Adoptions- und Pflegekinderverordnung (211.210)
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Adoptions- und Pflegekinderverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Adoptions- und Pflegekinderverordnung (APV) vom 24. Juni 2013 (Stand 1. Dezember 2014) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., in Ausführung des Bundesgesetzes zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptio - nen vom 22. Juni 2001 (BG-HAÜ), der Verordnung über die Adoption vom

29. Juni 2011 (AdoV) und der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekin -

dern vom 19. Oktober 1977 (PAVO) sowie gestützt auf Art. 52 des Schlussti - tels zum ZGB, Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilge - setzbuch vom 29. April 2012 (EG ZGB) und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsver - fassung vom 24. Wintermonat 1872 beschliesst:

I. Geltungsbereich und Zuständigkeiten

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Adoptionsteils des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches (ZGB), des Bundesgesetzes zum Haager Adopti - onsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei in - ternationalen Adoptionen (BG-HAÜ) sowie der Verordnung über die Aufnah - me von Pflegekindern (PAVO).

Art. 2 Standeskommission

1 Zuständige Behörde nach Art. 268, Art. 268c Abs. 3 und Art. 316 Abs. 1 bis ZGB ist die Standeskommission. Sie erlässt für das Verfahren die erforderli - chen Weisungen.
2 Sie kann Abklärungen und andere Aufgaben geeigneten Dritten, im Beson - deren den Kindes- und Erwachsenenschutz- und den Sozialbehörden, über - tragen und ist befugt, diesbezügliche Vereinbarungen mit anderen Kantonen sowie mit öffentlichen oder privaten Institutionen abzuschliessen.
3 Sie ist Aufsichtsorgan gemäss Art. 10 der Adoptionsverordnung (AdoV), übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbe - hörde im Bereich der Familien-, Tages- und Heimpflege sowie im Bereich der Familienplatzierungsorganisationen aus und bewilligt die Führung von Kinderheimen. Sie kann die erforderlichen Weisungen erlassen.

Art. 3 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zuständig für: a) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligung für Familienpflege und die Aufsicht über die Familienpflege; b) die Erteilung und den Wiederruf der Bewilligungen für die Tagespfle - ge, die Entgegennahme der Meldungen für die Tagespflege und die Aufsicht über die Tagespflege; c) die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen zur Führung von Kinderkrippen und Kinderhorten; d) * die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht über die Anbie - ter von entgeltlichen oder unentgeltlichen Dienstleistungen in der Fa - milienpflege; e) die Bezeichnung der Aufsichtsperson in den Bereichen Familienpfle - ge und Tagespflege.
2 Sie ist zentrale Behörde nach Art. 2a PAVO.

II. Familienpflege

Art. 4 Aufsichtsperson

1 Aufsichtsperson im Bereich Familienpflege ist eine Fachperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer ihr angegliederten Dienststelle.
2 Die Aufsichtsperson besucht die Pflegefamilien und führt über die Besuche Protokoll gemäss Art. 10 PAVO. Sie hat der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde jährlich über ihre Besuche Bericht zu erstatten.

III. Tagespflege

Art. 5 Bewilligung

1 Wer Kinder in Tagespflege nimmt, hat dies vorgängig der zuständigen Kin - des- und Erwachsenenschutzbehörde zu melden.

Art. 6 Aufsichtsperson

1 Aufsichtsperson im Bereich Tagespflege ist eine Fachperson der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder einer ihr angegliederten Dienststelle.
2 Die Aufsichtsperson besucht die Tagesfamilien und führt über die Besuche Protokoll gemäss Art. 10 PAVO. Sie hat der Kindes- und Erwachsenen - schutzbehörde jährlich über ihre Besuche Bericht zu erstatten.

IV. Heimpflege

Art. 7 Bewilligungspflicht

1 Werden gleichzeitig mehr als fünf Pflegekinder aufgenommen, so sind die Vorschriften über die Heimpflege anzuwenden. Über Ausnahmen entschei - det die Standeskommission.

Art. 8 Internate

1 Internate für Mittelschüler gelten nicht als Heime.

V. Strafbestimmung

Art. 9 Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder Verfü - gungen, die sich auf diese Verordnung stützen, werden, sofern nicht Straf - bestimmungen des Bundesrechtes zur Anwendung kommen, mit Busse be - straft.
2 Die Strafverfolgung richtet sich nach der Strafprozessgesetzgebung. *

VI. Schlussbestimmung

Art. 10 Aufhebung bestehendes Recht

1 Die Verordnung über die Adoption und die Aufnahme von Pflegekindern (Adoptions- und Pflegekinderverordnung; APfV) vom 23. Juni 2003 wird auf - gehoben.
2 Art. 15 Abs. 2 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (ShiV) wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt mit Ausnahme von Art. 3 Abs. 1 lit. d mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
2 Art. 3 Abs. 1 lit. d dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.06.2013 24.06.2013 Erlass Erstfassung -

24.06.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 1, d) eingefügt -

01.12.2014 01.12.2014 Art. 9 Abs. 2 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.06.2013 24.06.2013 Erstfassung - Art. 3 Abs. 1, d) 24.06.2013 01.01.2014 eingefügt - Art. 9 Abs. 2 01.12.2014 01.12.2014 geändert -
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