Verordnung zur Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von inv... (869.150)
Verordnung zur Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von inv... (869.150)
Verordnung zur Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen
Verordnung zur Anerkennung von Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen
1 ) (Anerkennungsverordnung) Vom 16. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, in Ausführung des Bun desgesetzes über die Institutionen zur För - derung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Ok - tober
2 ) sowie des Bundesge setzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965
3 ) und der Interkanto nalen Vereinbarung für Soziale Ein - richtungen (IVSE) vom 13. Dezem ber 2002
4 ) , beschliesst:
§ 1. Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Institutionen zur För - derung der Eingliederung von invaliden Erwachsenen. Es können so - wohl kantonale wie ausserkantonale Institutionen anerkannt werden
2 Die Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den anerkannten Einrichtungen im Kanton.
3 Die Verordnung regelt die Aufsicht in den anerkannten Einrichtun - gen im Kanton Basel-Stadt.
4 Die Verordnung regelt die kantonale Bedarfsplanung über die Leis - tungen gegenüber invaliden Erwachsenen.
§ 2.
Begriffe
1 Als Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Er - wachsenen gelten vor allem Wohnheime, Tagesstätten und Werkstät - ten für Erwachsene nach Art. 3 Abs. 1 IFEG.
2 Der Kanton kann weitere Institutionen anerkennen, sofern sie einem kantonalen Bedarf zur Eingliederung von invaliden Erwachsenen ent - sprechen.
3 Als Wohnheime für invalide Erwachsene gelten Institutionen, die die Definition nach Art. 9 Abs. 5h ELG erfüllen und die entsprechende Leistungen für invalide Erwachsenen erbringen.
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkei - ten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zustän - digkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 115 (wirksam seit 1. 1. 2009, pu - bliziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Verordnung an die da - mals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 3; 4 Abs. 3 und 4; 5 Abs. 2, 4 und 5; 6 Abs. 2; 7 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2; 8 Abs. 1;
9 Abs. 1, 3 und 4; 10 Abs. 1 und 3).
2) SR 831.26 .
3) SR 831.30 .
4) SG 869.100 .
1
4 Die Anerkennung bestätigt, dass die Institution die Anerkennungs - voraussetzungen erfüllt.
§ 3. Zuständigkeit
1 Zuständig für die Anerkennung der Institutionen ist das Departe - ment für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
2 Zuständig für die Aufsicht über anerkannte Institutionen ist die Ab - teilung Behindertenhilfe.
§ 4. Anerkennungsvoraussetzungen für Institutionen im
Kanton Basel-Stadt
1 Die Institutionen im Kanton können anerkannt werden, wenn sie die Anerkennungsbedingungen erfüllen und einem kantonalen Bedarf entsprechen.
2 Für Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten gelten als Anerken - nungsbedingungen die Bestimmungen nach Art. 5 Abs. 1 IFEG.
3 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erlässt Richt - linien, die die Anerkennungsbedingungen für diejenigen Institutionen konkretisieren, die nicht unter Art. 3 Abs. 1 IFEG fallen.
4 Institutionen mit privater, gemeinnütziger Trägerschaft müssen eine Gewaltentrennung zwischen Trägerschaft und Betrieb und eine Unab - hängigkeit des leitenden Organs von der Geschäftsführung einhalten. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt erlässt ent - sprechende Richtlinien.
5 Ein Bedarf besteht, sofern er in der Bedarfsplanung nach § 10 dieser Verordnung ausgewiesen ist.
§ 5.
Anerkennungsverfahren
1 Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Einrichtung.
2 Die Anerkennung erfolgt in Form einer Verfügung durch das Depar - tement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt.
3 Die Anerkennung kann befristet, an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Anerken - nungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
4 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt unterstellt die anerkannten Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten der Interkan - tonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), sofern diese deren Bedingungen erfüllen.
5 Die Abteilung Behindertenhilfe führt ein Verzeichnis der anerkann - ten Institutionen, soweit sie nicht in der Liste der IVSE-Einrichtun - gen aufgeführt sind.
§ 6. Anerkennung aufgrund der Interkantonalen Vereinba -
rung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
1 Ebenfalls als anerkannte Institutionen gelten in der Regel ausser - kantonale Wohnheime, Tagesstätten und Werkstätten, die andere Kantone der IVSE unterstellt haben.
