Statuten des Zweckverbandes Kehrichtgebühren Glarnerland (Sackgebühr-Verband)
                            VIII B/3/3  Statuten des Zweckverbandes Kehrichtgebühren  Glarnerland (Sackgebühr-Verband)  Vom 29. Mai 1991 (Stand 1. Januar 2011)  (Erlassen von der Gründungsversammlung am 29.  Mai 1991)  (Genehmigt vom Regierungsrat am 3.  September 1991)  1. Zusammenschluss, Sitz und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 *
                            Verbandsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden des Kantons Glarus (nachfolgend «Verbandsgemeinden»  genannt) bilden unter der Bezeichnung «Zweckverband Kehrichtgebühren  Glarnerland»   (nachfolgend   «Verband»   genannt),   auf   unbestimmte   Dauer  einen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sitz
                            1  Der Sitz des Verbandes befindet sich am jeweiligen Ort der Geschäftsstel  -  le.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Die Verbandsgemeinden erheben für die Abfuhr und Verbrennung des Keh  -  richts einheitliche Gebühren nach dem Verursacherprinzip (Sackgebühr und  Containergebühr).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verband verwaltet die zweckgebundenen Gebühren und rechnet im  Auftrag   der   Verbandsgemeinden   mit   allen   Abnehmern,   Lieferanten   und  Transporteuren ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verbandsgemeinden benützen die offiziellen Kehrichtsäcke und Ge  -  bührenmarken der Region. Der Verband besorgt deren Einkauf und organi  -  siert deren Verteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Verband sorgt für die gemeinsame Einsammlung und den Transport  der   Siedlungsabfälle   zur   Kehrichtverbrennungsanlage   Niederurnen   (KVA)  und schliesst die entsprechenden Verträge ab. Er regelt unter Berücksichti  -  gung eines Transportkostenausgleichs die Kostenanteile der Verbandsge  -  meinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ......  *  2. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe
                            1  Die Organe des Verbandes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Abgeordnetenversammlung;  SBE V/2 52  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Rechnungsprüfungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            *   Abgeordnetenversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Abgeordnetenversammlung setzt sich aus Vertretern (Abgeordneten)  aller Verbandsgemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Verbandsgemeinde hat drei Abgeordnete. Jeder, resp. jede Abgeord  -  nete hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl der Abgeordneten erfolgt durch die Verbandsgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einberufung der Abgeordnetenversammlung
                            1  Die  Abgeordnetenversammlung  tritt   auf  Einladung  des  Präsidenten/der  Präsidentin oder auf Antrag einer Verbandsgemeinde jährlich, aber mindes  -  tens einmal, zwischen dem 15.  April und 15.  Juni zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgeordnetenversammlungen sind unter Angabe der Traktanden min  -  destens 30 Tage zum Voraus anzukünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Anträge   von   Gemeinden   zuhanden   der   ordentlichen   Abgeordnetenver  -  sammlung müssen bis spätestens am 31.  Januar schriftlich bei der Ge  -  schäftsstelle eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Führer/die Führerin der Geschäftsstelle (Geschäftsführer/-in) nimmt an  den Abgeordnetenversammlungen mit beratender Stimme teil. Die Abgeord  -  netenversammlung kann zu ihren Beratungen auch Sachverständige beizie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeit der Abgeordnetenversammlung
                            1  Die Abgeordnetenversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, die in die  -  sen Statuten nicht ausdrücklich der Geschäfts- oder der Rechnungsprü  -  fungsstelle zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist insbesondere zuständig für:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/  der Vizepräsidentin (Art.  9);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wahl des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin (Art.  9);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wahl der Rechnungsprüfungsstelle (Art.  12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Genehmigung von Budget, Rechnung und Jahresbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Genehmigung des Protokolls;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  verbandsinterne Festsetzung der Entsorgungsgebühren (Art.  15);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Genehmigung von Informationskampagnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Festlegung der von den Verbandsgemeinden zu zahlenden Vor  -  schüsse (Art.  17);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Änderung der Verbandsstatuten unter Vorbehalt der Zustimmung  der Verbandsgemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Aufsicht über die Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Neuaufnahme und Ausschluss von Gemeinden (Art.  19);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  Auflösung des Verbandes;  m  Festlegung der Bedingungen für den Transportkostenausgleich  nach den Grundsätzen von Artikel  16;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  Ausgaben, welche die Kompetenzen der Geschäftsleitung über  -  steigen bis maximal 250'000  Franken einmalig und 50'000  Franken  wiederkehrend, für welche die Zustimmung der Gemeinden not  -  wendig ist. Für höhere Ausgaben sind die Gemeinden zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
