Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
                            Gesetz  über die steuerbegünstigten  Arbeitsbeschaffungsreserven  (ABRG)  vom 24. April 1988 (Stand 1. Januar 2016)  Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 15 und Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.  Dezem  -  ber 1985  1  )    über die Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsre  -  serven sowie auf Art. 30 Ziff. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Zur Förderung einer ausgeglichenen Konjunktur sowie zur Verhütung von  Arbeitslosigkeit können die Unternehmen der privaten Wirtschaft durch jähr  -  liche Einlagen steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven bilden («Re  -  serven »).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen, die nach dem Bun  -  desgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven  Reserven ausscheiden, Steuervergünstigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit  dieses Gesetz nichts Abweichendes  bestimmt, gelten  die Bestim  -  mungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Berechtigte Unternehmen
                            1  Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens zehn Arbeit  -  nehmern berechtigt.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  823.33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 1 BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Im Einvernehmen mit dem Bundesrat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des BG  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Jährliche Einlagen und Höchstbestand 1 )
                            1  Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit  sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Prozent  der Berechnungsgrundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    nicht übersteigen  und mindestens  Fr.  10  000.– erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsum  -  me im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Der Regierungsrat  kann diesen Satz für besonders kapitalintensive Unternehmen auf 30 Pro  -  zent erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Freigabe und Verwendung der Reservevermögen 3 )
                            1  Soweit das Bundesgesetz für die Freigabe der Reservevermögen durch die  Bundesbehörden   die   Mitwirkung   der   Kantone   vorsieht,   gilt   das   Departe  -  ment  Bau und Volkswirtschaft  als zuständige Behörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bemessung der Steuervergünstigung 4 )
                            1  Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den  direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitsbeschaffungsreserven  sind   steuerrechtlich  den  offenen  Reser  -  ven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebil  -  det werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn  das Unternehmen:  a)  den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;  b)  die Betriebstätigkeit einstellt;  c)  den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art. 4 Abs. 1 und 2 BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 3 BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art. 8–13 BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vgl. Art. 14 BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Vgl. Art. 16 BG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem aufgelösten Reservenbetrag ist getrennt vom übrigen Einkommen  oder   Ertrag   eine   volle   Jahressteuer   zum   Höchstsatz   geschuldet.   Die   Ver  -  rechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjah  -  ren ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfahren
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Verfahren   über   die   Festsetzung   der   Steuervergünstigung   und   die  nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des Steuer  -  gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Strafbestimmungen 3 )
                            1  Die   unrechtmässige   Erlangung   einer   Steuervergünstigung   unterliegt   den  Strafbestimmungen des Steuergesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vollzugsvorschriften
                            1  Der   Kantonsrat   erlässt   die   zum   Vollzug   dieses   Gesetzes   erforderlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz findet erstmals Anwendung für die Veranlagung des Steuer  -  jahres 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988  fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art. 69 ff. StG (bGS  621.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art. 110 ff StG (bGS  621.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.