Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Benützung des Kantonsratssaales (121.51)

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Reglement über die Benützung des Kantonsratssaales (121.51)

Reglement über die Benützung des Kantonsratssaales

Reglement über die Benützung des Kantonsratssaales Vom 14. Juli 1981 (Stand 14. Juli 1981) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beschliesst:

§ 1

1 Der Kantonsratssaal im solothurnischen Rathaus kann Dritten zur Durch - führung von gemeinnützigen, staatspolitischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Anlässen vermietet werden.
2 Die Staatskanzlei vermietet den Saal und regelt die Einzelheiten in einem Vertrag. Die Benützung an Sonn- und allgemeinen Feiertagen soll nur aus - nahmsweise gestattet werden.

§ 2

1 Die Gesuche sind bei der Staatskanzlei einzureichen.

§ 3

1 Für die Benützung sind pro Tag zu erheben:
1 ) a) Grundgebühr

1. wenn von den Besuchern der Veranstaltung kein Eintrittsgeld

verlangt wird: 150 Franken

2. wenn ein Eintrittsgeld verlangt wird: 200–400 Franken

b) Zusätzlich sind zu bezahlen

1. Heizung: 50–100 Franken

2. Reinigung: 50–100 Franken

3. Beleuchtung, Ventilation: 20 Franken

4. Benützung der Lautsprecheranlage: 50 Franken

5. Abwartentschädigung nach den vom Regierungsrat festgeleg -

ten Ansätzen.
2 Bei Veranstaltungen mit gemeinnützigem Charakter kann auf ein Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden.

§ 4

1 Die Benützung des Kantonsratssaales ist an folgende Auflagen gebun - den: a) Rauchverbot; b) beim Aufhängen von Plänen etc. ist der Rathausabwart beizuziehen; c) genagelte Schuhe und Schuhe mit spitzen Absätzen dürfen nicht ge - tragen werden;
1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst. GS 88, 734
1
d) es dürfen keine zusätzlichen Stühle, Bänke etc. in den Saal gestellt werden.

§ 5

1 Die Gesuchsteller haften für alle Beschädigungen.

§ 6

1 Durch dieses Reglement wird jenes vom 11. Dezember 19621
1 ) aufgeho - ben. Es tritt sofort in Kraft.
1) GS 82, 346.
2
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