Verordnung über den Nachweis der Treffsicherheit
                            VI E/212/4  Verordnung über den Nachweis der Treffsicherheit  (Treffsicherheitsnachweisverordnung, TsNwV)  Vom 20. Oktober 2015 (Stand 1. Juni 2016)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben e und Artikel 5a der Verordnung  zum kantonalen Jagdgesetz  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Der   Nachweis der Treffsicherheit über  die Schiessprogramme «Kugel» und  «Schrot» ist Voraussetzung für den Bezug des Jagdpatents.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lm Kalenderjahr, in dem die Jagdprüfung im Kanton abgelegt wurde, muss  kein Nachweis der Treffsicherheit erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Waffe und Zeitraum
                            1  Der   Nachweis   der   Treffsicherheit   ist   mit   einer   im   Kanton   zugelassenen  Jagdwaffe zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis der Treffsicherheit ist im gleichen  Kalenderjahr zu erfüllen, in  welchem das Jagdpatent   beantragt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schiessprogramm
                            1  Das Schiessprogramm umfasst zwei Teile:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  «Kugel»:   Mindestkaliber   sieben   Millimeter;   Mindestschussdistanz  100  Meter; freie Schiessposition; Ziel stehende Gamsscheibe; kei  -  ne Probeschüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  «Schrot»:   Mindestkaliber   20;   Schussdistanz   30–35  Meter;   freie  Schiessposition;   Ziel   laufender,   abwechslungsweise   von   rechts  oder links erscheinender dreiteiliger Kipphase, Rollhase oder Ton  -  taube; keine Probeschüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anforderungen sind erfüllt mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  «Kugel»: Vier Treffer in Folge im Achter-, Neuner- oder Zehnerring  (oder Trefferfeld);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  «Schrot»: Vier Treffer in Folge (dreiteiliger Kipphase: mittlere oder  vorderste Klappe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beide Teile des Schiessprogramms können beliebig oft bis zu ihrer Erfül  -  lung geschossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   den   Nachweis   der   Treffsicherheit   ist   das   Bestehen   des   gesamten  Schiessprogramms «Kugel» und «Schrot» erforderlich.  1)  GS  VI  E/211/2  SBE 2015 44  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/212/4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Nachweise für Gastpatente
                            1  Für ein Gastpatent für die Hochwildjagd und die Herbstjagd ist der Nach  -  weis über das Bestehen des Schiessprogramms «Kugel» zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  ein  Gastpatent   für  alle   übrigen  Jagden   sind  die   Nachweise   über  das  Bestehen beider Schiessprogramme «Kugel» und «Schrot» zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anerkannte Schiessanlagen
                            1  Nachweise können nur auf Schiessanlagen erfüllt werden, die auf der Liste  der   «Jagd-   und   Fischereiverwalterkonferenz»   (JFK-CSF-CCP)   aufgeführt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Jagd und Fischerei bestimmt die Schiessanlagen im Kanton  Glarus,   welche   auf   der   Liste   der   «Jagd-   und   Fischereiverwalterkonferenz»  (JFK-CSF-CCP)   aufgeführt   werden.   Sie   berücksichtigt   hierbei   die   Eignung  der Anlagen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausweispflicht
                            1  Jägerinnen und Jäger müssen den Schiessverantwortlichen der Schiessan  -  lagen zur Überprüfung ihrer Identität auf Verlangen einen amtlichen Ausweis  vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennung von Nachweisen
                            1  Nachweise der Treffsicherheit anderer Kantone oder dem Ausland werden  anerkannt, sofern diese mindestens den Anforderungen des Kantons Glarus  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zweifelsfall entscheidet die Abteilung Jagd und Fischerei über die Aner  -  kennung des Nachweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/212/4  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  10.05.2016  01.06.2016  Art. 5 Abs. 2  geändert  SBE 2016 08  10.05.2016  01.06.2016  Art. 5 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2016 08  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI E/212/4  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 10.05.2016
                            01.06.2016  geändert  SBE 2016 08
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3 10.05.2016
                            01.06.2016  aufgehoben  SBE 2016 08
                        
                        
                    
                    
                    
                
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