Verordnung zum Altersbetreuungs- und Pflegegesetz
                            -  und Pflegegesetz  - und Pflegegesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   (Gesetz) und auf das Bundesgesetz über die Kranken-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  ben  Be-  rganisa-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  );  Aufgaben des  Regierungs  -  rates  Aufgaben des  Departements  des Innern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Genehmigung  von  Leistungsaufträgen  und  Verträgen  der  Ge-  meinden mit Heimen und Diensten im Sinne von Art. 6 des Ge-  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Das Gesundheitsamt nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
                            a)  Vorbereitung  aller  Geschäfte  im  Zusammenhang  mit  dem  Voll-  zug dieses Gesetzes zuhanden des Departementes des Innern;  b)  Kontaktstelle für die Gemeinden und die Leistungserbringer für  alle  mit  dem  Vo  llzug  des  Gesetzes  zusammenhängenden  Fra-  gen;  c)   Erteilung von Kostengutsprachen für die Langzeitpflege von Per-  sonen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. c des Gesetzes in anderen  Institutionen, wenn eine Betreuung in den kantonalen Spitälern  nicht möglich oder nic  ht sinnvoll ist;  d)  Bereitstellung einer Internet  -Plattform, welche einen koordinier-  ten  öffentlichen  Zugang  sichert  zu  den  relevanten  verfügbaren  Informationsangeboten aller in den Vollzug des Gesetzes invol-  vierten Leistungserbringer der Altersbetreuung und Pflege;  e)  Führung des Sekretariats der Alterskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Gemeinden bezeichnen die zuständigen Organe bzw. Personen
                            zur Wahrnehmung folgender Aufgaben:  a)  Vorbereitung  und  Koordination  der  Versorgungsplanung  sowie  der  Leistungsaufträge und Verträge gemäss Art. 3, 5 und 6 des  Gesetzes;  b)  Wahrnehmung  der  Aufsicht  über  die  kommunalen  Heime  und  über die weiteren Leistungserbringer, denen sie einen Leistungs-  auftrag im Sinne von Art. 6 des Gesetzes erteilt haben;  c)   Anlaufstelle f  ür Fragen betreffend Heimeintritte im Sinne von §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13-15 dieser Verordnung.  II.   Betriebsbewilligung für Alters  - und  Pflegeheime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Bewilligungspflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes unter-  liegen Heime, die sich mehrheitlich der Betreuung von betagten Per-  sonen  widmen,  sowie  Heime  für  Personen  mit  psychischen  Be-  Aufgaben des  Gesundheits  -  amtes  Aufgaben der  Gemeinden  Bewilligungs  -  pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  , wenn  -  und gesundheitspolizeilichen Vorschriften erfüllt  ng und Ausführung der Bauten sind die anerkannten  -Normen.  bzw.  Stadtrat  als  Räumliche  Voraus  -  setzungen  Personelle  Voraus  -  setzungen  Betriebliche  Voraus  -  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Massnahmen zur Qualitätssicherung nach einer standardisiert  Methode getroffen werden,  d)  die  Rechnungsführung  und  -prüfung  nach  anerkannten  Regeln  erfolgt,  e)  eine ausreichende finanzielle Grundlage vorhanden ist,  f)   eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung nachge-  wiesen ist und  g)  die  Aufgaben  des  Aufsichtsorgans,  das  die  Geschäftsführung  überwacht  und  allfällige  Beschwerden  gegen  die  Heimleitung  entgegennimmt, geklärt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Die Trägerschaft des Heimes bezeichnet eine Ärztin bzw. einen Arzt,
                            die bzw. der insbesondere folgende Aufgaben wahr  nimmt:  a)  Beratung der Heimleitung in medizinisch relevanten Fragen der  Betriebsführung,  b)  Sicherstellung des ärztlichen Notfalldienstes,  c)   Überwachung der pharmazeutischen Versorgung und der Mass-  nahmen zur Qualitätssicherung im Pflegebereich und  d)  Überwachung  einer  korrekten  Deklaration  der  Pflegebedürftig-  keit  von  Heimbewohnerinnen  und  -  bewohnern  gegenüber  den  Sozialversicherungen in Absprache mit der Heimleitung und dem  Pflegedienst sowie allfälligen weiteren involvierten Ärztinnen und  Ärzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Heime melden dem Gesundheitsamt umgehend alle Verände-  rungen, welche die Grundlagen der Bewilligungserteilung betreffen,  und  erteilen  auf  Rückfrage  hin  alle  weiteren  für  die  Wahrnehmung  der Aufsicht relevanten Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den   Organen des Departements des Innern ist jederzeit Zutritt zu  den  Räumlichkeiten  und  Einsicht  in  alle  für  die  Wahrnehmung  der  Aufsicht relevanten Unterlagen zu gewähren.  