Verordnung des EFD über die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS-Verordnung)
                            (ZAS-Verordnung) vom 3. Dezember 2008 (Stand am 1. April 2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Eidgenössische Finanzdepartement,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947¹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961² über die Invalidenversicherung (IVV) und die Artikel 15 Absatz 4 und 23 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2007³ über die Familienzulagen (FamZV) sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Departement des Innern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 831.101 ² SR 831.201 ³ SR 836.21
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ⁴ Zusammensetzung
                            ¹ Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist eine Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie setzt sich aus folgenden Einheiten zusammen: Finanzen und Zentralregister (FZR), Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) mit Familienausgleichskasse (FAK-EAK), Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) und IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST). Diese werden von den Stabs- und den Supportdiensten der ZAS unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Soweit Bundesgesetze oder Verordnungen auf die ZAS Bezug nehmen, gilt dies für die Einheit FZR; davon ausgenommen sind die folgenden Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Artikel 113 Absatz 1 und Artikel 211 AHVV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Artikel 43 IVV;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Artikel 9 der Verordnung vom 2. Dezember 1996⁵ über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Artikel 9 Absatz 3 der Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010⁶ für das EFD (OV-EFD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ SR 831.192.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶ SR 172.215.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            ¹ Die ZAS gliedert sich in die Geschäftsleitung, die Einheiten und das Interne Inspektorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Struktur und Kompetenzen der Einheiten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen werden in einer Geschäftsordnung der ZAS geregelt. Artikel 13 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stellvertretung
                            ¹ Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der ZAS deren oder dessen Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Direktorin oder der Direktor der ZAS regelt die Stellvertretungen in den Einheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Personaldienst
                            ¹ Die ZAS führt einen eigenen Personaldienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der ZAS in Personalfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 ⁷ Revision und fachliche Aufsicht
                            ¹ Die Finanzaufsicht über die ZAS wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gemäss Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967⁸ wahrgenommen. Die EFK wird dabei durch das interne Inspektorat der ZAS unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die EAK mit FAK-EAK und die SAK werden durch Revisionsstellen revidiert, die von der EFV bestimmt werden. Die Revisionen erfolgen nach Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁹ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und nach den Artikeln 159 und 160 AHVV. Der Prüfungsumfang erstreckt sich auf die Stabs- und die Supportdienste, sofern diese für die Prüfungen relevant sind. Das interne Inspektorat der ZAS stellt den Revisionsstellen die notwendigen Berichte zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die EFK und die in Absatz 2 genannten Revisionsstellen stimmen jährlich die Prüfpläne ab und koordinieren die Prüfungen. Die EFK informiert die Revisionsstellen über alle im Zusammenhang mit Artikel 68 AHVG und Artikel 169 Absatz 2 AHVV erstellten Berichte und stellt ihnen diese Berichte zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht über die Einheit FZR, die EAK, die SAK und die IVST durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie über die FAK-EAK durch die Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁸ SR 614.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁹ SR 831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 ¹⁰
                            ¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, mit Wirkung seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Auslandvertretungen
Art. 7 ¹¹
                            Die Schweizerischen Auslandvertretungen unterstützen die Einheit FZR, die SAK und die IVST bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 1961¹² über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹² SR 831.111
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Bestimmungen über die EAK
Art. 8 Kassenzugehörigkeit
                            ¹ Der EAK sind angeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. der Bundesrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. die Bundesverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. die eidgenössischen Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. die selbstständigen Anstalten und Betriebe des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der EAK können andere Körperschaften, Anstalten und Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Artikel 118 Absatz 2 AHVV ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Arbeitgeberkontrolle
                            ¹ Die EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie kann im Einvernehmen mit dem BSV externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.¹³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verwaltungskosten der EAK
                            ¹ Die Verwaltungskosten der EAK werden von der Direktorin oder dem Direktor der ZAS festgelegt und in den Voranschlag der EAK aufgenommen.¹⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Organisationen, Institutionen und Personen, die der EAK nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe d, 2 und 3 angeschlossen sind, vergüten der EAK den auf sie entfallenden Verwaltungskostenanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Allfällige Verwaltungskostenzuschüsse des Ausgleichsfonds der AHV nach Artikel 158 AHVV sind von der EAK über die ZAS dem Bund rückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt: Bestimmungen über die FAK-EAK
Art. 11 Vorbehalt des kantonalen Rechts
                            Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unter Vorbehalt der kantonalen Familienzulagenordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kassenzugehörigkeit
                            Die Kassenzugehörigkeit richtet sich nach Artikel 8 Absätze 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Organisation
                            ¹ Die FAK-EAK wird von der EAK geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Struktur und Aufgaben der FAK-EAK werden in einer von der EAK erlassenen Geschäftsordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Arbeitgeberkontrolle
                            ¹ Die FAK-EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie kann im Einvernehmen mit den Kantonen externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beiträge
                            ¹ Die FAK-EAK setzt die Beiträge der Arbeitgeber gemäss den kantonalen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der EAK sowie der Direktorin oder dem Direktor der ZAS fest.¹⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Beiträge werden so festgelegt, dass damit die Leistungen und die Verwaltungskosten bezahlt, die Schwankungsreserve gebildet und die Kosten nach Artikel 23 Absatz 2 FamZV zurückerstattet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1653 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schwankungsreserve
                            Die Höhe der Schwankungsreserve wird in der Geschäftsordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vermögensverwaltung
                            ¹ Das Vermögen der FAK-EAK wird separat verwaltet (Art. 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Okt. 2005¹⁶).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006¹⁷.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹⁶ SR 611.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹⁷ SR 611.01
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Verordnung vom 1. Oktober 1999¹⁸ über die Zentrale Ausgleichsstelle, die Eidgenössische Ausgleichskasse, die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV‑Stelle für Versicherte im Ausland (ZAS-Verordnung) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹⁸ [ AS 1999 2822 , 2001 1579 , 2002 3720 , 2005 2527 ]
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.