Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
                            Gesetz  ü  ber die Steuern im Strassenverkehr  Vom 30. Oktober 1986 (Stand 1. Januar 2018)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gest  ü  tzt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Kantonsverfassung  1  )    sowie auf Art.  105  des Bundesgesetzes  ü  ber den Strassenverkehr (SVG)  2  )  ,  *  beschliesst:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Strassenverkehrssteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geb  ü  hren im Motorfahrzeug und Fahrradverkehr werden vom Regie    rungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Abtretung und Versteigerung von Kontrollschildnummern
                            1  Das Strassenverkehrsamt kann Kontrollschildnummern versteigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrzeughaltende k  ö  nnen die ihnen zugeteilte Kontrollschildnummer un    entgeltlich oder entgeltlich an andere Fahrzeughaltende abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Modalit  ä  ten und das Verfahren der Abtretung  und der Versteigerung von Kontrollschildnummern fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ertrag aus der Abtretung und Versteigerung von Kontrollschildnum    mern   dient   nicht   der   Spezialfinanzierung   der   Baukosten   f  ü  r   die   Kantons    strassen und ist von der Berechnung des Nettoertrags aus Steuern und Ge    b  ü  hren des Motorfahrzeug und Mofaverkehrs ausgenommen  3  )  .  1)  BGS  111.1  2)  SR  741.01  3)  §  35  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Steuerobjekt
                            1  Der Kanton erhebt eine j  ä  hrliche Steuer auf Motorfahrzeuge, Motorfahr    zeuganh  ä  nger   und  Motorfahrr  ä  der,  die   nach  den   Bestimmungen   des  Bun    desrechts ihren Standort im Kanton Zug haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besteuerung ausl  ä  ndischer Fahrzeuge richtet sich nach Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Steuersubjekt
                            1  Steuerpflichtig ist der Fahrzeughalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Steuerbefreiung
                            1  Von der Steuer sind befreit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fahrzeuge,   die   nach   den   Bestimmungen   des   Bundesrechts   (Art.  72  VZV) weder Ausweise noch Kontrollschilder ben  ö  tigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fahrzeuge   des   Bundes,   soweit   das   Bundesrecht   dies   zwingend   vor    schreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fahrzeuge des Zivilschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Fahrzeuge der Feuerwehr, der Polizei und der Sanit  ä  t, die mit beson    dern Warnsignalen ausger  ü  stet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kurswagen   konzessionierter   Postautomobil   und   Autobusunterneh    mer, soweit ihre Fahrzeuge dem fahrplanm  ä  ssigen Linienverkehr die    nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  landwirtschaftliche Arbeitsanh  ä  nger (Ausnahmefahrzeuge).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die Geb  ü  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Steuererlass f
                            ü  r Invalide
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Invaliden, die wegen ihres Gebrechens auf ein Fahrzeug angewiesen sind,  wird auf Gesuch hin f  ü  ccm Hubraum die Steuer erlas    sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ü  ber solche Gesuche entscheidet die Sicherheitsdirektion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Erlass erstreckt sich nicht auf die Geb  ü  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
                            1  Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem das Kontrollschild ausge    h  ä  ndigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie endet mit dem Tag, an dem das Schild zur  ü  ckgegeben wird bzw. beim  Strassenverkehrsamt eintrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechnungstellung
                            1  Die Steuer wird f  ü  r das Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Sie kann ge    gen Geb  ü  hr in zwei Raten halbj  ä  hrlich entrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Steuerbetr  ä  ge werden auf den ganzen Franken auf oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Steuernachforderungen und Steuerr
                            ü  ckerstattungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entgangene Steuern werden nachgefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht geschuldete Steuern werden gutgeschrieben und verrechnet oder auf  Verlangen zur  ü  ckbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verj
                            ä  hrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Forderungen aus dem Steuerverh  ä  ltnis verj  ä  hren nach f  ü  nf Jahren.  2. Steuerberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Bemessungsgrundlagen
                            1  F  ü  r Personenwagen, Motorr  ä  der und Kleinmotorr  ä  der bildet der Hubraum  die Bemessungsgrundlage, f  ü  r Personenwagen und Motorr  ä  der mit elektri    schem Antrieb sowie die  ü  brigen Fahrzeugarten das Gesamtgewicht gem  ä  ss  Fahrzeugausweis, f  ü  r Sattelmotorfahrzeuge das Gewicht des Zuges.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Besteuerung nach Hubraum