Ärztlicher Dienst  Informatio  ns  -  und  Auskunftspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Pflegeheimen zur Verfügung stehen.  inden mit einem hohen Bestand an altersgerechten Woh-  e gemäss Art. 2 Abs. 3 des Ge-  -  / Nachtplätze);  -Plätze);  Planungs  -  Richtw  erte  Spezialisierte  Leistungen  Aufnahmepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Heime, welche Personen aus Gemeinden aufnehmen, mit denen  sie keinen Vertrag abgeschlossen haben, informieren die zuständige  Gemeinde umgehend im Sinne von Art. 10e des Gesetzes. Der Mel-  dung ist ein Bericht der zuständigen Spitex  -Abklärungsstelle oder ei-  ner anderen fachlich qualifizierten Stelle über das Ausmass der Pfle-  gebedürftigkeit beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinde informiert das Heim und die betroffene Person innert  längstens 14 Tagen nach Eingang des Gesuches schriftlich über das  Ausmass ihrer Kostenbeteili  gung. Eine begrenzte Kostenbeteiligung  gemäss Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes ist in jedem Falle geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine erweiterte Kostengutsprache im Sinne von Art. 10 Abs. 1 des  Gesetzes ist zu leisten, wenn eine angemessene Betreuung im Rah-  men der Hilfe und Pf  lege zu Hause nicht möglich ist und innert 30  Tagen kein geeigneter Platz in einem Heim mit Leistungsauftrag der  Gemeinde angeboten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kann einer pflegebedürftigen Person im Sinne von Art. 10e Abs. 4  des Gesetzes nachträglich ein geeigneter Pl  atz in einem Vertrags-  heim der Gemeinde angeboten werden, ist eine Karenzfrist von min-  destens 30 Tagen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zeichnet sich bei betagten Patientinnen und Patienten der kanto-  nalen Spitäler ein länger dauernder stationärer Pflegebedarf ab, so  erfolgt von Seiten der Spitäler eine Meldung an die von der Wohn-  gemeinde bezeichnete Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Meldung  erfolgt  spätestens  30  Tage  nach  Aufnahme  der  be-  troffenen Person im Pflegestatus. Sie beinhaltet eine fachlich  stützte Prognose über den voraussichtlichen weiteren Pflegebedarf.  Erfolgt die Meldung verspätet, so beginnt die Zahlungspflicht der Ge-  meinde  gemäss  Art.  11  Abs.  4  des  Gesetzes  mit  entsprechender  Verzögerung erst ab dem 31. Tag nach Eingang der Meldun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist eine Betreuung in den kantonalen Spitälern im Sinne von Art. 2  Abs. 3 Bst. a bis c des Gesetzes nicht mehr nötig, leiten die zustän-  digen Stellen der Spitäler in Absprache mit den Betroffenen die nö-  tigen Massnahmen ein zur Vorbereitung einer Rückkehr nach Hause  bzw. einer Überführung in eine geeignete Institution mit Leistungs-  auftrag der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird ein Übertritt in eine Institution ohne Leistungsauftrag der Ge-  meinde  oder  ein  Verbleib  in  den  kantonalen  Spitälern  auf  eige-  Eintritte in  Heim  e ohne  Leistungs  -  auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Koordination mit  den kantonalen  Spitälern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            t, Dörflingen, Lohn, Merishausen, Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:  ;  g des Regierungsrates zulässig, wenn die Gleichwer-  rgungsregionen können ausserkantonale Gemeinden in  Versorgungs  -  regionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In den Versorgungsregionen, die mehr als eine Gemeinde um  sen, wird die Zusammenarbeit der Gemeinden durch die Bildung ei-  nes  Zweckverbandes  oder  durch  den  Abschluss  von  Verträgen  im  Sinne von Art. 100 ff. des Gemeindegesetzes   5)   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Regeln der Zusammenarbeit sind so auszugestalten, dass eine  effiziente    