Verordnung des Obergerichts über die Akzessistinnen und Akzessisten
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  §  2  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  Zweck  Anstellungs-  voraus-  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014  Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Akzess  bei  der  Justiz  dauert  in  der  Regel  mindestens  sechs  Monate und höchstens ein Jahr (Nettodauer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Voraussehbare  Abwesenheiten  wegen  Ferien,  Urlaub,  Militär-  dienst, Zivildienst, Bevölkerungs- und Zivilschutzdienst und derglei-  chen können im Arbeitsvertrag durch entsprechende Verlängerung  der Anstellungsdauer berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  ersten  drei  Monate  gelten  als  Probezeit.  Auf  diese  kann  ver-  zichtet  werden,  wenn  die  Akzessistinnen  und  Akzessisten  bereits  bei einer anderen Dienststelle des Kantons oder der Stadt Schaff-  hausen ein juristisches Praktikum absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Während  der  Probezeit  kann  das  Anstellungsverhältnis  jederzeit  mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Akzess endet ohne Kündigung mit dem Ablauf der vereinbar-  ten Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Aus  wichtigen  Gründen  kann  das  Anstellungsverhältnis  jederzeit  fristlos aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Akzess  soll  den  Akzessistinnen  und  Akzessisten  die  praxis-  bezogene Weiterbildung ermöglichen, wie sie für die Zulassung zur  Anwaltsprüfung vorausgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Akzessistinnen und Akzessisten nehmen an den Verhandlun-  gen, Einvernahmen und Beratungen teil und wirken unter der Auf-  sicht und Verantwortung ihrer juristischen Vorgesetzten bei der Be-  arbeitung der Geschäfte mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erfahrene  Akzessistinnen  und  Akzessisten  können  bei  kürzerer  Abwesenheit  einer  Gerichtsschreiberin  oder  eines  Gerichtsschrei-  bers  als  deren  Vertretung  eingesetzt  werden  (Gerichtsschreiberin  bzw. Gerichtsschreiber ad hoc); eine separate Entschädigung wird  hiefür  nicht  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Vorbehalten bleibt die nicht dieser Ver-  ordnung  unterstehende  Anstellung  als  ausserordentliche  Gerichts-  schreiberin bzw. ausserordentlicher Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Regelung  von  Absatz  3  gilt  sinngemäss  auch  für  die  Akzes-  sistinnen  und  Akzessisten  bei  den  weiteren  Rechtspflegebehör-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Akzessdaue  r  Probezeit  Beendigung des  Akzesses  Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   wird wie folgt geändert:  Besoldung  Anwendbares  Recht  Aufhebung und  Änderung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 Abs. 2 lit. d und lit. e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dem Gesuch sind beizulegen:  d)   ein  Ausweis  über  den  Abschluss  eines  juristischen  Studi-  ums i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFA.  e)   ein  Ausweis  über  ein  einjähriges  juristisches  Praktikum  in  der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFA). Das Praktikum muss  mindestens  zur  Hälfte  im  Kanton  Schaffhausen  absolviert  werden und auf die Rechtspflege- und Anwaltstätigkeit aus-  gerichtet sein. Massgebend ist die Nettodauer ohne Berück-  sichtigung  von  Abwesenheiten  wegen  Ferien,  Urlaub,  Un-  fall, Krankheit, Mutterschaft, Militärdienst, Zivildienst, Bevöl-  kerungs-  und  Zivilschutzdienst  und  dergleichen.  Die  prakti-  sche  Tätigkeit  in  einem  Teilpensum  wird  anteilsmässig  an-  gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SHR   101.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   SHR   180.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SR   220.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   SHR   173.812.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Amtsblatt 2008, S. 1981.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Fassung  gemäss  V  des  Obergerichtes  vom  10.  Dezember  2010,  in  Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1941).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    Fassung  gemäss  V  des  Obergerichtes  vom  21.  Juni  2013,  in  Kraft  getreten am 1. Juli 2013 (Amtsblatt 2013, S. 959).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    Eingefügt  gemäss  V  des  Obergerichtes  vom  21.  Juni  2013,  in  Kraft  getreten am 1. Juli 2013 (Amtsblatt 2013, S. 959).  Inkrafttreten