Verordnung über den Energiefonds
                            VII E/1/3  Verordnung über den Energiefonds  Vom 22. September 2010 (Stand 1. Juli 2014)  Der Landrat,  gestützt auf die Artikel  35  ff. des Energiegesetzes vom 7.  Mai 2000  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug des Beschlusses der Landsgemeinde  vom 2.  Mai 2010 zu einem Energiefonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Organisation
                            1  Der Energiefonds bildet einen Bestandteil der Rechnung (Erfolgsrechnung  und Bilanz) des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit dem Fonds in Zusammenhang stehenden Personal- und Sachkos  -  ten werden über diesen abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Bau und Umwelt (Departement) ist für den administrati  -  ven Vollzug zuständig. Die finanzkompetente Behörde entscheidet über die  Beitragsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fondsverwaltung obliegt der Abteilung Umweltschutz und Energie (Ab  -  teilung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berichterstattung
                            1  Über die Verwendung und die finanzielle Situation des Fonds wird jährlich  in zusammenfassender Form im Memorial Rechenschaft abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine ausführliche Berichterstattung erfolgt im Amtsbericht des Departe  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einreichung, Bearbeitung Gesuche
                            1  Das Gesuch um einen Beitrag aus dem Energiefonds ist dem Departement  schriftlich und begründet mit sämtlichen zur Beurteilung notwendigen Un  -  terlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragsgesuche werden von der Abteilung bearbeitet. Reichen die Un  -  terlagen zur Beurteilung eines Gesuches nicht aus, kann die Abteilung zu  -  sätzliche Angaben oder Dokumente verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Vorhaben können unabhän  -  gige Stellen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entscheid
                            1  Die Fondsverwaltung beurteilt alle Gesuche auf ihre Förderungswürdigkeit.  1)  GS  VII  E/1/1  SBE XI/7 470  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In die Beurteilung werden insbesondere folgende Aspekte miteinbezogen:  die Qualität des Vorhabens, das Kosten/Nutzen-Verhältnis sowie die Auswir  -  kungen und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben anderer Sachbereiche.  Zudem wird eine möglichst effiziente Erhöhung der Selbstversorgung mit  Energie angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dabei ist anzustreben, dass die Mittel zu zwei Dritteln für Gebäudesanie  -  rungen und zu einem Drittel für erneuerbare Energien verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die finanzkompetente Behörde entscheidet abschliessend auf Antrag der  Fondsverwaltung über die Gewährung eines Beitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Entscheid erfolgt bei einfacheren Projekten spätestens nach zwei Mo  -  naten, bei komplexeren spätestens nach vier Monaten seit der Einreichung  des Gesuches. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auflagen
                            1  Der Entscheid über die Gewährung von Beiträgen wird mit Auflagen an die  Beitragsempfänger und -empfängerinnen versehen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Berichterstattung über die einzelnen Massnahmen  (z.B. mittels  Ausführungsplänen, Ausführungsbestimmungen usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Durchführung von Erhebungen oder Messungen über den Erfolg  der Vorhaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einräumung eines Betretungsrechts für Demonstrationszwecke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Information der Öffentlichkeit über das Ergebnis des Vorhabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Auszahlung von Beiträgen ist auf jeden Fall eine Ausführungsbestä  -  tigung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorhaben im Gebäudebereich
                            1  Im Gebäudebereich werden an folgende Vorhaben Beiträge gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Planungsarbeiten im Falle der Realisierung eines Gebäudesanie  -  rungsvorhabens und Beratungsarbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  energetische Teil- und Gesamtsanierungen von Gebäuden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Minergiebauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Ge  -  bäudebereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Ersatzneubauten, welche mindestens die Anforderungen des Mi  -  nergie-Standards erfüllen und denen keine wichtigen Gründe des  Denkmalschutzes entgegenstehen. Bei Inventarobjekten wird zu  -  sätzlich   eine  Stellungnahme  der   Fachstelle  Ortsbildschutz  und  Denkmalpflege vorausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Beitragssätze für Wohngebäude und die Min  -  destanforderungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Industrie- und Gewerbebauten bestimmt der Regierungsrat in einer  Verordnung den Maximalbetrag. Die Beitragssätze werden im Einzelfall fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie
                            1  Im Bereich erneuerbare Energie werden an folgende Vorhaben Beiträge  gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Fernwärmenetze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  thermische Sonnennutzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Holzheizungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  andere Nutzung erneuerbarer Energie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  wegweisende Projekte für den Kanton zur Energienutzung im Be  -  reich erneuerbare Energien und für den Klimaschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragssätze regelt der Regierungsrat in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Weitere Vorhaben
                            1  Es werden Beiträge an Massnahmen zur Information, Beratung und Ausbil  -  dung im Energiebereich gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Regionale Abstufung
                            1  Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben  gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b werden um 25 Prozent erhöht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragssätze für im Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben  gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d können im Einzelfall um 25 Prozent  erhöht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge   gemäss   Artikel   7  Absatz   1   Buchstabe   e   werden   nur   für   im  Gemeindegebiet Glarus Süd gelegene Vorhaben gewährt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Maximale Beitragssätze
                            1  Die maximale Beitragshöhe für die in den Artikeln  7 und 8 genannten Vor  -  haben beträgt 30  Prozent der anfallenden beitragsberechtigten Kosten. Für  Beratungen gemäss Artikel  7  Absatz  1  Buchstabe  a beträgt der Beitragssatz  maximal 100  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge anderer Herkunft (z. B. Gebäudesanierungsprogramm des Bun  -  des) werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII E/1/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  23.04.2014  01.07.2014  Art. 7 Abs. 1, e.  eingefügt  SBE 2014 15  23.04.2014  01.07.2014  Art. 10 Abs. 1  geändert  SBE 2014 15  23.04.2014  01.07.2014  Art. 10 Abs. 2  eingefügt  SBE 2014 15  23.04.2014  01.07.2014  Art. 10 Abs. 3  eingefügt  SBE 2014 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII E/1/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 7 Abs. 1, e.  23.04.2014  01.07.2014  eingefügt  SBE 2014 15  Art. 10 Abs. 1  23.04.2014  01.07.2014  geändert  SBE 2014 15  Art. 10 Abs. 2  23.04.2014  01.07.2014  eingefügt  SBE 2014 15  Art. 10 Abs. 3  23.04.2014  01.07.2014  eingefügt  SBE 2014 15  5