Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung der Renovation von Gebäuden nach «MINERGIE»-Standard
                            Kantonsratsbeschluss  betreffend Rahmenkredit zur Förderung der Renovation  von Gebäuden nach «MINERGIE»-Standard  vom 28. Juni 2001  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung  2)  ,  beschliesst:  § 1  Rahmenkredit  Für  die  Förderung  der  energietechnischen  Renovation  von  privaten  Ge-  bäuden im Kanton Zug wird ein Rahmenkredit von 2 Millionen Franken mit  Laufzeit bis Ende des Jahres 2005 bewilligt.  § 2  Beitragsobjekte  1  Die  Förderung  gilt  der  energietechnischen  Renovation  von  Gebäuden,  welche vor 1985 bezogen worden sind, wenn das entsprechende Baugesuch  zur Renovation nach dem 1. Januar 2001 eingereicht worden ist.  2  Die  Budgetkosten  der  energietechnischen  Renovation  müssen  mindes-  tens Fr. 50 000.– betragen.  § 3  Beitragsberechtigung  Beitragsberechtigt sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der in § 2  genannten Gebäude.  1)  GS 27, 193  2)  BGS 111.1  740.25
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Anforderungen an die Renovation
                            Die Renovation muss dem «MINERGIE»-Standard entsprechen oder die  Mindestanforderungen gemäss Anhang erreichen.  § 5  Berechnung, Höhe und Leistung der Beiträge  1  Die  Beiträge  werden  gemäss  Anhang  zu  diesem  Kantonsratsbeschluss  berechnet.  Allfällige  eidgenössische, objektgebundene  Beiträge  sind  in  Ab-  zug zu bringen.  2  Im Einzelfall darf der Kantonsbeitrag Fr. 50 000.– nicht übersteigen.  3  Der Regierungsrat ist befugt, den Anhang  a)   ab dem Jahr 2003 der technischen Entwicklung und  b)  während  der  ganzen  Geltungsdauer  des  Kantonsratsbeschlusses  neuen  Bestimmungen des Bundes, welche auf Art. 74 oder 89 BV  1)  gestützt sind,  anzupassen.  § 6  Vollzug  1  Die Baudirektion vollzieht diesen Beschluss.  2  Sie kann Dritte mit Vollzugsaufgaben und mit der Schulung von Fach-  leuten  auf  dem  Gebiet  des  «MINERGIE»-Standards  oder  eines  vergleich-  baren  Baustandards  beauftragen.  Die  Kosten  gehen  zulasten  des  Rahmen-  kredits.  § 7  Inkrafttreten  Dieser  Kantonsratsbeschluss  tritt  nach  unbenützter  Referendumsfrist  (§ 34  der  Kantonsverfassung)  oder  nach  der  Annahme  durch  das  Volk  am  Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft  2)  .  1)  Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998  2)  Inkrafttreten am 8. September 2001  740.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            740.25  Anhang  zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit  zur Förderung der Renovation von Gebäuden nach  MINERGIE- (bzw. Niedrig-Energie-)Standard  Ablauf und Beitragssätze  UMBAUTEN  PROJEKT-ERFASSUNG  – Projektnummer  – Gesuchsteller  – Bauherr  – Gebäudeart  – Energiebezugsfläche  – Geschätzte Investitionen  – etc.  Einhaltung  SYSTEMANFORDERUNGEN  Heizwärmebedarf < HG Neubau  nach SIA 380/1  Einhaltung  1)  KOMPONENTEN-  ANFORDERUNGEN  – Dach  ... m  2  mit k < 0.22  –Wand  ... m  2  mit k < 0.22  –  Fenster (Glas)  ... m  2  mit k < 1.0  0  – Boden  ... m  2  mit k < 0.22  – Innen liegende,  an unbeheizte  Räume stossende  Wände und Keller-  decken  ... m  2  mit k < 0.28  BEITRAGSBEMESSUNG  Bauhülle System  –  Dach  ... m  2  à 20.–/m  2  –Wand  ... m  2  à 30.–/m  2  –  Fenster   ... m  2  à 75.–/m  2  –  Boden  ... m  2  à   5.–/m  2  Beitrag  Fr.  .........................................  BEITRAGSBEMESSUNG  Bauhülle Komponenten  –  Dach  ... m  2  à 20.–/m  2  –Wand  ... m  2  à 30.–/m  2  –  Fenster   ... m  2  à 75.–/m  2  –  Boden  ... m  2  à   5.–/m  2  Beitrag  Fr.  .........................................  BEITRAGSBEMESSUNG  Haustechnik  –  Kollektorfläche  ... m  2  à 300.–/m  2  Beitrag  Fr.  .................................  Kantons-Beitrag  Fr.  ...........................................................................................................  Einhaltung  MINERGIE-STANDARD  BEITRAGSBEMESSUNG  MINERGIE-Standard  Beitrag ... m  2  EBF x 70.–/m  2  1)  Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2004 (GS 28, 37); in Kraft am 21. Februar 2004.