Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee
                            VI E/331/1  Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz,  Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee,  Linthkanal und Walensee  Vom 10. September 1993 (Stand 1. Januar 2008)  Für die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee werden, unter Vor  -  behalt bundesrechtlicher Bestimmungen, die folgenden Vorschriften aufge  -  stellt:  1. Aufsicht über die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vollzug der Vorschriften dieser Übereinkunft und der Ausführungsbe  -  stimmungen sowie der bundesrechtlichen Vorschriften über die Fischerei im  Vertragsgebiet ist der Fischereikommission für den Zürichsee und Walensee  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fischereikommission   besteht   aus   fünf   Mitgliedern,   von   denen   dem  Kanton Zürich zwei, den Kantonen Schwyz, Glarus und St. Gallen je eines  angehören. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren durch die  Regierungen der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Fischereikommission wählt für die ganze Amtsdauer den Vorsitzenden  und dessen Stellvertreter sowie einen Sekretär, der mit dem Vollzug der Be  -  schlüsse der Fischereikommission betraut ist und das Rechnungswesen be  -  sorgt. Der Sekretär hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von ihrer Konstituierung und den getroffenen Wahlen macht die Kommissi  -  on den Vertragskantonen Mitteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission ist berechtigt, zu ihren Beratungen Sachverständige bei  -  zuziehen;   sie   kann   einzelne   ihrer   Obliegenheiten   an   Delegierte   oder   Sub  -  kommissionen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission tritt auf Einladung ihres Präsidenten zusammen, so oft es  die Geschäfte erfordern, jedoch jährlich mindestens einmal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Fischereikommission   für   den   Zürich-   und  Walensee   kommen   ausser  den bereits angeführten noch folgende Obliegenheiten zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Oberaufsicht über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Wa  -  lensee   sowie   Anordnungen   von   Massnahmen   zur   Erhaltung   und  Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen standortge  -  rechten Fisch- und Krebsbestandes;  SBE V/6 328  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/331/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bestimmung der  in diesen  Gewässern   zum  Fischfang  zulässigen  Geräte nach Art und Anzahl, unter Vorbehalt bestehender  Privat  -  rechte,   Festsetzung   der   Bedingungen   und   Erteilung   der   Bewilli  -  gungen für den Laichfischfang, Aufstellung der Vorschriften für die  Durchführung der Statistik über die Fangergebnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Abgrenzung der Schonreviere an Fluss- und Kanalmündungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Überwachung   der   Erhaltung,   Verbauung   und   Wiederherstellung  der Lebensräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Festsetzung der Gebühren des Angelsportpatentes im Linthkanal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  jährliche Berichterstattung an die Regierungen der Vertragskanto  -  ne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereikommission ist im Einverständnis mit den Kantonsregierungen  befugt, zur Hebung des Bestandes einzelner Fischarten oder bei Eintritt aus  -  serordentlicher   Verhältnisse   von   sich   aus   Massnahmen   von   zeitlich   be  -  schränkter Dauer zu treffen, die über die Bestimmungen dieser Übereinkunft  hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone geben vor der Erteilung von Bewilligungen für technische Ein  -  griffe, die erhebliche Auswirkungen auf die Konkordatsgewässer haben, der  Fischereikommission Gelegenheit zum Mitbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone üben die Fischereiaufsicht allein oder gemeinsam mit andern  Kantonen aus. Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Auf  -  gaben der Fischereiaufseher.  2. Fischereiberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Zürichsee und im Walensee darf jedermann den Fischfang vom Ufer aus  ohne Patent betreiben. Die Ausführungsbestimmungen nennen die zulässi  -  gen Fanggeräte. Die Kantone regeln das Betretungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung zum Fischfang im Zürichsee (einschliesslich Obersee) und  im Walensee gilt für das Gebiet des Ausgabekantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kantone   bestimmen   selbstständig   die   Art   der   Patente   und   Pachten  nach Massgabe der für den Fischfang erlaubten Geräte sowie die Höhe der  Patent-   und   Pachtgebühren.   Die   Ausführungsbestimmungen   können  kantonsübergreifende Patente vorsehen. Die Ausgabemodalitäten werden in  gegenseitiger Absprache festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/331/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Linthkanal ist für die Fischerei mit der Angelrute ein besonderes Patent  erforderlich. Das Patent gilt für das ganze Gebiet des Linthkanals. Die Pa  -  tentgebühren   werden   von   der   Fischereikommission   festgesetzt;   sie   fallen  nach Abzug der Kosten für die Patentausgabe und für die Förderung der Fi  -  scherei   in  diesem   Gewässer   den  betreffenden  Kantonen  im   Verhältnis   zur  Länge   ihrer   im   Linthkanal   liegenden   Grenze   zu   (Schwyz   7,3  %,   Glarus  27,4  %, St.  Gallen 65,3  %).