Verordnung über die Kooperativen Oberstufenschulen
                            Verordnung über die Kooperativen  Oberstufenschulen  Vom 27. September 1988 (Stand 1. August 1989)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 32, 33, 34, 62 Absatz 2 und 92 des Volksschulgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. September 1969
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Wahlmöglichkeit
                            1  Die   Oberstufe   der   Volksschule   kann   neben   der   herkömmlichen   (additi  -  ven) Form nach dem Modell der Kooperativen Oberstufenschule ausgestal  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Erfasste Schularten
                            1  Die Kooperative Oberstufenschule umfasst die Bezirksschule (mit Ausnah  -  me der progymnasialen Klassen nach den Maturitätstypen A und B), die Se  -  kundarschule   und   die   Oberschule.   Sie   kann   in   beschränktem   Mass   die  Werkklassen einbeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Räumliche Voraussetzungen
                            1  Die Kooperative Oberstufenschule kann nur an Oberstufenschulen einge  -  richtet werden, die alle drei Schularten in der gleichen Schulanlage unter  -  richten. Pro Jahr müssen auf Dauer wenigstens drei Klassen gebildet wer  -  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Organisation
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Organisation   der   Kooperativen   Oberstufenschulen   richtet   sich   nach  den  folgenden  Bestimmungen.   Im   übrigen   gelten  die  einschlägigen  Vor  -  schriften für die entsprechenden Schularten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 b) Einteilung der Schüler
                            1  Die Schüler werden als Bezirks-, Sekundar- oder Oberschüler eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 c) Anstellung der Lehrer
                            1  Die   Lehrer   werden   als   Bezirks-,   Sekundar-   oder   Oberschullehrer   ange  -  stellt. Der Unterricht an anderen Schularten der Kooperativen Oberstufen  -  schule ändert Stellung und Besoldung nicht .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.111  .  GS 91, 196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 d) Niveaukurse
                            1  Niveaukurse werden in den Fächern Französisch und Mathematik einge  -  richtet. Ungeachtet der Grösse der Schule sind in jedem der beiden Fächer  wenigstens vier Niveaux anzubieten. Der spezielle Unterricht in der Form  des Zusatzunterrichts zur Vorbereitung auf die Mittelschulen entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 e) Abweichung von der Stundentafel im Fach Französisch
                            1  An Kooperativen Oberstufenschulen wird im Fach Französisch in Abwei  -  chung von der Stundentafel vom 7. Juli 1987 die Wochenstundenzahl des  zweiten Semesters des 7. Schuljahres (Oberschulniveau) von drei auf fünf  erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 f) Förderunterricht
                            1  Der  Übertritt  an   eine  anspruchsvollere  Schulart   oder  an  ein  Niveau  mit  höheren Anforderungen ist, soweit notwendig, durch Förderunterricht zu  erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 g) Stützunterricht
                            1  Schülern,   die   in   einem   Niveaufach   Schwierigkeiten   haben,   kann   durch  zeitlich beschränkten Stützunterricht Hilfe geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 h) Abteilungsübergreifender Unterricht
                            1  Abteilungsübergreifender Unterricht in einzelnen Fächern und Kursen so  -  wie abteilungsübergreifende Veranstaltungen sind zu fördern. Abteilungs  -  übergreifender   Unterricht   in   den   Promotionsfächern   (mit   Ausnahme   der  Fächer Französisch und Mathematik) ist ausgeschlossen. Der Englisch- und  der Italienischunterricht ist in zwei, allenfalls  in drei schulartübergreifen  -  den Niveaux zu erteilen, sofern die Schülerzahlen eine Parallelisierung zu  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 i) Lehrerkonferenzen
                            1  Die Zusammenarbeit unter den Lehrern ist durch geeignete Massnahmen,  insbesondere durch wöchentliche Lehrerkonferenzen zu verstärken und zu  gewährleisten. Im Vordergrund stehen Konferenzen  a)  der Gesamtlehrerschaft;  b)  der Lehrer, die im gleichen Klassenjahrgang unterrichten, und  c)  der Lehrer, die Niveaufächer im ersten Jahr erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 j) Anrechnung an das Unterrichtspensum