2
2 In Ausnahmefällen kann das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt diese Anerkennung verweigern oder widerrufen.
§ 7. Weitere Anerkennung
1 Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt kann ausser - kantonale Institutionen, die nicht der IVSE unterstellt sind, anerken - nen, wenn a) ihr Leistungsangebot und Konzept einem ausgewiesenen, qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons entspre - chen, b) sie über die an ihrem Standort erforderlichen staatlichen Be - willigungen verfügen, c) sie ihre Betriebsrechnung offenlegen, eine Kostenrechnung führen und einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten kön - nen.
2 Bei diesen Institutionen leitet die Abteilung Behindertenhilfe das Anerkennungsverfahren ein, sobald ein Bedarf an ihren Leistungen besteht.
§ 8.
Gestaltung der Zusammenarbeit
1 Der Kanton Basel-Stadt und die anerkannten Institutionen im Kanton Basel-Stadt regeln ihre Zusammenarbeit in einer Leistungs - vereinbarung. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt schliesst die Leistungsvereinbarung ab.
2 Leistungsvereinbarungen, die Kantonsbeiträge umfassen, unterliegen dem Subventionsgesetz
5 )
.
§ 9. Aufsicht
1 Die Abteilung Behindertenhilfe überwacht die Einhaltung der Aner - kennungsbedingungen bei allen anerkannten Institutionen im Kanton Basel-Stadt.
2 Sie kann dazu gegenüber der Institution Weisungen erlassen und Auflagen verfügen.
3 Bei Wohnheimen führt die Abteilung Behindertenhilfe mindestens alle drei Jahre einen Aufsichtsbesuch durch. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnheime sind dabei angemessen einzubeziehen.
4 Die Abteilung Behindertenhilfe ist berechtigt, Dritte über die Ertei - lung der Anerkennung, Bedingungen oder Auflagen oder den Entzug der Anerkennung zu orientieren, soweit ein berechtigtes Interesse be - steht.
§ 10.
Bedarfsplanung
1 Die Abteilung Behindertenhilfe erfasst den Bedarf an Leistungen alle drei Jahre in einer periodischen Bedarfsplanung.
2 Massgeblich für den Bedarf ist der Anspruch nach Art. 2 IFEG.
5) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Staatsbeitragsgesetz vom 11. 12. 2013 (SG 610.500 ).
3
3 Die Abteilung Behindertenhilfe stimmt die Bedarfsplanung in der regionalen und interkantonalen Zusammenarbeit ab, insbesondere in der «Kommission Gemeinsame Planung Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe Basel-Landschaft/Basel-Stadt» und in der Regional - konferenz IVSE Nordwestschweiz.
4 Zuständig für den Beschluss der Bedarfsplanung ist der Regierungs - rat.
5 Die anerkannten Institutionen stellen auf Anfrage die zur Planung notwendigen Daten zur Verfügung.
6 Die Erhebung der Daten durch die anerkannten Institutionen und ihre Bearbeitung durch die Anerkennungsbehörde unterliegen dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz) vom 9. Juni 2010.
6 )
§ 11.
Rekursverfahren
1 Institutionen können gegen Verfügungen, welche gemäss dieser Ver - ordnung und deren Ausführungsbestimmungen ergehen, nach den Be - stimmungen des Gesetzes betreffend die Organisation des Regie - rungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt vom 22. April
1976 rekurrieren.
§ 12.
Übergangsbestimmungen
1 Einrichtungen nach § 2 Abs. 1, die am 1. Januar 2008 bereits der IVSE unterstellt sind oder mit denen der Kanton eine Leistungsver - einbarung abgeschlossen hat, gelten als vom Kanton anerkannt.
2 Alle übrigen Einrichtungen im Kanton Basel-Stadt, welche rückwir - kend die Anerkennung ab dem 1. Januar 2008 erlangen wollen, müs - sen bis zum 30. Juni 2008 Antrag gestellt haben. Schlussbestimmungen Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2008 wirk - sam. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend den Betrieb von Heimen für erwachsene Behinderte (Behindertenheim - verordnung) vom 23. Dezember 1997 aufgehoben.
6)
§ 10 Abs. 6 in der Fassung von § 33 Ziff. 8 der Informations- und Daten -
schutzverordnung (IDV) vom 9. 8. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).
4