                            1  Die Abgeordnetenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der  Abgeordneten anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der ab  -  gegebenen Stimmen. Für Statutenänderungen, Ausschlüsse von Verbands  -  gemeinden und Auflösung des Verbandes ist die Zwei-Drittel-Mehrheit der  Anwesenden erforderlich. Bei Statutenänderungen bleibt die Zustimmung  der Verbandsgemeinden vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 *
                            Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausführendes Organ ist die Geschäftsstelle. Sie setzt sich aus dem Präsi  -  denten   bzw.   Vizepräsidenten   der   Abgeordnetenversammlung,   dem   Ge  -  schäftsführer und einem Mitglied des Departements Bau und Umwelt mit  beratender Stimme zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Amtsdauer   von   Präsident,   Vizepräsident   und   Geschäftsführer   ent  -  spricht derjenigen für die kantonalen Behördenmitglieder (Art.  78  Abs.  1 und  2 Kantonsverfassung)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 *
                            Zuständigkeit der Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In die Zuständigkeit der Geschäftsstelle fallen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Vollzug der Beschlüsse der Abgeordnetenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erstellung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Führung der Verbandsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Organisation von Sitzungen der Abgeordnetenversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Protokollführung an den Abgeordnetenversammlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Beschlussfassung über neue Ausgaben bis höchstens 5000  Fran  -  ken   im   Einzelfall   bzw.   im   Geschäftsjahr   insgesamt   höchstens  10'000  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Vertretung des Verbandes nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  alljährliche Anpassung der Transportkosten im Rahmen der Trans  -  portverträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Entscheid über Einkauf der Kehrichtsäcke und Marken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Entschädigung der Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  Abschluss von Transportverträgen.  1)  GS  I  A  /1/1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zeichnungsberechtigung
                            1  Der Verbandspräsident bzw. der Vizepräsident und der Geschäftsführer  zeichnen für den Verband kollektiv zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechnungsprüfungsstelle
                            1  Der Rechnungsprüfungsstelle obliegt die Kontrolle der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dieser Aufgabe kann auch eine Treuhandgesellschaft beauftragt wer  -  den.  3. Zweckerfüllung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            *   Aufgaben der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verbandsgemeinden sorgen dafür, dass die Standorte der Container  mit den Kehrichtfahrzeugen problemlos angefahren werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            *   Bereitstellung des Kehrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bereitstellung des Kehrichts hat in den Verbandsgemeinden wie nach  -  stehend umschrieben zu erfolgen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gebührenpflichtige Kehrichtsäcke in den Grössen 17, 35, 60 und  110  Liter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Einzelstücke, Sperrgut (Höchstmass: 150  cm Länge, 100  cm Brei  -  te, 50  cm Höhe, 15  kg Gewicht) mit einer Sperrgutmarke versehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Normcontainer für gewerbliche Abfälle, die pro Leerung verrech  -  net werden, müssen mit einer Plombe versehen sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Normcontainer für Haushaltabfälle, die nur gebührenpflichtige Sä  -  cke enthalten dürfen, werden mit einem blauen Kleber bezeichnet,  der von der Ketrag AG angebracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gebühren
                            1  Die Kehrichtgebühren sind so zu bemessen, dass alle Kosten im Zusam  -  menhang mit der Abfuhr und Verbrennung des Kehrichts gedeckt werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Rechnungsüberschüsse sind in eine Reserve für künftige Ausga  -  ben oder Investitionen einzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Transportkostenausgleich
                            1  Die Kosten für die Sammlung und den Transport des Siedlungsabfalls zur  -  ausgleichs anzugleichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diejenigen Verbandsgemeinden, bei denen nur einmal wöchentlich eine  Kehrichtabfuhr durchgeführt wird, erhalten jährlich die Differenz der Trans  -  portkosten zur zweimal wöchentlich durchgeführten Kehrichtabfuhr zurück  -  erstattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Defizitdeckung
                            1  Wenn in einer Jahresrechnung grössere Fehlbeträge auftreten, so haben  die Verbandsgemeinden rückzahlbare Vorschüsse zu leisten. Diese sind pro  -  portional zur Bevölkerungszahl der Verbandsgemeinden festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Rechnungsjahr
                            1  Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.  4. Mitgliedschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufnahme und Ausschluss von Gemeinden
                            1  Der Beitritt von Gemeinden bedarf der Zustimmung der Abgeordnetenver  -  sammlung. Voraussetzung ist, dass die aufzunehmenden Gemeinden Ein  -  richtungen für die Separatsammlungen aufweisen, welche dem Standard der  Verbandsgemeinden entsprechen, und dass sie die Einführung der Sackge  -  bühr beschlossen haben. Über eine allfällige Einkaufsgebühr entscheidet die  Abgeordnetenversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbandsgemeinden, die sich Verbandsbeschlüssen auf Dauer widersetzen  oder die ihre Kontrollaufgaben ungenügend wahrnehmen, können durch Be  -  schluss der Abgeordnetenversammlung (Art.  8  Abs.  2) ausgeschlossen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Austritt
