Verordnung über das Betreten von Nationalstrassenbaustellen (725.255)
Verordnung über das Betreten von Nationalstrassenbaustellen (725.255)
Verordnung über das Betreten von Nationalstrassenbaustellen
Verordnung über das Betreten von Nationalstrassenbaustellen Vom 7. September 1965 (Stand 10. September 1965) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 1 Ziffer 4 des Einführungsgesetzes vom 26. März 1961 zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
1 ) und § 4 des Gesetzes vom
14. September 1941 über das kantonale Strafrecht und die Einführung des
Schweizerischen Strafgesetzbuches
2 ) beschliesst:
§ 1
1 Das Betreten und das Befahren der Baustellen der Nationalstrassen und der zugehörigen Zufahrtsstrassen durch Unbefugte ist verboten.
§ 2
1 Zuwiderhandlungen werden mit Busse von 10 bis 200 Franken bestraft.
§ 3
1 Bei Zuwiderhandlungen haftet der Staat nicht. Der Fehlbare haftet für al - len durch ihn verursachten Schaden.
§ 4
1 Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 10. September 1965.
1) BGS 725.21 .
2) BGS 311.1 . [unbekannt]
1