Grossratsgesetz
                            Grossratsgesetz (GRG)  vom 06.09.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.  Mai 2004 (KV),  insbesondere die Artikel 85 ff.;  nach Einsicht in den Bericht des Büros des Grossen Rates vom 15.  Mai 2006;  nach Einsicht in die Stellungnahme des Staatsrats vom 2.  Mai 2006;  auf Antrag des Büros,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Grossen Ra  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es legt ferner die Zuständigkeiten des Grossen Rates fest und regelt die Be  -  ziehungen zu den übrigen Behörden, soweit diese Fragen nicht in der Verfas  -  sung oder in der Spezialgesetzgebung geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammensetzung und die Wahl des Grossen Rates sowie die Wählbar  -  keitsvoraussetzungen und die Unvereinbarkeiten werden in der Verfassung  und in der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  «Präsidentin» bzw. «Präsident» bezeichnet die Person, die im betreffenden  Moment tatsächlich diese Funktion ausübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Grossen Rates können auch mit «Grossrätin» und  «Grossrat» bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a Vorwiegend politischer Charakter der Entscheide
                            1  Ohne anders lautende Bestimmung werden die Entscheide des Grossen Ra  -  tes und seiner Organe in letzter kantonaler Instanz getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Büro
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung
                            1  Das Büros setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Grossen Ra  -  tes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Fraktionspräsidentin oder ein Fraktionspräsident verhindert, so kann  sie oder er sich von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten oder sonst  von einem anderen Mitglied der Fraktion, das von ihr oder ihm dazu bezeich  -  net und einberufen wird, vertreten lassen; sie oder er informiert die Präsiden  -  tin oder den Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Befugnisse
                            1  Das Büro stellt die administrative Leitung und die Geschäftsführung des  Grossen Rates sicher; die Befugnisse des Plenums und der Präsidentin bzw.  des Präsidenten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es behandelt die Geschäfte, die die Gesetzgebung und der Grosse Rat ihm  übertragen oder die nicht einem andern Organ des Grossen Rats zugewiesen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es hat insbesondere folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es achtet auf den guten Betrieb des Grossen Rates, der Organe und des  Sekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es setzt die Kommissionen ein, teilt ihnen Geschäfte zu und ernennt die  Mitglieder, wenn diese Befugnisse nicht dem Grossen Rat übertragen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es plant die Sitzungen des Grossen Rates, beschliesst die Liste der Ver  -  handlungsgegenstände und die Art ihrer Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es koordiniert die Beziehungen des Grossen Rates zu den anderen  Gewalten und achtet insbesondere darauf, dass die Geschäfte, mit denen  der Grosse Rat die vollziehende Gewalt beauftragt hat, ordnungsgemäss  behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es prüft die Gültigkeit einer Ergänzungswahl und wenn nötig, ob die  Wählbarkeitsvoraussetzungen eines Mitglieds des Grossen Rates wäh  -  rend der Legislaturperiode eingehalten werden, und unterbreitet das Er  -  gebnis dieser Prüfung dem Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es beschliesst die Stellungnahme des Grossen Rates in Verwaltungs-  und Gerichtsverfahren, an denen der Grosse Rat beteiligt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Es sorgt dafür, dass die Kommissionen und das Sekretariat des Grossen  Rates (das Sekretariat) die Fristen für die Behandlung der Geschäfte  einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Es entscheidet über die Zusammensetzung der kantonalen Delegation,  die nach Einreichung einer Standesinitiative im Bundesparlament ange  -  hört wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Es erlässt Richtlinien, in denen die Arbeitsweise der Stimmenzählerin  -  nen und Stimmenzähler festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Es sorgt für die Ausarbeitung der Gesetzgebung in den Bereichen, für  die es zuständig ist, und trifft zu diesem Zweck die organisatorischen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation und Betrieb
                            1  Das Büro tritt zusammen, sooft die Geschäfte es erfordern, auf Einberufung  der Präsidentin oder des Präsidenten oder wenn drei Mitglieder des Büros  oder der Staatsrat es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Kommissionen, einschliess  -  lich der Bestimmungen über die Abhaltung von Sitzungen per Videokonfe  -  renz, gelten sinngemäss für die Arbeitsweise des Büros.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro kann die Präsidentin oder den Präsidenten oder eine Delegation  der Mitglieder damit beauftragen, gewisse Befugnisse in seinem Namen aus  -  zuüben. Es kann die Vorbereitung eines Geschäfts auch einer Delegation sei  -  ner Mitglieder, einer Kommission oder dem Sekretariat delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates nimmt  mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler wird zu den Sitzungen des Büros  eingeladen, wenn dies nötig ist, um die Koordination zwischen dem Grossen  Rat und dem Staatsrat sicherzustellen. Sie oder er hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In den Einladungen zu den Sitzungen des Büros wird besonders erwähnt, zu  welchen Geschäften die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler eingeladen ist.  Diese Geschäfte werden wenn möglich zeitlich zusammengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2 Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Amtsausübung
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident und die beiden Vizepräsidentinnen oder  Vizepräsidenten werden für ein Jahr gewählt und können nicht unmittelbar  wiedergewählt werden. Wer weniger als ein halbes Jahr im Amt war, kann je  -  doch wiedergewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, tritt sie oder er in den Aus  -  stand oder äussert sie oder er sich als Mitglied des Grossen Rates, so übt die  erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident das Präsidium aus; kann  auch diese Person das Präsidium nicht übernehmen, so tritt die zweite Vize  -  präsidentin oder der zweite Vizepräsident an deren Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die drei Mitglieder verhindert sind oder in den Ausstand treten, so  wird das Präsidium des Grossen Rates von der letzten gewählten Präsidentin  oder vom letzten gewählten Präsidenten oder einer Person, die dieses Amt  vorher innehatte, wahrgenommen; stehen diese nicht zur Verfügung, so wird  es vom ältesten Mitglied des Grossen Rates ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Befugnisse
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Grossen Rates  und des Büros und achtet darauf, dass sie ihre Aufgaben rechtzeitig erledi  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er achtet darauf, dass die Gesetzgebung über den Grossen Rat ein  -  gehalten wird, dass während der Sessionen des Grossen Rates die Verhand  -  lungen würdig verlaufen und Ordnung und Sicherheit aufrechterhalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er behandelt die an den Grossen Rat gerichtete Korrespondenz und  die laufenden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dringenden Fällen trifft sie oder er an Stelle des Büros die unbedingt not  -  wendigen Massnahmen und Entscheidungen. Das Büro wird an der nächsten  Sitzung informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie oder er unterzeichnet mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekre  -  tär alle Urkunden und Briefe des Grossen Rates und des Büros. Sie oder er  lässt auf den Urkunden, die beglaubigt werden müssen, das Siegel des  Grossen Rates anbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vertretung des Grossen Rates
                            1  Im Allgemeinen nimmt die Präsidentin oder der Präsident die Einladungen  wahr, die an den Grossen Rat gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände es rechtfertigen, beantragt die Präsidentin oder der Prä  -  sident dem Büro, dass es in corpore oder eine Delegation der Einladung Fol  -  ge leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro kann ausnahmsweise die Mitglieder des Grossen Rates zur Eröff  -  nung oder Besichtigung eines bedeutenden Werks einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3 Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3.1 Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgabe
                            1  In der Regel werden die Geschäfte, die der Grosse Rat behandeln muss, von  einer Kommission vorgeprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen prüfen die Angelegenheiten, die ihnen überwiesen wur  -  den, beschaffen sich die nötigen Informationen und stellen dem Grossen Rat  Bericht und Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Arten von Kommissionen
                            1  Die ständigen Kommissionen werden mit diesem Gesetz eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro kann Ad-hoc-Kommissionen zur Prüfung eines bestimmten Ge  -  schäfts einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann Fachkommissionen einsetzen, die während einer bestimmten Zeit  Geschäfte mit verwandtem Inhalt behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn nötig setzt der Grosse Rat eine Redaktionskommission ein, mit dem  Auftrag, nach der Beratung die Formulierung eines Erlasses zu kontrollieren  (Art. 145).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Grosse Rat kann eine Untersuchungskommission einsetzen, wenn Vor  -  kommnisse von grosser Tragweite auf einem Gebiet, das unter der Oberauf  -  sicht des Grossen Rates steht, eine besondere Klärung der Situation durch  den Grossen Rat nötig machen (Art. 182 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wahl der Mitglieder
                            1  Die Mitglieder der ständigen Kommissionen und der Untersuchungskom  -  missionen werden vom Grossen Rat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder und die Präsidentinnen und Präsidenten der übrigen Kom  -  missionen werden vom Büro auf Vorschlag der Fraktionen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betreffende Kommission bezeichnet jedoch selbst die Mitglieder, die  neben der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter an der Redaktionskom  -  mission teilnehmen sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a Stellvertretende Mitglieder
                            1  Ist ein Mitglied einer ständigen Kommission oder einer Fachkommission  verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so kann es sich von einem stell  -  vertretenden Mitglied vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede Kommission, in der sie vertreten sind, haben die Fraktionen für je  zwei ordentliche Mitglieder ein stellvertretendes Mitglied, mindestens jedoch  ein stellvertretendes Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die stellvertretenden Mitglieder der ständigen Kommissionen werden vom  Grossen Rat gewählt, die stellvertretenden Mitglieder der Fachkommissionen  werden vom Büro ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11b Subkommissionen
                            1  Jede ständige Kommission und jede Fachkommission kann eine oder meh  -  rere Subkommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Subkommissionen erarbeiten Anträge für die Kommission, die sie ein  -  gesetzt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können sich nur an die Kommission wenden, aus der sie hervorgegan  -  gen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3.2 Ständige Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Grundsatz
                            1  Innerhalb des Grossen Rates bestehen folgende ständige Kommissionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kommission für auswärtige Angelegenheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Justizkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Einbürgerungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zusammensetzung
                            1  Die ständigen Kommissionen setzen sich aus 7 Mitgliedern zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und die Kommission für  auswärtige Angelegenheiten dürfen jedoch höchstens 15 Mitglieder haben.  Der Grosse Rat bestimmt die genaue Zahl in einer Parlamentsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied des Grossen Rates kann nicht gleichzeitig der Justizkommissi  -  on und der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission angehö  -  ren, weder als ordentliches Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die ständigen Kommissionen bezeichnen ihre Präsidentin oder ihren Präsi  -  denten und ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten für eine halbe  Legislaturperiode; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
                            1  Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission hat folgende Zuständigkei  -  ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie prüft den Finanzplan, die Voranschlagsentwürfe, die Jahresrechnun  -  gen und die Verpflichtungskreditbegehren, die dem Grossen Rat unter  -  breitet werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie nimmt Stellung zu den Dekreten, die Auswirkungen in der Höhe  von über 1,5 Millionen Franken brutto haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie kontrolliert die Geschäftsführung und prüft den Rechenschaftsbe  -  richt der Behörden, Anstalten und anderen Organe, die unter der Ober  -  aufsicht des Grossen Rates stehen, mit Ausnahme der richterlichen  Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie prüft das Regierungsprogramm für die Legislaturperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie prüft die Berichte der Finanzkontrollorgane und nimmt wenn nötig  dazu Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Sie übt die übrigen Zuständigkeiten aus, die ihr von der Gesetzgebung,  insbesondere von derjenigen über den Finanzhaushalt des Staates über  -  tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe des Grossen Rates können die Stellungnahme der Finanz- und  Geschäftsprüfungskommission zu anderen finanziellen Fragen oder zu grund  -  legenden Fragen der Geschäftsführung der Verwaltung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission legt dem Grossen Rat jedes  Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeit vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kommission für auswärtige Angelegenheiten
                            1  Die Kommission für auswärtige Angelegenheiten nimmt Stellung zu parla  -  mentarischen Vorstössen und prüft die Entwürfe von Erlassen über einen in  -  terkantonalen oder internationalen Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie übt bei der Aushandlung und der Umsetzung eines interkantonalen oder  internationalen Vertrags die Zuständigkeiten des Grossen Rates aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erfüllt ausserdem die Aufgaben und trifft die Massnahmen, die auf  Grund des übergeordneten Rechts und der Spezialgesetzgebung in ihre Zu  -  ständigkeit gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Justizkommission
                            1  Die Justizkommission hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie prüft die Berichte, die der Justizrat dem Grossen Rat unterbreitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie bereitet die richterlichen Wahlen und die Entscheide vor, die die  Richterinnen und Richter betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie prüft nach Anhören des Justizrates und gegebenenfalls des Staatsra  -  tes die Petitionen, die den Justizbereich betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitgliedschaft in der Justizkommission ist unvereinbar mit derjenigen  im Justizrat. Wer eines dieser Ämter ausübt und eine Wahl ins andere an  -  nimmt, muss vom gegenwärtig ausgeübten Amt zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission
                            1  Die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission hat folgende  Zuständigkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie prüft die Begnadigungsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sie prüft die Petitionen, für die der Grosse Rat zuständig ist, mit Aus  -  nahme derjenigen, die den Justizbereich betreffen (Art. 16 Abs. 1 Bst.  e).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie prüft die Volksmotionen, die zustande gekommen sind, und leitet  sie an das Plenum des Grossen Rates weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Kommission mit einem Begnadigungsgesuch oder einer Petition  befasst, so prüft sie von Amtes wegen ihre Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erachtet sie eine andere Behörde als zuständig, so überweist sie ihr ohne  Verzug die Akten und teilt dies der Person, die das Gesuch eingereicht hat,  oder den Petitionärinnen und Petitionären mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Kommission im Zweifel über ihre Zuständigkeit, so pflegt sie dar  -  über einen Meinungsaustausch mit der Behörde, die sie für zuständig hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Einbürgerungskommission
                            1  Die Einbürgerungskommission prüft die Dekretsentwürfe zur Erteilung des  Kantonsbürgerrechts; sie führt die notwendigen Anhörungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 ...