Entscheidfindung,    eine    sachgerechte    periodische  Überprüfung der Leistungsaufträge und Verträge mit den Leistungs-  erbringern und eine qualifizierte Aufsicht über die operativen Akti  täten gesichert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Rahmen der Verbandsordnungen bzw. Verträge gemäss § 18  dieser Verordnung bezeichnen die Gemeinden jeder Versorgungs-  region  eine  verantwortliche  Organisation,  welche  die  nötigen  Leis-  tungen der Hilfe und Pflege zu Hause selbst erbringt oder, wo dies  sinnvoll  ist,  durch  Kooperationsverträge  mit  Partnerorganisationen  sicherstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  verantwortliche  Organisation  sichert  insbesondere  folgende  Leistungen:  a)  den Betrieb von regionalen Anlaufstellen zur Information und Be-  ratung der Öffentlichkeit;  b)  die Koordination aller Organisationen und Ressourcen, die in die  regionale Versorgung einbezogen sind;  c)   die Dokumentation der erbrachten Leistungen (inkl. Leistungen  der Vertragspartner innerhalb der Versorgungsregion);  d)  die  Qualitätssicherung  nach  einer  standardisierten  Methode,  welche Strukturen, Prozesse und Ergebnisse umfasst;  e)  die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen sowie die Weiter  Fortbildung des Personals;  f)   die gleichwertige Zugängli  chkeit der Leistungen für alle Bewoh-  ner ihrer Versorgungsregion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei ergänzenden Einsätzen von Freiwilligen können die Leistungen  entsprechend  den  verfügbaren  Ressourcen  in  den  einzelnen  Ge-  meinden unterschiedlich ausgestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Folg ende Leistungsbereiche müssen auf der Ebene der Versor-
                            gungsregionen durch qualifiziertes Personal abgedeckt werden:  a)  individuelle  Beratung  und  Information  sowie  allgemeine  Öffent-  lichkeitsarbeit  über  bestehende  Angebote  und  Unterstützungs-  möglichkeiten;  Zusammen  -  arbeit der  Gemeinden  Betriebsführung  und  Koordination  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fsabklärung,  Einsatzplanung  und  Koordination  der  Leis-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ,  -  und Umzugsdienst (Pro Senectute);  sorgen:   und   und nach der Geburt eines Kindes.  Ergänzende  Dienste  Zielgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Professionelle  Leistungen  werden  nur  erbracht,  soweit  die  be-  troffene Person oder ihr jeweiliges Umfeld die Leistungen nicht er-  bringen können (Subsidiaritätsprinzip).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leistungen der Hilfe und Pflege zu Hause sind so lange zu erbrin-  gen, wie dies nach medizinischen, pflegerischen, sozialen und wirt-  schaftl  ichen Kriterien sinnvoll, notwendig und vertretbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vor Einstellung der Hilfe und Pflege zu Hause ist sicherzustellen,  dass  die  betroffene  Person  anderweitig  angemessen  betreut  wird  (Überführung in ein Spital oder Heim bei Bedarf). Die Angehörigen  sowie die Hausärztin bzw. der Hausarzt sind zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kann eine angemessene Anschlussbetreuung der Betroffenen an-  derweitig nicht gesichert werden, ist die Kindes  - und Erwachsenen-  schutzbehörde zu informieren.   13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die regionalen Anlaufstellen sind an allen Werktagen zu definier-  ten, der Öffentlichkeit bekannten Zeiten erreichbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  ist  sicherzustellen,  dass  bei  neuen  Spitex  -Anfragen  innerhalb  von 24 Stunden die Dringlichkeit geprüft und reagiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei planbaren Einsätzen müssen die Dienste der Hilfe und Pflege  zu Hause täglich zumindest von 07.00 bis 22.00 Uhr bedarfsgerecht  verfügbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Für   vorhersehbare   Krisensituationen   (z.B.   bei   Sterbenden,  Schwerstkranken) muss  eine 24  -Stunden-Pikett  -Bereitschaft sicher-  gestellt  sein.  Es  besteht  jedoch  keine  Pflicht  zum  Notfalldienst  für  bisher nicht betreute Klientinnen und Klienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Tarife für Pflegeleistungen im Sinne des KVG sind nach den  bundesrechtlichen   B  estimmungen   separat   auszuweisen   und   in  Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Tarife für die übrigen Leistungen werden durch die Leistungs-  erbringer in Abstimmung mit den Vertragsgemeinden festgelegt. Für  alle  Einwohner  einer  Versorgungsregion  gelten  grundsätzlich  ein-  heitliche Tarife.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Individuelle  Taxreduktionen  für  bestimmte  Personengruppen  auf-  grund von zweckgebundenen Beiträgen privater Vereine sind mög-  lich.  Grenzen der  Hilfe und Pflege  zu Hause  Erreichbarkeit  und  Verfügbarkeit  Tarife