                            1  Jede Verbandsgemeinde kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von  sechs Monaten aus dem Verband austreten. Die Kündigung muss schriftlich  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erwächst  dem   Verband  aus  dem  Austritt  einer   Verbandsgemeinde  ein  nachweisbarer Nachteil, so hat die austretende Gemeinde dem Verband  eine entsprechende Entschädigung zu leisten.  5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Liquidationsanteile
                            1  Im Falle einer Auflösung des Verbandes wird ein allfälliger Vorschlag bzw.  Rückschlag nach Massgabe von Artikel  17 unter den Verbandsgemeinden  verteilt.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anwendung übergeordneten Rechts
                            1  Soweit diese Statuten keine Regelung enthalten, sind die Vorschriften des  Gesetzes über das Gemeindewesen  1  )   und die Einführungserlasse zur eidge  -  nössischen   Gesetzgebung   über   den   Gewässerschutz   und   den   Umwelt  -  schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Rechtsschutz, Streitigkeiten
                            1  Die Anfechtung von Beschlüssen der Abgeordnetenversammlung richtet  sich nach den einschlägigen kantonalen Verfahrensbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Auslegung dieser  Statuten der Regierungsrat als Verbandsschiedsgericht. Für das Verfahren  gelten sinngemäss die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegege  -  setzes über die öffentlich-rechtliche Klage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Inkrafttreten, Beitritt der Gründergemeinden
                            1  Diese Statuten treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regie  -  rungsrat auf den 1.  Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *  1)  GS  II  E/2  2)  GS  VIII  B  3)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  09.06.1993  09.06.1993  Art. 3 Abs. 4  eingefügt  SBE V/5 318  09.06.1993  09.06.1993  Art. 3 Abs. 5  eingefügt  SBE V/5 318  09.06.1993  09.06.1993  Art. 7 Abs. 2  geändert  SBE V/5 318  09.06.1993  09.06.1993  Art. 10  totalrevidiert  SBE V/5 318  09.06.1993  09.06.1993  Art. 16 Abs. 1  geändert  SBE V/5 318  09.06.1993  09.06.1993  Art. 16 Abs. 2  eingefügt  SBE V/5 318  23.05.2007  01.01.2008  Art. 1  totalrevidiert  SBE X/7 452  23.05.2007  01.01.2008  Art. 3 Abs. 1  geändert  SBE X/7 452  23.05.2007  01.01.2008  Art. 3 Abs. 2  geändert  SBE X/7 452  23.05.2007  01.01.2008  Art. 3 Abs. 5  aufgehoben  SBE X/7 452  23.05.2007  01.01.2008  Art. 5  totalrevidiert  SBE X/7 452  23.05.2007  01.01.2008  Art. 7 Abs. 2  geändert  SBE X/7 452  23.05.2007  01.01.2008  Art. 9  totalrevidiert  SBE X/7 452  23.05.2007  01.01.2008  Art. 10  totalrevidiert  SBE X/7 452  23.05.2007  01.01.2008  Art. 13  totalrevidiert  SBE X/7 452  23.05.2007  01.01.2008  Art. 14  totalrevidiert  SBE X/7 452  23.05.2007  01.01.2008  Art. 16 Abs. 1  geändert  SBE X/7 452  23.05.2007  01.01.2008  Art. 24 Abs. 2  aufgehoben  SBE X/7 452  05.05.2010  01.01.2011  Art. 5  totalrevidiert  SBE XII  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII B/3/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 23.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/7 452
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1 23.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 452
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 23.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 452
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 4 09.06.1993
                            09.06.1993  eingefügt  SBE V/5 318
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 5 09.06.1993
                            09.06.1993  eingefügt  SBE V/5 318
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 5 23.05.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  SBE X/7 452
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 23.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/7 452
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 05.05.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  SBE XII
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 09.06.1993
                            09.06.1993  geändert  SBE V/5 318
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 23.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 452
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 23.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/7 452
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 09.06.1993
                            09.06.1993  totalrevidiert  SBE V/5 318
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 23.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/7 452
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 23.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/7 452
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 23.05.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/7 452
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 09.06.1993
                            09.06.1993  geändert  SBE V/5 318
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1 23.05.2007
                            01.01.2008  geändert  SBE X/7 452
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2 09.06.1993
                            09.06.1993  eingefügt  SBE V/5 318
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2 23.05.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  SBE X/7 452
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8