens  Glas,  Papier,  Metalle,  Textilien,  Altöl  und  nicht  dezentral  kompostierbare  Abfälle  getrennt  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann die separate Sammlung und Verwertung von weiteren Siedlungsabfällen vorschreiben.  §  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   getrennt zu sammeln und der Behandlung zuzuführen (Art. 8 TVA). Die Kosten hierfür werden von den  §  9  §  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bauabfälle sind nach den Richtlinien des Schweizerischen Baumeisterverbandes zu trennen; Bausperrgut ist zu sortieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Abbruch- bzw. Baubewilligungsbehörde kann in besonderen Fällen zusätzliche Anordnungen treffen (Art. 9 Abs. 2 TVA).  §  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Departement  des  Innern  kann  von  Betrieben,  Anlagen-  und  Abfallinhabern  die  Abklärung  der  Verwertungsmöglichkeiten  für  Industrie-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der zuständigen Gemeindebehörde und dem Inhaber von öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen steht ein Antragsrecht zu.  Planung der Abfallentsorgung  §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  ALU
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)    erstellt  das  jährliche  Abfallverzeichnis  gemäss  Art.  15  TVA.  Private  mit  erheblichem  Abfallaufkommen,  Gemeinden  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das ALU
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   führt ein Deponieverzeichnis gemäss Art. 23 TVA.  §  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erstellt nach Anhörung der Gemeinden und der Behörden der Nachbargebiete eine Abfallplanung gemäss Art. 16 TVA und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das ALU
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   erstellt hiefür die Grundlage.  §  14  Festsetzung von Standort und Einzugsgebiet  §  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)   ist für die Betriebsbewilligung (Art. 27 TVA) und für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)    stellt  dazu  in  Zusammenarbeit  mit  den  betroffenen  Fachstellen  die  erforderlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)    in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)   wird  Nutzungsvorschriften  für Abfallanlagen/  Baudepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)    und  ist  in  die  kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR. 814.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 814.015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR 814.017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR 700.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR 814.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SHR 120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SHR 810.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SHR 814.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR 814.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Zu beziehen beim Departement des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SHR 814.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  In Kraft getreten am 26. November 1993 (Amtsblatt 1993, S. 1235).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung  gemäss  RRB  vom  19.  Dezember  2000,  in  Kraft  getreten  am  6.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001  (Amtsblatt  2001,  S.  1044);  vom  Eidgenössischen  Departement  für  Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Eingefügt  durch  RRB  vom  19.  Dezember  2000,  in  Kraft  getreten  am  6.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001  (Amtsblatt  2001,  S.  1044);  vom  Eidgenössischen  Departement  für  Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Aufgehoben  gemäss  RRB  vom  19.  Dezember  2000,  in  Kraft  getreten  am  6.  Juli  2001  (Amtsblatt  2001,  S.  1044);  vom  Eidgenössischen  Departement  für  Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 25. Juni 2001.