Verordnung über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solothurn
                            1  Verordnung über die Pädagogische  Fachhochschule des Kantons Solothurn  (Fachhochschulverordnung PFH)  RRB vom 17. Juni 2002  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf §§ 4, 5, 6, 9, 14, 18 des Gesetzes über die Pädagogische Fach-  hochschule des Kantons Solothurn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:  I. Sitz, Standort
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Sitz
                            Sitz der Pädagogischen Fachhochschule ist Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Standort
                            1  Schulstandort ist Solothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat kann, insbesondere zur Ausnutzung der Kapazitäten und zur  Optimierung  des  Angebotes  der  Fachhochschulen  in  der  Region,  einzelne  Aktivitäten an andere Standorte verlegen.  II. Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Studiengänge der Grundausbildung
                            Die   Pädagogische   Fachhochschule   bietet   folgende   Studiengänge   der  Grundausbildung an:  a)  Studiengang  für  Lehrkräfte  des  Kindergartens  und  der  Unterstufe  der  Primarschule (1. und 2. Schuljahr);  b)  Studiengang  für  Lehrkräfte  der  Mittelstufe  der  Primarschule  (3.  bis  6.  Schuljahr).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Weiterbildung
                            1  Die  Pädagogische  Fachhochschule  kann  nachfolgende  Leistungen  zur  Weiterbildung insbesondere der Volksschullehrkräfte anbieten:  a)  Zusatzausbildungen und Nachdiplomstudiengänge, mit welchen insbe-  sondere die erworbene Lehrberechtigung ausgeweitet werden kann;  b)  Weiterbildungsveranstaltungen für die Berufseinführung;  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 415.230.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  c)  Veranstaltungen im Sinne der individuellen und der schulinternen  Weiterbildung gemäss §§ 66 und 67 des Volksschulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsauftrag b  ezeichnet das Weiterbildungsangebot näher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Zulassung zu den Studiengängen der Grundausbildung
                            1  Die Zulassung zu den Studiengängen der Grundausbildung erfordert eine  gymnasiale Maturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufsleute,  die  über  eine  Berufsmaturität  verfügen  sowie  Inhaber  ode-  rInhaberinnen eines Diploms einer von der Konferenz der schweizerischen  Erziehungsdirektoren  anerkannten  Diplommittelschule  oder  einer  aner-  kannten  Handelsmittelschule  können  zur  Ausbildung  zugelassen  werden.  Allfällige Mängel an Allgemeinbildung müssen behoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach  Bestehen  des  Aufnahmeverfahrens  können  Berufsleute,  die  über  einen  Abschluss  einer  mindestens  dreijährigen  anerkannten  Berufsausbil-  dung  und  über  eine  mindestens  zweijährige  Berufserfahrung  verfügen,  zur Ausbildung zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Absolventen   oder   Absolventinnen   anderer   Ausbildungsgänge   können  aufgenommen  werden,  wenn  sie  sich  über  gleichwertige  schulische  und  berufliche Kenntnisse ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens wird vereinbart, wie allfällige Män-  gel an Allgemeinbildung oder im musisch-gestalterischen Gebiet zu behe-  ben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der  Schulrat  regelt  die  Einzelheiten  des  Aufnahmeverfahrens  und  der  Aufnahmeprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die  Pädagogische  Fachhochschule  kann  Vorkurse  zur  Vorbereitung  auf  die Aufnahmeprüfung führen.  III. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Anstellung und Anstellungsbedingungen
                            1  Die  Besoldung  des  Personals  der  Fachhochschule  richtet  sich  nach  der  Besoldungsordnung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schulrat  ist  als  Anstellungsbehörde  für  den  Vollzug  der  Staatsperso-  nalgesetzgebung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Aufträge
                            Für  zeitlich  befristete  Aufgaben,  insbesondere  in  Lehre,  Weiterbildung,  Forschung und Entwicklung sowie Verwaltung können Aufträge an Dritte  vergeben  werden.  Der  Schulrat  regelt  die  Zuständigkeit.  Die  Bestimmun-  gen  der  Finanzhaushalt-  und  Submissionsgesetzgebung  werden  vorbehal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Zuständiges Departement