                            2.1.3.3 Ad-hoc- und Fachkommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1  Die Ad-hoc-Kommissionen und die Fachkommissionen bestehen aus höchs  -  tens 11 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfasserinnen oder Verfasser der erheblich erklärten Motion oder par  -  lamentarischen Initiative sind von Amtes wegen Mitglieder der Ad-hoc-  Kommission zur Prüfung oder Ausarbeitung des Entwurfs, mit welchem dem  Vorstoss Folge gegeben wird. Wenn die Verfasserinnen und Verfasser dersel  -  ben Fraktion angehören, geben sie dem Büro an, wer von ihnen Mitglied der  Kommission wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Mitglied einer Ad-hoc-Kommission kann sich von einem einzigen Mit  -  glied des Grossen Rates für eine oder mehrere Sitzungen vertreten lassen; es  teilt dies sofort der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsi  -  denten und dem Sekretariat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ad-hoc-Kommission wird aufgelöst, sobald sie die ihr übertragene Auf  -  gabe erfüllt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.3.4 Arbeitsweise der Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Im Allgemeinen
                            1  Damit eine Kommission gültig tagen kann, muss die Mehrheit der Mitglie  -  der anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestimmt; Enthaltun  -  gen werden nicht gezählt. Die Bestimmungen über die Dringlichkeit (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174 Abs. 3) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident kann abstimmen. Bei Stimmengleichheit  trifft sie oder er den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf Verlangen von 3 Mitgliedern wird ein Minderheitsantrag formuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Präsidentin oder der Präsident beantwortet jederzeit Fragen des Büros  nach dem Fortschritt der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Übrigen kann der Grosse Rat die Organisation der Debatten in Kommis  -  sionssitzungen in einer Verordnung regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21a Abhaltung von Sitzungen per Videokonferenz
                            1  Grundsätzlich müssen die Kommissionsmitglieder bei den Kommissionssit  -  zungen physisch anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Kommission kann jedoch mit der Mehrheit der Mitglieder beschlies  -  sen, dass eine oder mehrere ihrer Sitzungen per Videokonferenz abgehalten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Sekretariat
                            1  Die Person, die das Sekretariat der Kommission führt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  führt über jede Sitzung ein Protokoll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bereitet die schriftlichen Anträge der Kommission an den Grossen Rat  vor und arbeitet gegebenenfalls beim Verfassen des Berichts mit.  Sie hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Protokollen der Kommissionssitzungen werden der Ort, das Datum  und die Dauer der Sitzung, die Anwesenden, die verteilten Dokumente, die  behandelten Geschäfte, die Anträge, über die abgestimmt wurde, die getroffe  -  nen Entscheide und die Abstimmungsergebnisse erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden grundsätzlich an der folgenden Sitzung oder auf dem Zirkulati  -  onsweg genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22a Aufzeichnung der Sitzungen der Organe des Grossen Rates
                            1  Um die Protokollführung der Kommissionssitzungen zu erleichtern, kann  die Person, die das Sekretariat sicherstellt, die Debatten aufzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Aufzeichnungen dürfen nicht über die Genehmigung des jeweiligen  Protokolls hinaus aufbewahrt werden und müssen spätestens zu diesem Zeit  -  punkt vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sollte das Protokoll nicht genehmigt werden, so müssen die Aufzeichnun  -  gen spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung des Grossen Rates zum  betreffenden Geschäft vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anträge
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident meldet dem Sekretariat unverzüglich,  dass die Kommission die Vorprüfung des Geschäfts beendet hat, damit das  geprüfte Geschäft auf die provisorische Liste der Verhandlungsgegenstände  einer der folgenden Session gesetzt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission gibt ihre Anträge, zusammen mit den allfälligen Minder  -  heitsanträgen und einer Empfehlung, nach welcher Kategorie das Geschäft  behandelt werden soll, schriftlich ab; sie fügt zudem ein Verzeichnis aller  Anträge bei, über die in den Beratungen abgestimmt wurde, einschliesslich  der entsprechenden Abstimmungsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Berichte
                            1  Die Kommission entscheidet über die Form ihres Berichts und bezeichnet  für die Präsentation ihres Berichts vor dem Grossen Rat die Berichterstatterin  oder den Berichterstatter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsminderheit kann entweder unabhängig vom Bericht der  Mehrheit oder als Teil davon einen eigenen Bericht erstellen und eine Be  -  richterstatterin oder einen Berichterstatter der Minderheit bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein zusätzlicher schriftlicher Bericht zur Botschaft wird erstellt, wenn die  geschätzten Auswirkungen des diskutierten Entwurfs mit einem Mehrheits-  oder einem Minderheitsantrag bedeutend geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.4 Fraktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bildung
                            1  Fünf oder mehr Mitglieder des Grossen Rates, die derselben politischen Par  -  tei angehören oder auf derselben Liste einer Wählerinnen- und Wählergruppe  im Sinne der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte  gewählt wurden, bilden von Amtes wegen eine Fraktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Mitglieder des Grossen Rates können sich zu einer Fraktion zu  -  sammenschliessen, unter der Bedingung, dass ihre Zahl mindestens fünf be  -  trägt. Sie können auch um ihren Anschluss an eine bestehende Fraktion ersu  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Mitglied des Grossen Rates kann nicht mehr als einer Fraktion angehö  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fraktionen werden vom Grossen Rat zu Beginn der Legislaturperiode  für die ganze Legislaturperiode anerkannt, selbst wenn sie mit der Zeit weni  -  ger als fünf Mitglieder haben. Während der Legislaturperiode kann eine  Fraktion beschliessen, sich aufzulösen; es kann hingegen keine neue Fraktion  gebildet werden, auch nicht nach Ergänzungswahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Mitglied des Grossen Rates, das aus einer Fraktion austritt oder aus ihr  ausgeschlossen wird, muss von allen Ämtern, in die es vom Grossen Rat  gewählt wurde oder für die es vom Büro bezeichnet wurde, zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Rechte
                            1  Die Fraktionen sind in den Organen des Grossen Rates angemessen vertre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können für die Bestellung von Kommissionen oder für Wahlen Kandi  -  daturen vorschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Sprecherin oder ein Sprecher aus jeder Fraktion kann bei den Beratun  -  gen das Wort ergreifen, auch wenn es nur eine beschränkte Debatte gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Fraktion erhält als Beitrag an die Deckung ihrer Sekretariats- und  Betriebskosten eine jährliche Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.5 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Wahl
                            1  Der Grosse Rat wählt für die Dauer der Legislaturperiode sechs Stimmen  -  zählerinnen und Stimmenzähler und sechs Stellvertreterinnen und Stellvertre  -  ter, die sie an den Sitzungen des Grossen Rates vertreten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet wenn nötig die Stellvertrete  -  rin oder den Stellvertreter, die oder der zum Einsatz kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler bezeichnen ihre Präsidentin  oder ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidentin oder ihren Vizepräsidenten  für eine halbe Legislaturperiode; eine Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Aufgaben
                            1  Bei den Wahlen bereiten die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die  Wahlgänge vor und zählen die Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie zählen die Stimmen, wenn mit Sitzenbleiben und Aufstehen abgestimmt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie helfen der Präsidentin oder dem Präsidenten bei der Präsenzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn nötig fordert die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertreterinnen  und Stellvertreter auf, den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern zu hel  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a Arbeitsweise der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
                            1  Die Arbeitsweise der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler und die Be  -  fugnisse ihres Präsidiums werden in einer Richtlinie des Büros festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Sekretariat des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Befugnisse – Im Allgemeinen
                            1  Das Sekretariat ist die Stabsstelle des Grossen Rates. Es trägt zur einwand  -  freien Ratsarbeit des Grossen Rates bei und bietet dafür die logistische Unter  -  stützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es berät die Mitglieder des Grossen Rates in Verfahrensfragen und unter  -  stützt sie in ihrer parlamentarischen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gewährleistet gemeinsam mit der Staatskanzlei die Beziehungen zwi  -  schen dem Grossen Rat und dem Staatsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es führt die weiteren Aufgaben aus, die ihm durch die Gesetzgebung über  -  tragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Befugnisse – Stabsaufgaben
                            1  Als Stabsstelle des Grossen Rates erfüllt das Sekretariat insbesondere fol  -  gende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es arbeitet bei der Erledigung der Korrespondenz und der laufenden  Geschäfte und beim Versand der Einberufungen des Grossen Rates und  des Büros mit dem Präsidenten oder mit der Präsidentin zusammen und  verwahrt die Siegel, mit denen die Urkunden des Grossen Rates beglau  -  bigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es sorgt dafür, dass das Protokoll eingehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es führt die Register und die Dokumentation sowie die Archive des  Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es verwaltet die Räumlichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es sorgt dafür, dass das Protokoll der Sitzungen aufgezeichnet und er  -  fasst wird und dass die elektronische Abstimmungsanlage funktioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es führt das Sitzungsjournal des Grossen Rates und die Protokolle der  Sitzungen seiner Organe und stellt die Erfassung, die Veröffentlichung  und die Verteilung des Amtlichen Tagblatts der Sitzungen des Grossen  Rates sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Es sorgt für die Verteilung der Unterlagen an alle Mitglieder des  Grossen Rates und an die Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Es zahlt die Entschädigungen an die Mitglieder und die Organe des  Grossen Rates aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Es organisiert eine kurze Einführung für die neuen Mitglieder des  Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Es unterstützt das Präsidium, das Büro und die Kommissionen und  berät sie in Verfahrensfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Es stellt die Nachverfolgung der Dossiers sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Es unterstützt das Präsidium bei seinen repräsentativen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Befugnisse – Register
                            1  Das Sekretariat führt folgende Register:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Register mit den Namen der Mitglieder des Grossen Rates und sei  -  ner Organe sowie der vom Grossen Rat gewählten, ernannten und dele  -  gierten Personen, wobei insbesondere das Datum der Wahl, der Ernen  -  nung oder der Delegation und die Amtsdauer angegeben werden;  a  bis  )  das Register der Interessenbindungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Register der Botschaften und der Gesetzes- und Dekretsentwürfe  sowie der Berichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Register der parlamentarischen Vorstösse mit der Folge, die ihnen  gegeben wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Register der Korrespondenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Register der Begnadigungsgesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Register der Petitionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Register der Einbürgerungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Generalsekretärin oder Generalsekretär
                            1  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär wird vom Grossen Rat auf  Stellungnahme des Büros für eine individuelle Amtsdauer von 5 Jahren  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er leitet das Sekretariat und hat gegenüber diesem dieselben Befug  -  nisse wie eine Direktionsvorsteherin oder ein Direktionsvorsteher gegenüber  einer Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er unterstützt den Präsidenten bei der Leitung des Büros und des  Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie oder er übt die übrigen Aufgaben aus, die ihr oder ihm auf Grund der  Gesetzgebung zukommen oder die ihr oder ihm übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Stellvertretende Generalsekretärin oder stellvertretender General -
                            sekretär
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat wählt für die Dauer der Legislaturperiode eine stellvertre  -  tende Generalsekretärin oder einen stellvertretenden Generalsekretär. Das  Büro nimmt Stellung, nachdem es die Generalsekretärin oder den Generalse  -  kretär angehört hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Person vertritt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Dienstverhältnis – Im Allgemeinen
                            1  Das Personal des Sekretariats ist der Gesetzgebung über das Staatspersonal  unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat ist Anstellungsbehörde im Sinn der Gesetzgebung über das  Staatspersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn das aus Gründen der Gewaltentrennung notwendig ist, erlässt das  Büro die Verfügungen und nimmt die Mitteilungen entgegen, für die gemäss  der Gesetzgebung über das Staatspersonal der Staatsrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen folgende Entscheide kann direkt beim Kantonsgericht Beschwerde  geführt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Entscheide der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs über Perso  -  nalfragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entscheide des Büros, die die Generalsekretärin oder den Generalsekre  -  tär betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Dienstverhältnis – Der Generalsekretärin oder des Generalsekre -
                            tärs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Dienstverhältnis der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs wird  in einem Vertrag geregelt, der auf die Amtsdauer, für die sie oder er gewählt  wurde, befristet ist. Für den Grossen Rat unterschreibt die Präsidentin oder  der Präsident den Vertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dienstverhältnis kann von beiden Seiten mit einer Frist von 6 Monaten  gekündigt werden. Die Artikel 38 ff. des Gesetzes vom 17. Oktober 2001  über das Staatspersonal sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Tritt die Generalsekretärin oder der Generalsekretär zur Wiederwahl für  eine neue Amtsdauer an und wird sie oder er nicht wieder gewählt, so endet  das Dienstverhältnis von Rechts wegen am Ende des laufenden Monats und  es wird ihr oder ihm während 6 Monaten eine Abgangsentschädigung in der  Höhe des Gehalts ausbezahlt. Der während dieser Zeit erzielte Verdienst wird  von der Entschädigung abgezogen, wenn er von einem Gehalt stammt, das  der Staat zahlt oder subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal über die jähr  -  liche Beurteilung und die Führung mit Zielvereinbarung gelten nicht für die  Beurteilung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die periodische Beurteilung der Generalsekretärin oder des Generalsekre  -  tärs wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Grossen Rates, von  der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und von der zweiten Vizeprä  -  sidentin oder vom zweiten Vizepräsidenten durchgeführt. Sie findet am Ende  eines jeden Jahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verwaltungs- und Haushaltführung
                            1  Die für die Verwaltung geltenden Regeln der Verwaltungsführung gelten  sinngemäss auch für das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn das aus Gründen der Gewaltentrennung notwendig ist, übt das Büro  gegenüber dem Sekretariat die Befugnisse aus, für die laut der Gesetzgebung  der Staatsrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat gibt dem Büro einen Rechenschaftsbericht über das vergan  -  gene Jahr ab und unterbreitet ihm seine Ziele und Schwerpunkte für das kom  -  mende Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Haushaltführung wird in den Artikeln 159 ff. geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verhältnis zur Verwaltung
                            1  Das Sekretariat kann als Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben  die Dienstleistungen der Verwaltung, insbesondere der Staatskanzlei in An  -  spruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Dienstleistungen, die regelmässig in Anspruch genommen werden,  wird zwischen dem Staatsrat und dem Büro eine Vereinbarung abgeschlos  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die übrigen Dienstleistungen werden von der Staatskanzlei oder der betref  -  fenden Direktion und dem Sekretariat in gegenseitigem Einverständnis gere  -  gelt, wenn sie über die Amtshilfe hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Amtshilfe
                            1  Das Sekretariat kann mit gleichem Recht wie eine Direktion Amtshilfe in  Anspruch nehmen; es leistet sie im selben Mass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es hat gegenüber der Verwaltung die gleichen Rechte und Pflichten wie die  Mitglieder und die Organe des Grossen Rates, wenn es den Auftrag erhalten  hat, eine Aufgabe in deren Namen auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Konstituierende Session
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Datum und Verhandlungsgegenstände
                            1  In den Wochen nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der  neu gewählte Grosse Rat, um insbesondere die Wahlen zu validieren und sei  -  ne Organe zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Provisorisches Büro – Zusammensetzung
                            1  Das älteste der als gewählt erachteten Mitglieder des Grossen Rates und die  Präsidentinnen und Präsidenten aller von Amtes wegen gebildeten Fraktionen  (Art. 25 Abs. 1) oder eine Person, die von ihrer Fraktion als Ersatz bezeichnet  wird, bilden das provisorische Büro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Fraktionen (Art. 25 Abs. 2) sind im provisorischen Büro vertre  -  ten, sobald sie ihre provisorische Bildung beim Sekretariat des Grossen Rates  angemeldet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Provisorisches Büro – Zuständigkeiten
                            1  Bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates und  bis zur Konstituierung des Büros übernimmt die älteste Person das Amt des  Präsidenten (Alterspräsidentin oder Alterspräsident), und das provisorische  Büro übt die für den Ablauf der konstituierenden Session nötigen Zuständig  -  keiten aus; die Zuständigkeiten der Validierungskommission bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das provisorische Büro hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es bereitet die Anerkennung der Fraktionen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es nimmt von den Fraktionen die Kandidaturen für die Rekonstituie  -  rung der Organe des Grossen Rates entgegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es erstellt die Traktandenliste für die Sitzung der konstituierenden Ses  -  sion und beruft die betreffenden Personen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es bezeichnet unter den als gewählt erachteten Mitgliedern acht Perso  -  nen als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler für die konstituierende  Session.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Validierungskommission
                            1  Die vom provisorischen Büro bezeichneten Stimmenzählerinnen und Stim  -  menzähler bilden unter dem Vorsitz der Alterspräsidentin oder des Altersprä  -  sidenten die Validierungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission überprüft, ob die Wahlen ordnungsgemäss abgelaufen sind  und ob die Personen, die in der konstituierenden Session vereidigt werden,  gültig gewählt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt sie einen Fall von Unvereinbarkeit oder einen anderen Grund zur Be  -  streitung der Wahl fest, so hört sie unverzüglich die betreffende Person an  und holt die nötigen Informationen ein, damit der Grosse Rat über den Fall  entscheiden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie richtet ihre Anträge in Form eines kurzen schriftlichen Berichts an die  als gewählt erachteten Mitglieder des Grossen Rates; sie fügt diesem Bericht  die Botschaft des Staatsrates über die Wahlergebnisse bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Allgemeines Programm der Session
                            1  Die konstituierende Session umfasst zwei Sitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Programm der ersten Sitzung lautet wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Präsenzkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  feierliche Eröffnung der Session;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Validierung der Wahl der Mitglieder des Grossen Rates mit anschlies  -  sender Vereidigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Validierung der Wahl der Mitglieder des Staatsrats und der Oberamt  -  männer, Vereidigung der Mitglieder des Staatsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Staatsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Anerkennung der Fraktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Rates und der  übrigen Mitglieder des Büros;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Ernennung der stellvertretenden Generalsekretärin oder des stellvertre  -  tenden Generalsekretärs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Programm der zweiten Sitzung lautet wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Umzug und Feier in der Kathedrale;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wahl der ordentlichen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der  ständigen Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Validierung des Mandats der Grossrätinnen und Grossräte
                            1  Der provisorische Grosse Rat, der sich aus den Personen zusammensetzt,  die gemäss den Wahlprotokollen als gewählt erachtet werden und deren Man  -  date von der Validierungskommission nicht bestritten werden, validiert die  Mandate seiner Mitglieder und entscheidet über strittige Fälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Validierung erfolgt Wahlkreis für Wahlkreis. Die in einem Wahlkreis  als gewählt erachteten Personen stimmen bei der Validierung der Wahlen  dieses Wahlkreises nicht. Die Person, deren Mandat nicht validiert wird,  zieht sich unverzüglich zurück.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Vereidigung
                            1  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär verliest in beiden Amtsspra  -  chen die in der einschlägigen Gesetzgebung enthaltene Eidesformel und die  Formel des feierlichen Versprechens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Aufruf ihres Namens steht jede zu vereidigende Person auf, erhebt die  rechte Hand und erklärt in ihrer Sprache «Ich schwöre es» «Je le jure» oder  «Ich verspreche es» «Je le promets».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Person, die an der Teilnahme an der konstituierenden Session verhin  -  dert ist, wird an der ersten Sitzung, an der sie anwesend sein kann, vereidigt.  Wenn die Person nicht erscheint, sobald es ihr möglich ist, setzt das Büro ihr  eine Frist; verstreicht die Frist unbenützt, so wird der Rücktritt der Person  angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn nötig vereidigt das Büro eine Person, damit diese ihr Amt antreten  kann, ohne die nächste Session des Grossen Rates abwarten zu müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Organe des Grossen Rates
