Angestelltenverordnung
                            Ausserrhodische Gesetzessammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            869  142.211  Angestelltenverordnung  (AVO)  Änderung vom 14. Juni 2004  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.  beschliesst:  I.  Die Angestelltenverordnung vom 16. November 1992 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31, aufgehoben.
                            Art. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für jede Geburt, die nach dem 6. Schwangerschaftsmonat erfolgt, übernimmt  der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung des Nettolohnes zu 100 % für 112 Tage.  Der Schwangerschaftsurlaub ist zusammenhängend zu beziehen.  Abs. 2, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angestellte, die innerhalb der letzten drei Monate vor der voraussichtlichen  Niederkunft  aus  dem  Staatsdienst  austreten,  haben  Anspruch  auf  einen  zu-  sätzlichen Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhält der oder die Angestellte eine  Lohnfortzahlung während maximal 730 Tagen pro Fall. Während der ersten 6  Monate  beträgt  die  Lohnfortzahlung  100 %,  im  Anschluss  daran  80 %  des  Bruttolohnes. Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung werden je zur  Hälfte vom Arbeitgeber und den Angestellten getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall erhält der oder die Angestellte während  der  ersten  6  Monate  eine  Lohnfortzahlung  von  100 %,  im  Anschluss  daran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 %  des  Bruttolohnes.  Die  Prämie  für  die  Berufsunfallversicherung  über-  nimmt der Arbeitgeber, die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung wird  den Angestellten belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.211  869  Angestelltenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist die unver-  zügliche Information des Vorgesetzten am ersten Absenztag und die unauf-  geforderte Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses, falls die Arbeitsunfähig-  keit länger als drei Tage dauert. Im Falle von Krankheit oder Unfall hat der Ar-  beitgeber  das  Recht,  die  Arbeitsunfähigkeit  durch  einen  Vertrauensarzt  be-  gutachten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ferienanspruch wird bei unfall- oder krankheitsbedingter Abwesenheit  bis zu drei Monaten nicht gekürzt. Bei drei Monate übersteigender Abwesen-  heit wird der Ferienanspruch pro Monat Abwesenheit um ein Zwölftel gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kinderzulagen werden bis zur allfälligen Auflösung des Dienstverhältnis-  ses voll ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ist  die  Krankheit  oder  der  Unfall  auf  grobes  Selbstverschulden  zurückzu-  führen, oder hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beim Stellenantritt  über  bestehende  Krankheiten  wissentlich  falsche  Angaben  gemacht,  kann  der Regierungsrat die Bezüge nach freiem Ermessen kürzen oder entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Umfange der krankheits- oder unfallbedingten Gehaltsfortzahlung gehen  die Ansprüche der Angestellten gegenüber einer staatlichen Sozialversiche-  rung, einer vom Kanton abgeschlossenen Unfall- oder Krankenversicherung  sowie gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Kanton über.  II.  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  1. Januar 2005