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            on Art. 8 Abs. 1 der Krankenpflege-  Leistungs  -verord-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ;  ionspartner zur Verfügung steht.  ein anderer hauptverantwortli-   der Basis des Systems RAI  -  ons  Koordination  mehrerer  Leistungs  -  erbringer  Genehmigung  von Leistungs  -  aufträgen und  Verträgen  Bericht  -  erstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            heitsamt  jährlich  bis  Ende  Juni  nach  dessen  Weisungen  folgende  Unterlagen zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  a)  Betriebsrechnung;  b)  Statistik der erbrachten Leistungen;  c)   Kennzahlen zur Aufwands  -  und Ertragsentwicklung der  wichtigs-  ten  Leistungsbereiche  aufgrund  einer  nach  branchenüblichen  Standards geführten Kostenrechnung;  d)  Stellenplan;  e)  Revisionsbericht (nur private Organisationen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Berichterstattung der hauptverantwortlichen Trägerschaften  gemäss § 19 Abs. 1 dieser Verordnung werden die durch Partneror-  ganisationen in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen mit ausgewie-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Berichterstattung  der  Heime  und  der  Spitex  -Organisationen  kann in Absprache mit dem Gesundheitsamt zentralisiert über einen  Branchenverba  nd oder eine andere gemeinsam bezeichnete Stelle  erfolgen.  IV.    Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beiträge des Kantons an Leistungserbringer der Altersbetreu-  ung und Pflege werden vom Gesundheitsamt nach den Bestimmun-  gen  des  Gesetzes  bzw.  der  vom  Regierungsrat  abgeschlossenen  Leistungsvereinbarungen ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  bezeichnen  die  zuständigen  Stellen  für  die  Aus-  zahlung der gesetzlichen Beiträge an Leistungserbringer ohne Leis-  tungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In den zu Lasten der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ver-  rechneten  Pauschalen  für  Hotellerie  und  allgemeine  Grundleistun-  gen (Art. 9 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) können die kalkulatorischen  Vollkosten der Anlagenutzung  sowie Betreuungs  - und Vorhalteleis-  tungen,  die  allen  Heimbewohnern  zugutekommen,  mit  einbezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Betreuungsleistungen, die mit den Grundpauschalen gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 nicht gedeckt sind, können im Rahmen der nachgewiesenen Kos-  Kantons  -  und  Gemeinde  -  beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Heimtaxen zu  Lasten der  Bewohnerinnen  und Bewohner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Pflegebe-  darf  Minuten  Abrechenbare Pflege-  kosten (CHF Vollkos-  ten pro Stunde)  Beiträge  Versiche-  rer  Patien-  tenbeteili-  gung  Beitrag  Gemein-  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1-20  13.20  9.60  3.60  0.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21-  40  39.50  19.20  20.30  0.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41-  60  65.80  28.80  23.00  14.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61-  80  92.20  38.40  23.00  30.80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81-  100  118.50  48.00  23.00  47.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101-  120  144.80  57.60  23.00  64.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121-  140  171.20  67.20  23.00  81.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141-  160  197.50  76.80  23.00  97.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161-  180  223.80  86.40  23.00  114.