                            1  Die in ein Organ des Grossen Rates gewählten Personen treten ihr Amt so  -  fort an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vom provisorischen Büro bezeichneten Stimmenzählerinnen und Stim  -  menzähler üben ihre Funktion jedoch bis zum Ende der konstituierenden Ses  -  sion aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Arbeitsweise des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Stellung der Mitglieder des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.1 Entstehung und Beendigung der Zugehörigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates treten ihr Amt unmittelbar nach der Ver  -  eidigung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied des Grossen Rates kann jederzeit seinen Rücktritt aus dem  Grossen Rat erklären. Es teilt den Rücktritt der Präsidentin oder dem Präsi  -  denten schriftlich mit und gibt an, auf welches Datum es zurücktritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat erklärt auf Antrag des Büros ein Mitglied als zurückgetre  -  ten, wenn es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich weigert, den Eid oder das feierliche Versprechen zu leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bestimmungen über die Unvereinbarkeiten nicht beachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  trotz einer Verwarnung durch das Büro nicht gewissenhaft an den Sit  -  zungen teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Sekretariat benachrichtigt unverzüglich das zuständige Oberamt, damit  es die Nachfolge des zurückgetretenen Mitglieds regeln kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.2 Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Im Allgemeinen
                            1  In den Grenzen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen hat  jedes Mitglied des Grossen Rates insbesondere folgende Rechte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es kann während der Verhandlungen des Grossen Rates und der Kom  -  missionen, denen es angehört, das Wort ergreifen und Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es kann an den Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es kann parlamentarische Vorstösse einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es erhält Sitzungsgeld und Reiseentschädigungen sowie gegebenenfalls  weitere Entschädigungen für die Ausführung von besonderen Aufga  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es erhält die Unterlagen und die Auskünfte, die für die parlamentari  -  sche Arbeit notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Es kann sich mit anderen Mitgliedern des Grossen Rates zusammentun,  um eine Fraktion zu bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es drückt sich in der Amtssprache seiner Wahl aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Äusserungsfreiheit
                            1  Die Äusserungsfreiheit der Mitglieder des Grossen Rates in der Ausübung  ihrer parlamentarischen Tätigkeit wird im Rahmen der Verfassung und dieses  Gesetzes gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Organisation der Beratun  -  gen und der Sitzungsordnung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat hebt die Immunität in den Fällen und gemäss dem Verfah  -  ren nach den Artikeln 172 und 173 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Parlamentarisches Referendum
                            1  Die Ausübung des Finanzreferendumsrechts durch einen Viertel der Mit  -  glieder des Grossen Rates (Art. 99 Abs. 3 KV) richtet sich nach dem Gesetz  über die Ausübung der politischen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Unterlagen
                            1  Jedes Mitglied des Grossen Rates erhält die wichtigsten Unterlagen; dazu  gehören mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kantonsverfassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gesetzgebung über den Grossen Rat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Parlamentsleitfaden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Gesetzgebung über die Politikfinanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Anfrage erhalten sie einen kostenlosen Zugang zur Online-Version des  Amtsblatts des Kantons Freiburg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie geben dem Sekretariat an, in welcher Amtssprache sie die Unterlagen  erhalten wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Legitimationsausweis
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates können vom Sekretariat die Ausstellung  einer Bestätigung oder eines Legitimationsausweises verlangen. Dieser muss  zurückgegeben werden, sobald die entsprechende Funktion nicht mehr ausge  -  übt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.3 Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Im Allgemeinen
                            1  In den Grenzen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen hat  jedes Mitglied des Grossen Rates insbesondere folgende Pflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Es muss an den Sitzungen des Grossen Rates und an denjenigen der Or  -  gane, denen es angehört, teilnehmen, ausser es sei aus triftigen Gründen  verhindert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es muss besondere Verbindungen zu privaten und öffentlichen Interes  -  sen offenlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Es muss in den Fällen, die in der Gesetzgebung vorgesehen sind, in den  Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Es muss die Würde seines Amtes wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Es muss das Amtsgeheimnis wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Bei Abwesenheit
                            1  Das Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Grossen Rates  oder eines seiner Organe ganz oder teilweise verhindert ist oder im Verlauf  einer Sitzung weggehen muss, teilt dies mit einer Begründung unverzüglich  der Präsidentin oder dem Präsidenten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied kann aufgefordert werden zu bleiben, wenn sonst das Quorum  nicht mehr erreicht wird, es sei denn, es habe der Präsidentin oder dem Präsi  -  denten rechtzeitig mitgeteilt, dass es verhindert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat ein Mitglied keine Dispens der Präsidentin oder des Präsidenten oder  keine vom Büro als ausreichend anerkannte Begründung, so wird es im Sit  -  zungsjournal oder im Protokoll als abwesend aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist ein Mitglied des Grossen Rates entschuldigt oder abwesend, oder steht  sein Name bei einer Abstimmung unter Namensaufruf oder bei einer Kontrol  -  le des Quorums nicht auf der Liste, so erhält es weder Sitzungsgeld noch Rei  -  seentschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn ein Mitglied nicht regelmässig an den Sitzungen teilnimmt, wird es  vom Büro verwarnt; gegebenenfalls sorgt das Büro dafür, dass es in der  betreffenden Kommission ersetzt wird. Tritt keine Besserung ein, so bean  -  tragt das Büro dem Grossen Rat, das Mitglied als zurückgetreten zu erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Allenfalls müssen alle Massnahmen ergriffen werden, um die erhöhte Ge  -  fahr von Persönlichkeitsverletzungen auf Grund des Bearbeitens von beson  -  ders schützenswerten Personendaten im Sinn der Gesetzgebung über den Da  -  tenschutz abzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Verpflichtung zur Offenlegung der Interessenbindungen
                            1  Das Meldeverfahren, das Register und die Auskunftserteilung im Zusam  -  menhang mit besonderen Verbindungen der Mitglieder des Grossen Rates zu  privaten oder öffentlichen Interessen werden in der Gesetzgebung über die  Information und den Zugang zu Dokumenten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Grossen Rates sind ferner bei Wortmeldungen vor dem  Rat und seinen Organen über ein Geschäft im Zusammenhang mit einer sol  -  chen Interessenbindung verpflichtet, auf diese Bindung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Ausstand – Fälle
                            1  Während der Sitzungen des Grossen Rates und seiner Organe verzichtet ein  Mitglied des Grossen Rates auf die Teilnahme an der Diskussion und an der  Abstimmung, wenn der behandelte Gegenstand folgende Personen privat be  -  sonders betrifft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Mitglied des Grossen Rates selbst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Person, mit der es verheiratet ist oder mit der es in einer eingetrage  -  nen Partnerschaft oder in gemeinsamem Haushalt lebt, oder eine Per  -  son, mit der es in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine natürliche Person, deren gesetzlicher Vertreter, Beistand oder Be  -  auftragter es ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In folgenden Fällen gilt diese Bestimmung nicht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der Prüfung von parlamentarischen Vorstössen, von Gesetzes- oder  Parlamentsverordnungsentwürfen sowie bei den Beratungen und den  Abstimmungen über den ganzen Voranschlag oder die ganze Rech  -  nung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei den Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ausstandsregeln gelten nicht, wenn durch das Offenlegen eines Man  -  dats das Berufsgeheimnis verletzt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Ausstand – Verfahren
                            1  Muss eine Person in den Ausstand treten, so teilt sie dies der Präsidentin  oder dem Präsidenten des Grossen Rates oder der Kommission unverzüglich  mit und gibt den Grund für den Ausstand an. Sie verlässt für die Dauer der  Prüfung des betreffenden Geschäfts den Saal, nachdem die Präsidentin oder  der Präsident eine entsprechende Mitteilung gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausstand wird im Sitzungsjournal oder im Protokoll festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist der Ausstand innerhalb einer Kommission streitig, so entscheidet das  Büro endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Sitzung des Plenums auftretende Streitfälle werden mit einem Ord  -  nungsantrag zur Abstimmung gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Ausstand – Wirkung
                            1  Ist ein Mitglied, das dazu verpflichtet gewesen wäre, nicht in den Ausstand  getreten, so hat das nicht zur Folge, dass der Entscheid des Grossen Rates un  -  gültig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erachtet es der Grosse Rat als möglich, dass das Ergebnis einer Abstim  -  mung dadurch, dass ein Mitglied pflichtwidrig nicht in den Ausstand getreten  ist, verfälscht wurde, so kann er beschliessen, dass erneut abgestimmt wird,  solange die Sitzung, in der die Schlussabstimmung stattgefunden hat, noch  nicht beendet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Parlamentarische Vorstösse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Verfasserinnen und Verfasser und Arten
                            1  Die Mitglieder, das Büro, die ständigen Kommissionen und die Fachkom  -  missionen des Grossen Rates können folgende Arten von parlamentarischen  Vorstössen einreichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Motion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Postulat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anfrage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Auftrag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die parlamentarische Initiative;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Resolution;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Eingabe einschliesslich des Ordnungsantrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen über die Mindestanzahl Unterschriften für gewisse par  -  lamentarische Vorstösse bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Recht einer Kommission, einer Kommissionsminderheit oder von Mit  -  gliedern des Grossen Rates, bei der Prüfung von Erlassentwürfen Änderungs  -  anträge zu stellen und bei der Beratung von anderen Geschäften Anträge zu  stellen, bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über das interkantonale Recht  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Grundsätze
                            1  Die parlamentarischen Vorstösse werden schriftlich eingereicht und enthal  -  ten eine Begründung. Der Gegenstand muss klar bestimmt werden können, er  muss die Einheit der Materie wahren. Sie können jederzeit beim Sekretariat  des Grossen Rates eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Motion, das Postulat, der Auftrag und die parlamentarische Initiative  werden dem Staatsrat zur Stellungnahme vorgelegt. Anschliessend wird im  Grossen Rat über die Erheblicherklärung beraten. Die Verfasserinnen und  Verfasser ergreifen in der Diskussion als Erste das Wort und können den  Vorstoss bis spätestens am Ende ihrer Wortmeldung ganz oder teilweise zu  -  rückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Wenn ein parlamentarischer Vorstoss die Arbeitsweise des Grossen Rates  betrifft, verfasst das Sekretariat die Stellungnahme des Büros gemäss dessen  Anweisungen. In diesem Fall kann auch der Staatsrat seine eigene Stellung  -  nahme an den Grossen Rat richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Resolutionen und Eingaben können zurückgezogen werden, solange die  Diskussion darüber nicht geschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein parlamentarischer Vorstoss von einem Mitglied des Grossen Rates  allein eingereicht und gehört die Verfasserin oder der Verfasser dem Grossen  Rat nicht mehr an, so wird der Vorstoss abgeschrieben, sofern er nicht spätes  -  tens vor dem Ende der auf den Rücktritt folgenden Session von einer Mitun  -  terzeichnerin oder einem Mitunterzeichner übernommen wird. Der Staatsrat  hat indessen auf jeden Fall die Möglichkeit, auf eine Anfrage, deren Verfas  -  serin oder Verfasser dem Grossen Rat nicht mehr angehört, zu antworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Antrag eines seiner Mitglieder, einer Fachkommission, einer ständigen  Kommission, des Büros oder des Staatsrats kann der Grosse Rat einen hinfäl  -  lig gewordenen oder überholten Vorstoss abschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Unterschriften und Datensicherheit
                            1  Ein parlamentarischer Vorstoss wird von höchstens zwei Verfasserinnen  und Verfassern unterzeichnet. Trägt der Vorstoss mehr als zwei Unterschrif  -  ten und werden keine näheren Angaben gemacht, so werden die beiden ersten  als diejenigen der Verfasserinnen und Verfasser und die weiteren als diejeni  -  gen der Mitunterzeichnerinnen und Mitunterzeichner betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn von der Gesetzgebung eine Mindestzahl von Unterschriften vorge  -  schrieben wird, unterzeichnen die Verfasserinnen und Verfasser als erste,  nachher werden die weiteren Unterschriften hinzugefügt, bis die Mindestzahl  erreicht ist. Tritt eine der Verfasserinnen oder einer der Verfasser aus dem  Grossen Rat zurück oder zieht sie oder er die Unterschrift zurück, so wird der  parlamentarische Vorstoss abgeschrieben, sofern er nicht spätestens vor dem  Ende der folgenden Session von einer Mitunterzeichnerin oder einem Mitun  -  terzeichner übernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Parlamentarische Vorstösse werden grundsätzlich in elektronischer Form  eingereicht. Falls nötig legt der Grosse Rat die Ausnahmen in einer Verord  -  nung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Öffentlicher Charakter
                            1  Den Mitgliedern des Grossen Rates werden abgegeben und sodann nach Ar  -  tikel 97 der Öffentlichkeit und den Medien bekannt gegeben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die parlamentarischen Vorstösse und ihre Begründung, nach ihrer Über  -  weisung an den Staatsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Antworten auf parlamentarische Vorstösse, nachdem deren Verfas  -  serinnen und Verfasser informiert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfasserinnen und Verfasser der Vorstösse gelangen nicht selbst an die  Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die parlamentarischen Vorstösse und die Antworten des Staatsrats werden  in das Amtliche Tagblatt der Session, die ihrer Überweisung folgt, aufgenom  -  men; die Anfragen werden jedoch erst mit ihrer Antwort in das Amtliche  Tagblatt aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Gemeinsame Antwort
                            1  Der Staatsrat kann mehrere parlamentarische Vorstösse mit verwandtem In  -  halt gemeinsam beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In seiner Antwort muss er jedoch klar zu den einzelnen Vorstössen Stellung  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Direkte Folge – Allgemeines
                            1  Ist der Staatsrat mit dem Antrag in einem parlamentarischen Vorstoss ein  -  verstanden, so kann er ihm direkt Folge geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er reicht in diesem Fall innert der Antwortfrist einen Bericht, einen Erlass  -  entwurf oder einen ergänzenden Entwurf (Art. 66 Abs. 1) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einem Auftrag erlässt er die Bestimmungen oder trifft die gewünschten  Massnahmen und macht einen Bericht über die Folge, die er dem Auftrag ge  -  geben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn der Staatsrat mit einem Antrag nicht einverstanden ist, kann er der  Antwort direkt einen Gegenentwurf beifügen (Art. 66 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Direkte Folge – Entscheid des Büros
                            1  Das Büro hört die Verfasserinnen und Verfasser eines parlamentarischen  Vorstosses, dem der Staatsrat direkt Folge geleistet hat, an und entscheidet  dann, ob auf die Erheblicherklärung verzichtet werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verzichtet das Büro auf die Erheblicherklärung, so beauftragt es eine Kom  -  mission damit, den Entwurf oder den Gegenentwurf des Staatsrats zu prüfen,  oder überweist allenfalls dem Grossen Rat den Bericht des Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Ergänzender Entwurf und Gegenentwurf
                            1  Der ergänzende Entwurf dient dazu, einen vollständigen Erlass zu unterbrei  -  ten, der den einschlägigen Anforderungen entspricht und sich harmonisch in  die bestehende Gesetzgebung einfügt, aber materiell dem Vorstoss entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Gegenentwurf hat die Form eines ausgearbeiteten Erlasses mit Anträ  -  gen, die materiell von der Motion oder der parlamentarischen Initiative ver  -  schieden sind, ohne aber von deren Materie abzuweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Dringlichkeit
                            1  Die Abweichungen, die bei Dringlichkeit (Art. 174 und 175) vorgesehen  oder beschlossen werden, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Jährlicher Bericht
                            1  Der Staatsrat erstellt jedes Jahr im Tätigkeitsbericht die Liste der Vorstösse,  denen er im Verlauf des Berichtsjahrs Folge gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.2 Motion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Gegenstand
                            1  Die Motion ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu verpflichten,  ihm einen Erlassentwurf mit folgendem Inhalt vorzulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  rechtliche Bestimmungen in der Verfassung, in einem Gesetz oder in ei  -  ner Parlamentsverordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Beitritt zu einem interkantonalen oder internationalen Vertrag oder  dessen Kündigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beschlüsse, die in der Form eines Dekrets erlassen werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Ausübung des Initiativ- und Referendumsrechts des Kantons auf  eidgenössischer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Einreichen – Allgemeines
                            1  Die Motion wird beim Sekretariat eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf in einer  Amtssprache nach Wahl der Verfasserin oder des Verfassers oder in beiden  Amtssprachen formuliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Einreichen – Begründung und Überweisung
                            1  Die Motion wird kurz begründet; die Begründung muss bis spätestens am  Ende der Session, die auf die Einreichung der Motion folgt, abgegeben wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat registriert die Motion und überweist sie sofort nach der Be  -  gründung der Staatskanzlei, um die Stellungnahme des Staatsrats einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn nötig überweist das Sekretariat mehrere eingegangene Motionen  gemeinsam; sie müssen spätestens bis zum Ende der nächsten Session über  -  wiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Antwort des Staatsrats – Im Allgemeinen
                            1  Der Staatsrat antwortet spätestens fünf Monate nach der Überweisung der  Motion an die Staatskanzlei. Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro die  -  se Frist verlängern; es hört die Verfasserin oder den Verfasser der Motion an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In seiner Antwort beantragt der Staatsrat die Annahme oder die Ablehnung  der Motion. Er nimmt gegebenenfalls Stellung zur Zulässigkeit und äussert  sich zusammenfassend zu den wichtigsten Punkten, die in einer Botschaft  stehen müssen, insbesondere zu den allfälligen finanziellen und personellen  Auswirkungen der Motion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Antwort des Staatsrats – Besondere Fälle
                            1  Wurde die Motion als ausgearbeiteter Entwurf formuliert, so kann der  Staatsrat ausserdem die groben Züge eines Gegenentwurfs darlegen oder  einen ergänzenden Entwurf ankündigen (Art. 66).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann die Aufteilung der Motion verlangen, wenn sie Punkte  enthält, die getrennt behandelt werden können. Er nimmt in diesem Fall aus  -  drücklich zu jedem Punkt, aber auch zur Motion als Ganzes Stellung für den  Fall, dass der Grosse Rat die Aufteilung nicht annimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Erheblicherklärung – Beratung und Entscheid
                            1  Die Motion und die Antwort des Staatsrats werden in einer Sitzung des  Grossen Rates beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Motion kann aufgeteilt werden, wenn sie Punkte enthält, die getrennt  behandelt werden können. Sie kann nicht in einen anderen parlamentarischen  Vorstoss umgewandelt werden; die Umwandlung einer dringlichen Motion in  eine parlamentarische Initiative (Art. 175 Abs. 4) bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erklärt der Grosse Rat eine Motion erheblich, so überweist er sie an den  Staatsrat, damit dieser ihr die entsprechende Folge gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Erheblicherklärung – Behandlung
                            1  Der Staatsrat muss innert einem Jahr der erheblich erklärten Motion die ent  -  sprechende Folge geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag des Staatsrats kann der Grosse Rat bei der Erheblicherklärung  eine längere Frist festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegebenenfalls unterbreitet der Staatsrat in derselben Frist einen Gegenent  -  wurf oder einen ergänzenden Entwurf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf begründetes Gesuch hin kann das Büro die Frist verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75a Verspätung bei der Umsetzung durch den Staatsrat
                            1  Wenn der Staatsrat bis zum Ende der verlängerten Frist gemäss Artikel 75  Abs. 4 der Motion keine Folge gegeben hat, ohne dass er dafür triftige Grün  -  de geltend machen kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gewährt das Büro dem Staatsrat eine letzte Frist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es beantragt, dass die Motion abgeschrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die letzte Frist verstrichen ist, beauftragt das Büro eine Kommission,  dem Grossen Rat Mittel und Wege vorzuschlagen, um das Ziel der Motion zu  erreichen, oder es beantragt, dass sie abgeschrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.3 Postulat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76
                            1  Das Postulat ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu verpflich  -  ten, eine bestimmte Frage prüfen zu lassen sowie dazu einen Bericht vorzule  -  gen und gegebenenfalls Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren ist dem der Motion ähnlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat nimmt den Bericht des Staatsrats zur Kenntnis, ausser in  den Fällen nach Artikel 151 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.4 Anfrage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Gegenstand
                            1  Die Anfrage ist ein Auskunftsgesuch einer Grossrätin oder eines Grossrats  an den Staatsrat über Angelegenheiten der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Verfahren
