Bewilligung zur Führung progymnasialer Klassen in Balsthal und Grenchen
                            1  Bewilligung zur Führung  progymnasialer Klassen in Balsthal und  Grenchen  RRB vom 3. November 1970  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 87 des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Die Bezirksschulkreise Balsthal und Grenchen erhalten die Bewilligung,
                            innerhalb  ihrer  Bezirksschule  versuchsweise  progymnasiale  Klassen  zu  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der progymnasiale Zug schliesst an die fünfte Klasse der Primarschule an
                            und umfasst 3 Jahreskurse. Schüler der sechsten Primarklasse dürfen nicht  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Nach dem dritten Jahr tritt die Klasse nach Möglichkeit geschlossen auf
                            Grund  der  Promotionsbestimmungen  in  die  gymnasiale  Abteilung  der  Kantonsschule über.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Aufnahmeprüfung für den progymnasialen Zug findet zur gleichen
                            Zeit, mit den gleichen Aufgaben und mit gleicher Bewertung statt wie für  die erste Klasse des Gymnasiums Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Als Promotionsbedingungen gelten die für die entsprechende Klasse des
                            Gymnasiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Über Aufnahme und Promotion entscheiden die Bezirksschul-Pflegen
                            auf Antrag der betreffenden Lehrer nach Anhörung des Rektors des Gym-  nasiums Solothurn und der Inspektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Als Inspektoren sind Professoren des Gymnasiums Solothurn zu wählen.
8. Lehrplan, Stundentafel und Lehrmittel richten sich nach den zurzeit
                            gültigen Bestimmungen für die ersten 3 Klassen des Gymnasiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Die Richtzahl für die Klassengrösse beträgt 26 Schüler.
10. Der Französischversuch in Grenchen ist weiterzuführen.
11. Die Bezirksschul-Pflege teilt die Lehrer in Zusammenarbeit mit dem
                            Rektor des Gymnasiums und mit dem Inspektorat zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Die staatlichen Beiträge sind durch die Gesetzgebung für die Volks-
                            schule geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Der Versuch beginnt im Frühjahr 1971 und dauert 4
                            1  ) Schuljahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Im übrigen ist das Volksschulgesetz mit seinen Ausführungsbestim-
                            mungen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                15. Das Erziehungs-Departement überwacht die Durchführung des Ver-
                            suchs und erlässt die nötigen Verfügungen.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Mit RRB vom 4. Juli 1975 ist die Geltungsdauer um weitere 4 Jahre und mit  Beschluss vom 22. Mai 1979 auf unbestimmte Zeit, bis zum Erlass des neuen  Mittelschulgesetzes, verlängert worden.