                            1  Lehrern, die an einer Kooperativen Oberstufenschule pro Woche wenigs  -  tens  20  Lektionen unterrichten,   wird  für  ihre  zusätzlichen  Leistungen im  Bereich der Zusammenarbeit, insbesondere durch die Teilnahme und Betei  -  ligung an Lehrerkonferenzen, am Unterrichtspensum eine Wochenstunde  angerechnet; eine weitere Stunde wird den Lehrern angerechnet, die Ni  -  veauunterricht   in   den   Fächern   Französisch   oder   Mathematik   der   ersten  Klassen unterrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 k) Schulleiter
                            1  Der Kooperativen Oberstufenschule hat ein Schulleiter vorzustehen. Ihm  ist   die   erforderliche   Zeit   zur   Bewältigung   der   zusätzlichen   organisatori  -  schen Aufgaben einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Einführung
                            1  Die Einführung des Modells beginnt mit den ersten Klassen und setzt sich  in den anschliessenden Jahren mit den jeweils folgenden Klassen fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Staatsbeiträge
                            1  Der Kanton leistet seine Staatsbeiträge gemäss Klassifikation an:  a)  die Besoldungen für die Stunden, die nach § 13 wegen der verstärk  -  ten   Zusammenarbeit   an   das   Unterrichtspensum   angerechnet   wer  -  den;  b)  den zusätzlichen Niveauunterricht;  c)  Förder- und Stützunterricht im Rahmen der §§ 9 und 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Keine   Staatsbeiträge   werden   an   die   Aufwendungen   für   die   Entlastung  und allfällige zusätzliche Besoldung der Schulleiter ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verfahren
                            1  Gemeinden und Schulkreise, die ihre Oberstufe nach dem Modell der Ko  -  operativen Oberstufenschule führen wollen, haben spätestens sechs Mona  -  te vor dem Beginn des Schuljahres, in dem die neue Organisation verwirk  -  licht werden soll, dem Departement für Bildung und Kultur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    diesbezügli  -  ches Gesuch einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch hat zu enthalten:  a)  Die Beschlüsse der zuständigen Instanz oder Instanzen der Gemein  -  de beziehungsweise des Schulkreises;  b)  eine Darstellung über die geplante Organisation der  Kooperativen  Oberstufenschule;  c)  den begründeten Antrag auf Bewilligung der zusätzlichen Pensen,  die   durch   die   Einführung   der   Kooperativen   Oberstufenschule   not  -  wendig werden sollten;  d)  eine Aufstellung über die finanziellen Auswirkungen;  e)  ein Reglement über die Organisation der Zusammenarbeit unter der  Lehrerschaft, insbesondere über die Lehrerkonferenzen;  f)  das Reglement für den Schulvorsteher. Dieses bedarf, sofern es neu  erlassen wird oder Änderungen aufweist, der Genehmigung des De  -  partementes für Bildung und Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Erteilung der Bewilligung
                            1  Die   Bewilligungen,   eine   Kooperative   Oberstufenschule   zu   führen,   wird  auf  Antrag  des  Departementes  für  Bildung  und  Kultur  Regierungsrat  er  -  teilt. Sie kann befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Vollzug
                            1  Das Departement für Bildung und Kultur mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Neue Departementsbezeichnung im ganzen Erlass ab 1. August 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement hat insbesondere  a)  Gemeinden und Schulkreise, die das Modell der Kooperativen Ober  -  stufenschule einführen wollen, durch Beratung die notwendige Hil  -  fe zu gewähren. Im Rahmen der Veranstaltungen der Lehrerfortbil  -  dung sollen geeignete Kurse angeboten werden.  b)  In das Promotionsreglement für die Volksschule vom 24.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und in  das Reglement über den  prüfungsfreien Übertritt  an  die Oberrealschule,  an das  Wirtschaftsgymnasium  und an die  Han  -  delsschule vom 4.  Mai 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     die für die Kooperativen Oberstufen  -  schulen erforderlichen Bestimmungen einzufügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Sonderregelung für die Gemeinde Dulliken
                            1  Der Regierungsrat bestimmt durch besonderen Beschluss den Zeitpunkt,  ab   dem   die   finanziellen   Bestimmungen   dieser   Verordnung   auch   auf   die  Einwohnergemeinde Dulliken anzuwenden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkraftsetzung
                            1  Diese   Verordnung   tritt   auf   den   1.   August   1989   in   Kraft.   Vorbehalten  bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 19. Dezember 1988 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 22. Dezember 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.411  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  414.442.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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