                            1  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat antwortet spätestens innerhalb von 2 Monaten nach der Einrei  -  chung der Anfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren (Art. 174 und 175)  sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78a Gerichtsverwaltung
                            1  Anfragen, welche die Gerichtsverwaltung betreffen, werden vom Sekretariat  dem Justizrat überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Justizrat antwortet spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einrei  -  chung der Anfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Artikel 63 Abs. 1 und 68 gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.5 Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Gegenstand
                            1  Der Auftrag ist der Antrag an den Grossen Rat, den Staatsrat zu veranlas  -  sen, in einem Bereich, der in dessen Zuständigkeit steht, Massnahmen zu er  -  greifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftrag ist nicht zulässig, wenn er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Aufgabenteilung oder andere Bestimmungen aus der Verfassung  oder aus einem Gesetz in Frage stellt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  darauf abzielt, eine Verwaltungsverfügung, die im Rahmen eines ge  -  setzlichen Verfahrens getroffen werden muss, oder einen Beschwerde  -  entscheid zu beeinflussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Verfahren
                            1  Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Motion; die folgenden Bestimmungen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Auftragsgesuch wird von mindestens zehn Mitgliedern des Grossen Ra  -  tes unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erheblicherklärung eines Auftrags gegen die Meinung des Staatsrats  muss mit qualifiziertem Mehr (Art. 140) beschlossen werden, ausser im Fall  von fehlender Konformität von Bestimmungen, die dem Veto unterstellt sind  (Art. 180 Abs. 1 Bst. a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat macht spätestens 12 Monate nach der Erheblicherklärung des  Auftrags einen Bericht über die Folge, die er ihm gegeben hat. Auf begründe  -  tes Gesuch hin kann das Büro diese Frist verlängern; es hört die Verfasserin  -  nen und Verfasser des Auftrags an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.6 Parlamentarische Initiative
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Gegenstand
                            1  Die parlamentarische Initiative ist der Antrag, ein Organ des Grossen Rates  zu beauftragen, einen Erlassentwurf auszuarbeiten, der denselben Gegenstand  hat wie eine Motion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Verfahren
                            1  Das Verfahren ist ähnlich wie bei der Motion; die folgenden Bestimmungen  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erheblicherklärung kann der Grosse Rat eine parlamentarische Initi  -  ative in eine Motion oder einen Auftrag umwandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erheblicherklärung einer parlamentarischen Initiative gegen die Mei  -  nung des Staatsrats oder die Umwandlung in einen Auftrag muss mit qualifi  -  ziertem Mehr beschlossen werden (Art. 140), ausser im Fall nach Artikel 180  Abs. 2 (fehlende Übereinstimmung von Bestimmungen, die dem Veto unter  -  stellt sind).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Erlassentwurf
                            1  Die erheblich erklärte parlamentarische Initiative wird einer Kommission  überwiesen, die den Auftrag hat, innerhalb der vom Grossen Rat festgesetz  -  ten Frist einen Erlassentwurf vorzubereiten; die Frist beträgt normalerweise  ein Jahr. Wurde die parlamentarische Initiative als ausgearbeiteter Entwurf  eingereicht, so arbeitet die Kommission wenn nötig einen ergänzenden Ent  -  wurf aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat ist bei den Arbeiten der Kommission vertreten und kann An  -  träge machen. Nach Beendigung der Arbeiten unterbreitet er seine Stellung  -  nahme und gegebenenfalls einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Ent  -  wurf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Ausarbeitung des Entwurfs der Kommission werden die üblichen  Grundsätze für die Ausarbeitung der Gesetzgebung einschliesslich der für  Vernehmlassungsverfahren geltenden Regeln beachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zusammen mit dem Entwurf wird ein erläuternder Bericht vorgelegt; dessen  Inhalt entspricht demjenigen einer Botschaft des Staatsrates. Die Stellung  -  nahme des Staatsrats zum Entwurf der Kommission muss im Wesentlichen  wiedergegeben oder dem Bericht beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.7 Resolution
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84
                            1  Die Resolution ist der Antrag an den Grossen Rat, seiner Meinung über ein  Ereignis in einer unverbindlichen Erklärung Ausdruck zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Resolution während einer Session eingereicht, so wird sie spätes  -  tens am Ende der Session beraten und erheblich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine Resolution ausserhalb der Session eingereicht, so wird sie der  Einberufung zur nächsten Session beigelegt oder am Anfang der Session ver  -  teilt; sie wird spätestens am Ende dieser Session beraten und erheblich er  -  klärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.8 Ordnungsantrag und andere Eingaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            1  Die Eingabe ist der Antrag an den Grossen Rat, einen Entscheid zu treffen  oder eine Massnahme zu ergreifen, für die der Grosse Rat oder eines seiner  Organe zuständig ist und für die die Gesetzgebung keine andere Form vor  -  schreibt. Sie kann insbesondere den Ablauf des parlamentarischen Verfah  -  rens zum Gegenstand haben (Ordnungsantrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident formuliert eigene Ordnungsanträge  mündlich; diese können nicht einen Gegenstand betreffen, für den eine be  -  stimmte Anzahl Unterschriften erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Behandlung eines Ordnungsantrages werden in der Regel alle ande  -  ren Beratungen unterbrochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Volksmotion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86
                            1  Eine Volksmotion, die gemäss der Gesetzgebung über die Ausübung der po  -  litischen Rechte zustande gekommen ist, wird wie eine parlamentarische Mo  -  tion behandelt; folgende Besonderheiten bleiben vorbehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Sekretariat überweist dem Komitee der Verfasserinnen und Verfas  -  ser der Motion die Antwort des Staatsrats spätestens 8 Tage vor der  Session, während der die Erheblicherklärung voraussichtlich beraten  wird, und gibt die Daten dieser Session an.  a1)  Nach Erhalt der Antwort des Staatsrats wird die Volksmotion von der  Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission geprüft, bevor  das Plenum über die Erheblicherklärung debattiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Bestimmungen über die Dringlichkeit gelten nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Motionärinnen und Motionäre äussern sich nicht vor dem Plenum  des Grossen Rates und vor der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmo  -  tionskommission nur auf deren Verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Form der Erlasse des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Gesetz und Parlamentsverordnung
                            1  Ein Erlass hat die Form eines Gesetzes, wenn er rechtsetzende Bestimmun  -  gen des Grossen Rats enthält oder den Beitritt zu einem interkantonalen oder  internationalen Vertrag, der rechtsetzende Bestimmungen enthält, genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann rechtsetzende Bestimmungen von zweitrangiger Be  -  deutung in Form einer Parlamentsverordnung erlassen, wenn das Gesetz ihn  dazu ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Dekret
                            1  Die Form eines Dekrets haben namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erlasse, für die diese Form in einem Gesetz oder in einer Parla  -  mentsverordnung vorgesehen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erlasse, deren Zweck lediglich darin besteht, eine gesetzliche Anwei  -  sung zu vollziehen, wie z. B. die Annahme des Staatsvoranschlags oder  der Staatsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erlasse, mit denen in einem konkreten Fall Pflichten oder Rechte be  -  gründet werden oder mit denen die Situation einer bestimmten Person  geregelt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Genehmigung des Beitritts zu einem nicht rechtsetzenden interkan  -  tonalen oder internationalen Vertrag oder die Kündigung eines solchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5.1 Amtliches Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Inhalt
                            1  Das Amtliche Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates ( Amtliches Tag  -  blatt) enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Protokoll der Beratungen und das Ergebnis der Abstimmungen mit  Namensangaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Dokumente, die allen Mitgliedern des Grossen Rates verteilt wur  -  den und die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf Entscheid des Büros weitere Dokumente von allgemeinem Interes  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dokumente zum Staatsvoranschlag und zur Staatsrechnung sind in An  -  hängen enthalten. Die Anhänge haben dasselbe Format wie das Amtliche  Tagblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Zugang und Verbreitung
                            1  Das Amtliche Tagblatt wird in elektronischer Form erstellt; die Vorschriften  der Gesetzgebung über die Archivierung bleiben vorbehalten. Es steht wenn  möglich vor Beginn der folgenden Session zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist öffentlich zugänglich und wird im Internet verbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro kann aus Gründen des Datenschutzes Ausnahmen von der Ver  -  breitung im Internet beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5.2 Information des Grossen Rates und der Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Informationen des Grossen Rates
                            1  Sind Tätigkeiten ausserhalb der Session oder eine Korrespondenz von  gewisser Bedeutung und grösserem Interesse, so sorgt die Präsidentin oder  der Präsident für die Information der Mitglieder und Organe des Grossen Ra  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Grossen Rates können die Protokolle und die Dokumen  -  te einsehen, die eine Kommission oder das Büro erhalten oder ausgearbeitet  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Informationen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, können nicht eingese  -  hen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Informationen anderer Behörden
                            1  Der Grosse Rat und seine Organe erhalten von den anderen Behörden von  Amtes wegen die Informationen, die sie zur Ausführung ihrer Aufgaben, ins  -  besondere zur Ausübung der Oberaufsicht, benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können vom Staatsrat und von der Verwaltung die nötigen Informatio  -  nen zur Ausübung der parlamentarischen Tätigkeit anfordern. Dazu wenden  sie sich an die betreffende Direktion oder mit deren Einverständnis an die zu  -  ständige Verwaltungseinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übermittlung und die Einsicht in Informationen, die dem Amtsgeheim  -  nis unterliegen, kann davon abhängig gemacht werden, dass Massnahmen er  -  griffen werden, um die Einhaltung des Amtsgeheimnisses zu gewährleisten.  Die Massnahmen können insbesondere darin bestehen, dass nur die Präsiden  -  tin oder der Präsident oder gewisse Mitglieder des Grossen Rates Zugang ha  -  ben, dass anonymisierte Dokumente oder Zusammenfassungen vorgelegt  werden oder dass die Zahl der Kopien begrenzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates kann jederzeit Doku  -  mente des Staatsrats einsehen, die den Grossen Rat betreffen (Art. 98 Abs. 2  KV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Recht des Staatsrats oder der betreffenden Direktion, eine nachträgliche  Aufhebung des Amtsgeheimnisses zu verhindern (Art. 103 Abs. 2), bleibt  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Sprache der Unterlagen
                            1  Das Sekretariat sorgt wenn nötig dafür, dass Dokumente aus dem Grossen  Rat oder seiner Organe sowie die parlamentarischen Vorstösse und deren Be  -  gründung in die andere Amtssprache übersetzt werden. Die Protokolle der  Beratungen und der Kommissionen werden jedoch nicht übersetzt, und die  internen Mitteilungen des Grossen Rates werden nur übersetzt, wenn ein Mit  -  glied des Grossen Rates es verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsbehörden, die Verwaltungseinheiten und die Einrichtungen, an  die öffentliche Aufgaben delegiert werden, geben die Dokumente, die für alle  Mitglieder des Grossen Rates bestimmt sind, in beiden Amtssprachen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Verlangen einer ständigen Kommission oder des Sekretariats liefern sie  auch die Übersetzung von weiteren Unterlagen, die zur Ausübung der Ober  -  aufsicht nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93a Form der Dokumente
                            1  Die für die Mitglieder des Grossen Rates bestimmten Dokumente werden  ihnen in Form von elektronischen Dateien ausgehändigt, wenn sie nicht  rechtzeitig im Internet frei zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5.3 Information der Öffentlichkeit und Öffentlichkeit der Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Grundsätze
                            1  Das Sekretariat stellt die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit  des Grossen Rates gemäss der einschlägigen Gesetzgebung und diesem Ge  -  setz sicher; die Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es koordiniert die Information aus dem Grossen Rat mit derjenigen aus dem  Staatsrat und der Kantonsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es achtet auf gute Beziehungen zu den Medien und erleichtert ihnen wenn  möglich die Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zusätzliche Information über die Arbeiten einer Kommission (Art. 99  Abs. 2) bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Medien – Arbeitsbedingungen
                            1  Den Medienvertreterinnen und Medienvertretern stehen reservierte Plätze  zur Verfügung, damit sie die Verhandlungen verfolgen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können von den öffentlichen Verhandlungen Ton- und Bildaufzeichnun  -  gen machen, wenn die Arbeiten des Grossen Rates dabei nicht wesentlich ge  -  stört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die akkreditierten Medien erhalten von Amtes wegen die Unterlagen, die  für alle Mitglieder des Grossen Rates bestimmt sind, und ihre Vertreterinnen  und Vertreter können den geheimen Beratungen beiwohnen; gesetzliche Ein  -  schränkungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Medien – Akkreditierung
                            1  Die Einführung eines Akkreditierungssystems wird bei Bedarf durch Parla  -  mentsverordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht keine solche Verordnung, so anerkennt das Sekretariat die Akkredi  -  tierungen beim Staatsrat und wendet die einschlägigen Bestimmungen, die er  aufgestellt hat, sinngemäss an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Fall können die Entscheide des Sekretariats innert 30 Tagen nach  Mitteilung des Entscheids beim Büro angefochten werden. Dieses entscheidet  unter Vorbehalt der Beschwerde an das Kantonsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Dokumente
                            1  Die an alle Mitglieder des Grossen Rates verschickten Dokumente werden  den akkreditierten Medien abgegeben; sie werden unverzüglich veröffent  -  licht, insbesondere im Internet; Artikel 90 Abs. 3 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Dokumente zu Begnadigungsgesuchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dokumente im Zusammenhang mit einem Einbürgerungsdekret, die  nicht elektronisch veröffentlicht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dokumente zu einem Geschäft, für welches das Büro beabsichtigt, die  geheime Beratung zu beantragen; sie werden nicht veröffentlicht, solan  -  ge der Grosse Rat nicht über die geheime Beratung und deren Umfang  entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richtet sich der Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten  des Grossen Rates nach der Gesetzgebung über die Information und den Zu  -  gang zu Dokumenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Öffentlichkeit der Beratungen – Plenarsitzungen
                            1  Die Sitzungen des Grossen Rates sind öffentlich. Sie werden live über Inter  -  net verbreitet und können über weitere Medien übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Die namentlichen Ergebnisse der Abstimmungen werden in die Live-Über  -  tragung der Debatten im Internet aufgenommen; geheime Abstimmungen mit  Stimmzetteln und geheime Beratungen bleiben vorbehalten. Die Einzelheiten  werden falls nötig in einer Parlamentsverordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1b  Ist eine Internet-Übertragung aufgrund eines technischen Problems nicht  möglich, so führt dies nicht zur Unterbrechung der Sitzung und beeinträchtigt  die Gültigkeit der Beratungen und Beschlüsse nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die geheime Beratung, die Benützung der Tribüne durch die Öffentlichkeit  und die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit werden in den Arti  -  keln 119 ff. geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Öffentlichkeit der Beratungen – Kommissionssitzungen
                            1  Die Kommissionssitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission oder eine dazu bezeich  -  nete Person informiert wenn nötig über den Verlauf der Arbeiten und beant  -  wortet die Auskunftsgesuche der Medien. Gegebenenfalls kann auch die Be  -  richterstatterin oder der Berichterstatter der Minderheit entsprechende In  -  formationen geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99a Einsicht in Protokolle
                            1  Nach der Schlussabstimmung des Grossen Rates über das betreffende Ge  -  schäft, nach Ablauf der Referendumsfrist oder allenfalls nach der Volksab  -  stimmung ist in die Kommissionsprotokolle auf Gesuch hin Einsicht zu  gewähren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Rechtsanwendung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für wissenschaftliche Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist das  Büro zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Ins  -  besondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt  gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stel  -  lung genommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsichtnahme wird mit Auflagen und Bedingungen, wie die Anonymi  -  sierung von Personendaten, verknüpft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gegen die Verweigerung der Genehmigung der Akteneinsicht und die Auf  -  lagen und Bedingungen, an welche die genehmigte Akteneinsicht geknüpft  wird, kann keine Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5.4 Amtsgeheimnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Gegenstand
                            1  Dem Amtsgeheimnis unterliegen alle Tatsachen, deren Verbreitung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf Grund der Gesetzgebung oder eines Entscheids der zuständigen Be  -  hörde eingeschränkt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse oder die Persön  -  lichkeitsrechte verletzen könnte, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in ein laufendes Verfahren eingreifen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionen und das Büro können entscheiden, dass bestimmte  Arbeiten oder Dokumente vertraulich sind, insbesondere, damit sie ihre Auf  -  gaben einwandfrei ausüben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn eine Behörde das Amtsgeheimnis aufgehoben hat, damit der Grosse  Rat seine Zuständigkeiten ausüben kann, sind die Mitglieder des Grossen Ra  -  tes bei den so erhaltenen Informationen an das Amtsgeheimnis gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Anwendungsbereich
                            1  An das Amtsgeheimnis sind die Mitglieder des Grossen Rates und die übri  -  gen Personen gebunden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit beim Grossen Rat  oder für diesen Kenntnis von Tatsachen erhalten haben, die dem Amtsge  -  heimnis unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Zugelassene interne Verbreitung
                            1  Wenn auf Grund der Umstände nicht klar etwas anderes feststeht, können  die im Büro und in den Kommissionen behandelten Informationen einer  Kommission, dem Büro oder einer Fraktion mitgeteilt werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Information für die Prüfung eines Geschäfts unbedingt nötig ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verbreitung der Information nicht in bedeutendem Masse einem öf  -  fentlichen oder privaten Interesse schadet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Information wird so gegeben, dass das Amtsgeheimnis so gut wie mög  -  lich gewahrt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehen über die Auswirkungen dieser Verbreitung Zweifel, so muss um  die Aufhebung des Amtsgeheimnisses ersucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen der vorangehenden Absätze gelten sinngemäss für Per  -  sonen, die den Staatsrat vor dem Grossen Rat oder seinen Organen vertreten,  wenn sie den Staatsrat über die dabei behandelten Geschäfte informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Aufhebung
                            1  Das Amtsgeheimnis wird ganz oder teilweise aufgehoben, wenn ein über  -  wiegendes öffentliches oder privates Interesse die Aufhebung nötig macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat eine Behörde das Amtsgeheimnis aufgehoben, damit der Grosse Rat  seine Zuständigkeiten ausüben kann, so hat sie ein Vetorecht, wenn der  Grosse Rat später das Amtsgeheimnis aufheben will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betrifft das Amtsgeheimnis eine Information von Seiten einer Drittbehörde  oder einer Privatperson, so werden diese angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Büro oder die betreffende Kommission, wenn sie noch im Amt ist, ent  -  scheidet schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Strafbarkeit
                            1  Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird nach den Bestimmungen des  Schweizerischen Strafgesetzbuches geahndet; die Bestimmungen über die  Immunität (Art. 172 und 173) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Sessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Ordentliche Sessionen
                            1  Der Grosse Rat versammelt sich grundsätzlich achtmal im Jahr zu einer or  -  dentlichen Session.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro legt die Sessionsdaten zwanzig Monate im Voraus fest; es hört  vorgängig den Staatsrat an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Allgemeinen dauern die Sessionen nicht länger als eine Woche, wobei  jeweils von Dienstag bis Freitag täglich eine halbtätige Sitzung stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sitzungen finden jeweils am Vormittag statt, nur die erste Sitzung jeder  Session findet am Nachmittag statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Ausserordentliche Sessionen
                            1  Der Grosse Rat wird zu ausserordentlichen Sessionen einberufen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn das Büro es als notwendig erachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  auf Verlangen von mindestens 22 Mitgliedern des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf Begehren des Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Ergänzende Sitzungen
                            1  Ergänzende Sitzungen werden festgesetzt, damit das Sessionsprogramm be  -  endet, auf die nächste Session verzichtet oder ein dringliches Geschäft behan  -  delt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie finden in Form einer auf einen ganzen Tag verlängerten Sitzung, einer  Abendsitzung oder einer zusätzlichen Sitzung statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird keine besondere Einladung versandt; das Sekretariat und die Frakti  -  onspräsidentinnen und -präsidenten informieren wenn nötig die Mitglieder  des Grossen Rates, die abwesend waren, als der Entscheid getroffen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Unterbrechung oder vorzeitige Beendigung