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181-  200  250.20  96.00  23.00  131.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201-  220  276.50  105.60  23.00  147.90  über 220  302.80  115.20  23.00  164.60  Gemeinden  zu  schliessen.  Die  ag unter die Werte  rag  werden  die  Kantons  -  Stationäre  Heimpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeindebeiträge zur Restfinanz  ierung ambulanter Pflegeleis-  tungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV durch zugelassene Anbieter ohne  öffentlichen Leistungsauftrag werden auf deren begründeten Antrag  hin durch separaten Beschluss des Regierungsrates festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abrechnungen der Leistungserbr  inger sind den von den Wohn-  gemeinden der Klientinnen bzw. Klienten bezeichneten Stellen ein-  zureichen. Neben den Forderungen an die Gemeinden sind die ge-  genüber  den  Versicherern  und  den  Klientinnen  bzw.  Klienten  ge-  mäss KVG verrechneten Beiträge differenzier  t auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sind mehrere Leistungserbringer in die ambulante Pflege einer Per-  son involviert, stehen die zulässigen Patientenbeiträge an die Pfle-  gekosten in der Regel jenem Leistungserbringer zu, der di  e Koordi-  nation im Sinne von § 25a sicherstellt und die Pflegeleistungen aus-  serhalb der Normalarbeitszeiten erbringt. Abweichende Regelungen  sind  zwischen  den  involvierten  Partnern  ausdrücklich  zu  vereinba-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Übertritt einer Person von einer station  ären Pflege-Institution  in eine andere kann der Patientenbeitrag von der abgebenden Insti-  tution in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 8)
                            Bei Patientinnen und Patienten in der Zuständigkeit der Gemeinden,  die  in den Spitälern Schaffhausen gepflegt werden, leisten die Ge-  meinden Beiträge in der Höhe von 120 % der Beiträge gemäss § 29a  Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonsbeiträge gemäss Art. 12 des Gesetzes werden durch  das Gesundheitsamt aufgrund der von den Gemeinden beigebrach-  ten Angaben ermittelt. Die Angaben sind nach den Weisungen des  Gesundheitsamtes unter Beilage der Gemeinderechnung vor Ende  Juli des Folgejahres einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auszahlung der Beiträge erfolgt vor Ende Oktober.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 18)
                            1   In den Gemeinderechnungen sind alle anrechenbaren Leistungen  im Sinne von Art. 12 des Gesetzes transparent und nachvollziehbar  auszuweisen. Dies betrifft auch allfällige Betriebs  gewinne und Rück-  zahlungen  im  Sinne  von  Art.  12  Abs.  4  des  Gesetzes,  Fondsbe-  Pflege zu  Hause durch  Anbieter ohne  Leistungs  -  auftrag  Patienten  -  beiträge an die  Pflegekosten  Gemeinde  -  beiträge an die  Spitäler  Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Kantonsbeiträge  an die  Gemeinden  Rechnungs  -  legung der  Gemeinden und  Heime mit  Leistungs  -  auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und  Pfl  egeheime  (KVG  -Heime)  sind  -  und  Anlagebuchhaltung für Alters  -  und Pflegeheime  -  und Pflegeheime  -pflich  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . c des Gesetzes  -- pro Heimplatz und Jahr  --   pro Heim-    prioritär  über  Fondsent-  en gemäss § 4 die-  Fonds  -  Einlagen,  Defizitabwick  -  lung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Zuständigkeiten  Betriebs  -  bewilligungen  für Heime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Voraussetzungen gemäss § 7 und § 8 dieser Veror  dnung, so-  weit sie die bisherigen Anforderungen übersteigen, sind spätestens  Ende 2010 zu erfüllen. Das Departement des Innern kann in begrün-  deten Fällen und auf Antrag Ausnahmen genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Entwürfe der   Versorgungsplanungen sowie die Leistungsauf-  träge und Verträge für Heime sind dem Departement des Innern vor  dem 31. Dezember 2009 zur Prüfung im Sinne vom § 27 Abs. 1 die-  ser Verordnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Departement entscheidet über eine allfällige Erstreckung der  Frist und über das weitere Vorgehen nach Vorliegen der neuen bun-  desrechtlichen Bestimmungen zur Pflegefinanzierung gemäss KVG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Rechnungen  der  Heime  sind  spätestens  per  1.  