                            1  Die Jahressteuer berechnet sich bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personenwagen  aus  einem  Grundbetrag  von  Fr.  100.– pro  Kalender    jahr und einem Zuschlag von Fr.  11.50 pro 100  ccm;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Motorr  ä  dern   und   Kleinmotorr  ä  dern   aus   einem   Grundbetrag   von  Fr.  30.–   pro   Kalenderjahr   und   einem   Zuschlag   von   Fr.  11.50   pro  100  ccm.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Besteuerung nach Gesamtgewicht
                            1  F  ü  r  Lieferwagen,   Kleinbusse,  Lastwagen,  Gesellschaftswagen,   Sattelmo    torfahrzeuge,  Traktoren  sowie Motorwagen  gem  ä  ss Art.  3  Abs.  7 der  Ver    ordnung  ü  ber Bau und Ausr  ü  stung der Strassenfahrzeuge (BAV) wird eine  einfache, f  ü  r Personenwagen und Motorr  ä  der mit elektrischem Antrieb so    wie f  ü  r Anh  ä  nger  und Spezialfahrzeuge  eine reduzierte Jahressteuer  erho    ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einfache Besteuerung
                            1  Die einfache Jahressteuer betr  ä  gt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 1000  kg Gesamtgewicht: Fr.  200.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  f  ü  r die weitern 1500  kg je 100  kg: Fr.  20.– (bis 2  500  kg)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  f  ü  r die weitern 12500  kg je 100  kg: Fr.  10.– (bis 15  000  kg)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  f  ü  r die weitern Gewichte je 100  kg: Fr.  8.– (unbeschr  ä  nkt)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Reduzierte Besteuerung
                            1  Eine   reduzierte   Jahressteuer   von   50   Prozent   von   den   Ans  ä  tzen   gem  ä  ss  §  13 wird erhoben f  ü  r Personenwagen und Motorr  ä  der mit elektrischem An    trieb   sowie   f  ü  r   Sachentransportanh  ä  nger,   Personentransportanh  ä  nger,  Wohnanh  ä  ä  teanh  ä  nger   und   Anh  ä  nger   gem  ä  ss   Art.  4  Abs.  7  BAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine   reduzierte   Jahressteuer   von   25   Prozent   von   den   Ans  ä  tzen   gem  ä  ss  §  13 wird erhoben f  ü  r Arbeitsmotorwagen (Arbeitsmaschinen und Arbeits    karren),   SachentransportAusnahmeanh  ä  nger   sowie   f  ü  r   Motorkarren   und  Motoreinachser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine reduzierte  Jahressteuer  von 12,5 Prozent  von den Ans  ä  tzen gem  ä  ss  §  13 wird erhoben f  ü  r landwirtschaftliche Fahrzeuge und Arbeitsanh  ä  nger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mindestjahressteuer betr  ä  gt f  ü  r alle Fahrzeugarten Fr.  40.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Besteuerung von Fahrzeugen mit Wechselschildern
                            1  Bei   Fahrzeugen   mit   Wechselschildern   wird   die   Verkehrssteuer   f  ü  r   das  Fahrzeug mit dem h  ö  chsten Ansatz sowie eine Wechselschildgeb  ü  hr erho    ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Besteuerung von Fahrzeugen mit Kollektivschildern
                            1  F  ü  r   Kollektivschilder   von   Transportmotorwagen   ist   die   Steuer   f  ü  r   2,5  t  Gesamtgewicht zu entrichten, f  ü  r andere Fahrzeugarten die H  ä  lfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Besteuerung von Fahrr
                            ä  dern und Motorfahrr  ä  dern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  F  ü  r Fahrr  ä  der werden keine Steuern erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  F  ü  r Motorfahrr  ä  der betr  ä  gt die Jahressteuer Fr.  20.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide des Strassenverkehrsamts und der Sicherheitsdirektion  kann binnen 20 Tagen seit Mitteilung beim Regierungsrat Verwaltungsbe    schwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit Mittei    lung   beim   Verwaltungsgericht   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren  richtet sich nach den Vorschriften  des Gesetzes  ü  ber den  Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz)  1  )  .  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Ä
                            nderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch  stehenden   Bestimmungen   aufgehoben,   insbesondere   der   Kantonsratsbe    schluss  ü  ber die Steuern und Geb  ü  hren im Motorfahrzeug und Fahrradver    kehr   vom   25.  Mai   1961  2  )  .   Vorbehalten   bleibt   der   Kantonsratsbeschluss  betreffend   Steuerbefreiung   von   Katalysatorfahrzeugen   vom   28.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz   tritt   unter   Vorbehalt   des   Referendums   gem  ä  ss   §  34   der  Kantonsverfassung am 1.  Januar 1987 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat hat das Gesetz zu vollziehen.  1)  BGS  162.1  2)  GS 18, 193  3)  GS 22, 647; dieser Beschluss galt bis 31. Dez. 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Ä  nderung  GS Fundstelle  30.10.1986  01.01.1987  Erlass  Erstfassung  GS 22, 835  22.12.1998  01.01.1999  § 5 Abs. 2  ge  ä  ndert  GS 26, 191  22.12.1998  01.01.1999  § 18 Abs. 1  ge  ä  ndert  GS 26, 191  31.08.2017  01.01.2018  Ingress  ge  ä  ndert  GS 2017/061  31.08.2017  01.01.2018  § 1a  eingef  ü  gt  GS 2017/061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ä  nderungstabelle  Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Ä  nderung  GS Fundstelle  Erlass  30.10.1986  01.01.1987  Erstfassung  GS 22, 835  Ingress  31.08.2017  01.01.2018  ge  ä  ndert  GS 2017/061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 31.08.2017
                            01.01.2018  eingef  ü  gt  GS 2017/061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 22.12.1998
                            01.01.1999  ge  ä  ndert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 22.12.1998
                            01.01.1999  ge  ä  ndert  GS 26, 191