                            1  Der Grosse Rat unterbricht seine Beratungen oder schliesst seine Sitzungen  vorzeitig in den Fällen, die in der Gesetzgebung vorgesehen sind, oder falls  dies infolge eines Ordnungsantrags beschlossen wird. Die Befugnis der Präsi  -  dentin oder des Präsidenten bei Störfällen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, dauert die Unterbrechung  nicht länger als zwei Werktage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Unterbrechung darf der Liste der Verhandlungsgegenstände ohne  Entscheid des Grossen Rates nichts angefügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es wird keine besondere Einladung versandt; das Sekretariat und die Frakti  -  onspräsidentinnen und -präsidenten informieren wenn nötig die Mitglieder  des Grossen Rates, die abwesend waren, als der Entscheid getroffen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108a Annullierung einer Session
                            1  Wenn es aufgrund aussergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt ist, kann  das Büro eine Session annullieren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf eigene Initiative;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn 22 Mitglieder es beantragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf Gesuch des Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn eine Session annulliert wird, werden die Gegenstände, die in dieser  Session hätten behandelt werden sollen, in der nächsten Session behandelt, es  sei denn, sie sind in der Zwischenzeit gegenstandslos geworden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Konstituierende Session
                            1  Die besonderen Bestimmungen über die konstituierende Session (Art. 39  ff.) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109a Fernteilnahme - Grundsätze
                            1  Grundsätzlich müssen die Mitglieder des Grossen Rates an den Sessionen  physisch anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann jedoch die Fernteilnahme an einer oder mehreren or  -  dentlichen Sessionen gestatten, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Staatsrat gestützt auf Artikel 117 der Verfassung Massnahmen er  -  griffen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Umstände, die den Staatsrat zu diesen Massnahmen veranlasst ha  -  ben, einen erheblichen Teil der Grossrätinnen und Grossräte daran hin  -  dern, physisch an den Sessionen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nur Mitgliedern des Grossen Rates, die aufgrund der angeführten Umstände  tatsächlich nicht in der Lage sind, physisch an den Sessionen teilzunehmen,  und die diese Unfähigkeit nachweisen können, kann die Fernteilnahme an  den Sessionen gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109b Fernteilnahme – Verfahren
                            1  Im Falle von Massnahmen auf der Grundlage von Artikel 117 der Verfas  -  sung, die der Staatsrat ergreift, entscheidet das Büro, ob es dem Grossen Rat  beantragen will, die Fernteilnahme zu gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn das Büro beschliesst, die Fernteilnahme zu beantragen, verfasst es  einen Entwurf für eine Parlamentsverordnung, in der es die Modalitäten und  Voraussetzungen für die Fernteilnahme festlegt. Der Entwurf wird sofort dem  Grossen Rat zur Abstimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro entscheidet gemäss der Parlamentsverordnung über die Gesuche  um Fernteilnahme der Mitglieder des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109c Fernteilnahme – Dauer der Gültigkeit
                            1  Die Parlamentsverordnung gilt für die gesamte Dauer der ausserordentli  -  chen Lage im Sinne von Artikel 117 der Verfassung, sofern die Möglichkeit  einer Fernteilnahme aufgrund der Umstände weiterhin gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro beurteilt regelmässig die Situation und beantragt dem Grossen Rat  bei Bedarf, die Parlamentsverordnung aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109d Fernteilnahme – Informatiksystem und Pflichten der berechtigten
                            Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Sekretariat richtet ein Verfahren und ein System ein, mit denen die Au  -  thentifizierung der betreffenden Personen, die Sicherheit der Abstimmungen  und die Vertraulichkeit der geheimen Beratungen gewährleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren und das Informatiksystem müssen zuvor vom Büro bewilligt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitglieder des Grossen Rates, die zur Fernteilnahme berechtigt sind,  müssen alle geeigneten Massnahmen treffen, um die Sicherheit der Abstim  -  mungen und die Vertraulichkeit der geheimen Beratungen nicht zu gefähr  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109e Fernteilnahme – Weitere Vorschriften
                            1  Mitglieder des Grossen Rates, die aus der Ferne an der Sitzung teilnehmen,  werden bei der Feststellung des Quorums nicht mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitglieder, die aus der Ferne teilnehmen, dürfen sich nicht beteiligen, wenn  mit Sitzenbleiben und Aufstehen oder geheim mit Stimmzetteln abgestimmt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beratungen werden nicht unterbrochen und die Abstimmung wird nicht  wiederholt, wenn ein aus der Ferne teilnehmendes Mitglied aus technischen  Gründen nicht debattieren oder seine Stimme nicht abgeben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Vorbereitung
                            1  Der Staatsrat informiert den Grossen Rat zweimal im Jahr darüber, welche  Geschäfte er ihm im nächsten Halbjahr voraussichtlich überweisen wird, für  das erste Halbjahr im Dezember und für das zweite Halbjahr im Juni; er gibt  die Session, während der er das Geschäft behandelt haben will, an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  13 Tage vor der Eröffnung einer Session erstellt das Sekretariat auf Grund  der Anträge, Berichte und anderer Mitteilungen von den Kommissionen, vom  Staatsrat und von anderen Behörden die provisorische Liste der Verhand  -  lungsgegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Liste der Verhandlungsgegenstände und Arbeitsprogramm
                            1  Das Büro beschliesst die Liste der Verhandlungsgegenstände, die Art ihrer  Behandlung und das zeitliche Programm der Session. Wenn die Kommission  oder der Staatsrat beantragt, ein Geschäft nach dem beschleunigten Verfahren  zu behandeln, wird dieses Geschäft und der Entscheid über das beschleunigte  Verfahren vordringlich in das Programm der Session aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Session kann die Liste der Verhandlungsgegenstände nur mit  einem Entscheid des Grossen Rates über einen Antrag der Präsidentin oder  des Präsidenten oder einen Ordnungsantrag geändert werden. Der Rückzug  eines Verhandlungsgegenstands bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Art der Behandlung eines Geschäfts kann mit einem Ordnungsantrag,  der von mindestens fünf Mitgliedern des Grossen Rates unterzeichnet und  vor dem Beginn der Eintretensdebatte über den betreffenden Gegenstand ein  -  gereicht wird, geändert werden. Die Änderung kann nur in die Richtung einer  freieren Debatte gehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Art der Behandlung der Geschäfte – Grundsätze
                            1  Die zu beratenden Geschäfte werden in eine der folgenden Kategorien ein  -  geteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  freie Debatte (Kategorie I);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  organisierte Debatte (Kategorie II);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  schriftliches Verfahren (Kategorie III).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäfte werden grundsätzlich in freier Debatte behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne anders lautende Bestimmung sind die organisierte Debatte und das  schriftliche Verfahren für Geschäfte reserviert, die vorher von einer Kommis  -  sion oder vom Büro geprüft wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Art der Behandlung der Geschäfte – Organisierte Debatte und
                            schriftliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei der organisierten Debatte können nur eine Sprecherin oder ein Sprecher  für jede Fraktion und die Mitglieder des Grossen Rates, die zum Eintreten  Anträge stellen, das Wort ergreifen. Änderungsanträge einzelner Ratsmitglie  -  der, die im Verlauf der Sitzung vorgebracht werden, werden jedoch in freier  Debatte behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Geschäfte, die nach dem schriftlichen Verfahren behandelt werden,  wird keine Diskussion eröffnet, und die Kommission erstattet schriftlich Be  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter und die Person, welche die  Regierung vertritt, können jedoch zu jedem Geschäft das Wort verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Einberufung
                            1  Der Grosse Rat wird mindestens acht Tage im Voraus einberufen; dringen  -  de Umstände bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladung enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für jede Sitzung die Angabe von Tag und Zeit der Eröffnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Liste der Verhandlungsgegenstände und die Kategorie der Behand  -  lung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das zeitliche Arbeitsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einladung liegen alle Unterlagen zu den Gegenständen bei, die nicht  schon vorher verteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Protokoll der Verhandlungen – Im Allgemeinen
                            1  Die öffentlichen Verhandlungen werden aufgezeichnet und dann für die  Veröffentlichung im Amtlichen Tagblatt vollständig abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Abschreiben sind gelegentliche stilistische Korrekturen erlaubt; mate  -  rielle Änderungen sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt ein wichtiger Fehler vor, so kann eine Berichtigung verlangt werden.  Im Allgemeinen wird die Berichtigung in Form einer Mitteilung der Präsi  -  dentin oder des Präsidenten an einer nächsten Sitzung gemacht. Sie muss  vom Büro genehmigt werden, wenn sie im Amtlichen Tagblatt veröffentlicht  werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Protokoll der Verhandlungen – Ausfall des Aufzeichnungssys -
                            tems
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Versagt das Aufzeichnungssystem, so wird die Sitzung unterbrochen oder  ausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro kann beschliessen, dass die Verhandlungen fortgesetzt werden,  wenn dem Sekretariat ermöglicht wird, ein zusammenfassendes Protokoll zu  verfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zusammenfassende Protokoll muss die wesentlichen Ideen, die in den  Voten geäussert wurden, wiedergeben. Sobald es ins Reine geschrieben ist,  wird es dem Büro auf dem Zirkulationsweg zur Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116a Protokolle der Verhandlungen – Veröffentlichung von audiovisu -
                            ellen Aufzeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzungen des Grossen Rates wer  -  den in Form von indexierten Dokumenten veröffentlicht und sind frei zu  -  gänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die audiovisuellen Aufzeichnungen der Sitzungen des Grossen Rates wer  -  den regelmässig dem Staatsarchiv übergeben, das für ihre dauerhafte Aufbe  -  wahrung sorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Sitzungsjournal
                            1  Das Sekretariat führt von jeder Sitzung ein Journal, in dem direkt oder in  Form einer Beilage folgende Elemente angegeben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Name der Präsidentin oder des Präsidenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Liste der zu Beginn der Sitzung anwesenden, abwesenden oder ent  -  schuldigten Mitglieder und gegebenenfalls der Mitglieder, die aus der  Ferne teilnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verhandlungsgegenstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Anträge der Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Namen der Rednerinnen und Redner und gegebenenfalls ihre Anträ  -  ge und Änderungsanträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Anträge und Änderungsanträge, über die abgestimmt wurde, die  entsprechenden Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen und  Urnengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Platzierung
                            1  Das Büro teilt die Plätze im Grossratssaal zu, wobei es wenn möglich die  Wünsche der betreffenden Fraktionen und Personen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder erheben sich zum Reden von ihrem Platz und stimmen auch  da ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Geheime Beratung – Fälle
                            1  Eine geheime Beratung findet statt, wenn der Grosse Rat darüber berät, ob  in einer Sache geheim beraten werden soll, und wenn er über Begnadigungs  -  gesuche berät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann auch in anderen Fällen eine geheime Beratung be  -  schliessen, wenn es darum geht, den Persönlichkeitsschutz zu wahren. Dieser  Entscheid muss mit qualifiziertem Mehr (Art. 140) getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Geheime Beratung – Modalitäten
                            1  Im Saal verbleiben nur die Mitglieder des Grossen Rates und des Staatsra  -  tes, das Personal des Sekretariats und die Weibelinnen und Weibel. Die ak  -  kreditierten Journalisten können die geheimen Beratungen verfolgen, wenn  der Grosse Rat nichts anderes beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle anwesenden Personen sind verpflichtet, über die Beratungen Still  -  schweigen zu bewahren; die Schweigepflicht kann nur vom Grossen Rat auf  -  gehoben werden. Dieser kann insbesondere den Medien gestatten, über diese  Beratungen in einer Weise zu berichten, die den Schutz, der mit den gehei  -  men Beratungen bezweckt wurde, nicht verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die geheimen Beratungen wird kein Verhandlungsprotokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das ordentliche Sitzungsjournal des Grossen Rates erwähnt in geeigneter  Form lediglich den Schlussentscheid nach der geheimen Beratung, und das  Sekretariat führt ein getrenntes Journal über die geheime Beratung. Die dazu  -  gehörigen Unterlagen werden diesem besonderen Journal beigelegt und ver  -  siegelt aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Tribüne
                            1  Dem Publikum steht eine Tribüne zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Publikum muss sich still verhalten und sich jeglicher Äusserung von  Zustimmung oder Ablehnung enthalten. Es befolgt ausserdem die Anweisun  -  gen der Präsidentin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident ruft Personen, die dem vorstehenden Ab  -  satz zuwiderhandeln, zur Ordnung und lässt sie wenn nötig von der Tribüne  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Bestimmungen werden beim Eingang zur Tribüne angeschlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit
                            1  Wenn es vom Ausmass der Störung oder der Bedrohung her gerechtfertigt  ist, ordnet die Präsidentin oder der Präsident an, dass die Tribüne oder andere  Räumlichkeiten verlassen und vorübergehend geschlossen werden. Sobald  eine derartige Weisung erteilt wird, ist die Sitzung zu unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident kann Polizei anfordern, um den einwand  -  freien Ablauf der Arbeiten des Grossen Rates sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie oder er kann anordnen, dass die Personen, die die Arbeiten des Grossen  Rates stören oder die Sicherheit bedrohen, verhaftet und den Gerichtsbehör  -  den zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Bestimmungen gelten auch für Störungen im Gebäude, in dem der  Grosse Rat tagt, und in dessen Umgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7 Verfahren bei den Verhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Sitzungseröffnung
                            1  Nachdem die Präsidentin oder der Präsident festgestellt hat, dass das  Quorum erreicht ist, eröffnet sie oder er die Sitzung, gibt die eigenen Mittei  -  lungen und diejenigen des Büros bekannt und erinnert kurz an das Arbeits  -  programm.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Quorum
                            1  Wenn die Präsidentin oder der Präsident nicht sicher ist, ob das Quorum er  -  reicht ist, oder mit einem Ordnungsantrag dazu aufgefordert wird, lässt sie  oder er eine Anwesenheitskontrolle durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu lässt sie oder er sich die elektronische Liste der Anwesenden zu Sit  -  zungsbeginn ausdrucken oder führt eine fiktive Abstimmung durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist das elektronische System defekt, so bietet sie oder er die Stimmenzähle  -  rinnen und Stimmenzähler auf oder führt wenn nötig einen Namensaufruf  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist von den Mitgliedern des Rates nicht die Mehrheit (56 Mitglieder) anwe  -  send, so wird die Sitzung von der Präsidentin oder vom Präsidenten unterbro  -  chen und, wenn das Quorum nicht in Kürze hergestellt werden kann, ge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Ablauf der Beratung
                            1  Die Voten dürfen nicht länger als fünf Minuten dauern. Diese Vorschrift gilt  weder für die Präsidentin oder den Präsidenten noch für die Berichterstatte  -  rinnen und Berichterstatter, noch für die Mitglieder des Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Mitglied des Grossen Rates kann zum selben Antrag nicht mehr als  zweimal das Wort ergreifen. Das Mitglied, das noch nicht gesprochen hat,  kommt vor demjenigen an die Reihe, das schon gesprochen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer zur Versammlung spricht, verwendet folgende Anrede: «Frau Präsiden  -  tin, meine Damen und Herren» oder «Herr Präsident, meine Damen und Her  -  ren».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wendet es sich unmittelbar an einen Grossrat, so bedient es sich der Worte  «Frau Kollegin» oder «Herr Kollege», «Frau Grossrätin» oder «Herr Gross  -  rat». Wendet es sich an ein Mitglied des Staatsrates, heisst die Anrede «Frau  Staatsrätin» oder «Herr Staatsrat».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Simultanübersetzung
                            1  Die Verhandlungen im Plenum werden simultan übersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbreitet, aufgezeichnet und in das Protokoll der Verhandlungen aufge  -  nommen wird nur das Votum in der Originalsprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Disziplin bei den Verhandlungen
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident ruft die Mitglieder des Grossen Rates zur  Ordnung, die die Regeln der Verhandlungen nicht beachten, deren Würde  verletzen oder sie auf andere Art stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn nötig entzieht sie oder er ihnen das Wort; als letztes Mittel werden sie  vorübergehend aus dem Grossratssaal gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei schweren Störungen im Grossen Rat unterbricht die Präsidentin oder  der Präsident die Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nachdem sie oder er wenn möglich das Büro angehört hat, kann sie oder er  die Sitzung abbrechen oder die Session unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Änderungsantrag – Gegenstand
                            1  Mit einem Änderungsantrag kann verlangt werden, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Artikel oder ein Absatz des Erlassentwurfs, der beraten wird, geän  -  dert oder als Ganzes aufgehoben wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in diesem Entwurf ein neuer Artikel oder ein neuer Absatz eingefügt  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Änderungsantrag  einer Kommission oder eines Mitglieds des  Grossen Rates geändert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Titel oder die Erwägungen eines Erlassentwurfs, der beraten wird,  geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Änderungsantrag ist nicht zulässig, wenn er über den Rahmen des dis  -  kutierten Entwurfs hinausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 Änderungsantrag – Form
                            1  Der Änderungsantrag wird schriftlich formuliert und der Präsidentin oder  dem Präsidenten grundsätzlich elektronisch übermittelt, bevor er begründet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist vollständig abzufassen und mit der entsprechenden Nummer des Arti  -  kels und des Absatzes zu versehen. Der Artikel oder Absatz wird vollständig  wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verfasserin oder der Verfasser liest ihn am Anfang ihres oder seines  Votums in der Beratung vor, und der Text des Änderungsantrags wird im  Saal verbreitet oder den Mitgliedern des Grossen Rates sowie den Medien als  Kopie abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Änderungsantrag – Übersetzung
                            1  Der in der Sitzung eingereichte Änderungsantrag wird nur auf Verlangen  schriftlich übersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7.2 Abstimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Stillschweigende Annahme
                            1  Anträge, die nicht ausdrücklich bekämpft werden, werden stillschweigend  angenommen. Das gilt auch, wenn die Verfasserin oder der Verfasser eines  Entwurfs, eines Gegenentwurfs oder eines Änderungsantrags sich einem ein  -  zigen Änderungsantrag oder dem Text, der in einer vorhergehenden Lesung  beschlossen wurde, anschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Absatz 1 gilt nicht bei der Schlussabstimmung (Art. 146) oder wenn das  qualifizierte Mehr nötig ist (Art. 140 und 141).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Vorbereitung
                            1  Vor der Abstimmung gibt die Präsidentin oder der Präsident wenn nötig  einen kurzen Überblick über die vorliegenden Anträge und gibt an, in wel  -  cher Reihenfolge sie zur Abstimmung gelangen. In Streitfällen entscheidet  der Grosse Rat sofort.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 Abstimmungsreihenfolge
                            1  Die Änderungsanträge, die unter sich unvereinbar sind, werden als erste zur  Abstimmung gebracht; dabei werden immer zwei einander gegenübergestellt.  Man kann nur für einen der beiden zur Abstimmung gebrachten Änderungs  -  anträge stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Text des Entwurfs, der dem Grossen Rat unterbreitet wurde, wird zu  -  letzt dem Änderungsantrag gegenübergestellt, der über alle anderen obsiegt  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stimmt der Staatsrat einem neuen Änderungsantrag zu, so wird dieser dem  Änderungsantrag, der gegen alle anderen obsiegt hat, gegenübergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Verfahren – Grundsätze
                            1  Es wird elektronisch abgestimmt. Wenn das elektronische System versagt,  wird per Namensaufruf abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei den geheimen Beratungen wird durch Sitzenbleiben und Aufstehen  ohne Namensaufruf abgestimmt, wenn nicht mit einem Ordnungsantrag et  -  was anderes verlangt wird. Die geheime Abstimmung mit Stimmzetteln  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die geheime Abstimmung wird nur in den Fällen durchgeführt, die aus  -  drücklich in der Gesetzgebung über den Grossen Rat vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die namentlichen Ergebnisse der Abstimmungen im Grossen Rat werden  auf geeignete Weise im Internet veröffentlicht; geheime Abstimmungen blei  -  ben vorbehalten. Die Einzelheiten werden falls nötig in einer Parlamentsver  -  ordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Verfahren – Elektronische Abstimmung
                            1  Es kann mit «Ja» oder «Nein» oder «Enthaltung» gestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das elektronische Abstimmungssystem zählt und registriert die abgegebe  -  nen Stimmen. Welches Mitglied des Grossen Rates wie gestimmt hat, wird  zusammen mit dem Gesamtergebnis der Abstimmung (Ja, Nein, Enthaltung)  auf den Bildschirmen angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt das Gesamtergebnis der Ab  -  stimmung mündlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Verfahren – Abstimmung durch Sitzenbleiben und Aufstehen
                            1  Wird mit Sitzenbleiben und Aufstehen abgestimmt, so zählen die Stimmen  -  zählerinnen und Stimmenzähler die Stimmen, es sei denn, die Mehrheit sei  offensichtlich. In allen Fällen wird das Gegenmehr festgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehen Zweifel oder wurde ein entsprechender Ordnungsantrag einge  -  reicht, so lässt die Präsidentin oder der Präsident mit Namensaufruf abstim  -  men. Es wird nur das Gesamtergebnis der Abstimmung aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Verfahren – Geheime Abstimmung