Januar  2010  nach den Normen des Branchenverbandes curaviva zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden erarbeiten gemeinsam pro Versorgungsregion bis  Ende 2009 die Entwürfe der Verbandsordnungen bzw. Verträge im  Sinne von § 18 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Entwürfe basieren auf geklärten Grundsätzen insbesondere in  den folgenden Belangen:  a)  Bezeichnung  der  hauptverantwortlichen  Trägerschaften  für  die  operative Leistungserbringung im Sinne von § 19 dieser Verord-  nung;  b)  Bezeichnung der Organe, welche seitens der Gemeinden für die  Ausarbeitung und die periodische Überprüfung der Leistungsauf-  träge und Verträge mit den hauptverantwortlichen Trägerschaf-  ten sowie für die Aufsicht über die operativen Aktivitäten zustän-  dig sind;  c)   Bezeichnung der Organisationen, welche die Versorgung in der  Zeit  bis  zur  operativen  Betriebsbereitschaft  der  neurechtlichen  Organisationen sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entwürfe sind dem Departement des Innern bis Ende 2009 zur  Prüfung  einzureichen.  Das  Departement  nimmt  in  Absprache  dem Amt für Justiz und Gemeinden vor Ende März 2010 dazu Stel-  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Krankenversicherer  beteiligen  sich  nach  den  für  die  übrigen  Pflegeleistungen geltenden Ansätzen an den Kosten der Akut  Übergangspfleg  e, so lange dafür keine speziellen Tarifverträge be-  stehen.  Leistungs  -  aufträge und  Verträge mit  Heimen  Versorgungs  -  regionen der  Hilfe und Pflege  zu Hause  Akut  -  und  Übergangs  -  pflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sta-  iepflege  -Stunde (Fr. 4.50 je 5-Minuten-Einheit).   19)  -Stunde  -Minuten-Einheit).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)   um Anerkennung von Investitionsbeiträgen, die von den  -  fentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   und in die kantonale Ge-  Pflege zu  Hause durch  Anbieter ohne  Leistungs  -  auftrag  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 813.500.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR 832.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 811.001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SHR 850.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SHR 120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 832.112.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Amtsblatt 2009, S. 217.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung gemäss RRB  vom 15. November 2011, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1553).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Aufgehoben durch RRB  vom 15. November 2011, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1553).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt durch RRB  vom 15. November 2011, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1553).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 2012, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S 1817).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  Fassung gemäss RRB vom 24. November 2015, in Kraft getre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1650).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Fassung gemäss RRB vom 3. November 2015, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1545).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Fassung  gemäss  RRB  vom  15.  August  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S.   1419).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung  gemäss RRB vom 3. Dezember 2019  ,  in  Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2020 (Amtsblatt 2019, S. 2051).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2020, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2256).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung gemäss RRB vom 2  1. Dezember 2021, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2356).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung gemäss RRB vom 22. November 2022, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2117).