Verordnung des Obergerichts über das Anwaltswesen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Mutterschaft,  Militärdienst,  Zivildienst,  Bevölkerungs-  und  Zivil-  schutzdienst und dergleichen. Die praktische Tätigkeit in einem  Teilpensum wird anteilsmässig angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  unter  lit.  a,  b  und  c  genannten  Urkunden  dürfen  nicht  älter  sein als drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Wiederholung  des  Anwaltsexamens  ist  eine  Anmeldung  frühestens ein Jahr nach der schriftlichen Mitteilung des negativen  Ergebnisses möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Zulassung  zum  Examen  wird  verweigert  oder  widerrufen,  wenn  die  Voraussetzungen  gemäss  den  vorstehenden  Absätzen  nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind oder wenn andere Tatsachen vor-  liegen  bzw.  bekanntwerden,  welche  die  Vertrauenswürdigkeit  der  Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers widerlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Zulassungsgesuch  kann  bis  zum  Beginn  der  ersten  Teilprü-  fung ohne Begründung zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bricht  die  Gesuchstellerin  oder  der  Gesuchsteller  das  Prüfungs-  verfahren nach Beginn der Prüfung ab, so gilt das Examen als nicht  bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Examen  setzt  sich  aus  zwei  schriftlichen  und  einer  mündli-  chen Teilprüfung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  mündlichen  Prüfung  wird  nur  zugelassen,  wer  die  beiden  schriftlichen Teilprüfungen bestanden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Examen soll innert acht Wochen ab erster Teilprüfung durch-  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  Wiederholung  von  Teilprüfungen  verlängert  sich  die  Prü-  fungsdauer entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  einer  Klausurprüfung  ist  eine  öffentlichrechtliche  (Staats-  und  Verwaltungsrecht  oder  Strafrecht,  nach  Wahl  der  Kandidierenden)  und  in  einer  weiteren  Prüfung  eine  privatrechtliche  Arbeit  (Zivilge-  setzbuch  und/oder  Obligationenrecht)  abzufassen.  Zum  Prüfungs-  stoff gehören auch das massgebende Verfahrensrecht einschliess-  lich  Zwangsvollstreckungsrecht,  das  internationale  Privatrecht  und  das internationale Zivilprozessrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Hilfsmittel (Gesetzestexte, Li-  teratur etc.), welche die Kandidierenden benützen dürfen.  Rückzug des  Gesuchs  Aufbau und  Dauer des  Examens  Prüfungsstoff  und Hilfsmittel  der schriftlichen  Teilprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Verfahren und  Bewertung der  schriftlichen  Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Prüfungsstoff  der mündlichen  Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  b)   Zivilrecht,  einschliesslich  das  massgebende  internationale  und  interkantonale Recht:  -  Zivilgesetzbuch;  -  Obligationenrecht,  einschliesslich  Handels-  und  Wertpapier-  recht;  -  kantonales Zivilrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die mündliche Prüfung soll in der Regel nicht über zwei Stunden  dauern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufsichtsbehörde  entscheidet  aufgrund  einer  Gesamtbewer-  tung  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfungsleistungen,  ob  das  Anwaltsexamen  bestanden  wurde  oder  ob  die  mündliche  Prüfung  frühestens nach einem Monat und spätestens nach sechs Monaten  seit  der  schriftlichen  Bestätigung  des  Prüfungsergebnisses  ganz  oder in einzelnen Fächern einmal wiederholt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  zweimaligem  Scheitern  in  der  mündlichen  Prüfung  gilt  das  Examen als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Prüfungsergebnis wird am Tag der Prüfung mündlich eröffnet  und hernach schriftlich bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  unentschuldigtem  Nichterscheinen  zur  mündlichen  Prüfung  wird  das  Prüfungsverfahren  als  erledigt  abgeschrieben,  und  das  Examen gilt als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Erklärt  die  Aufsichtsbehörde  das  Examen  wegen  ungenügender  Prüfungsleistungen  ohne  die  Möglichkeit  einer  Wiederholung  der  mündlichen Prüfung oder wegen Nichterscheinens zur Prüfung als  nicht bestanden, so wird der Entscheid endgültig, wenn nicht innert  zehn  Tagen  seit  der  schriftlichen  Eröffnung  des  Ergebnisses  eine  schriftliche  Begründung  verlangt  wird.  In  diesem  Fall  beginnt  die  Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu  laufen.  II.      Eignungsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  die  Eignungsprüfung  ablegen  will,  hat  bei  der  Aufsichtsbe-  hörde ein schriftliches Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gesuch sind beizulegen:  a)  die nach Art. 31 Abs. 1 BGFA erforderlichen Bescheinigungen;  b)   eine  Darstellung  des  beruflichen  Werdegangs  und  der  erwor-  benen Berufskenntnisse.  