                            1  Bei einer geheimen Abstimmungen gelten die Bestimmungen über die  Durchführung einer Wahl (Art. 156 ff.) sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Verfahren – Aufzeichnung
                            1  Die Ergebnisse der elektronischen Abstimmung werden amtlich aufgezeich  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat bewahrt alle Daten bis zum Ende der nächsten Legislaturpe  -  riode auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 Ordentliches Mehr
                            1  Es wird mit einfachem Mehr entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit fällt der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stich  -  entscheid zu, auch wenn sie oder er bereits gestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 Qualifiziertes Mehr – Grundsatz
                            1  Das qualifizierte Mehr im Sinne der Gesetzgebung über den Grossen Rat  bedeutet die Mehrheit der Mitglieder des Grossen Rates (56 Mitglieder).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über einen Beschluss, für den ein qualifiziertes Mehr erforderlich ist, wird  stets getrennt abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Qualifiziertes Mehr – Fälle
                            1  Das qualifizierte Mehr ist erforderlich für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erheblicherklärung eines Auftrags oder einer parlamentarischen  Initiative gegen die Meinung des Staatsrats (Art. 80 Abs. 3 und 82 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Beschluss, eine geheime Beratung (Art. 119 Abs. 2) durchzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Klausel, mit der ein dringlicher Erlass dem vorherigen Referendum  entzogen wird (Art. 150 Abs. 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Aufhebung der Immunität (Art. 173 Abs. 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein beschleunigtes Verfahren (Art. 174 Abs. 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner müssen mit qualifiziertem Mehr angenommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die einmaligen Bruttoausgaben, die wertmässig mehr als 1/8  % der Ge  -  samtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmigten Staatsrech  -  nung ausmachen, sowie wiederkehrende Bruttoausgaben, die wertmäs  -  sig mehr als 1/40  % derselben Staatsrechnung ausmachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einnahmenreduktionen des Staates und der Gemeinden, die in den ers  -  ten 5 Jahren, in denen das Gesetz oder Dekret Anwendung findet, mehr  als 1/8  % der Gesamtausgaben der letzten vom Grossen Rat genehmig  -  ten Staatsrechnung ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fälle bleiben ausserdem vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7.3 Prüfung der Erlassentwürfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7.3.1 Eintreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142
                            1  Bei der Eintretensdebatte wird das Wort ergriffen, um Eintretens-, Nichtein  -  tretens- oder Rückweisungsanträge zu begründen. Fragen der Zulässigkeit  und andere Vorfragen sind bei dieser Debatte zu erledigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückweisungsantrag für den ganzen Entwurf oder einen Teil davon  muss so formuliert werden, dass es dem Staatsrat oder der Kommission mög  -  lich ist, den Rückweisungsgrund und das erwartete Ergebnis klar zu erken  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es erhalten das Wort:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Person, welche die Regierung vertritt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Fraktionssprecherinnen und -sprecher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Mitglieder des Grossen Rates, die einen Nichteintretens- oder einen  Rückweisungsantrag eingereicht haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  im Falle eines Votums nach den Buchstaben c und d wiederum die Per  -  son, welche die Regierung vertritt; diese gibt zu diesem Zeitpunkt be  -  kannt, ob die Regierung mit dem Antrag eines Mitglieds des Grossen  Rates einverstanden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Berichterstatterin oder der Berichterstatter der Kommission bei ei  -  nem Votum nach den voranstehenden Buchstaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wurde Eintreten beschlossen, so ist dieser Beschluss endgültig; es können  keine Rückweisungs- oder Rückzugsanträge für den Entwurf als Ganzes  mehr gestellt werden. Der Grosse Rat kann bei der Detailberatung indessen  jederzeit einen Titel, ein Kapitel, einen Abschnitt oder einen Artikel zu noch  -  maliger Prüfung und neuem Antrag an die Kommission oder an den Staatsrat  zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7.3.2 Detailberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Vorgehen bei der Beratung
                            1  Wurde Eintreten beschlossen, so geht der Entwurf in die Detailberatung, die  grundsätzlich artikelweise erfolgt; die absatzweise Lesung gewisser Artikel  kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten beschlossen oder von der Be  -  richterstatterin oder vom Berichterstatter, von der Person, welche die Regie  -  rung vertritt, oder mit einem Ordnungsantrag verlangt werden. Auf Antrag  der Präsidentin oder des Präsidenten kann der Entwurf oder ein Teil davon  auch kapitelweise oder abschnittweise beraten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beratung wird von der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der  Kommission und von der Person, welche die Regierung vertritt, eingeleitet.  Nachher verläuft die Beratung gemäss der gewählten Art der Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zum Schluss der Diskussion nehmen die Person, welche die Regierung ver  -  tritt, und dann die Berichterstatterin oder der Berichterstatter kurz zu den Vo  -  ten Stellung. Ein Mitglied des Grossen Rates kann nur noch das Wort ergrei  -  fen, um eine seine Person betreffende oder falsche Tatsache richtig zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Abschluss der artikelweisen Beratung eröffnet die Präsidentin oder  der Präsident nach den gleichen Modalitäten die Diskussion über Titel, In  -  gress und allfällige Erwägungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Berichterstatterin und Berichterstatter
                            1  Stimmen die Anträge der Kommission und des Staatsrates überein und ist  sich die Kommission einig, so verzichtet die Berichterstatterin oder der Be  -  richterstatter darauf, diese Anträge zu kommentieren. Die Person, welche die  Regierung vertritt, kann indessen das Wort verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen begründet die Berichterstatterin oder der Berichter  -  statter kurz die Anträge der Kommission. Sie oder er stellt auch die Anträge  der Minderheit vor, wenn diese nicht selbst eine Person dafür bezeichnet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berichterstatterinnen und Berichterstatter haben das Recht, ihre persön  -  liche Meinung zu vertreten. Vertreten sie ihre eigene Meinung, so teilen sie  mit, dass sie nicht im Namen der Kommission oder der Kommissionsminder  -  heit sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7.3.3 Redaktionskommission, Schlussabstimmung und Bereinigung des  Textes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Redaktionskommission
                            1  Die Erlasse, die veröffentlicht werden, können vor der Schlussabstimmung  einer Redaktionskommission vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Redaktionskommission setzt sich zusammen aus der Berichterstatterin  oder dem Berichterstatter der Kommission, die das Geschäft behandelt hat,  der Person, welche die Regierung vertritt, und zwei oder drei Mitgliedern der  betreffenden Kommission; beide Amtssprachen sind vertreten. Sie sichert  sich die Mitarbeit der betreffenden Verwaltungsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann keinesfalls den Inhalt der gefassten Beschlüsse ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 Schlussabstimmung
                            1  Der Grosse Rat stimmt über den gesamten Entwurf ab, wie er aus der De  -  tailberatung hervorgegangen ist und der allfällige von der Redaktionskom  -  mission angebrachte Korrekturen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erlass trägt das Datum der Schlussabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146a Bereinigung des Texts
                            1  Das Sekretariat bereinigt den vom Grossen Rat verabschiedeten Text und  leitet ihn an das zuständige Organ weiter, damit er gemäss der einschlägigen  Gesetzgebung veröffentlicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7.3.4 Dem Referendum unterstehende Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 Zusätzliche Lesungen – Erlassarten und Verfahren
                            1  Bei Erlassen, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung  unterstehen, wird eine zweite Lesung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der zweiten Lesung wird der Erlass kapitelweise oder abschnittweise ge  -  prüft. Jedes Mitglied kann verlangen, dass die Diskussion über einen oder  mehrere Artikel eröffnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind bei einem Artikel zwischen der ersten und der zweiten Lesung Diffe  -  renzen entstanden, so entscheidet sich der Grosse Rat in einer dritten Lesung  für das Ergebnis der ersten oder zweiten Lesung. Neue Anträge sind unzuläs  -  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Präsidentin oder der Präsident ruft die Artikel auf, die in den vorherge  -  henden Lesung geändert wurden, und erläutert den Sinn dieser Änderungen.  Bevor zur Abstimmung geschritten wird, fragt sie oder er die Personen, die  Änderungsanträge eingereicht haben, ob sie diese aufrechterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Zusätzliche Lesungen – Abstand zwischen den Lesungen
                            1  Die Lesungen eines Entwurfs für Verfassungsbestimmungen müssen zwin  -  gend in verschiedenen Sitzungen stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für andere Bestimmungen als Verfassungsänderungen kann mit einem Ord  -  nungsantrag ein zeitlicher Abstand zwischen den Lesungen gefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 Referendumsklausel
                            1  Die Erlasse des Grossen Rates enthalten eine Schlussklausel, in der aus  -  drücklich angegeben wird, ob sie dem Referendum unterstellt sind oder nicht  und, wenn ja, welcher Art Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 Dringliche Erlasse
                            1  Der Entscheid, einen Erlass als dringlich zu erklären (Art. 92 KV) muss mit  qualifiziertem Mehr getroffen werden (Art. 140).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Entscheid wird in einem eigenen Artikel erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gültigkeitsdauer eines dringlichen Gesetzes ist gemäss der Verfassung  und dem Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn nötig gelten ausserdem die Bestimmungen über das beschleunigte  Verfahren (Art. 174 und 175).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7.4 Die übrigen Beschlüsse des Grossen Rates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151
                            1  Die Behandlung eines Geschäfts, bei dem es sich nicht um einen Erlassent  -  wurf handelt, beschränkt sich im Allgemeinen auf die Diskussion, allenfalls  auch über das Eintreten, und auf die Abstimmung. Wenn nötig gelten die Ar  -  tikel 142 ff. sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat nimmt die Berichte, die ihm vorgelegt werden, ohne abzu  -  stimmen zur Kenntnis, es sei denn, die Genehmigung werde durch eine Ge  -  setzesbestimmung vorgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anträge eines Berichts gelangen aber zur Abstimmung, wenn sie die  Ausarbeitung eines Erlasses des Grossen Rates verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7.5 Wahlen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Wahlsystem
                            1  Die dem Grossen Rat zustehenden Wahlen erfolgen mit dem absoluten  Mehr der gültigen Stimmzettel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden geheim durch Listen- oder Einzelwahl durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 Einzelwahl
                            1  Folgende Personen werden in Einzelwahl gewählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Präsidentin oder der Präsident des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Richterinnen und Richter im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 des Justiz  -  gesetzes vom 31.  Mai 2010;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Mitglieder des Justizrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beiden ersten Wahlgänge sind frei, ausser bei Wahlen auf Vorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In den folgenden Wahlgängen können nur Personen gewählt werden, die im  zweiten Wahlgang Stimmen erhalten haben; bei jedem Wahlgang scheidet  die Person mit der geringsten Stimmenzahl aus. Die Namen der Personen, die  noch wählbar sind, werden vor jedem Wahlgang von der Präsidentin oder  vom Präsidenten verlesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor jedem Wahlgang bietet die Präsidentin oder der Präsident den Fraktio  -  nen die Gelegenheit, sich kurz durch eine Sprecherin oder einen Sprecher zu  äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gewählt ist die Person, die im ersten oder zweiten Wahlgang das absolute  Mehr erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 Listenwahl
                            1  Die Mitglieder der ständigen Kommissionen, der anderen Kommissionen  und die übrigen in Artikel 153 Abs. 1 nicht genannten Personen werden in  Listenwahlen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kandidatinnen und Kandidaten, die im ersten oder zweiten Wahlgang  das absolute Mehr erreichen, sind gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von den Kandidatinnen und Kandidaten, die im zweiten Wahlgang am  meisten Stimmen erhalten haben, können am folgenden Wahlgang doppelt so  viele teilnehmen, wie Sitze zu besetzen sind; die ausgeschiedenen Kandidatu  -  ren werden für die weiteren Wahlgänge nicht mehr berücksichtigt. Die Na  -  men der Personen, die noch wählbar sind, werden vor jedem Wahlgang von  der Präsidentin oder vom Präsidenten verlesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es wird hierauf zu einem neuen Wahlgang geschritten und so fortgefahren,  bis alle Wahlen mit dem absoluten Mehr vollzogen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach jedem Wahlgang bietet die Präsidentin oder der Präsident allen Frak  -  tionen die Gelegenheit, sich kurz durch eine Sprecherin oder einen Sprecher  zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Haben in einem Wahlgang mehr Kandidatinnen und Kandidaten das absolu  -  te Mehr erreicht, als Sitze zu besetzen sind, so sind nach Massgabe der zu be  -  setzenden Sitze die Personen mit den meisten Stimmen gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Absätze 1-6 gelten auch, wenn nur ein Sitz zu besetzen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Wahl auf Vorschlag
                            1  Hängt die Wählbarkeit vom Vorschlag einer Behörde oder eines bestimmten  Organs ab und entspricht die Zahl der Vorschläge der Zahl der zu wählenden  Personen, so kann der Grosse Rat beschliessen, die Wahl auszusetzen und zu  -  sätzliche Vorschläge zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 Durchführung der Wahlen
                            1  Die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen geben jedem anwesenden Mit  -  glied einen Stimmzettel ab. Sie lassen die Zahl der ausgeteilten Stimmzettel  im Sitzungsjournal vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Wahl teil; haben mehrere  Kandidatinnen und Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erhalten, so zieht sie  oder er das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Listenwahl kann jede Person so viele Namen aufschreiben wie  Personen zu wählen sind. Es können vervielfältigte Listen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes Mitglied legt seinen Stimmzettel eigenhändig in die Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Ungültige Stimmen
                            1  Es werden nicht in Betracht gezogen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die unleserlichen oder zweideutigen Stimmzettel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Stimmzettel, die einen von der Bezeichnung der Kandidatin oder  des Kandidaten abweichenden Vermerk enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die zugunsten einer nicht wählbaren Person abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält ein Listenstimmzettel mehr Namen, als Personen zu wählen sind, so  werden die zuunterst stehenden Namen von den Stimmenzählerinnen und  Stimmenzählern gestrichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Annullierung der Wahlen
                            1  Die Wahl wird annulliert, wenn feststeht, dass ein wichtiger Fehler began  -  gen wurde, insbesondere wenn mehr Stimmzettel eingingen als ausgeteilt  wurden. Der Grosse Rat entscheidet darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde eine Wahl annulliert, so wird unmittelbar eine neue Wahl durchge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Wahl kann nicht mehr annulliert werden, nachdem die gewählte Per  -  son vereidigt oder die Sitzung geschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8 Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8.1 Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Grundsatz
                            1  Die für die Verwaltung geltenden Regeln der Haushaltführung gelten sinn  -  gemäss auch für den Grossen Rat und dessen Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn das aus Gründen der Gewaltentrennung notwendig ist, übt das Büro  gegenüber dem Sekretariat die Befugnisse aus, für die laut der Gesetzgebung  der Staatsrat zuständig ist, es sei denn, für den Entscheid sei der Grosse Rat  selbst zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Voranschlag und Rechnung
                            1  Der Grosse Rat verfügt für seine eigenen Bedürfnisse über finanzielle Mit  -  tel, die im Voranschlag eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kostenstellen des Grossen Rates und des Sekretariats bilden ein Kapitel  des Staatsvoranschlags und der Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat arbeitet die Entwürfe für den Voranschlag und die Rech  -  nung des Grossen Rates aus. Es unterbreitet diese Entwürfe dem Büro; der  Staatsrat nimmt anschliessend zu diesen Entwürfen Stellung zuhanden der Fi  -  nanz- und Geschäftsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär beantwortet vor der Finanz-  und Geschäftsprüfungskommission und im Plenum Fragen zum Voranschlag  -  sentwurf und zur Rechnung des Grossen Rates und des Sekretariats sowie  zum Rechenschaftsbericht des Sekretariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Entschädigung Dritter
                            1  Das Büro kann Drittpersonen für Leistungen für den Grossen Rat oder eines  seiner Organe eine Entschädigung gewähren. Bevor die betreffende Kommis  -  sion die entgeltliche Hilfe einer Drittperson in Anspruch nehmen darf, muss  sie das Einverständnis des Büros haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Zahlung im Stundenlohn gerechtfertigt, so wendet das Büro einen  Tarif an, der demjenigen der Kommissionen des Staates entspricht. Wenn es  von diesem Tarif abweichen will, muss es die Stellungnahme der für den Fi  -  nanzhaushalt des Staates zuständigen Direktion  1  )   einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8.2 Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8.2.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 Mitglieder des Grossen Rates
                            1  Die Mitglieder des Grossen Rates erhalten eine jährliche pauschale Unkos  -  tenentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder erhalten ausserdem Sitzungsgeld und gegebenenfalls eine  Reiseentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen des Grossen Rates,  des Büros und der Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben Anrecht auf Sitzungsgeld für eine Fraktionssitzung pro Session  und für weitere Fraktionssitzungen, die vom Büro anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Büro kann für weitere offizielle Dienste die ganze Entschädigung oder  einen Teil davon bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pauschalentschädigung für die Mitglieder, die keiner Fraktion angehö  -  ren (Art. 169 Abs. 2), wird zusätzlich zu diesen Entschädigungen ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 Präsidentin oder Präsident des Grossen Rates
                            1  Eine besondere jährliche Pauschalentschädigung wird der Präsidentin oder  dem Präsidenten des Grossen Rates gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Funktionszuschlag
                            1  Eine zusätzliche Entschädigung wird gewährt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Präsidium des Grossen Rates, je Sitzung und je offiziellen Dienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Vorsitz in einer Kommissionssitzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Vorstellung eines Berichts einer Kommission oder des Büros;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Ausüben des Amtes einer Stimmenzählerin oder eines Stimmenzäh  -  lers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Grenzen
                            1  Dauert eine Kommissionssitzung mehr als drei Stunden, so wird pro begon  -  nene zusätzliche halbe Stunde ein Zuschlag zum Sitzungsgeld ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung für die Vorstellung des Berichts einer Kommission wird  herabgesetzt oder nicht ausgerichtet, wenn die Vorstellung einfach ist oder  die Dauer der Behandlung des Geschäfts nicht auf die Komplexität des Ge  -  schäfts zurückzuführen ist. Ein Bericht der Minderheit wird nur auf Verlan  -  gen entschädigt und wenn der nötige Arbeitsaufwand den für die Begründung  eines Änderungsantrags üblichen Aufwand spürbar übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf begründetes Gesuch hin und wenn es durch ausserordentliche Umstän  -  de gerechtfertigt wird, kann das Sekretariat der Präsidentin oder dem Präsi  -  denten einer Kommission oder der Berichterstatterin oder dem Berichterstat  -  ter den Gegenwert von bis zu vier Sitzungsgeldern auszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen entscheidet das Büro darüber, ob eine Entschädigung gezahlt,  verringert oder nicht ausgerichtet wird, wenn dies angezeigt erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 Reiseentschädigung
                            1  Die Reiseentschädigung setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Grundentschädigung pro Tag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Kilometerentschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Reisezeitentschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kilometer- und die Reisezeitentschädigung werden für die Distanz vom  Wohnort der betreffenden Person zum Ort der Sitzung oder des offiziellen  Dienstes und zurück berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Auszahlung
                            1  Diese Entschädigungen werden periodisch ausgezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 Besondere Dienste
                            1  Auf Verlangen kann das Büro gewissen Mitgliedern des Grossen Rates be  -  sondere Entschädigungen für besondere Dienste gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Zahlung im Stundenlohn gerechtfertigt, so wendet das Büro einen  Tarif an, der demjenigen der Kommissionen des Staates entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Fraktionen
                            1  Die Entschädigung, die gemäss Artikel 26 Abs. 4 jeder Fraktion ausgerich  -  tet wird, umfasst einen Grundbetrag und einen Betrag pro Fraktionsmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fraktionslose Mitglieder des Grossen Rates erhalten eine jährliche Pauscha  -  le für ihre Vorbereitungsarbeiten; der Betrag entspricht demjenigen, der einer  Fraktion für ein eingeschriebenes Mitglied ausgerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8.2.2 Beträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170
                            1  Die Höhe der ordentlichen Entschädigungen wird in einem Anhang zu die  -  sem Gesetz festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Büro kann den Betrag der Entschädigungen den Lebenshaltungskosten  anpassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der Festlegung  oder seit der letzten Anpassung dieser Beträge um 5 Punkte gestiegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.8.2.3 Abrechnung und Streitfälle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171
