Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
                            VI C/2/2  Verordnung zum Bundesgesetz über die  Verrechnungssteuer  Vom 21. November 2000 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat  gestützt   auf   Artikel  252  Absatz  1   des   Steuergesetzes  1  )    und   Artikel  73  Ab  -  satz  1  des  Bundesgesetzes vom  13.  Oktober 1965  über  die  Verrechnungs  -  steuer (Verrechnungssteuergesetz; VStG),  verordnet:  1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonale Steuerverwaltung
                            1  Die dem Kanton durch das Verrechnungssteuergesetz zugewiesenen Auf  -  gaben werden der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Steuerverwaltung   führt   eine  Abteilung   Verrechnungssteuer,   die   sich  auch mit der Prüfung der Wertschriftenverzeichnisse zu befassen hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Rekursbehörde
                            1  Rekursbehörde ist das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus.  2. Ordentliche Rückerstattung  2.1. Verrechnung und Barrückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen und auf Lotteriegewinnen wird  den anspruchsberechtigten natürlichen Personen (Art.  21  ff. VStG, Art.  51  der zugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnung vom 19.  Dezem  -  ber   1966   [VStV])  in   Form   der   Verrechnung   mit   den   nächstfälligen   Einkom  -  mens-   und   Vermögenssteuern   des   Staates   zurückerstattet.   Ein   allfälliger  Überschuss wird bei Vorliegen der definitiven Veranlagung in bar zurücker  -  stattet. Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach  Zustellung  der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anstatt den Betrag in bar zurückzuerstatten, kann er mit anderen noch of  -  fenen provisorischen oder definitiven Staats- und Gemeindesteuern verrech  -  net werden.  1)  GS  VI  C/1/1  SBE VII/8 368  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/2/2  2.2. Rückerstattungsantrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Formular
                            1  Das   Formular   für   den   Rückerstattungsantrag,   das   gleichzeitig   als   Wert  -  schriftenverzeichnis   dient,   wird   den   Steuerpflichtigen   von   Amtes   wegen  durch   die   kantonale   Steuerverwaltung   zugestellt.   Steuerpflichtige,   die   kein  Formular erhalten, können dieses bei der kantonalen Steuerverwaltung be  -  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einreichung
                            1  Die   Einreichung   des   Wertschriftenverzeichnisses   mit   der   Steuererklärung  bei der kantonalen Steuerverwaltung gilt als Rückerstattungsantrag.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Antrag auf Rückerstattung gilt die gleiche Einreichungsfrist wie für  die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steu  -  erperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird der  Antrag  erst nach  der für die  Steuererklärung festgesetzten   Frist  oder nach dem 31.  März eingereicht, so besteht kein Anspruch auf Verrech  -  nung   mit   der   nächstfälligen   Rate   der   Kantons-   und   Gemeindesteuern;   die  Gutschrift erfolgt in diesen Fällen am Tag des Eingangs.  2.3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Prüfung und Entscheid
                            1  Die  Abteilung  Verrechnungssteuer  prüft  die   Anträge  und  entscheidet   dar  -  über nach Massgabe von Artikel  52 VStG.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rückerstattungsanspruch wird in der Regel im Einschätzungsverfahren  für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid wird mit dem Einschätzungsentscheid für die mit dem Fällig  -  keitsjahr   übereinstimmende   Steuerperiode   eröffnet.   Über   den   Rückerstat  -  tungsanspruch kann ausnahmsweise auch ein besonderer Entscheid getrof  -  fen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einsprache
                            1  Einsprachen gegen Entscheide der Verrechnungssteuerbehörde sind innert  30 Tagen nach Eröffnung bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.  2–3  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
                            1  Beschwerden   gegen   Einspracheentscheide   der  Abteilung   Verrechnungs  -  steuer  sind   innert   30   Tagen   nach   der   Eröffnung   beim   Verwaltungsgericht  einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/2/2  3. Vorzeitige Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Voraussetzungen
                            1  Die   Abteilung   Verrechnungssteuer  bewilligt   auf   Antrag   hin   die   vorzeitige  Rückerstattung   der   Verrechnungssteuer   gemäss   Artikel  29  Absatz  3   VStG,  insbesondere  *  1.  wenn die Steuerpflicht wegen Wegzuges ins Ausland oder infolge  Todes beendigt und über die restliche Steuerschuld abgerechnet  wird;  2.  wenn der Steuerpflichtige in Konkurs gerät;  3.  wenn der Antragsteller einkommens- und vermögenssteuerfrei  ist  und dies voraussichtlich auch im nächsten Jahr bleiben wird, oder  wenn für ihn das Zuwarten bis zum ordentlichen Rückerstattungs  -  termin eine besondere Härte darstellen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Antrag und Verfahren