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Netzfischerei   und   der   Elektrofischfang   sind   nur   zur   Laichgewinnung  und zur Regulierung des Fischbestandes mit Bewilligung der Fischereikom  -  mission zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Erlangung eines Fischereipatentes gelten die Voraussetzungen und ge  -  setzlichen Bestimmungen des entsprechenden Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fischereikommission legt die Erfordernisse zur Erlangung eines Angel  -  fischerpatentes für den Linthkanal in den Ausführungsbestimmungen fest.  3. Massnahmen zur Förderung der Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schonzeiten werden im Rahmen des Bundesrechtes über die Fischerei  von der Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Fischereikommission   kann   zuverlässigen   und   ortskundigen   Berufsfi  -  schern die Bewilligung erteilen, während der Schonzeit mit genau bezeich  -  neten Geräten bestimmte Arten von Fischen zur Gewinnung von Brutmateri  -  al für die künstliche Fischzucht und zur Regulierung des Fischbestandes zu  fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Fischereikommission auch  andern zuverlässigen und ortskundigen Fischern den Laichfischfang gestat  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Mindestmasse für den Fang der verschiedenen Fischarten werden im  Rahmen des Bundesrechtes aufgrund der biologischen Eigenschaften durch  die Fischereikommission in den Ausführungsbestimmungen festgesetzt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/331/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur   Erhaltung   und   Förderung   eines   ausgewogenen   und   artenvielfältigen  standortgerechten Fisch- und Krebsbestandes betreiben die Kantone alleine  oder gemeinsam Brut- und Aufzuchtanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone treffen im Einvernehmen mit der Fischereikommission die nö  -  tigen Vorkehren zum Schutz der Schilf- und Binsenbestände gegen Rodung  oder Auffüllung, der Fischlaich- und Fischfangplätze (Landgarnzüge) gegen  Abbaggerung oder Verschüttung sowie zur Sicherung von Laich und Jung  -  brut vor Wasserverunreinigungen.  4. Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung der von den Kantonsregierungen gewählten Mitglieder  der Fischereikommission ist Sache der betreffenden Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung der Sekretariatsführung und allfällig zugezogener Sach  -  verständiger wird von der Fischereikommission festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese   Entschädigungen   sowie   alle   übrigen   durch   die   Ausführung   dieser  Übereinkunft erwachsenden Auslagen werden von den beteiligten Kantonen  in folgendem Verhältnis getragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zürich 55  Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  St.  Gallen 25  Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Schwyz 15  Prozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Glarus 5  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Laufe eines Jahres erforderlichen Zahlungen werden vorschusswei  -  se von der Staatskasse desjenigen Kantons geleistet, dem der Präsident der  Kommission   angehört.   Am   Schlusse   eines   Kalenderjahres   werden   die  Kosten   nach   Abzug   der   Bundessubventionen   auf   die   beteiligten   Kantone  verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/331/1  5. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Widerhandlungen gegen diese Übereinkunft oder die aufgrund dieser Übe  -  reinkunft erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, so  -  weit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse be  -  straft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verzeigungen   wegen   Übertretung   der   Fischereivorschriften   im   Ver  -  tragsgebiet haben bei der zuständigen Behörde des Tatortes zu geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafbehörden setzen die Fischereikommission von der Erledigung der  Strafanzeigen in Kenntnis.  6. Ausführungs- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 *
                            1  Die   Fischereikommission   erlässt   die   erforderlichen   Ausführungsbestim  -  mungen zu dieser Übereinkunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Übereinkunft tritt nach erfolgter Genehmigung für die annehmenden  beteiligten Kantone am 1.  Januar 1994 für den Rest der Amtsdauer von vier  Jahren  in  Kraft.   Sie   gilt  jeweils   für  weitere  vier   Jahre,   sofern  sie   nicht  ein  Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegt die Genehmigung eines Kantons bis 1.  Januar 1994 nicht vor, gelten  mit   Bezug   auf   diesen   Kanton   weiterhin   die   Bestimmungen   der   bisherigen  Übereinkunft. Nach Vorliegen der Genehmigung werden die Vorschriften der  neuen Übereinkunft rückwirkend auf 1.  Januar 1994 angewandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Genehmigung des Bundesrates wird nach dem Vorliegen der Zustim  -  mung aller Kantone eingeholt. Die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zü  -  rich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthka  -  nal und Walensee vom 27.  Dezember 1944 wird nach Vorliegen der Zustim  -  mung aller Kantone zur neuen Übereinkunft aufgehoben.  1  )  1)  Die Zustimmung aller Kantone liegt vor; die Übereinkunft vom 27.  Dezember 1944  ist aufgehoben.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/331/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  13.07.2007  01.01.2008  Art. 6  totalrevidiert  SBE X/6 430  13.07.2007  01.01.2008  Art. 7  totalrevidiert  SBE X/6 430  13.07.2007  01.01.2008  Art. 20  totalrevidiert  SBE X/6 430
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/331/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 6  13.07.2007  01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/6 430  Art. 7  13.07.2007  01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/6 430  Art. 20  13.07.2007  01.01.2008  totalrevidiert  SBE X/6 430  7