                            1  Das Sekretariat erstellt die Abrechnungen auf Grund der Präsenzlisten, der  Bestätigungen der Kommissionen und, in besonderen Fällen, der Abrechnun  -  gen, die von den Berechtigten eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnungen über die Kommissionssitzungen werden von der Präsi  -  dentin oder dem Präsidenten der Kommission geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro beurteilt und erledigt nicht vorgesehene Fälle. Es entscheidet end  -  gültig über Streitfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verschiedene Rechtsinstitute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Immunität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 Fälle
                            1  Die Immunität eines Mitglieds des Grossen Rates und des Staatsrats (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89 KV) kann nur aufgehoben werden, wenn dieses Mitglied:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sein Amt dazu missbraucht, eine Straftat zu begehen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Amtsgeheimnis schwer wiegend verletzt oder sich bei einer solchen  Verletzung der Mithilfe schuldig macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 Verfahren
                            1  Das Gesuch um Aufhebung der Immunität kann eingereicht werden von der  Person, die im Genuss der Immunität steht, von mindestens fünf Mitgliedern  oder einem Organ des Grossen Rates, vom Staatsrat oder von der Gerichtsbe  -  hörde, die zuständig wäre, wenn die Immunität aufgehoben würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch wird einer Kommission überwiesen; diese erstattet schriftlich  Bericht, nachdem sie die betreffende Person angehört und die Auskünfte, die  sie als nötig erachtet, eingeholt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat wird vom Grossen Rat sofort darüber informiert, wenn ein Ge  -  such, das ein Mitglied des Staatsrats betrifft, eingereicht wurde. Nach Ab  -  schluss der Arbeiten der Kommission erhält er deren Bericht zur Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach der Beratung auf Grund des Kommissionsberichts stimmt der Grosse  Rat geheim ab. Für den Beschluss, die Immunität aufzuheben, ist das qualifi  -  zierte Mehr erforderlich (Art. 140).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Dringlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Beschleunigtes Verfahren – Im Allgemeinen
                            1  Der Grosse Rat und seine Organe können vom Verfahren gemäss diesem  Gesetz abweichen, wenn es aus Dringlichkeitsgründen notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Gesuch um ein beschleunigtes Verfahren müssen die geplanten Abwei  -  chungen angegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid, das beschleunigte Verfahren anzuwenden, muss mit dem  qualifizierten Mehr des Grossen Rates (Art. 140) oder der Mehrheit der Mit  -  glieder des betreffenden Organs getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Beschleunigtes Verfahren – Parlamentarische Vorstösse
                            1  Wird ein parlamentarischer Vorstoss, für den das dringliche Verfahren ver  -  langt wird, während einer Session eingereicht, so wird er in derselben Sit  -  zung mündlich oder schriftlich begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird dem Staatsrat eine besonders kurze Antwortfrist gesetzt, so muss die  Antwort nicht allen ordentlichen Anforderungen genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Erheblicherklärung bestätigt oder widerruft der Grosse Rat die  Dringlichkeit und zieht die Konsequenzen für die weitere Behandlung. Das  einfache Mehr genügt für diesen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Grosse Rat kann eine dringlich erklärte Motion in eine parlamentari  -  sche Initiative umwandeln, wenn damit die Behandlung beschleunigt werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 Dringliche Erlasse
                            1  Die Bestimmungen über die Dringlicherklärung eines Erlasses (Art. 150)  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Veto
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Klausel
                            1  Delegiert der Grosse Rat in einem Erlass Gesetzgebungskompetenzen und  will er deren Anwendung kontrollieren, so fügt er eine Vetoklausel ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausführungsbestimmungen, die vom Staatsrat gemäss seinen verfassungs  -  mässigen Zuständigkeiten erlassen werden, unterstehen nicht dem Veto.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Klausel wird in der Bestimmung, mit der die Delegation erteilt wird,  oder in einer Schlussbestimmung des Erlasses eingefügt. In diesem Fall er  -  wähnt sie ausdrücklich, bei welchen Gesetzgebungskompetenzen die Ausfüh  -  rung dem Veto untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Einreichen der Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, legt dem  Grossen Rat von Amtes wegen die von ihr erlassenen Bestimmungen vor, die  dem Veto unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie handelt früh genug, damit der Grosse Rat die Bestimmungen vor dem  festgesetzten Inkrafttreten kontrollieren kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Prüfung der Übereinstimmung
                            1  Die Kommission, die den Erlass mit der Vetoklausel geprüft oder beantragt  hatte, prüft innert kurzer Frist, ob die erlassenen Bestimmungen mit der Dele  -  gation übereinstimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie weist allfällige nicht übereinstimmende Bestimmungen mit einer kurzen  Begründung an die Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat,  zurück und setzt ihr eine Frist, um übereinstimmende Bestimmungen vorzu  -  legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stimmen die Bestimmungen mit der Delegation überein, so kann die Kom  -  mission der Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, die  Übereinstimmung bestätigen; sie teilt dies dem Grossen Rat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, in der  festgesetzten Frist bestreitet, dass die Bestimmungen, die sie verabschiedet  hat, nicht mit der Delegation übereinstimmen, oder keine übereinstimmende  Bestimmungen vorlegt, gelangt die Kommission an den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 Entscheid bei fehlender Übereinstimmung
                            1  Um die fehlende Übereinstimmung der delegierten Bestimmungen zu korri  -  gieren, kann der Grosse Rat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Behörde, die die Gesetzgebungskompetenz erhalten hat, mit der ein  -  fachen Mehrheit der Stimmenden einen Auftrag erteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit einer Parlamentsverordnung selbst die delegierten Bestimmungen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann auch mit einfacher Mehrheit beschliessen, dass die  Delegationsnorm widerrufen wird, und selbst die geeigneten Bestimmungen  festsetzen. Der Erlassentwurf wird so ausgearbeitet, wie wenn damit einer  parlamentarischen Initiative Folge gegeben würde (Art. 83).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 Spätere Änderungen
                            1  Spätere Änderungen der delegierten Bestimmungen unterstehen nicht dem  Veto.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.4 Parlamentarische Untersuchungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 Einsetzung
                            1  Das Gesuch um eine Untersuchung hat die Form einer Eingabe von mindes  -  tens fünf Mitgliedern oder einer ständigen Kommission des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Sekretariat informiert den Staatsrat unverzüglich darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsetzung der Untersuchungskommission und deren Auftrag werden  mit einem einfachen Dekret beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsetzung der Untersuchungskommission hemmt den Ablauf anderer  gesetzlich vorgesehener Verfahren nicht, es sei denn, die Arbeit der Kommis  -  sion werde dadurch erschwert oder verunmöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 Verfahren und Mittel
                            1  Die Untersuchungskommission bestimmt die für die Ermittlung erforderli  -  chen verfahrensmässigen und personellen Vorkehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Untersuchungskommission kann insbesondere Auskunftspersonen be  -  fragen, Zeugen einvernehmen und von den Behörden, Behördenmitgliedern,  Verwaltungseinheiten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Staates und Pri  -  vatpersonen Auskünfte und Unterlagen verlangen sowie Expertenberichte be  -  stellen und einen Augenschein durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über die  Feststellung des Sachverhalts, die Beweiserhebung, den Ausstand und die  vorsorglichen Massnahmen gelten sinngemäss, es sei denn, dieses Gesetz  enthalte nähere Bestimmungen. Ausserdem gelten die Artikel 292 und 309  des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bevor eine Person angehört wird, muss festgelegt werden, ob sie als Aus  -  kunftsperson, als Zeugin oder Zeuge oder als Expertin oder Experte befragt  wird. Wenn die Untersuchung sich ausschliesslich oder hauptsächlich gegen  eine bestimmte Person richtet, kann diese nur als Auskunftsperson angehört  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mitglieder der Untersuchungskommission und alle anderen Personen,  die an der Untersuchung beteiligt sind, unterstehen dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 Rechte der betroffenen Personen
                            1  Die Auskunftspersonen können die Aussage verweigern. Sie müssen auf  dieses Recht hingewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personen, deren Interessen von der Untersuchung unmittelbar berührt  werden, können sich verbeiständen lassen; ausserdem haben sie das Recht, an  den Anhörungen teilzunehmen und ergänzende Fragen zu stellen. Sie können  auch die Akten, die Expertisen, die Berichte und die Protokolle der Anhörun  -  gen einsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission kann für die Personen, deren Interessen von der Untersu  -  chung unmittelbar berührt werden, das Recht, an den Anhörungen teilzuneh  -  men und die Unterlagen einzusehen, einschränken oder verweigern, wenn  dies im Interesse der laufenden Untersuchung liegt. In diesem Fall darf sich  die Kommission nur auf die entsprechenden Beweismittel stützen, wenn den  Betroffenen der wesentliche Inhalt mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit ge  -  geben wurde, sich dazu zu äussern und andere Beweise vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den  Grossen Rat haben die Personen, an die Vorwürfe gerichtet werden, das  Recht, sich vor der Untersuchungskommission auch zu den Schlussanträgen,  die sie betreffen, zu äussern. Die wesentlichen Punkte ihrer Stellungnahme  müssen im Bericht enthalten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates
                            1  Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staates sind verpflichtet, wahr  -  heitsgetreu Auskunft zu geben über Feststellungen, die in Zusammenhang  mit ihren Pflichten stehen und die sie in Ausübung ihres Amtes oder in Erfül  -  lung ihrer Dienstpflicht gemacht haben. Sie müssen ferner die Dokumente  angeben, die Gegenstand der Untersuchung sein könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden für die Tatsachen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang  stehen, vom Amtsgeheimnis entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 Rechte des Staatsrats
                            1  Der Staatsrat und seine Mitglieder verfügen über die Rechte nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184 Abs. 2. Sie können sich vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat und seine Mitglieder haben das Recht, sich zu den Ergebnis  -  sen der Untersuchung vor der Kommission und in einem Bericht an den  Grossen Rat zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Artikel 185 gilt sinngemäss für die Erteilung von Auskünften durch die  Mitglieder des Staatsrats an die Untersuchungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 Rechte des Justizrates
                            1  Wenn die Untersuchung die Gerichtsverwaltung zum Gegenstand hat, hat  der Justizrat das Recht, sich zu den Ergebnissen der Untersuchung vor der  Kommission und in einem Bericht an den Grossen Rat zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188 Rechtsweg
                            1  Wer von einer Massnahme, einem Entscheid oder vom Bericht der Untersu  -  chungskommission betroffen ist, kann beim Kantonsgericht Beschwerde ein  -  legen, um die Verletzung von Organisations- oder Verfahrensregeln oder die  ungenaue oder unvollständige Feststellung des erheblichen Sachverhalts fest  -  stellen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage vom Zeitpunkt an gerechnet, an dem  die Massnahme ergriffen oder der Entscheid mitgeteilt wurde. Sie beträgt 30  Tage bei einer Beschwerde gegen den Bericht der Untersuchungskommissi  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bestimmungen  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  über die Be  -  schwerdeschrift, die Instruktion der Beschwerde und die Parteientschädigung  gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei muss das Urteil des Kantons  -  gerichts in einer Sitzung des Grossen Rates vollständig oder teilweise öffent  -  lich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.5 Nachhaltigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188a CO2-Fussabdruck
                            1  Mindestens einmal pro Legislaturperiode wird der CO2-Fussabdruck des  Grossen Rates erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsparlament strebt die CO2-Neutralität an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beziehungen zur vollziehenden Gewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Stellung des Staatsrats gegenüber dem Grossen Rat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 Im Allgemeinen
                            1  Gemäss der Verfassung steht der Staatsrat unter der Oberaufsicht des  Grossen Rates und ist ihm gegenüber verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat verfügt über ein eigenes Initiativrecht und bereitet die Erlas  -  sentwürfe zuhanden des Grossen Rates vor, ausser wenn damit einer parla  -  mentarischen Initiative Folge gegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 Rechte
                            1  Der Staatsrat hat namentlich folgende Rechte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er kann die ausserordentliche Einberufung des Grossen Rates verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er kann dem Grossen Rat Gesetzesentwürfe oder Berichte unterbreiten  und gegebenenfalls seine Anträge zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er kann zu den Motionen, Postulaten, Aufträgen und parlamentarischen  Initiativen Stellung nehmen, bevor sie erheblich erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er kann einen Gegenentwurf oder einen ergänzenden Entwurf formulie  -  ren und Stellung nehmen, wenn ein Erlass direkt vom Grossen Rat aus  -  gearbeitet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er kann an den Sitzungen des Grossen Rates und dessen Kommissionen  teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er kann sich an den Beratungen beteiligen und sich insbesondere zu den  Anträgen und Änderungsanträgen äussern, zu den Anträgen der Mit  -  glieder des Grossen Rates Änderungsanträge stellen und verlangen,  dass ein Antrag an die Kommission zurückgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er kann sich zur Einsetzung einer Untersuchungskommission und zu  den Schlussfolgerungen der Untersuchung äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Er kann in einem Zuständigkeitskonflikt mit der richterlichen Gewalt an  den Grossen Rat gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Staatsrates geniessen Immunität für ihre Äusserungen  vor dem Grossen Rat oder dessen Organen (Art. 89 KV). Die Immunität kann  in den Fällen und nach den Verfahren gemäss den Artikeln 172 und 173 die  -  ses Gesetzes aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 Vertretung und Unterstützung
                            1  Im Allgemeinen wird die Regierung von der Direktionsvorsteherin oder  vom Direktionsvorsteher, die oder der für das betreffende Geschäft zuständig  ist, oder, für Angelegenheiten der Staatskanzlei, von der Staatskanzlerin oder  vom Staatskanzler vertreten. Der Staatsrat kann jedoch beschliessen, sich von  einem anderen seiner Mitglieder vertreten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Mit dem Einverständnis der Kommissionspräsidentin oder des Kommissi  -  onspräsidenten kann sich die Person, welche die Regierung vertritt, in den  Kommissionssitzungen von der Generalsekretärin oder vom Generalsekretär  der betreffenden Direktion oder einem anderen Mitglied des höheren Kaders  vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Person, welche die Regierung vertritt, kann sich an den Kommissions  -  sitzungen von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die mit der technischen  Betreuung des Entwurfs beauftragt sind, begleiten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserdem bleibt die Teilnahme der Staatskanzlerin oder des Staatskanzlers  an den Sitzungen des Büros (Art. 5 Abs. 5) vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 Pflichten
                            1  Der Staatsrat hat namentlich folgende Pflichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er lässt die Entwürfe und Botschaften sowie die anderen Berichte und  Unterlagen ausarbeiten, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben oder  vom Grossen Rat gemäss diesem Gesetz verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er legt die Antworten auf die parlamentarischen Vorstösse, die an ihn  gerichtet wurden, fristgerecht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er erlässt die Bestimmungen und trifft die Massnahmen, die für die  Ausführung eines Auftrags oder eines Gesetzes nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er unterbreitet dem Grossen Rat die gestützt auf eine Delegationsnorm  mit Vetoklausel beschlossenen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er unterrichtet den Grossen Rat regelmässig über die Planung und den  Stand der Arbeiten, mit denen dieser ihn beauftragt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er gibt die Informationen, die vom Gesetz vorgesehen sind oder von  der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates verlangt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Er delegiert eines seiner Mitglieder in die Sitzungen des Grossen Rates  oder dessen Kommissionen oder er lässt sich in den vom Gesetz vorge  -  sehenen Fällen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Er unterbreitet dem Grossen Rat die Massnahmen zur Abwendung erns  -  ter und unmittelbar drohender Gefahr zur Genehmigung, wenn diese  Massnahmen länger als ein Jahr gelten sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es für den guten Ratsbetrieb notwendig ist, kann der Grosse Rat mit  einer Parlamentsverordnung die Formen und Fristen festlegen, die eingehal  -  ten werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 Beziehungen zur Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
                            1  Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission steht in direkter Beziehung  zur Dienststelle, die mit der Finanzverwaltung beauftragt ist  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Finanzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann sich für die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen  -  dig sind, an die verantwortlichen Organe der selbständigen Anstalten, der  Zentralverwaltung, der Freiburger Kantonalbank und anderer Einrichtungen,  an die öffentliche Aufgaben delegiert wurden, wenden; sie informiert vorgän  -  gig die zuständige Direktionsvorsteherin oder den zuständigen Direktionsvor  -  steher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fordert den Staatsrat auf, ihre Bemerkungen und Fragen mündlich oder  schriftlich zu beantworten. Der Staatsrat stellt der Finanz- und Geschäftsprü  -  fungskommission seine Antworten rechtzeitig zu, damit diese ihren Bericht  dem Grossen Rat vorlegen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Handelt es sich um ein wichtiges Geschäft, so kann die Finanz- und Ge  -  schäftsprüfungskommission beschliessen, dass ihre Bemerkungen und Anträ  -  ge sowie die Antworten des Staatsrates den Grossrätinnen und Grossräten  schriftlich abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Arten des Eingreifens des Staatsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 Form des Antrags
                            1  Der Antrag, den der Staatsrat dem Grossen Rat auf dessen Verlangen oder  von sich aus unterbreitet, hat die Form eines Erlassentwurfs oder Gegenent  -  wurfs oder eines ergänzenden Entwurfs; dazu wird eine erläuternde Botschaft  eingereicht. Der Antrag kann auch die Form eines Berichts haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Recht des Staatsrates, bei der Beratung eines Entwurfs im Grossen Rat  Änderungsanträge einzureichen, bleibt vorbehalten (Art. 190 Abs. 1 Bst. f).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 Rederecht
                            1  Die Person, welche die Regierung vertritt, spricht unmittelbar nach der Be  -  richterstatterin oder dem Berichterstatter der Kommission und hat ein ähnli  -  ches Rederecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196 Rückzug und Änderung von Anträgen
                            1  Der Staatsrat kann seine Anträge jederzeit zurückziehen, insbesondere um  sich einem Antrag der Kommission oder eines Mitglieds des Grossen Rates  anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein vollständiger Rückzug eines vom Staatsrat unterbreiteten Entwurfs ist  jedoch nicht mehr möglich, nachdem Eintreten beschlossen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise kann der Staatsrat eine Änderung seines eigenen Entwurfs  zusammen mit einer Zusatzbotschaft unterbreiten. Wird der ursprüngliche  Entwurf gerade vom Grossen Rat beraten, so findet für den geänderten Ent  -  wurf eine besondere Eintretensdebatte statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 Botschaft
                            1  Die Botschaft enthält die Begründung des Antrags und informiert insbeson  -  dere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Ursprung des Antrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Notwendigkeit des Entwurfs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Vorarbeiten und Grundzüge des Entwurfs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die finanziellen und personellen Folgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Einfluss des Entwurfs auf die Aufgabenteilung zwischen Kanton  und Gemeinden;  e  bis  )  die Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Verfassungsmässigkeit, die Übereinstimmung mit dem Bundesrecht  und die Europaverträglichkeit des Entwurfs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Unterstellung unter das Gesetzes- oder das Finanzreferendum und  gegebenenfalls über den Antrag, dass der Erlass wegen Dringlichkeit  dem ordentlichen Referendum entzogen werden soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  wenn nötig die Gründe für das beschleunigte Verfahren, ein allenfalls  gefordertes qualifiziertes Mehr oder die Genehmigung durch den Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zusätzlichen Anforderungen, die beachtet werden müssen, wenn es sich  um interkantonales Recht handelt, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 Finanzielle Unterlagen und jährlicher Rechenschaftsbericht
                            1  Die Vorbereitung, das Unterbreiten und der Erlass der Entwürfe für den  Staatsvoranschlag und die Staatsrechnung sowie die Erarbeitung und die  Nachführung des Finanzplans werden in der Gesetzgebung über den Finanz  -  haushalt des Staates geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofort nach dem Erlass des jährlichen Dekrets zur Genehmigung der Staats  -  rechnung veröffentlicht der Staatsrat in einer Verordnung die massgebenden  Beträge für die Finanzreferenden (Art. 45 und 46 KV) und für das qualifizier  -  te Mehr in Finanzangelegenheiten (Art. 141 Abs. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt einmal jährlich eine zusammenfassende Tabelle mit den  finanziellen und personellen Folgen der Beschlüsse des Grossen Rates vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5a Beziehungen zur Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198a
                            1  Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die richterliche Gewalt und die  Staatsanwaltschaft sowie über den Justizrat aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Justizrat reicht dem Grossen Rat jedes Jahr einen Bericht über seine Tä  -  tigkeit sowie über jene der richterlichen Gewalt und der Staatsanwaltschaft  ein. Er reicht ihm ausserdem einen Bericht ein, wenn die Situation es verlangt  oder wenn der Grosse Rat darum ersucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Präsident oder die Präsidentin des Justizrates ist bei der Prüfung der Be  -  richte des Justizrates durch die Justizkommission und durch das Plenum des  Grossen Rates anwesend. Er oder sie beantwortet die gestellten Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 ...