                            Für die Pädagogische Fachhochschule ist das Departement für Bildung und  Kultur zuständig.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 413.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
                            1  Die  Pädagogische  Fachhochschule  wird  nach  den  Grundsätzen  der  wir-  kungsorientierten  Verwaltung  mit  einem  Leistungsauftrag  und  einem  Globalbudget geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement für Bildung und Kultur schliesst mit der Pädagogischen  Fachhochschule  für  die  Dauer  des  Leistungsauftrages  einen  Rahmenkon-  trakt sowie einen Jahreskontrakt ab, mit welchem die Leis-tungen und die  Höhe des Kredites festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement bereitet die Kontrakte vor und überprüft deren Einhal-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Rechnungswesen und Revision
                            Für  das  Rechnungswesen  der  Pädagogischen  Fachhochschule  und  dessen  Revision  sind  die  kantonalen  Bestimmungen  zum  Finanzhaushalt  und  die  Weisungen des Regierungsrates massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Qualitätssicherung
                            Die  Pädagogische  Fachhochschule  überprüft  und  fördert  systematisch  die  Qualität  ihrer  Leistungen  in  der  Aus-  und  Weiterbildung,  der  Forschung  und Entwicklung, der Dienstleistungen sowie des Schulmanagements.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Verantwortlichkeit
                            1  Die  Haftung  aus  der  Tätigkeit  der  Fachhochschule  richtet  sich  nach  dem  Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fachhochschule  schliesst  eine  Versicherung  für  die  Haftungsfolgen  ihrer Tätigkeit ab. Diese Versicherung kann Bestandteil einer Gesamtversi-  cherung des Kantons sein.  IV. Schulgelder und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Persönliches Schulgeld
                            1  Von  den  Studierenden  der  Diplomstudien  werden  persönliche  Schulgel-  der  und  Gebühren  erhoben.  Der  Regierungsrat  legt  sie  durch  besondere  Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende,  die  im  Rahmen  von  Austauschprogrammen  aufgenommen  werden,  sind  von  Schulgeldern  und  Gebühren  befreit,  sofern  die  interna-  tionalen Vereinbarungen dies vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Kursgeld bei Weiterbildungsveranstaltungen
                            Das  Kursgeld  für  Nachdiplomstudien,  Nachdiplomkurse  und  andere  Wei-  terbildungsveranstaltungen  wird  von  der  Direktion  festgelegt.  Mit  dem  Leistungsauftrag  und  den  Kontrakten  können  allfällige  Vorgaben  zur  Festlegung der Kursgelder gemacht werden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 124.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Härtefälle
                            In  Härtefällen  kann  die  Direktion  das  Schulgeld  und  die  Gebühren  ganz  oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Abgeltung von Dienstleistungen
                            1  Dienstleistungen,  die  Dritten  erbracht  werden,  sind  von  diesen  abzugel-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Dienstleistungen,  die  gleichwertig  auch  von  der  Privatwirtschaft  er-  bracht werden, darf der Wettbewerb nicht ver  fälscht werden.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Aenderung bisherigen Rechts
                            Folgende Erlasse werden geändert:  Verordnung   über   persönliche   Schulgelder   und   Schulgebühren   an   der  Fachhochschule und den Höheren Fachschulen vom 17. Juli 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ):  Der Titel lautet neu:  Verordnung   über   persönliche   Schulgelder   und   Schulgebühren   an   der  Fachhochschule,  der  Pädagogischen  Fachhochschule    und  den  Höheren  Fachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 lautet neu:
                            1  Diese  Verordnung  bestimmt  die  Höhe  der  persönlichen  Schulgelder  und  Studiengebühren  an  der  Fachhochschule,  der  Pädagogischen  Fachhoch-  schule und den Höheren Fachschulen.  Sie gilt für die Diplomstudien der Fachhochschule, der Höheren Fachschule  für  Wirtschaftsinformatik  und  der  Technikerschule  des  Kantons  Solothurn  sowie  für  die  Studiengänge  der  Grundausbildung  an  der  Pädagogischen  Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 19. September  2002 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 27. September 2002.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 94, 520 (BGS 415.215).