Verfahren der  mündlichen  Prüfung;  Gesamt-  bewertung  Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Prüfungsstoff  und Durch-  führung der  Eignungs-  prüfung  Zulassung  Prüfungsstoff  und Durch-  führung des  Gesprächs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  IV.     Anwaltsregister     und     Anwaltsliste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  ins  Anwaltsregister  oder  in  die  Liste  gemäss  Art.  28  BGFA  eingetragen  werden  will,  hat  bei  der  Aufsichtsbehörde  ein  schriftli-  ches Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gesuchstellende Person hat zu belegen, dass sie die Voraus-  setzungen für die Eintragung erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Belege für die Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a–c  BGFA dürfen nicht älter sein als drei Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Aufsichtsbehörde  teilt  den  Entscheid  über  die  Eintragung  ins  Anwaltsregister  den  Gesuchstellerinnen  und  Gesuchstellern  sowie  den  beschwerdeberechtigten  Anwaltsverbänden  schriftlich  mit  und  veröffentlicht ihn im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern eine der Voraussetzungen des Registereintrags nicht mehr  erfüllt ist, löscht die Aufsichtsbehörde den entsprechenden Eintrag  im Anwaltsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Widersetzt sich die Anwältin oder der Anwalt der Löschung, rich-  tet  sich  das  Verfahren  nach  den  für  das  Disziplinarrecht  massge-  benden Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Löschungen in der  Liste  gemäss  Art.  28  BGFA  und  im  Verzeichnis  altrechtlicher  Schenkungspatente.  V.      Verfahrenskosten      und      Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Die Amtshandlung kann von der Leistung eines Vorschusses für
                            die Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufsichtsbehörde erhebt folgende Gebühren:  a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)    Anwaltsexamen und Eignungsprüfung (§§ 1 ff. RAV)  aa)   Minimalgebühr für ganzes Verfahren,  ohne Wiederholungen, inklusive Publikation  Fr. 3'200.–  bb)   Rückzug nach Zulassung, vor Beginn der  Prüfung                                                                   Fr.                                                                   400.–  cc)    Abbruch nach einer schriftlichen Teilprüfung  Fr. 1'000.–  dd)   Abbruch nach zwei schriftlichen Prüfungen  Fr. 2'000.–  Eintragungs-  gesuch  Verfahren  Kostenvor-  schuss  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Fr. 1'000.–  Fr. 300.– bis Fr. 1'600.–  Fr. 600.–  Fr. 2'000.–  Fr. 300.– bis Fr. 1'600.–  Fr. 600.–  Fr. 400.– bis Fr. 1'000.–  Fr. 400.– bis Fr. 1'000.–  Fr. 300.-- bis Fr. 5'000.-  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Vergütungen an  die Aufsichts-  behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  e)  für die Mitwirkung an anderen Geschäften der Aufsichtsbehörde  nach  Zeitaufwand:  Freiberuflich  tätige  Mitglieder  Fr.  182.--  pro  Stunde, andere Fr. 150.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  VI.     Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Richtlinien des
                            Obergerichts über die Durchführung der Anwaltsprüfungen vom 28.  Oktober 1977 aufgehoben. Vorbehalten bleibt § 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Für  die  Durchführung  der  Anwaltsexamen  gilt  bis  zu  deren  Ab-  schluss das bei deren Beginn geltende Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  das  Anwaltsexamen  unter  altem  Recht  zweimal  nicht  be-  standen hat, kann es nach neuem Recht einmal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  das  Examen  unter  altem  Recht  einmal  nicht  bestanden  hat,  kann es nach neuem Recht zweimal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. September 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR   935.61.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 173.800.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Amtsblatt 2002, S. 1333.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss B des Obergerichtes vom 18. Juli 2003, in Kraft ge-  treten am 1. August 2003 (Amtsblatt 2003, S. 1135).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt durch B des Obergerichtes vom 18. Juli 2003, in Kraft ge-  treten am 1. August 2003 (Amtsblatt 2003, S. 1135).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  V  des  Obergerichtes  vom  12.  Dezember  2008,  in  Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1981).  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Übergangs-  bestimmung für  Anwalts-  examen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Übergangs-  bestimmung für  altrechtlich  abgewiesene  Kandidierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Inkrafttreten,  Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1/2014