                            1  Ein  Antrag auf vorzeitige Rückerstattung kann schon im Jahr, in dem die  verrechnungssteuerbelastete Leistung fällig wurde, jedoch in der Regel nur  einmal im Jahr, bei der  Abteilung Verrechnungssteuer eingereicht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag ist auf amtlichem Formular zu stellen und hat zu enthalten:  1.  ein   genaues   Verzeichnis   der   Vermögenswerte,   deren   Ertrag   Ge  -  genstand der Verrechnungssteuer bildet;  2.  den Betrag der Verrechnungssteuer;  3.  den Grund für die vorzeitige Rückerstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer eine vorzeitige Rückerstattung erlangt hat, ist gehalten, in dem zu Be  -  ginn des folgenden Jahres einzureichenden Wertschriftenverzeichnis darauf  hinzuweisen.  4. Rückforderung zurückerstatteter Verrechnungssteuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beanstandet   die   Eidgenössische   Steuerverwaltung   eine   Rückerstattung  durch den Kanton und kürzt sie vorsorglich den Anspruch des Kantons, for  -  dert die  Abteilung Verrechnungssteuer innert sechs Monaten seit der vorläu  -  figen   Kürzung   mit   besonderem   Entscheid   die   zu   Unrecht   zurückerstattete  Verrechnungssteuer vom seinerzeitigen Antragsteller zurück.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das dem Kanton zustehende Recht zur verwaltungsrechtlichen Klage beim  Bundesgericht gegen eine vorsorgliche Kürzung der Eidgenössischen Steu  -  erverwaltung wird durch die Abteilung Verrechnungssteuer ausgeübt.  *  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/2/2  5. Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            *   ......  6. Aktenaufbewahrung, Registerführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Wertschriftenverzeichnisse   und übrigen  Akten  werden  zusammen  mit  den Steuererklärungen aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Abteilung Verrechnungssteuer führt über die verfügten Verrechnungen  und Barrückerstattungen gemeindeweise Verzeichnisse, welche die Grund  -  lage für die Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung bilden.  *  7. Abrechnung mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Abteilung Verrechnungssteuer erstellt in Verbindung mit der Staatskas  -  se   die   Abrechnung   im   Sinne   von   Artikel  57  Absatz  1   VStG   zu   Handen   der  Eidgenössischen Steuerverwaltung.  *  8. Widerhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veranlagungsbehörden sind verpflichtet, jede Widerhandlung im Rück  -  erstattungsverfahren,   von   der   sie   in   Ausübung   ihrer   amtlichen   Tätigkeit  Kenntnis   erhalten,   der  Abteilung   Verrechnungssteuer   anzuzeigen.   Diese  leitet die Anzeigen an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verhängung von Bussen bis zu 500  Franken für Ordnungswidrigkeiten  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  Abs.  3 VStG) ist die  Abteilung Verrechnungssteuer zuständig.  *  9. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bund  1  )   auf den 1.  Ja  -  nuar 2001 in Kraft und ersetzt diejenige vom 7. August 1990.  1)  Genehmigt vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 19.  Dezember 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/2/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  22.04.2014  01.01.2015  Art. 1 Abs. 2  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 5 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 6 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 7 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 7 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 8 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 8 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 9 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 10 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 11 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 11 Abs. 2  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 12  aufgehoben  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 13 Abs. 2  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 14 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 15 Abs. 1  geändert  SBE 2014 23  22.04.2014  01.01.2015  Art. 15 Abs. 2  geändert  SBE 2014 23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI C/2/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 22.04.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 22.04.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 22.04.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 2 22.04.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 3 22.04.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 22.04.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2 22.04.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 22.04.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1 22.04.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1 22.04.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 22.04.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 22.04.2014
                            01.01.2015  aufgehoben  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 2 22.04.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 1 22.04.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 22.04.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2 22.04.2014
                            01.01.2015  geändert  SBE 2014 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
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