Art. 200 ...
Art. 200a Änderung vom 13.10.2022 - Frist für die Umsetzung
                            1  Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 13.10.2022 die  -  ses Gesetzes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt der Grosse Rat eine Parlamentsverordnung, in der die Zahl der  Mitglieder der Finanz- und Geschäftsprüfungskommission und der  Kommission für auswärtige Angelegenheiten festgelegt wird, und bildet  allenfalls die beiden Kommissionen neu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bildet der Grosse Rat die Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotions  -  kommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wählt der Grosse Rat die stellvertretenden Mitglieder für die ständigen  Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200b Anwendbares Recht
                            1  Ordentliche Kommissionen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022 gebildet wurden, unterliegen bis zu ihrer Auflösung weiterhin  dem alten Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das alte Recht gilt auch für die ständigen Kommissionen in Bezug auf ihre  Bezeichnung, ihre Aufgaben und die Ernennung ihrer Mitglieder, solange der  Grosse Rat die Handlungen nach Artikel 200a Abs. 1 Bst. a und b nicht aus  -  geführt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Änderung vom 13.10.2022 dieses Gesetzes gilt ab dem Zeitpunkt ihres  Inkrafttretens für laufende Gesetzgebungsverfahren und für die Behandlung  hängiger parlamentarischer Vorstösse. Das Büro oder der Grosse Rat können  aber bestimmte Geschäfte nach dem alten Recht abschliessen, wenn besonde  -  re Umstände es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz vom 15.  Mai 1979 über das Reglement des Grossen Rates  (SGF 121.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Dekret vom 22.  Juni 2001 über die Entschädigungen der Mitglieder  und der Fraktionen des Grossen Rates (SGF 121.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 Politische Rechte
                            1  Das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte  (PRG; SGF 115.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 Wahlkampfkosten
                            1  Das Gesetz vom 22.  Juni 2001 über die finanzielle Beteiligung des Staates  an den Wahlkampfkosten (BWKG; SGF 115.6) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 Organisation des Staatsrats
                            1  Das Gesetz vom 16.  Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und  der Verwaltung (SVOG; SGF 122.0.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 Veröffentlichung der Erlasse
                            1  Das Gesetz vom 16.  Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse  (VEG; SGF 124.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 Finanzhaushalt des Staates
                            1  Das Gesetz vom 25.  November 1994 über den Finanzhaushalt des Staates  (FHG; SGF 610.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Subventionen
                            1  Das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG; SGF 616.1) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 208 Wasserbau
                            1  Das Gesetz vom 26.  November 1975 über den Wasserbau (SGF 743.0.1)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Ergänzendes Recht und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 209 Ergänzendes Recht
                            1  Der Grosse Rat kann in einer Parlamentsverordnung die Einzelheiten seiner  Organisation und seiner Arbeitsweise genauer regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem trifft er auf dem Wege der Parlamentsverordnung die Massnah  -  men, die geeignet und notwendig sind, um den Schutz der verarbeiteten Da  -  ten, die Vertraulichkeit nicht öffentlicher Sitzungen und die Informationssi  -  cherheit zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sorgt er insbesondere  dafür, dass Folgendes gewährleistet ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Authentifizierung der betroffenen Personen im Falle einer Fernteil  -  nahme oder der Verwendung der elektronischen Form;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Sicherheit der Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 210 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Januar 2007 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Übergangsrecht (Art. 199) bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A1 Anhang 1 – Höhe der Entschädigungen (Art. 170)  Art.  A1-1  Index
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beträge wurden auf der Grundlage des Landesindex der Konsumenten  -  preise am 30.  November 2005 beim Stand von 105,4 Punkten (Mai 2000 =
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Punkte) festgesetzt.  Art.  A1-2  Individuelle Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe der individuellen Entschädigungen wird wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mitglieder des Grossen Rates:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  jährliche Unkostenentschädigung: Fr.  1275
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sitzungsgeld: Fr.  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zuschlag für länger dauernde Sitzungen: Fr.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Präsidentin oder Präsident des Grossen Rates:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  jährliche Entschädigung: Fr.  12'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Präsidieren einer Sitzung des Grossen Rates: Fr.  265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  offizieller Dienst: Fr.  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Weitere besondere Entschädigungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zusätzliche Entschädigung für das Präsidieren einer Kommissi  -  onssitzung, pro Kommissionssitzung: Fr.  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  zusätzliche Entschädigung für das Vorstellen eines Berichts, pro  Sitzung des Grossen Rates: Fr.  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  jährliche Pauschale für Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler:  Fr.  320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Zuschlag für Stimmenzähler-Stellvertreterinnen und -Stellvertre  -  ter, für jede Sitzung des Grossen Rates, in denen sie wirklich ihres  Amtes walten mussten: Fr.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  jährlicher Pauschalbetrag im Zusammenhang mit dem papierlosen  Parlament: Fr.  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Reiseentschädigungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  pauschale Reiseentschädigung pro Tag: Fr.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kilometerentschädigung: Fr.  0.70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Reisezeitentschädigung, pro Minute: Fr.  0.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  A1-3  Jährliche Fraktionsentschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung, die jeder Fraktion ausgerichtet wird, wird wie folgt fest  -  gelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Grundbeitrag: Fr. 37'700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Betrag pro Fraktionsmitglied: Fr.  260
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.09.2006  Erlass  Grunderlass  01.01.2007  2006_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2006  Art. 16  geändert  01.01.2008  2006_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2006  Art. 78a  eingefügt  01.01.2008  2006_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2006  Art. 153  geändert  01.01.2008  2006_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2006  Art. 187  geändert  01.01.2008  2006_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2006  Abschnitt 5a  eingefügt  01.01.2008  2006_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.10.2006  Art. 198a  eingefügt  01.01.2008  2006_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2007  Art. 16  geändert  01.01.2008  2007_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2007  Art. 153  geändert  01.01.2008  2007_107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 34  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 96  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.2008  Art. 188  geändert  01.01.2008  2008_001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.10.2008  Art. 2a  eingefügt  01.01.2009  2008_118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2009  Art. 16  geändert  01.01.2010  2009_095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2009  Art. 111  geändert  01.01.2010  2009_095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2009  Art. 113  geändert  01.01.2010  2009_095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.09.2009  Art. 197  geändert  01.01.2010  2009_095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 23  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 31  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 55  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 56  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 62  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 96  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 97  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 99  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 119  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 120  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 129  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2009  Art. 173  geändert  01.01.2011  2009_096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2009  Art. 15  geändert  01.01.2010  2009_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2009  Art. 59  geändert  01.01.2010  2009_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2009  Art. 69  geändert  01.01.2010  2009_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2009  Art. 87  geändert  01.01.2010  2009_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2009  Art. 88  geändert  01.01.2010  2009_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2009  Art. 197  geändert  01.01.2010  2009_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2010  Art. 153  geändert  01.01.2011  2010_164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.10.2016  Art. 13  geändert  01.12.2016  2016_122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.11.2016  Art. A1-2  geändert  01.01.2017  2016_141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2017  Art. A1-2  geändert  01.01.2018  2017_095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.11.2017  Art. A1-3  geändert  01.01.2018  2017_095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2020  Art. A1-2 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  geändert  01.01.2020  2020_155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2020  Art. 51 Abs. 1, e)  eingefügt  01.01.2021  2020_193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 4 Abs. 3, g)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 4 Abs. 3, h)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 4 Abs. 3, i)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 4 Abs. 3, j)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 5 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 10 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 10 Abs. 3  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 11a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 11b  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 12 Abs. 1, d)  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 12 Abs. 1, f)  aufgehoben  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 13 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 13 Abs. 1a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 13 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 14 Abs. 3  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 17  Titel geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 17 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 17 Abs. 1, a)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 17 Abs. 1, b)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 17 Abs. 1, c)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 17 Abs. 2  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 17 Abs. 3  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 17 Abs. 4  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 19  aufgehoben  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Abschnitt 2.1.3.3  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 20 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 20 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 20 Abs. 3  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 20 Abs. 4  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 21 Abs. 6  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 21a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 22 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 22 Abs. 1, a)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 22 Abs. 1, b)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 22 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 22 Abs. 3  totalrevidiert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 22a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 27 Abs. 3  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 28a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 30 Abs. 1, j)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 30 Abs. 1, k)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 30 Abs. 1, l)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 31 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 31 Abs. 1, e)  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 35 Abs. 4  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 35 Abs. 5  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 43 Abs. 3, b)  aufgehoben  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 43 Abs. 3, c)  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 51 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 51 Abs. 3  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 54 Abs. 3  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 59 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 60 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 60 Abs. 2a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 60 Abs. 5  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 61 Abs. 3  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 62 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 68 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 75a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 78 Abs. 1  aufgehoben  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 78a Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 80 Abs. 4  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 86 Abs. 1, a1)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 86 Abs. 1, c)  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 90 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 93a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 97 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 97 Abs. 2, a)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 97 Abs. 2, b)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 97 Abs. 2, c)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 98 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 98 Abs. 1a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 98 Abs. 1b  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 99a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 105 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 108a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 109a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 109b  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 109c  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 109d  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 109e  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 110 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 113 Abs. 3  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 116a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 117 Abs. 1, b)  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 119 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 129 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 133 Abs. 3  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 134 Abs. 4  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 142 Abs. 3, b)  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 142 Abs. 3, e)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 142 Abs. 3, f)  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 143 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 143 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 143 Abs. 3  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 144 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Abschnitt 3.7.3.3  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 145 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 146a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 148 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 148 Abs. 2  aufgehoben  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 148 Abs. 3  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 153 Abs. 4  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 153 Abs. 5  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 154 Abs. 7  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 157 Abs. 1, d)  aufgehoben  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 184 Abs. 4  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 186 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Abschnitt 4.5  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 188a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 191 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 191 Abs. 1a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 191 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 195 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 199  aufgehoben  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 200  aufgehoben  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 200a  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 200b  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. 209 Abs. 2  eingefügt  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.10.2022  Art. A1-3 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2023  2022_110  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  06.09.2006  01.01.2007  2006_099
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a eingefügt 09.10.2008 01.01.2009 2008_118
Art. 4 Abs. 3, g) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 4 Abs. 3, h) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 4 Abs. 3, i) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 4 Abs. 3, j) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 5 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 10 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 10 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 11a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 11b eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 12 Abs. 1, d) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 12 Abs. 1, f) aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 13 geändert 04.10.2016 01.12.2016 2016_122
Art. 13 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 13 Abs. 1a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 13 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 14 Abs. 3 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 15 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 16 geändert 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 16 geändert 11.05.2007 01.01.2008 2007_060
Art. 16 geändert 08.09.2009 01.01.2010 2009_095
Art. 17 Titel geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 1, a) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 1, b) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 1, c) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 2 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 3 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 17 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
                            Abschnitt 2.1.3.3  geändert  13.10.2022  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 20 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 20 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 20 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 6 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 21a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 1, a) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 1, b) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22 Abs. 3 totalrevidiert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 22a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 23 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 27 Abs. 3 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 28a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 30 Abs. 1, j) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 30 Abs. 1, k) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 30 Abs. 1, l) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 31 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 31 Abs. 1, a) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 31 Abs. 1, e) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 34 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 35 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 35 Abs. 5 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 43 Abs. 3, b) aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 43 Abs. 3, c) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 51 Abs. 1, e) eingefügt 16.12.2020 01.01.2021 2020_193
Art. 51 Abs. 2 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 51 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 54 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 55 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 56 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 59 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 59 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 60 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 60 Abs. 2a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 60 Abs. 5 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 61 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 62 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 62 Abs. 1, a) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 68 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 69 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 75a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 78 Abs. 1 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 78a eingefügt 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 78a Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 80 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 86 Abs. 1, a1) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 86 Abs. 1, c) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 87 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 88 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 90 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 93a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 96 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
Art. 96 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 97 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 97 Abs. 2, a) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 97 Abs. 2, b) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 97 Abs. 2, c) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 98 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 98 Abs. 1a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 98 Abs. 1b eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 99 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 99a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 105 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 108a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109b eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109c eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109d eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 109e eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 110 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 111 geändert 08.09.2009 01.01.2010 2009_095
Art. 113 geändert 08.09.2009 01.01.2010 2009_095
Art. 113 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 116a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 117 Abs. 1, b) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 119 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 119 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 120 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 129 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 129 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 133 Abs. 3 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 134 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 142 Abs. 3, b) geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 142 Abs. 3, e) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 142 Abs. 3, f) eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 143 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 143 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 143 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 144 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
                            Abschnitt 3.7.3.3  geändert  13.10.2022  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 146a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 148 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 148 Abs. 2 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 148 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 153 geändert 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 153 geändert 14.11.2007 01.01.2008 2007_107
Art. 153 geändert 20.12.2010 01.01.2011 2010_164
Art. 153 Abs. 4 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 153 Abs. 5 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 154 Abs. 7 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 157 Abs. 1, d) aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 173 geändert 09.09.2009 01.01.2011 2009_096
Art. 184 Abs. 4 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 186 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 geändert 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 188 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
                            Abschnitt 4.5  eingefügt  13.10.2022  01.01.2023  2022_110
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 191 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 191 Abs. 1a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 191 Abs. 2 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 195 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 197 geändert 08.09.2009 01.01.2010 2009_095
Art. 197 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
                            Abschnitt 5a  eingefügt  06.10.2006  01.01.2008  2006_118
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198a eingefügt 06.10.2006 01.01.2008 2006_118
Art. 199 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 200 aufgehoben 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 200a eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 200b eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 209 Abs. 2 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
                            Art. A1-2  geändert  03.11.2016  01.01.2017  2016_141  Art. A1-2  geändert  15.11.2017  01.01.2018  2017_095  Art. A1-2 Abs. 1, b),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  geändert  18.11.2020  01.01.2020  2020_155  Art. A1-3  geändert  15.11.2017  01.01.2018  2017_095  Art. A1-3 Abs. 1, a)  geändert  13.10.2022  01.01.2023  2022_110