Verordnung über die Benutzung der Strassen des Linthwerkes
                            VII B/55/5  Verordnung über die Benutzung der Strassen des  Linthwerkes  Vom 20. November 2003 (Stand 27. Mai 2016)  Die Linthkommission,  gestützt auf Artikel  10  Buchstaben  a und d der Interkantonalen Vereinbarung  vom 23.  November 2000 über das Linthwerk (Linthkonkordat),  1  )  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Fahrverbote
                            1  Auf den Damm- und Flurstrassen des Linthwerks besteht ein generelles  Fahrverbot für Motorfahrzeuge. Ausgenommen davon ist die Gäsistrasse,  von Flechsen bis Parkplatz Gäsi (Gemeinde Glarus Nord).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Fahrverbote sind entsprechend signalisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausnahmen für bewilligungsfreie Benützung
                            1  Von diesem Verbot sind ausgenommen und bedürfen keiner Bewilligung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dienstfahrten der Vertreter des Linthwerks;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Dienstfahrten von Polizei, Sanität und Schadendiensten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Fahrten im Rahmen von Notstandshandlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Fahrten von Ärzten und Tierärzten in Erfüllung ihrer beruflichen Tä  -  tigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Dienstfahrten der Pächter und deren Hilfspersonen als Zufahrt zu  den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Dienstfahrten der Wildhüter, Jagdaufseher, Fischereiaufseher und  Förster.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausnahmen für bewilligungspflichtige Benützung
                            1  Auf Gesuch hin kann der Linthingenieur eine Bewilligung für folgende Fahr  -  ten erteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dienstfahrten von Lieferanten, Berufsleuten usw. zur Ausübung ih  -  rer Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fahrten von gehbehinderten Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrbewilligungen sind nicht übertragbar und am Fahrzeug gut sichtbar  anzubringen.  1)  GS  VII  B/55/2  SBE IX/2 59  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/55/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gebühren
                            1  Der Linthingenieur kann für die Ausstellung von Fahrbewilligungen Verwal  -  tungsgebühren im Rahmen der Verordnung vom 20.  November 2003 über  den Schutz und die Nutzung der Anlagen des Linthwerkes  2  )   erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besondere Vorschriften
                            1  Für die Benützung der Strassen gelten folgende Vorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Der Linthingenieur kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen  alle Fahrten verbieten oder für bestimmte Zeiten und/oder Fahr  -  zeugkategorien Beschränkungen erlassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Abschrankungen sind nach der Durchfahrt zu schliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Das an die Strassen angrenzende Gelände darf nur zum Zwecke  der Bewirtschaftung befahren werden. Parkieren und Kreuzen hat  an den dafür vorgesehenen und geeigneten Stellen zu erfolgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Im Übrigen finden für das Verhalten der Verkehrsteilnehmer die  Bestimmungen   des   Strassenverkehrsgesetzes   sinngemäss   An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Reitverbot
                            1  Auf den Damm- und Flurstrassen des Linthwerks besteht ein Reitverbot.  Auf speziell bezeichneten Abschnitten kann die Linthkommission das Reiten  gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Reitverbote sind entsprechend signalisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Linthingenieur kann bei ungünstigen Strassenverhältnissen das Reiten  für bestimmte Zeiten verbieten oder einschränken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Haftung
                            1  Das   Linthwerk   haftet   nicht   für   Schäden,   die   bei   der   Benutzung   der  Strassen entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollzug und Signalisation
                            1  Die zuständigen Polizeiorgane und der Linthingenieur vollziehen diese Ver  -  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Linthingenieur veranlasst die notwendigen Verkehrsbeschränkungen.  Die Signalisation erfolgt in Zusammenarbeit mit den Polizeiorganen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird verzeigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            *   ......  2)  GS  VII  B/55/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/55/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2004 in Kraft.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/55/5  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  17.03.2016  27.05.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 2 Abs. 1, e.  geändert  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 2 Abs. 1, f.  eingefügt  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 6 Abs. 3  eingefügt  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 8 Abs. 3  eingefügt  SBE 2016 10  17.03.2016  27.05.2016  Art. 9  aufgehoben  SBE 2016 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/55/5  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 1 Abs. 1  17.03.2016  27.05.2016  geändert  SBE 2016 10  Art. 2 Abs. 1, e.  17.03.2016  27.05.2016  geändert  SBE 2016 10  Art. 2 Abs. 1, f.  17.03.2016  27.05.2016  eingefügt  SBE 2016 10  Art. 6 Abs. 3  17.03.2016  27.05.2016  eingefügt  SBE 2016 10  Art. 8 Abs. 3  17.03.2016  27.05.2016  eingefügt  SBE 2016 10  Art. 9  17.03.2016  27.05.2016  aufgehoben  SBE 2016 10  5